Postwesen.
schlußfrist nach Eröffnung des von der PBeh. erl.
StrBescheids zu. Ein Strafbesch. ist mit Entschei-
dungsgründen zu versehen. Statt dem Antrag
auf rechtliches Gehör kann der Bestr. auch Be-
chwerde an das Min. einlegen; hiedurch wird
edes gerichtl. Verf. ausgeschlossen. — § 27—46
NPWG. 28. 10. 71. — 1 56. Postkarten # dienen
zur Versend. off. Mitteilungen. Die Formulare
erstellt und verkauft die P. Doch ist die Her-
stellung auch durch Private zulässig, die Karten
dürfen aber nicht wesentl. von den postamtl. aus-
gebenen K. abweichen. Für die Mitteilungen,
Hüderschmuck usw., ist die Rückseite und die linke
Hälfte der Vorderseite bestimmt; die r. H. der
Vorders. dient der Aufschrift und sonst. der Be-
förderung dienenden Vermerken. Mit den Postk.
darf eine 2. K. für die Antwort verbunden wer-
den; jede K. muß den Bestimm. für Postk. ent-
sprechen. WPO. § 8, RPO. § 7, Welt Vertr.
Art. 5 und Voll-O. XVI.— 57. Postlagernde
Sendungen und Postlagerkarten s. 1.
Abholung. — 7 58. Postzwang. 7 Unter PZwang
wird das Recht der PVerwalt. auf Beförd. ge-
wisser Send. unter Ausschluß jeder anderen Be-
förderungsweise verstanden. In dieser Hins. ist
durch § 1, 1a, 2, 2a PG. 28. 10. 71 u. 20. 12.
99, REl. 99 715 bestimmt: die Beförderung
1. aller versiegelten, zugenähten od. sonst ver-
schloss. Briefe gegen Bezahlung auf andere Weise
als durch die P., ist verboten, wenn diese Br.
innerh. der Gdegrenzen ihres mit einer P.=
Anst. versehenen Ursprungorts verbleiben, od. von
Orten mit einer Plnst. nach and. Orten mit einer
Pünst. des In= od. Auslandes übermittelt werden
sollen. Das gleiche Verbot besteht 2. für alle Zei-
tungen polit. Inh., die öfter als einmal wöchentl.
erscheinen, soferne diese Zeitungen über den zwei-
meiligen Umkreis ihres Ursprungsorts hinaus zu
befördern sind. Gehen postzwangspfl. Gegenst. auf
anderem Weg als durch die P. zur Bestellung in
D. ein od. sollen sie durch D. transitieren, so
müssen sie der nächsten inländ. PAnst. zur Weiter-
beförd. übergeben werden. Unverschl. Briefe in
versiegelten usw. Paketen sind verschl. Br. Keich
zu achten. Doch dürfen den auf andere Weise
als durch die P. beförd. Pak. solche unverschl. Br.,
Rechnungen, Preisl. usw. beigefügt werden, die
den Inhalt des Pak. betreffen. Die Beförd. von
postswangofl. Gegenst. gegen Bezahlung durch
expresse Boten od. Fuhren ist gestattet; doch darf
der Expresse nur von einem Absender abgeschickt
sein und Gegenst., die dem P Zwang unterliegen,
weder von anderen mitnehmen, noch für andere
zurückbringen. Diese Beschränk. dallmn weg, soweit
es sich um die Beförd. von geschloss. Br. im Ur-
sprungsort gegen Bezahlung durch Boten handelt,
die weder die Einsammlung von Br., Karten,
Drucks., Zeitungen, Zeitschr. od. Warenpr. ge-
werbsm. betreiben, noch im Dst einer Privat-
beförd Anst. stehen. Solche Anst. dürfen in eigener
Angelegenheit verschl. Br. auch durch ihre Be-
dienst. befördern lassen. — 1 59. Privatbeförde-
rungsanstalten. # Anst. zur gewerbsm. Einsamm-
lung, Beförd. od. Verteilung von unverschlossenen
Briefen, Karten, Drucks. und Warenpr., die mit
623
der Aufschrift bestimmter Empfänger versehen
sind, dürfen innerhalb D. nicht betrieben werden.
Zuwiderhandl. werden mit Geld od. Gefängn. be-
straft. Von den erwähnten Anst. abgesehen ist die
Verteilung unverschl. polit. Zeitungen innerh. der
Gdegrenzen eines Orts jedermann gestattet, auch
wenn die Zeitungen nach dem Ort durch die P.
od. durch Expreßboten befördert worden sind. Im
übr. s. P Zwang., RG. 20. 12. 99, Rl. 715. —
N 60. Protest. 1 Soll in d. Verkehr bei einem
PAuftrag der zur Einhebung übersandte Wechsel
od. Scheck im Falle der Nichteinlösung nicht an
einen Gerichtsbeamten zur Protesterhebung wei-
tergegeben werden, soll diese nach den Vorschr.
der WechselO. vielmehr durch den den Wechsel
vvorzeigenden PBedienst. erfolgen, so hat der
Auftragg. ein Auftragsformular in der von der
P. vorgeschr. Form zu verwenden. Der Auftrag
ist stets. an die PAnst. zu senden, zu deren Be-
zirk der im Wechsel angegebene Zahlungsort
gchört. Die Erhebung des Prot. ist nur durch
diese PAnst. zulässig. Ausgeschlossen sind Wech-
sel über mehr als 800 .I, Wechsel in fremder
Sprache, Wechsel, die auf eine auswärt. Münz-
sorte lauten, wenn die Zahlung ausdrückl. in
dieser Münzs. verlangt wird, Wechsel mit
Notardr. od. Ehrenakzept, Wechsel, die unter
Vorlegung mehrerer Exempl. desselben Wechsels
od. unter Vorlegung des Originals und einer
Kopie zu protestieren sind. Gehen einer Plnst.
Wechsel zu, bei denen die Protrheb. durch die
P. ausgeschlossen ist, so werden sie an einen
Notar usw. überwiesen. Die Vorzeigung des Auftr.
geschieht wie bei anderen PüAuftr. Erfolgt Zah-
lung, so wird der Auftr. wie ein solcher zur Geld-
einziehung behandelt. Kann die Vorzeigung aus
irgend welchem Grund nicht vollzogen werden od.
ist die Zahlung der Wechselsumme bis zum Ver-
falltag und bis zum 2. Werktag nach dem Verf-
Tag nicht zu erlangen, so wird spät. an diesem
2. Werktag gegen die im PAuftr. bezeichn. Pers.
Prot. erhoben, wobei der PBeamte ein bestimmtes
Formular zu benützen hat. Die Protürk. wird
auf die Rücks. des Wechs. geklebt, worauf Wechs.
samt Urk. an den Auftragg. zurückgesandt wird.
Wegen der Haftung gem. J 4 des G. 30. 5. 08,
RGBl. 321, s. d., RE. 11. 3. 08 u. 30. 5. 08,
RGl. 71 u. 321, Württ PO. § 23a, RPO. 8 18a.
— 61. Rechn ungswesen s. 37. Kassen= und
Rechnw. — x 62. Rechte, 4¼ gesetzl., der P. Außer
den bei Beschlagnahme, Oeffnung der Peend.
durch PostBeamte, P.= und Porto-Defr., P Zwang
besprochenen Rechten sind noch zu erwähnen: P.=
Wagen und PBeamte sind von der Entrichtung
von Brücken-, Chausseegeld und ähnl. Abgaben be-
freit. Die ord. Posten können sich im Notfall auch
der Neben= und Feldwege sowie der ungehegten
Wiesen und Aecker bedienen. Gegen ord. P. und
leer zurückgeh. Gespanne ist keine Pfändung er-
laubt. Jedes Fuhrwerk muß den ord. P. aus-
weichen. Das Inventar der PHaltereien darf
außer im Konkursverfahren im Weg des Arrestes
od. der Zwangsvollstr. nicht mit Beschlag belegt
werden. Den ord. P. ist bei einem Unfall von den
Anwohnern der Straße Hilfe zu leisten. Für den