Primärkataster — Private Versicherungsunternehmungen.
land erscheinenden Druckschrift begangen werden,
ist nur dasj. Gericht zuständig, in dessen Bezirk
die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den
Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im
Weg der Privatklage stattfindet, auch das G., in
dessen Bez. die Dr. verbreitet worden ist, zu-
sändig- wenn in diesem Bez. die beleidigte Per-
on ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Haidlen.
Primärkataster s. Vermessungswesen B. II.
Prinzen des Königlichen Hauses s. König IX.
Privatbahnen s. Eisenbahnen II., III b., V.
Privatbeschälwesen s. Gestütswesen III 2 b.
Private Versicherungsunternehmungen. 1 I. Be-
sriff. x Nach RG. 12. 5. 01 über die priv. Vers.=
Untern., RBl. 139, ganz in Kraft seit 1. 1. 02,
RGl. 01 489, geänd. in § 122 durch RG. b. Auf-
hebung des Hilfskassen G. 20. 12. 11, R#Bl. 985,
in Kraft seit 1. 6. 12, Rl. 309, versteht man
darunter Privatunternehmungen, wel-
che den Betrieb von Vers Geschäften
zum Gegenstand haben. Als Vers. i. S.
d. Ges. sind jedoch solche Personenvereinig-
ungen nicht anzusehen, die ihren Mitgl. Un-
terstützung gewähren, ohne ihnen einen Rechts-
anspruch darauf einzuräumen. Viele kleinere
VerslU. suchen sich der Aufficht unter Berufung
auf diese Best. zu entziehen, indem sie eine entspr.
Best. in ihre Satzung aufnehmen. Maßgebend
ist dies aber nicht; vielmehr muß aus der ganzen
Satzung und dem Geschäftsbetrieb hervorgehen,
daß in der Tat ein Rechtsanspruch nicht besteht.
Den Vorschr. des Ges. unterliegen nicht die öff.
VersllI. (abges. von der Vorschr. d. § 119), die Un-
terstützungskassen der Innungen und Innungs-
Vbde und die Knappschaftsk., § 122. Den Vorschr.
des Ges. über Zulassung und Beaufsichtigung un-
terliegen ferner nicht Untern., welche zie Vers.
gegen Kursverlust oder die Transportversicherung
oder ausschl. die Rückvers. zum Gegenstand haben,
es sei denn, daß sie in der Form von VersVer-
einen auf Gegenseitigkeit betrieben werden; doch
kann der Bdrt. bestimmte Vorschr. des Ges. auch
auf solche Untern. ausdehnen, § 116. Außerdem
kann der Bdrt. andere Vers Zweige von den Vor-
schr. des Ges. ganz oder teilweise entbinden, 8 117.
Von den priv. Verf. fallen unter das Ges. nicht
nur die zu Erwerbszwecken betriebenen U., son-
dern auch die auf Gegenseitigkeit betriebenen. Die
privatrechtliche Seite des Vers Wesens ist
jetzt in dem RE. über den Vers Vertrag 30. 5. 08,
RGl. 263, mit den Aend. d. § 10 G. 20. 12. 11,
RGBl. 11 985 und 12 309, geregelt; doch findet
dies Ges. keine Anwendung auf die See- und auf
die Rückvers., § 186. — 1 I. Die Aufsicht über
die priv. VerfU. und die Aufsichtsbehörden. 1 Die
unter das Ges. dellenden Verfl. unterliegen be-
hördlicher Aufsicht sowohl bez. ihrer Zulassung
zum Geschäftsbetrieb als auch bez. ihrer Geschäfts-
führung. AufsBeh. ist, sofern der Geschäftsbetrieb
des U. durch die Satzung oder die sonstigen Ge-
schäftsunterlagen auf das Gebiet eines Bst. be-
schränkt ist, eine Landesbeh., andernfalls eine
eichsbeh., nämlich das Kais. Aufsgichts#amt
für Privatversicherung in Berlin, dessen
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Verfassung und Verfahren in den § 70—84, sowie
in einigen VO. (vgl. Rel. 01 498, 04 215, 08
634 u. 499, 12 376) geregelt ist. Die Beaussichti-
ng von VerslI., deren Geschäftsbetrieb auf das
ebiet eines Bst. beschränkt ist, kann auf Antra
dieses Bst. mit Zustimmung des Bdrts. du
Kais. VO. dem Reichsaufsichtsamt übertragen
werden. Andererseits kann im Einvernehmen mit
den bet. Landesreg. vom Rchsk. bestimmt werden,
daß U., deren Geschäftsbetrieb sich zwar über
das Gebiet eines Bst. hinaus erstreckt, aber sachlich,
örtlich oder hinsichtlich des Personenkreises eng
begrenzt ist, durch die Landesbeh. desj. Bst. be-
aufsichtigt werden, in dessen Gebiete sie ihren
Sitz haben. Von beiden Best., § 3 Abs. 1 u. 2, ist
wiederholt Gebrauch gemacht worden; bez. § 3
Abs. 1 vgl. Rel. 02 43 u. 07 772; RGl. 02
279; Rel. 04 449; REl. 12 561, jedoch nicht
für w. U.; bez. § 3 Abs. 2 sind die Bek. im
ZBl. f. d. D. R. seit 1902 veröffentlicht worden.
Soweit Landesbeh. zuständig sind, werden die
Aufsichtsbeh. durch die Landsreg. bestimmt, § 125
Abs. 2. Für Württ. val. Min JV. 27. 6. 01,
Rgbl. 154. Hienach sind, wenn der Geschäfts-
betrieb sich bestimmungsgemäß innerhalb der
Grenzen eines Oez. hält, die Oe. zuständig;
erstreckt er sich über einen Oez. hinaus, so ist
diej. Kreisreg. zust., in deren Gebiet die U. ihren
Sitz hat. Die technische Beratung der AufsBeh.
geschieht durch die Zentralst. f. G. u. H., bei
der ein Vers Mathematiker angestellt ist, und
zwar auch bei Ortsviehversicherungsvereinen;
doch setzt sich hier die Zentralst. f. G. u. H.
mit der Zentralstelle f. d. L. ins Benehmen.
Letztere hat für Ortsviehvers L. eine Muster-
satzung herausgegeben. — 4x III. Die Zulas-
fung zum Geschäftsbetrieb, § 4—14. Versu.
bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der
Aufs Beh. (Zulassung). Mit dem Antrag auf 3Z.
ist der Geschäftsplan einzureichen, welcher Zweck
und Einrichtung des U., das räumliche Gebiet des
beabsichtigten Geschäftsbetr., sowie namentlich auch
diej. Verhältnisse klarzulegen hat, aus denen sich
die dauernde Erfüllbarkeit der künftigen Ver-
pflichtungen des U. ergeben soll; Bestandteile des
Geschäftsplans sind bes. die Satzung, die allg.
Versicherungsbedingungen und die technischen Ge-
schäftsunterlagen (versicherungsmathematische Gut-
achten); vgl. dazu auch § 8, 9, 11, 12. Die 3Z.
erfolgt unabhängig vom Nachweis eines Bedürf-
nisses. Doch darf sie Personenvereinigungen, welche
die Versicherung ihrer Mitgl. nach dem Grund-
satz der Gegenseitigkeit betreiben wollen,
nur erteilt werden, wenn diese Vereinigungen in
der Form von VersVereinen auf Gegenseitigkeit,
s. IV., errichtet werden. Ueber den Betrieb der
verschiedenen Arten der Lebensvers. s. § 6 Abs. 2
und 3. Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb kann
im übr. nur versagt werden, wenn einer der
in §7 gen. Gründe vorliegt. Jede Aenderung
des Geschäftsplans bedarf der Gen. der Aufspeh
§ 13, ebenso bedarf jede Uebertragung eines U.
im ganzen oder in einzelnen Zweigen auf ein
anderes U. (Fusion) der Genehm. der für die
bet. U. zust. AufsBeh., § 14. Ueber die Ent-