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keinen strafbaren Inhalt hat und sich auf tat-
sächliche Angaben beschränkt. Der Abdruck der Be-
richtigung muß in der nach Empfang der Ein-
sendung nächstfolgenden, für den Druck nicht be-
reits abgeschlossenen Nummer und zwar in dem-
selben Teil der Dr. und mit derselben Schrift,
wie der Abdruck des zu berichtigenden Artikels ge-
schehen. Die Aufnahme der Berichtigung geschieht
kostenfrei, sofern sie nicht den Raum der zu be-
richtigenden Mitteilung überschreitet; für die über
dieses Maß hinausgehenden Zeilen sind die üb-
lichen Einrückungsgebühren zu entrichten. Die
vorstehend für per. Dr. angeführten Best. gelten
nicht: einmal für die von den d. R.-, St.= und
Gde Beh., von dem Reichstag oder von der Landes-
vertretung eines d. Bst. ausgehenden Dr., soweit
sich ihr Inhalt auf amtliche Mitteilungen be-
schränkt; sodann nicht für die auf mechanischem
oder chemischem Weg vervielfältigten per. Mit-
teilungen (lithographierte, autographierte, metallo-
graphierte, durchschriebene Korrespondenzen), so-
fern sie ausschließlich an Redaktionen verbreitet
werden. — 1 IV. Weitere Beschränkungen # der
Preßfreiheit sind noch die f.: In Zeiten der Kriegs-
gefahr oder des Krieges können Veröffentlichungen
über Truppenbewegungen oder Verteidigungsmittel
durch den Rchsk. mittels öff. Bek. verboten werden;
Zuwiderhandlungen gegen ein solches Verbot ziehen
Bestrafung nach sich. Sodann sind öff. Aufforde-
rungen mittels der Presse zur Aufbringung der
wegen einer strafbaren Handlung erkannten
Geldstr. und Kosten sowie öff. Bescheinigungen
mittels der Presse über den Empfang der zu
solchen Zwecken gezahlten Beiträge bei Straf-
vermeidung verboten. Endlich dürfen bei Straf-
vermeidung die Anklageschrift oder andere amtliche
Schriftstücke eines Strafprozesses durch die Presse
nicht eher veröffentlicht werden, als bis dieselben
in öff. Verhandlung kundgegeben worden sind oder
das Verfahren sein Ende erreicht hat. Die mittels
der Pr. erfolg. Berichte über Gerichtsverhandl.
unterliegen f. Beschränkungen: Soweit bei einer
Ger Verh. die Oeffentlichkeit wegen Gefährdung
der Staatsicherheit ausgeschlossen war, dürfen Be-
richte über die Verhandlung durch die Pr. bei
Strafvermeidung nicht veröffentlicht werden. Das
gleiche gilt auch nach Beendigung des Verfahrens
in betreff der Veröff. der Anklageschrift oder
anderer amtlicher Schriftstücke des Verf. Ferner
macht sich derj. strafbar, der aus Ger Verhandl., für
welche wegen Gefährdung der Sittlichkeit die
Oeffentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus den
diesen Verhandlungen zugrund liegenden amtl.
Schriftstücken öff. Mitteilungen macht, welche ge-
eignet sind, Aergernis zu erregen. — 1 V. Die
Verantwortlichkeit # für die mittels einer Dr. be-
gangenen strafb. Handlungen bestimmt sich nach
den Vorschr. des St GB. Jedoch ist bei per. Dr.
der verantw. Redakteur als Täter zu bestrafen,
wenn nicht durch bes. Umstände des einzelnen
Falles die Annahme seiner Täterschaft aus-
geschlossen ist. Mit letzterer Best. sind die aus der
eigentümlichen Stellung des verantw. R. sich er-
gebenden Befreiungstatsachen, wie z. B. die Un-
möglichkeit der vorherigen Prüfung des beleidigen-
Preßrecht.
den Artikels infolge Krankheit, gemeint. Daneben
kommen dem verantw. R. aber auch die sonst. die
Schuld eines Täters ausschließenden Umstände
zugut. So ist die Verantwortlichkeit des R. z. B.
ausgeschlossen, wenn die Beleidigung in der Be-
zugnahme auf bes. dem Verfasser des Artikels be-
kannte Verhältnisse und Beziehungen liegt, dem
verantw. R. aber diese Verhältnisse und Bezieh.,
aus denen sich der beleidigende Charakter ergibt,
nicht bekannt waren, als er den Artikel aufnahm.
Weiter steht auch dem verantw. R. der Einwand
der Erwiderung auf der Stelle zu; dsgl. kommt
ihm auch das Erlöschen oder die Zurücknahme des
Strafantrags zustatten. Dagegen wird die straf-
rechtliche Verantwortlichkeit des verantw. R. nicht
dadurch ausgeschlossen, daß er in der Veröffent-
lichung erklärt, daß er für die Mitteilung keine
Verantwortlichkeit übernehme oder daß er die
Notiz als zweifelhaft bezeichnet. Ebensowenig kann
sich der verantw. R. durch die Nennung des Ver-
fassers von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
befreien. Gesetzl. verboten ist ihm die Nennung
des Verfassers oder Einsenders nicht; es gibt keine
ges. oder sonst. Vorschr. über das sog. Redaktions-
geheimnis. Auch der Schutz der Wahrnehmung
berechtigter Interessen steht dem verantw. R. nicht
allg. und ohne weiteres zu. Ein allg. Recht der
Presse, wirkliche oder vermeintliche Uebelstände
mit Verletzung der Ehre anderer öff. zu besprechen,
ist weder von dem Ges. noch von der Recht-
sprechung des Reichsgerichts anerkannt. Ein bes.
dem Preßgewerbe eigentümlicher strafbarer Tat-
bestand ist von dem Pr G. für den verantw. R.,
den Verleger, den Drucker und den Verbreiter
einer Dr. (per. und nichtper.) aufgestellt. Diesen
Pers. legt das Ges. als bes. Berufspflicht auf,
darauf zu achten, daß kein Preßerzeugnis straf-
baren Inhalts in das Publikum gelange. Die
fahrlässige Verabsäumung dieser Pflicht, bes. die
fahrlässige Unterlassung der Prüfung des Inhalts
der Druckschrift, zieht Bestrafung nach sich, vor-
ausgesetzt, daß nicht schon wegen vorsätzl. Delikts
(z. B. wegen Täterschaft bei einer Beleidig.) Strafe
einzutreten hat. Ausgeschlossen ist die Bestrafung
für jede der gen. Personen, wenn sie als den Ver-
fasser oder der Einsender, mit dessen Einwilligung
die Veröffentlichung geschah, oder bei nichtper.
Dr. als deren Herausgeber oder als einen der in
obiger Reihenfolge (Red., Verl., Drucker, Ver-
breiter) vor ihr Benannten eine Person nachweist,
welche in dem Bereich der richterlichen Gewalt
eines d. Bst. sich befindet oder, falls sie verstorben
ist, sich zur Zeit der Veröffentlichung befunden
hat. — Die Beschlagnahme einer Dr. findet
auf richterl. Anordnung, ohne solche nur in f.
Fällen statt: bei Fehlen der vorgeschriebenen An-
gaben über den Drucker, den Verleger und den
verantw. R., bei Dr., die einen dem von dem
Achsk. in Kriegszeiten erlassenen Verbot zuwider-
laufenden Inhalt haben; endlich bei Dr., in
welchen eine Aufforderung zum Hochverrat, eine
Majestätsbeleidigung, eine öff. Aufforderung zu
strafbaren Handlungen und zum Klassenkampf
enthalten ist und welche unzüchtigen Inhalts sind.
Bei strafb. Handlungen, die mittels einer im In-