Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Postwesen. 
angabe. Br. und Pak. können unter WAng. ver- 
sandt werden. Im Welt PVerk. find als bes. Gat- 
tung die Kästchen mit Wüng. zugelassen. Bei 
Send. mit Wüng. ist Einschreibung, Beifügung 
von Zustellungsurk., Bezeichnung eines Pak. als 
dringend nicht gestattet. Im d. und d.-österr. Verk. 
ist eine Höchstgrenze für die Wäüng. nicht vor- 
eschrieben. Im Welt PVerk. setzt jedes Land den 
eistbetr, der Wang. für den gegenseit. Verk. 
mit den andern Verw. fest; dabei darf für Pak. 
mit Wüng. nicht unter 500 Frcs., für Br. und 
Kästchen mit Wing. nicht unter 10 000 Frcs. 
heruntergegangen werden, WO. 15, 17, 
18, 20, 28 §* 14, 16, 17, PTaxG. 17. 5. 73, 
RGl. 107, Neb Abk. zu Welt Pertr. über den 
Aust. von Wertbr. und -KKästchen mit WAng. und 
über den Aust. von Pak. — 1 76. Wertzeichen. 1 
Freimarken, mit dem Wertstempel versehene 
Hartenbriefe, Postkarten und Formulare zu P.= 
Anweisungen. Die Entrichtung des Portos und 
der Geb. für PSend., soweit sie der Abs. zu 
tragen hat, geschieht durch die Verwend. von W. 
Sie sind dem Versendungsgegenst. und, wo eine 
Paketkarte beizugeben ist, dieser auf der Auf- 
schriftseite oben rechts aufzukleben, wenn nicht 
bei PKart. oder PAnw. Formulare mit einge- 
drucktem Wertstempel benützt werden. Für den 
allg. Verk. werden in W. und im RPebiet ein- 
heitl. W. verwendet, Uebereink. v. Febr. 1902, b. 
Einf. gemeinsamer PWertZ., Abl. d. Verk Anst. 77. 
Die w. PVerw. bezieht sie unter Ersetzung des 
Nennwerts der W. von der NP. Der Anteil der w. 
P. an dem von ihr und der NRP. innerhalb eines 
Jahres erzielten Gesamterlös aus den gemeinfs. 
Wertzeichen wird nach Z. 3 Abs. 2 des Uebereink. 
und 3. VIII Abs. 3 der Ausfbest. dazu, Abl. der 
Verk Anst. 02 78 u. 83 berechnet. Wegen des 
Verkaufs der W. an das Publikum s. 5. Annahme- 
dienst. Außer bei den PüAnst. können W. auch von 
PHilfsstellen, von den bei Privaten eingerichteten 
amtl. Verkaufsstellen, in kleinerer Anzahl auch 
von den LandPBoten bezogen werden. Ferner 
sind in größ. POrten Automaten für den WVer- 
kauf aufgestellt. — Zur Frankierung staatsdienst- 
licher S. sind von der w. PVerw. bes. W. ein- 
geführt, die auf Bestellung an die einz. Staats- 
beh. gegen Besch. abgegeben werden. Der Wert 
wird der PKasse monatlich durch die K. des 
Fin Min. ersetzt. Eine ähnliche Einrichtung be- 
steht den Amtskörpersch= und Gde Beh. gegen- 
über, für welche die Bezirks PWertz. zur Fran- 
kierung der S. ausgegeben werden, deren Bef. 
auf Körpersch.= oder GdeRechnung erfolgen soll. 
Diese W. werden an die Amtspflegen auf Be- 
stellung gegen Barzahlung verabfolgt. — 3 
77. Zeitungsdienst. 1 Die P. besorgt die An- 
nahme und Ausführung von Bestellungen auf 
Zeitungen und Zeitschr., die der Verleger zum 
Wertrieb angemeldet hat. Für die Best. sind die 
Verlagsbedingungen, bes. auch bezüglich der Be- 
zugszeit, maßgebend. Die Best. hat am PSchalter 
gegen Vorausbezahlung des Erlaßpreises zu er- 
solgen. Die Pnst. lassen aber von den ihnen be- 
kannten Zeitungslesern in der Zeit vom 15. bis 
25. des letzten Mon. im Viertelj. den Erlaßpreis 
Haller, Handwörterbuch. 
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durch das Bestellpersonal einheben. Ferner ist zu 
gelassen, daß der ZVerleger Best. für die von ihm 
ewonnenen Bezieher unter sof. Entrichtung der 
Geb. unmittelbar bei der Plnst. des Verlags- 
orts bewirkt. Läßt sich der Leser die Z. durch 
die P. in die Wohnung bringen, so hat er neben 
der ZGebühr ein Bestellgeld zu entrichten. Ueber 
den Bezugspreis der Z. geben die Pnst. Auskunft. 
Im Verk. mit fremden Ländern ist für den P.- 
Bezug von Z. das Nebenabk. zum Welt PV. maß- 
gebend. Ihm ist nur eine kleine Anzahl der Verw. 
des Welt PV. beigetreten, W#. 8# 53—4, 
RTaxG. 20. 12. 99, REBl. 715, RPO. 8 36, 48, 
Neb Abk. z. WeltPV. üb d. PBezug von Zeit. — 
1X 78. PZollwesen. x Auf Grund § 91 des Ver- 
einszoll G. 10. 7. 69, Rgbl. 225, ist vom Bdrt. die 
Paollordnung 28. 1. 09, R.ZBl. 39, erlassen worden. 
I. In das Zollgebiet eingehende 
Post Send. Von der Verzollung sind im allg. 
befreit: a) die Waren S. von 250 g Rohgewicht 
oder weniger; b) Proben und Muster von Kaffee, 
Kakao, Zucker, Rohtabak und getrockn. Früchten 
im Rohgewicht von 350 g oder weniger. Die zu 
einer Begleitadresse gehörigen S. im Rohgew. 
von mehr als 250 g müssen von einer Zollinhalts- 
erklärung begleitet sein. Eine solche ist u. a. nicht 
erforderlich bei Zeitungs= und Geldpaketen, bei 
staatsdienstl. S., bei Br., Warenpr. (bis 350 1), 
Drucks. und Geschäftsp. Die Grenzeingangs Pnst. 
führt der Grenzzollstelle die S. vor, die vor der 
Weitersendung auf die Zulässigkeit der Einfuhr ge- 
prüft werden müssen oder die an Empf. am Ort 
ieser Zollstelle oder im Landbestellbezirk der Ein- 
gangs Punft. gerichtet sind, ferner S., in deren 
ufschrift der Abs. als Ort der Abfertigung den 
Grenzort vorgeschrieben hat, endlich S., die gleich 
an der Grenze in den freien Verkehr treten sollen. 
Im übr. sind die S. ohne weitere Zollbehandlung 
an der Grenze von der P. mit der InhErkl. der 
zust. Zollstelle im Innern vorzuführen. Bei S. 
nach dem Bestellbezirk einer PAnst. an einem Ort 
mit Zollst. wird die zollamtl. Abfertigung am 
Bestimm Ort vorgenommen, i. d. R. in Anwesen- 
heit des Empf., der von der P. durch Zustellun 
eines Zollscheins benachrichtigt wird. S. nach 
anderen w. Bestimmungsorten werden je nach 
der Herkunft durch die P. bei den Zollst. in 
Stuttgart, Ulm, Friedrichshafen oder Tuttlingen 
verzollt; dabei wird der Empf. durch einen Post- 
beamten vertreten und eine Verzollungsgebühr von 
20 3 für die PKasse erhoben. S. mit Spielkarten 
sind von der P. zur Abstempelung der K. und 
zur Erhebung des SpK tempels dem Haupt- 
zollamt Stuttgart vorzuführen. — II. Aus dem 
Zollgebiet ausgehende S. usw. Bei der 
Einlieferung zur P. sind die in den fremden 
Landern geltenden Zollvorschr., Ein= und Durch- 
fuhrbeschränkungen zu beachten. Es ist Sache des 
Abs., sich über sie zu unterrichten. Der Pn- 
nahmebeamte gibt auf Wunsch hierüber Auskunft, 
namentl. über die beizugebenden Zollinh Erkl. Die 
Pend. sind von der stat. Geb., G. 7. 2. 06, 
RGl. 108, befreit; als Anmeldeschein für die 
Statistik des Warenverkehrs dient bei der Aus- 
fuhr mit der P. ein Dupl. der Zollinh Erkl., das 
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