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Dst erforderl. PPferde und Postillione dürfen zu
öff. Spanndiensten nicht herangezogen werden.
Tore und Schlagbäume sind auf das Zeichen des
Postillions sofort zu öffnen, Fähren alsbald be-
reitzustellen. Polizei= und Steuerbeamte haben
zur Verhütung und Entdeckung von Plebertret.
mitzuwirken. Pers Geld, Porto und Geb. können
wie öff. Abgaben eingezogen werden. Was ein
Brieftr. od. Postbote über die von ihm geschehene
Bestellung auf seinen Diensteid anzeigt, gilt für
wahr, bis das Gegenteil überzeugend nachgewiesen
ist. Die PVerwalt. ist für die richtige Bestellung
nicht verantwortl., wenn der Empf. seine Send.
am PSchalter abholt; die Pnst. ist zur Prüfung
der Berechtigung des Abholenden nicht verbunden,
wenn hierüber kein Abkommen mit dem Empf.
getroffen ist. Sind Ablief Scheine, Paketkarten usw.
dem Empf. ordnungsmäßig ausgeliefert, so hat
die PVerw. die Echtheit der Unterschrift und des
Sicgels des Empfangsberecht. sowenig zu prüfen
als die Berechtigung des Abholenden, der den voll-
zogenen Ablief Schein od. die Paketkarte vorlegt,
RPG. §# 16—26, 47—49. — 63. Reichs-
stempelzeichen s(. 5. Annahmedienst. — 64.
Reisegepäck s. 49. Personenbeförderung. —
7 65. Renten. 1 Die auf Grund der RVO. fällig
werdenden Unfallentschädigungen, Inv.-, Kranken-,
Alters= und HinterblR. werden den REmpf. durch
die PAnst. ihres Wohnorts gegen Bescheinigung
ausbezahlt. Die Bezahlung erfolgt vorschußweise
auf Rechnung der Vers Anst. und Berufsgenossen-
schaften je nach Maßg. einer der PBeh. zugestellten
Anweisung des Trägers der Vers. Die obersten
PBeh. können von jeder Vers Anst. und Genossen-
schaft einen Vorschuß einziehen. Er wird nach
Wahl der Genossensch. vierteljährl. oder monatl.
an die von der P. bezeichn. Kassen abgeführt und
darf den Betrag nicht übersteigen, den die Ge-
nossensch. usw. im lauf. Geschäftsj. voraussichtl.
zu zahlen hat. RVO. 8 726, 28, 988, 1159, 1160,
1383—85. — x 66. Rückschein. 1 Wünscht der
Abs. eines gen öhnl. Pakets, einer Einschreib= oder
Wert S. eine Empfesch. des Empf. (Rückschein), so
hat er dies auf der Aufschriftseite und der Pakct-
karte zu vermerken. Im Welt Perk. sind auch
Auszahlung Sch. für PAnw. zulässig. S. gegen
RSch. müssen frankiert werden. WPO. 8 31,
RPO. 8 26, Nebenabk. z. Welt PVerk. über den P.,
Anwdst., VollsO. XI. — 4 67. Scheckdienst. 1#
s. Scheckwesen III. — 4 68. Stundung von
Porto x findet nur statt bei den Mitgl. des
Königshauses, bei fremden Gesandtschaften, dem
Staatsmin., den Min., den Mittelstellen und
Kreisbeh. des Landes, WP#O. 8 51. —
7 69. Unbestellbare Sendungen. 1 Bleiben S. am
Bestimmungsort unbestellbar, so sind sie ohne
Verzug nach dem Aufgabe O. zurückzuleiten. Doch
hat dies bei Paketen und in best. Fällen auch bei
Wert Br. und PAnw. erst dann zu geschehen, wenn
zuvor eine Unbestellbarkeitsmeldung an die Auf-
gabe Anst. erlassen worden ist, um die Bestim-
mung des Abs. über die Behandl. des Pak. usw.
einzuholen, vorausgesetzt, daß der Abs. nicht im
voraus andersweitig verfügt hat. Für Hin= und
Herbef. der Unbestellbarkeitsmeldung hat der Abs.
Postwesen.
im Orts-= und Nachbarorts Verk. 10 3, sonst 20 4
zu entrichten. Verweigert der Abs. die Zahlung
oder verfügt er nicht binnen 7 T. über das Pak.,
so geht dieses an den Aufgabeort zurück. Bei
Rücks. von Pak. und Br. mit Wertang. werden
Porto und Versicherungsgeb. auch für Rückf. er-
hoben; für andere Gegenstände findet ein neuer
Portoansatz nicht statt. Die an den Aufg Ort zu-
röuckgelangten unbestellbt S. werden dem Abdbfs.
zugestellt. Kann dieser von der Aufg P Anst. nicht
ermittelt werden, so wird die S. an die Ger.=
Dir. eingesendet und dort zur Feststellung des
Abs. gcöffnet, s. 46. Oeffnung von PSendungen;
We . §# 47, 48, RPO. § 45, 46. — 70. *“ O"4
fallentschädigung s. 65. Renten. — 71. Ver-
sicherungsmarken (. 5. Annahmedienst. —
72. PVerträge (. I. Allgem. — 1 73. Waren-
proben. Gegen ermäßigte Taxe werden als
W. befördert Proben u. Muster, kleine Waren-
mengen, einz. Schlüssel, abgeschn. frische Blumen,
Tuben mit Serum und pathol. Gegenst., natur-
gesch. Gegenst., getrockn. od. konserv. Tiere und
Pflanzen, geol. Muster usw. Die Send. müssen zur
Beförd. mit der Broost geeignet sein. Br. dür-
fen nicht beigefügt werden. Vermerke über Abs.,
Empf., Fabrikzeichen, Nummern, Preise, über
Gewicht, Maß und Ausdehnung, über die ver-
fügbare Menge, die Herkunft und Natur der
Ware sind zugelassen. Für Gegenst. aus Glas,
für Flüssigkeiten, Oele, fette Stoffe, Pulver,
lebende Bienen sind bes. Verpackungsvorschr. er-
lassen; im allg. ist die off. Einlieferung ver-
langt, so daß der Inhalt geprüft werden kann.
W. dürfen 500 g, 30 cm Länge, 20 cm Bereite,
10 cm Höhe (in Rollenform 30 cm Länge,
15 cm Durchm.) nicht überschreiten. Sie sind
zu frankieren. Zusammenpacken von Druck-
sachen, Geschäftspap. und Warenpr. ist zugelassen,
Wn O. § 11, 12, RPO. 8§ 10, 11, VollzO. z.
Welt PV#ertr. XX. — X 74. Weltpostvertrag. 1 Alle
Länder der Erde, die ein organisiertes Postwesen
besitzen, haben miteinander einen V. abgeschlossen,
um für den Austausch der BrfSend. zwischen
ihren PAnst. ein einziges PGebiet mit dem
Namen Weltpostverein zu bilden. Der jetzt gült.
W. ist v. 26. 5. 06 und seit 1. 10. 07 in Kraft.
Er regelt im einz. den Aust. von Brf., Postk.,
Drucks., Geschäftsp. und Warenpr. und die hie-
für gelt. Versendungsbedingungen; er läßt die
innere Ges Geb. der vertragschließ. Länder un-
berührt und gestattet diesen, zur Herabsetzung
der Geb. oder zu jeder anderen Verbesserung
des PVerk. Verträge untereinander abzuschließen
oder engere Vereine zu gründen. Ein solch. eng.
Verein besteht hauptsächl. zwischen D. und Oester-
reich-Ungarn, s. o. I. Allgemeines. Sodann hat je
eine Anzahl Verw. des Welt PV. unter sich bes.
Uebereinkommen zum W. abgeschlossen, betr. den
Aust. von Br. und Kästchen mit Wertang., den
Aust. von Pak., den PAnwDst, den PaAuftrDst,
den ZeitDst, alle diese Uebereink. sind wie der
HauptV. am 26. 5. 06 unterzeichnet. Wegen
Regelung des Aust. für die einz. Gegenst. s.
Allgemeines und die einz. Stichw. RGBl. 1907
593. — x 75. Wertsendungen, S. mit Wert-