Postwesen.
nach dem Verlangen der beteiligten Zollverw. bei-
ufügen. Den in W. zur Auflieferung kommenden
end. mit Wild (ganz od. in zerlegtem Zustand)
ist ein Wildschein beizugeben. — Das Pak Porto
wird im d. und im d.-österr. Verkehr nach Ent-
fernung und Gewicht bemessen. Pak. können fran-
kiert od. unfr. abgesandt werden; für unfr. Pak.
bis 5 kg wird ein Zuschlag erhoben; für Sperrgut,
d. h. für Sendungen, die bestimmte Ausdehnungen
überschreiten, wird das Porto um ¼ der gewöhnl.
Sätze erhöht. Ueber gewöhnl. Pak. erteilen die
PAnst. im d. Verkehr auf Verlangen gegen bes.
Gebühr eine Einlieferungsbeschein. Im Welt .=
Verk. ist für PPak. eine einheitl. Grundtaxe fest-
gesetzt, i. d. R. 40 3 für jede Verwalt. bei Land-
beförderung, dazu eine etwaige Vergütung für die
Seebeförd. und die Versicherungsgebühr für Wert-
sendungen. Dieses Porto ist vom Abs. zu ent-
richten. — WPO. § 5, 6, 13, 16, 17, 19, PTax-
G 17. 5. 73, Rl. 107, RPO. § 12, 15, 16, Neben-
abkommen z. Welt PVertr. b. Austausch von Pake-
ten Art. 1, 3, 4, 5. — 14 48. Personal. Das
Pers. scheidet sich im Allg. in Beamte u. Unterb.,
die Beamten wiederum in solche des höh. Dien-
stes, des Sekretär= und des Assistentendienstes u.
in weibl. Beamte. Bei den Unterb. wird im we-
sentl. zwischen Oberpostschaffnern (gehobenen Un-
terb.) u. sonstigen Unterb. unterschieden. Beamte
u. Unterb. sind entweder etatsmäßig angestellt,
oder nach Bedarf gegen Taggeld beschäftigt, oder
im Weg des Dienstvertrags angenommen, od. sie
stehen nur mittelbar im Dst der PVerwalt. als
persönl. Gehilfen von PBeamten od. Unterb. —
Die Annahme und Ausbildung der Be-
amten erfolgt nach der KVO. 12. 7. 09, Rgbl. 129
(geänd. durch KVO. 4. 12. 10, Rgbl. 583, und
1. 4. 12, Rgbl. 73), der MV. 16. 7. 09, VAl. 397
u. 404, sowie 21. 4. 12, Abl. 254, u. 16. 6. 14,
Abl. 357, s. hierüber Dien stporüfungen D. —
Die etatsmäßige Anstellung der Beamten
richtet sich nach der durch den PEtat gegebenen
Möglichkeit der Stellenbesetzung. Wenn Anwär-
ter oder Anwärterinnen für den Beamtendienst
zu selbständ. Dienstleistungen beigezogen wer-
den, erhalten sie ein Taggeld auf Grund der
vom Min. aufgestellten Taggeld O. 26. 7. 13,
Abl. 361. Die Annahme der Anwärter für
etatmäß. Unterb Stellen erfolgt auf Grund
bes. vom Min. erlassener Vorschr. In 1. Linie
werden Personen berücksichtigt, die beim
Militär mit guter Führung gedient und den
Dienstgrad eines Unteroff. bekleidet haben, in
2. Linie Pers., die mind. 2 J. der PVerwalt. in
vertragsmäßiger Stellung od. als Postillon, Arbei-
ter, Aushelfer Dienst geleistet haben. Die Anw.
müssen bei der Meldung mind. 24 J., keinenfalls
über 30 J. alt sein; sie gelangen zur etatmäß. An-
stellung nach mehrjähriger Erprobung und nach
Maßgabe der verfügbaren Stellen. — Die ver-
tragsmäßig bestellten Beamten und Unterb. (Post-
agenten, Vorsteher der Telegraphenhilfstellen, In-
aber von Posthilfstellen, Briefträger, in kleineren
Orten, PBoten, Landpostb., ständ. Aushelfer)
haben die im Dstvertrag bezeichn. Leistungen zu
vollziehen; sie beziehen eine der Leistung ent-
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spr. Tages= oder Jahresvergütung. Eine best.
Anzahl von Stellen für B. des Ass.= u. Kanzlei-
dienstes und für Unterb. ist den Militäranwär-
tern vorbehalten. — Ueber die allg. Rechte und
Pflichten der Beamten und Unterb. s. Staats-
beamte. — 1# 49. Personenbeförderung. K Mit
den Pers P., s. Beförderungseinrichtungen, können
Reisende samt ihrem Gepäck befördert werden. Die
Meldung zur Reise erfolgt bei der Pünst.
frühestens am Tag vor der Abreise, spät. vor P.=
Schluß. An den zw. 2 P Orten gelegenen, nam-
haft gemachten Haltstellen nimmt der Postillion die
Meldung entgegen. Die Annahme zur Reise ist
entw. unbeschränkt, wenn nach den Festsetzungen
der PBeh. die Stellung von Beiwagen stattfindet,
oder, wo dies nicht der Fall ist, auf die freien
Plätze des PWagens beschränkt. Ueber die Mel-
dung stellt die delnst einen Fahrschein aus, bei
Haltestellen gibt der Postillion einen Zwischenfahr-
schein ab. Kranke, Trunkene, Pers., die sich un-
anständig benehmen od. unanst. und unreinlich
gekleidet sind, Gefang., Pers., die Hunde od. ge-
ladene Schießwaffen mit sich führen, sind von der
Reise mit der P. ausgeschlossen. — Welches Pers.=
Geld erhoben wird, ist für jeden PKurs durch An-
schlag am Schalter bekanntgegeben. Reisegepäck
wird i. d. R. nur bei den Plnte. angenommen
und abgegeben. Pers Geld und Gepäcktaxe werden
bei der Meldung zur Reise erhoben. Reisende, die
Anstand und Ordnung verletzen, können unter-
wegs vom Postillion aus dem Wagen entfernt wer-
den. Vorstehende Best. werden auch bei Beförd. von
Pers. mit staatl. Kraftwagen sinngemäß angewen-
det, WPO. § 65—77. — Kxf 50. Porto und Ge-
bühren. 1 Einzelnes s. die überall erhältl. Tarife.
Was den Aufbau der Tarife anbelangt, so ist das
Porto für Briefe, PKarten, Drucks., Geschäftspap.,
Warenpr. für jeden Verkehrsvbd und jede Gattung
dieser Gegenst. nach einem von der Entfernung
unabhäng. Einheitsatz geordnet, der sich nach dem
Gewicht der Send. abstuft. Aehnlich verhält es
such bei PAnweis., für welche die im einzelnen
Verkehrsvbd festges. Gebühren ohne Rückf. auf die
Entfernung nur nach der angewiesenen Geld-
summe stufenweise bemessen sind. Das Porto für
Wertbr. und Paketporto ist i. d. R. nach dem Ge-
wicht und nach der Entfernung festgesetzt. Eine
Anzahl PVerwalt. hat für den Orts= und Nach-
barorts V., zum mind. bei Briefen, ermäßigte
Sätze zugestanden, die i. d. R. 4 des normalen
Portos, entspr. abgerundet, betragen. Im innern
w. Verkehr handelt es sich dabei um alle Brief-
PWGegenst. und um Pak. bis zu 1½ kg Gew.
auf Entfern. bis 10 km od. im Austausch inner-
halb des OABez., im d. Wechselverkehr um Br. be-
nachb. Orte mit lebhaften VerkBeziehungen unter-
einander, G. 20. 12. 99, Ro# l. 715, wobei für W.
der Briefverkehr zwischen Ulm und Neuulm in Be-
tracht kommt, im d.-schweiz. Verkehr um Br. auf
Entfern. bis 30 km (Grenzverkehr). Porto und
Geb. find, soweit der Abs. sie bezahlt, durch Ver-
wendung von PWertzeichen zu entrichten, die in
die rechte ob. Ecke der Aufschriftseite od. beigegeb.
Paketkarte zu kleben sind. Porto, das der Empf.
zu bezahlen hat, ist bar zu entrichten. Porto für