Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Postwesen. 
schlußfrist nach Eröffnung des von der PBeh. erl. 
StrBescheids zu. Ein Strafbesch. ist mit Entschei- 
dungsgründen zu versehen. Statt dem Antrag 
auf rechtliches Gehör kann der Bestr. auch Be- 
chwerde an das Min. einlegen; hiedurch wird 
edes gerichtl. Verf. ausgeschlossen. — § 27—46 
NPWG. 28. 10. 71. — 1 56. Postkarten # dienen 
zur Versend. off. Mitteilungen. Die Formulare 
erstellt und verkauft die P. Doch ist die Her- 
stellung auch durch Private zulässig, die Karten 
dürfen aber nicht wesentl. von den postamtl. aus- 
gebenen K. abweichen. Für die Mitteilungen, 
Hüderschmuck usw., ist die Rückseite und die linke 
Hälfte der Vorderseite bestimmt; die r. H. der 
Vorders. dient der Aufschrift und sonst. der Be- 
förderung dienenden Vermerken. Mit den Postk. 
darf eine 2. K. für die Antwort verbunden wer- 
den; jede K. muß den Bestimm. für Postk. ent- 
sprechen. WPO. § 8, RPO. § 7, Welt Vertr. 
Art. 5 und Voll-O. XVI.— 57. Postlagernde 
Sendungen und Postlagerkarten s. 1. 
Abholung. — 7 58. Postzwang. 7 Unter PZwang 
wird das Recht der PVerwalt. auf Beförd. ge- 
wisser Send. unter Ausschluß jeder anderen Be- 
förderungsweise verstanden. In dieser Hins. ist 
durch § 1, 1a, 2, 2a PG. 28. 10. 71 u. 20. 12. 
99, REl. 99 715 bestimmt: die Beförderung 
1. aller versiegelten, zugenähten od. sonst ver- 
schloss. Briefe gegen Bezahlung auf andere Weise 
als durch die P., ist verboten, wenn diese Br. 
innerh. der Gdegrenzen ihres mit einer P.= 
Anst. versehenen Ursprungorts verbleiben, od. von 
Orten mit einer Plnst. nach and. Orten mit einer 
Pünst. des In= od. Auslandes übermittelt werden 
sollen. Das gleiche Verbot besteht 2. für alle Zei- 
tungen polit. Inh., die öfter als einmal wöchentl. 
erscheinen, soferne diese Zeitungen über den zwei- 
meiligen Umkreis ihres Ursprungsorts hinaus zu 
befördern sind. Gehen postzwangspfl. Gegenst. auf 
anderem Weg als durch die P. zur Bestellung in 
D. ein od. sollen sie durch D. transitieren, so 
müssen sie der nächsten inländ. PAnst. zur Weiter- 
beförd. übergeben werden. Unverschl. Briefe in 
versiegelten usw. Paketen sind verschl. Br. Keich 
zu achten. Doch dürfen den auf andere Weise 
als durch die P. beförd. Pak. solche unverschl. Br., 
Rechnungen, Preisl. usw. beigefügt werden, die 
den Inhalt des Pak. betreffen. Die Beförd. von 
postswangofl. Gegenst. gegen Bezahlung durch 
expresse Boten od. Fuhren ist gestattet; doch darf 
der Expresse nur von einem Absender abgeschickt 
sein und Gegenst., die dem P Zwang unterliegen, 
weder von anderen mitnehmen, noch für andere 
zurückbringen. Diese Beschränk. dallmn weg, soweit 
es sich um die Beförd. von geschloss. Br. im Ur- 
sprungsort gegen Bezahlung durch Boten handelt, 
die weder die Einsammlung von Br., Karten, 
Drucks., Zeitungen, Zeitschr. od. Warenpr. ge- 
werbsm. betreiben, noch im Dst einer Privat- 
beförd Anst. stehen. Solche Anst. dürfen in eigener 
Angelegenheit verschl. Br. auch durch ihre Be- 
dienst. befördern lassen. — 1 59. Privatbeförde- 
rungsanstalten. # Anst. zur gewerbsm. Einsamm- 
lung, Beförd. od. Verteilung von unverschlossenen 
Briefen, Karten, Drucks. und Warenpr., die mit 
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der Aufschrift bestimmter Empfänger versehen 
sind, dürfen innerhalb D. nicht betrieben werden. 
Zuwiderhandl. werden mit Geld od. Gefängn. be- 
straft. Von den erwähnten Anst. abgesehen ist die 
Verteilung unverschl. polit. Zeitungen innerh. der 
Gdegrenzen eines Orts jedermann gestattet, auch 
wenn die Zeitungen nach dem Ort durch die P. 
od. durch Expreßboten befördert worden sind. Im 
übr. s. P Zwang., RG. 20. 12. 99, Rl. 715. — 
N 60. Protest. 1 Soll in d. Verkehr bei einem 
PAuftrag der zur Einhebung übersandte Wechsel 
od. Scheck im Falle der Nichteinlösung nicht an 
einen Gerichtsbeamten zur Protesterhebung wei- 
tergegeben werden, soll diese nach den Vorschr. 
der WechselO. vielmehr durch den den Wechsel 
vvorzeigenden PBedienst. erfolgen, so hat der 
Auftragg. ein Auftragsformular in der von der 
P. vorgeschr. Form zu verwenden. Der Auftrag 
ist stets. an die PAnst. zu senden, zu deren Be- 
zirk der im Wechsel angegebene Zahlungsort 
gchört. Die Erhebung des Prot. ist nur durch 
diese PAnst. zulässig. Ausgeschlossen sind Wech- 
sel über mehr als 800 .I, Wechsel in fremder 
Sprache, Wechsel, die auf eine auswärt. Münz- 
sorte lauten, wenn die Zahlung ausdrückl. in 
dieser Münzs. verlangt wird, Wechsel mit 
Notardr. od. Ehrenakzept, Wechsel, die unter 
Vorlegung mehrerer Exempl. desselben Wechsels 
od. unter Vorlegung des Originals und einer 
Kopie zu protestieren sind. Gehen einer Plnst. 
Wechsel zu, bei denen die Protrheb. durch die 
P. ausgeschlossen ist, so werden sie an einen 
Notar usw. überwiesen. Die Vorzeigung des Auftr. 
geschieht wie bei anderen PüAuftr. Erfolgt Zah- 
lung, so wird der Auftr. wie ein solcher zur Geld- 
einziehung behandelt. Kann die Vorzeigung aus 
irgend welchem Grund nicht vollzogen werden od. 
ist die Zahlung der Wechselsumme bis zum Ver- 
falltag und bis zum 2. Werktag nach dem Verf- 
Tag nicht zu erlangen, so wird spät. an diesem 
2. Werktag gegen die im PAuftr. bezeichn. Pers. 
Prot. erhoben, wobei der PBeamte ein bestimmtes 
Formular zu benützen hat. Die Protürk. wird 
auf die Rücks. des Wechs. geklebt, worauf Wechs. 
samt Urk. an den Auftragg. zurückgesandt wird. 
Wegen der Haftung gem. J 4 des G. 30. 5. 08, 
RGBl. 321, s. d., RE. 11. 3. 08 u. 30. 5. 08, 
RGl. 71 u. 321, Württ PO. § 23a, RPO. 8 18a. 
— 61. Rechn ungswesen s. 37. Kassen= und 
Rechnw. — x 62. Rechte, 4¼ gesetzl., der P. Außer 
den bei Beschlagnahme, Oeffnung der Peend. 
durch PostBeamte, P.= und Porto-Defr., P Zwang 
besprochenen Rechten sind noch zu erwähnen: P.= 
Wagen und PBeamte sind von der Entrichtung 
von Brücken-, Chausseegeld und ähnl. Abgaben be- 
freit. Die ord. Posten können sich im Notfall auch 
der Neben= und Feldwege sowie der ungehegten 
Wiesen und Aecker bedienen. Gegen ord. P. und 
leer zurückgeh. Gespanne ist keine Pfändung er- 
laubt. Jedes Fuhrwerk muß den ord. P. aus- 
weichen. Das Inventar der PHaltereien darf 
außer im Konkursverfahren im Weg des Arrestes 
od. der Zwangsvollstr. nicht mit Beschlag belegt 
werden. Den ord. P. ist bei einem Unfall von den 
Anwohnern der Straße Hilfe zu leisten. Für den 
 
	        
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