Privatwald — Prozessionen.
§ 2 Dienstanweis., Min KSch Abl. 1910 73. —
Hins. der höheren Schulen s. d. § 3, 8 4 1.
W. Haller.
Privatwald. Zu den Privatwaldungen i. S.
F PG., das für die Bewirtschaftung und Benützun
der Waldungen der Priv Waldbes., vorbehäktlich
der Rechte Dritter, maßgebend ist, gehören alle
Wald., die nicht im Eigentum des Staates oder
der unter das Körperschafts FMG. fallenden Gden,
Stiftungen und sonst. öff. Körpersch. stehen, FP G.
Art. 2. Hiezu sind somit die Wald. der K. Hof-
kammer, der Standesherren, der Ritterschaft und
der Privaten i. e. S. zu rechnen. Diese umfassen
in W. etwas über ½ (35,8 v. H.) der Forstfläche
des Landes. Für die Handhabung der FP. in
größeren Priv W., die sich in einer Hand
befinden und planmäßig bewirtschaftet werden,
sind den Forst Ae. einschränkende Bestimmungen
für Vollz. der Art. 9, 12 u. 17 FPG. gegeben,
Anw. d. Forstdir. 30. 7. 02, § 7, 12 u. 16, MinFF.=
A#l. 95. Ein Verzeichnis dieser Wald. mit deren
forstpoliz. Zuteilung zu den Forst Ae. ist in der
edr. Uebersicht über die fideikommissarischen
Forste in W. und ihre forstpoliz. Zuteilung zu
den K. Forst= und Inspektionsbez. enthalten, aut.
Erl. d. Forstdir. 13. 7./7. 9. 03 Nr. 7247. Weiter-
hin besteht eine gedr. Uebersicht über die Ein-
teilung der Forstbez. in Absicht auf die Priv W.
i. e. S. für den amtl. Gebrauch. Periodische
Visitationen der PrivW. durch die K. Forst-
Ae., zugleich um die Waldverzeichn. auf dem
Laufenden zu erhalten. Geschäftsplan und jeweils
Protokolle über die Visit., Anweis. d. Forstdir.
30. 7. 02 § 5, MinFFAbl. 95. E. Speidel.
Progression. Unter P. oder Steuerpr. versteht
man diej. Steuerbelastung, die nicht für alle Ein-
kommen, Vermögen usw. proportional ist, sondern
einen mit der Größe des Eink., Verm. usw.
wachsenden Prozentsatz verlangt. Die Durchfüh-
rung der P. kann geschehen: 1. durch Festsetzung
verschiedener progressiv abgestufter Prozentsätze,
2. durch Aufstellung progr. abgest. fester Klassen-
oder Stufensätze, 3. durch Erbebung des gleichen
Prozents. von dem nach wechselndem Maßstab
reduzierten Eink., Verm. usw. Eine P., die bei
einer best. Höhe Halt macht und alle darüber
hinaus liegenden Eink., Verm. usw. proportional
trifft, nennt man Degression. W. kennt eine
P. in Form der Degr. bei der Einke t. und der
GewSt. Bei der Einkt., * das. unter IV., ist
für die Eink. über 30 000 die vorstehend unter
1, für die Eink. unter 30 000 . die unter 2, für
die GewöSt., s. d., die unter 3 erwne Form
gewählt. istorius.
Progymnasien s. höh. Schulen § 6.
Proportionalwahl (Proporz) bezeichnet ein
Wahlsystem, das eine derartige Verteilung der
Sitze unter die Parteien und Strömungen der
Wählerschaft erreichen will, daß jede im Verhält-
nis zu ihrer Größe vertreten wird. Die P. ist
u. A. bei den w. Landtags= und Gdewahlen ein-
geführt, nach im wesentlichen übereinstimmenden,
im einzelnen jedoch von einander abweichenden
Grundsätzen; I Abgeordnetenkammer und Gde-
wahlrecht. Bazille.
631
Proporz s. Proportionalwahl.
Prototype, nationale und internationale, s.
Maß= und Gewichtswesen I., 8.
Proviantämter. Zweck der P. ist die Verpfle-
gung der Truppen mit Brot und Pferdefutter, in
bes. Fällen mit Viktualien. Zum Wirkungskreis
der P. gehört daher die Beschaffung, Verwaltung
und Zubereitung von Naturalien und Viktualien,
deren Verausgabung an die Truppen sowie die
Erlangung und Verwaltung der für den Wirt-
schaftszweck nötigen Gelder, Räume und Geräte.
Ueber die Errichtung von P. entscheidet das Min.-=
Kr. In Württ. bestehen P. in Stuttgart, Ludwigs-
burg, Ulm, Weingarten — je mit eigener Bäcke-
rei, Ulm auch mit eigener Mühle —, Münsingen.
Die P. sind in geschaftlicher und pers. Beziehung
der Korps J. untergeordnet, in nächst höh. Inst.
dem Min Kr. Den Wünschen der kommand. Ge-
nerale, Gouverneure, Kommandanten, Garnis.=
Aeltesten sind die P. insoweit zu entsprechen ver-
pflichtet, als dadurch weder besteh. Vorschr. noch
finanzielle Interessen verletzt werden; bei Besich-
tigungen der Magazinräume und Vorräte haben
die Vorst. der P. die gen. Befehlshaber zu ge-
leiten und ihnen jede geforderte Auskunft zu er-
teilen. Die Pr ABeamten sind Zivilb. der Mil.=
Verw., sie gehören zum akt. Heer, s. d. Es gibt
obere und untere Pr AB.; zu den ob. Beamten
gebören die Amtsvorst., je nach Bedeutung und
mfang des Amts: Pr Direktor, Proviantmstr.,
Pr AInspektor und Amtsvorstand, ferner die Pr.=
AInspektoren, zu den unt. B. gehören: Mühlen-
meister; Backmeister, Maschinisten, Heizer, Maga-
zin-Oberaufseher, -Aufseher, Bureaudiener, Wäch-
ter, Pförtner. Das ob. Bersonal ergänzt sich
aus Off., s. d., die mit Pens. und der Aussicht auf
Anstellung im Zivild. ausgeschieden sind, aus
versorgungsberechtigten Pr Aunterinsp. und sonst.
Freign- Mil Anw., s. d.; näheres über die Zu-
assung zur Pr ALaufbahn und die Ausbildung
für den PrADienst, s. PAO. 25. 2. 97. Die allg.
nordnungen zur Beschaffung des Verpflegungs-
bedarfs werden vom Min Kr. getroffen; die In-
tendanturen leiten und überwachen das Beschaf-
fungswesen der P. im einzelnen und greifen selbst-
tötig ein, wo es förderlich erscheint. Hiebei
kammen in Betracht: die Höhe des Bedarfs, die
Zeit und Art der Beschaffung, die Bezugsgebiete,
die Preisgrenzen, die Beschaffenheit der einzelnen
Verpflegungsmittel; näheres PAO. Während der
größeren Herbstübungen werden nach Anordnung
der KJ. bes. Manöver P. errichtet, welchen die
Versorgung der zu den Uebungen zusammen-
gezogenen Truppen mit Brot, Pferdefutter, Vik-
tualien und Biwakbedürfnissen obliegt, PA###
Beil. 1. Schall.
Prozessionen u. Bittgänge bilden einen Teil
des Gottesdienstes der kath. Kirche. Das Reichs-
vereins G. 19. 4. 08, s. Vereinsrecht, ist auf sie,
sowie auf Wallfahrten nicht anzuwenden,
es gilt für sie vielmehr das Landesrecht. Proz.,
Wallf. u. Bittg., die auf öff. Straßen u. Plätzen
stattfinden, unterliegen in W. der allg. straßen-
polizeil. Aufsicht. Einer bes. poliz. Genehmigung
bedürfen sie nur da, wo sie nicht ortsherkömmli.