Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Arbeiterinnen. 
Ende der Arbeitszeit und der Pausen, sowie die 
Art der Beschäftigung anzugeben; für Aende- 
rungen, abges. von Verschiebungen, die durch Er- 
setzung behinderter Arb. für einz. Arbeitschichten 
notwendig werden, ist gleichfalls vorherige An- 
zeige erforderlich. Ueber die Weiterbehandlung 
der eingeh. Anz. durch den Ortsvorst. s. § 41 VV. 
3z. GewO. 26. 3. 92 i. d. F. der Z. 12 VV. 9. 9. O9, 
Rabl. 281. b) Der Arb Geb. hat weiter dafür zu 
sorgen, daß in den Arbeitsräumen, in denen Arbei- 
terinnen und jugendl. Arb. beschäftigt werden, 
eine Tafel ausgehängt wird, die einen Auszug 
aus den Best. über die Beschäftigung dieser Arb. 
enthält, Muster s. Rgbl. 09 289 bzw. 291, und 
MinsI Abl. 09 413 bzw. 415; § 138 Abs. 2 Satz 2 
GewO., § 40 der vorbez. VV. — 3. Ausnahmen 
von den bes. Vorschr. z. Schutz der Arbeiterinnen 
find teils in der GewO. selbst vorgesehen, (Ausn. 
für einz. Betr.), teils dem Ermessen des Bdrt. an- 
heimgestellt (Ausn. für ganze Gewerbezweige — 
A. Ausnahme für einz. Betr.: nz egen 
außergewöhnl. Häufung der Arbeit 
kann auf Antrag des Arb Geb. die Beschäftigung 
von Arb. über 16 J. an den Wochentagen außer 
Samstag bis 9 Uhr abends auf die Dauer von 
2 Wochen, d. i. innerh. dieses Zeitraumes für 
10 ArbTage durch das Oll., für eine 2 Wochen 
übersteigende Dauer durch die Kreisreg. gestattet 
werden; die tägl. Arb-Zeit darf dabei jedoch höchst. 
12 St. und die zu gewährende ununterbrochene 
Ruhezeit nicht weniger als 10 St. betragen. Inner- 
halb eines Kalender J. kann einem ArbGeb. für 
seinen Betr. oder für eine Abteilung seines Betr. 
iese Erlaubnis vom Oll. für höchst. 40 Arbeitst. 
von der Kreisreg. auch für mehr als 40 T., jedoch 
nicht für mehr als 50 T., erteilt werden. Inner- 
halb des Kalender J. ist aber das Ol. nur dann 
von neuem zuständig, wenn nach Ablauf der von 
ihm oder von der Kreisreg. zugelassenen längeren 
Beschäftigung in dem Betr. oder der Betr#bt. die 
dem § 137 GewO. entspr. Beschäftigung wieder 
eingetreten und, nachdem dies geschehen ist, ein 
neuer Antrag wegen Wiederkehr außergewöhnl. 
Häufung der Arbeit gestellt wird. Die Anträge 
auf Gewährung von Ueberzeitarbeit sind schriftl. 
zu stellen und i. d. R. beim Ortsvorst. einzu- 
reichen. Sie sind genügend zu begründen und 
müssen die Zahl der in Betracht kommenden Arb., 
das Maß der längeren Beschäftigung, sowie den 
Zeitraum angeben, für den dieselbe stattfinden soll. 
Erstreckt sich die beabsichtigte Ueberzeitarbeit bei 
Zusammenrechnung mit der bereits früher im 
gleichen Kalende 
auf mehr als 40 T. im Jahr, so muß ein Aus- 
gleich in der Weise geschaffen werden, daß die 
tägl. Dauer d. Arbeitszeit für den Betr. oder die 
betr. Abt. des Betr. im Durchschn, der Betriebstage 
des Jahres die regelmäß. ges. Arbeitszeit (10 St. 
an den gewöhnl. Wochent. und 8 St. an den Vor- 
abenden der Sonn= und Fefttage) nicht überschrei- 
tet. Unternehmer, die die Genehm. zur Ueberzeit- 
arbeit für mehr als 40 Arbeitstage im Kalender J. 
nachsuchen, haben daher einen Betriebsplan 
für das ganze Kalender J. einzureichen, der für 
bewilligten Ueberzeitarbeit 
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den Betr. oder die Betrbt. die Arbeitszeit der 
Arb. über 16 J. an allen Betriebstagen ersehen 
läßt. Der Bescheid des OA. auf den Antrag ist 
binnen 3 T. schriftl. zu erteilen. Gegen die Ver- 
sagung steht die Beschwerde an die vorges. Beh. zu, 
§ 138a Abs. 1—3 GewO., § 43—45 VV. 26. 3. 92 
i. d. F. d. M. 22. 1. 07, Rabl. 13, und 9. 9. 09, 
Rabl. 281. Ueber die Erlaubnisverwilligungen ist 
von dem OA. ein Verzeichnis (Muster Robl. 
07, 29 und Min## Abl. 09, 425) nach Maßg. des 
§ 138a Abs. 4 GewO. zu führen, val. auch § 46 
angef. VV. — b) An den Vorabenden der 
Sonn= und Festtage kann der Ortsvorst. 
die Beschäftigung von Arb. über 16 J., die kein 
Hauswesen zu besorgen haben und eine Fortbil- 
dungschule nicht besuchen, nachm. nach 5 Uhr, je- 
doch nicht über 8 Uhr abds hinaus, bei Reini- 
ungsarb., bei Arb. zur Instandhaltung der An- 
agen sowie bei Arb., die zur Verhütung des Ver- 
derbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von 
Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, auf bes. 
Antrag für einzelne Tage oder für einen best. 
Zeitraum widerruflich gestatten. Solche Arb. 
müssen am f. Sonn= oder Festtage jedenf. arbeits- 
frei bleiben. Die Erlaubnis ist schriftl. zu er- 
teilen, eine Abschr. ders. ist in denj. Räumen, in 
denen die Arb. beschäftigt werden, auszuhängen, 
§ 138 a Abs. 5 GewO., § 47, 476 angef. VV. Für 
Gestattungen i. S. der vorst. Buchst. a und b 
wird Sp. nach Nr. 11 Tar. vbd. § 14 Z. 8 MinJ V. 
13. 9. 11, Rgbl. 561, angesetzt.—ec) Wenn Natur- 
ereignisse oder Unglücksfälle den regel- 
mäßigen Betr. einer Anlage unterbrochen haben, 
können für Arb. (u. j. A.) für einzelne An- 
lagen und auf bes. Antrag Ausn. von den Vorschr. 
über die Maximalarbeitszeit, die Nachtarbeit, die 
Nachtruhezeit und die Pausen (§ 135 Abs. 2, 3, 
§ 136, 187 Abs. 1—4 GewO.), auf 4 Wochen durch 
das Ol., auf längere Zeit durch den Rchsk. zu- 
gelassen werden. In dringenden Fällen solcher 
Art sowie zur Verhütung von Unglücksfällen kann 
auch der Ortsvorst., jedoch auf höchst. 14 Tage, 
seige Ausn. gestatten, § 139 Abs. 1 GewO. Von 
einer Verfügung hat er sofort dem Ol. Abschrift 
vorzulegen. Werden die Ausn. nur beantragt, um 
den durch die Unterbrechung verursachten Verlust 
an Betriebszeit wieder einzubringen, so hat der 
Ortsvorst. stets die ensh des Ol. einzuholen. 
Die bez. Gesuche sind sämtlich beim Ortsvorst. 
einzureichen. Soweit es sich nicht um Ausn. in 
bes. dringenden Notfällen oder für wenige Tage 
handelt, sind der Gestattung der Ausn. f. Grenzen 
gesetzt: 1. innerhalb 24 St. darf die Arbeitszeit 
für Kinder 9, für junge Leute 11, für erw. Arbei- 
terinnen 18 St., ausschl. der Pausen, nicht über- 
schreiten; 2. zw. 2 Arbeitschichten muß eine Ruhe- 
zeit liegen, die für Kinder mind. 12, für Arb. und 
#ugendl. Arb. mind. 10 St. beträgt; 3. die Tag- 
u Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln; 
jede Schicht muß durch eine oder mehrere Hausen 
in der Gesamtdauer von mind. 1 St. unterbrochen 
sein; 4. an Sonn= und Festtagen darf die Beschäf- 
tigung nicht in die Zeit von 6 Uhr morgens bis 
6 Uhr abends fallen, § 48 angef. VV. — d) Wenn
	        
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