Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Privatwald — Prozessionen. 
§ 2 Dienstanweis., Min KSch Abl. 1910 73. — 
Hins. der höheren Schulen s. d. § 3, 8 4 1. 
W. Haller. 
Privatwald. Zu den Privatwaldungen i. S. 
F PG., das für die Bewirtschaftung und Benützun 
der Waldungen der Priv Waldbes., vorbehäktlich 
der Rechte Dritter, maßgebend ist, gehören alle 
Wald., die nicht im Eigentum des Staates oder 
der unter das Körperschafts FMG. fallenden Gden, 
Stiftungen und sonst. öff. Körpersch. stehen, FP G. 
Art. 2. Hiezu sind somit die Wald. der K. Hof- 
kammer, der Standesherren, der Ritterschaft und 
der Privaten i. e. S. zu rechnen. Diese umfassen 
in W. etwas über ½ (35,8 v. H.) der Forstfläche 
des Landes. Für die Handhabung der FP. in 
größeren Priv W., die sich in einer Hand 
befinden und planmäßig bewirtschaftet werden, 
sind den Forst Ae. einschränkende Bestimmungen 
für Vollz. der Art. 9, 12 u. 17 FPG. gegeben, 
Anw. d. Forstdir. 30. 7. 02, § 7, 12 u. 16, MinFF.= 
A#l. 95. Ein Verzeichnis dieser Wald. mit deren 
forstpoliz. Zuteilung zu den Forst Ae. ist in der 
edr. Uebersicht über die fideikommissarischen 
Forste in W. und ihre forstpoliz. Zuteilung zu 
den K. Forst= und Inspektionsbez. enthalten, aut. 
Erl. d. Forstdir. 13. 7./7. 9. 03 Nr. 7247. Weiter- 
hin besteht eine gedr. Uebersicht über die Ein- 
teilung der Forstbez. in Absicht auf die Priv W. 
i. e. S. für den amtl. Gebrauch. Periodische 
Visitationen der PrivW. durch die K. Forst- 
Ae., zugleich um die Waldverzeichn. auf dem 
Laufenden zu erhalten. Geschäftsplan und jeweils 
Protokolle über die Visit., Anweis. d. Forstdir. 
30. 7. 02 § 5, MinFFAbl. 95. E. Speidel. 
Progression. Unter P. oder Steuerpr. versteht 
man diej. Steuerbelastung, die nicht für alle Ein- 
kommen, Vermögen usw. proportional ist, sondern 
einen mit der Größe des Eink., Verm. usw. 
wachsenden Prozentsatz verlangt. Die Durchfüh- 
rung der P. kann geschehen: 1. durch Festsetzung 
verschiedener progressiv abgestufter Prozentsätze, 
2. durch Aufstellung progr. abgest. fester Klassen- 
oder Stufensätze, 3. durch Erbebung des gleichen 
Prozents. von dem nach wechselndem Maßstab 
reduzierten Eink., Verm. usw. Eine P., die bei 
einer best. Höhe Halt macht und alle darüber 
hinaus liegenden Eink., Verm. usw. proportional 
trifft, nennt man Degression. W. kennt eine 
P. in Form der Degr. bei der Einke t. und der 
GewSt. Bei der Einkt., * das. unter IV., ist 
für die Eink. über 30 000 die vorstehend unter 
1, für die Eink. unter 30 000 . die unter 2, für 
die GewöSt., s. d., die unter 3 erwne Form 
gewählt. istorius. 
Progymnasien s. höh. Schulen § 6. 
Proportionalwahl (Proporz) bezeichnet ein 
Wahlsystem, das eine derartige Verteilung der 
Sitze unter die Parteien und Strömungen der 
Wählerschaft erreichen will, daß jede im Verhält- 
nis zu ihrer Größe vertreten wird. Die P. ist 
u. A. bei den w. Landtags= und Gdewahlen ein- 
geführt, nach im wesentlichen übereinstimmenden, 
im einzelnen jedoch von einander abweichenden 
Grundsätzen; I Abgeordnetenkammer und Gde- 
wahlrecht. Bazille. 
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Proporz s. Proportionalwahl. 
Prototype, nationale und internationale, s. 
Maß= und Gewichtswesen I., 8. 
Proviantämter. Zweck der P. ist die Verpfle- 
gung der Truppen mit Brot und Pferdefutter, in 
bes. Fällen mit Viktualien. Zum Wirkungskreis 
der P. gehört daher die Beschaffung, Verwaltung 
und Zubereitung von Naturalien und Viktualien, 
deren Verausgabung an die Truppen sowie die 
Erlangung und Verwaltung der für den Wirt- 
schaftszweck nötigen Gelder, Räume und Geräte. 
Ueber die Errichtung von P. entscheidet das Min.-= 
Kr. In Württ. bestehen P. in Stuttgart, Ludwigs- 
burg, Ulm, Weingarten — je mit eigener Bäcke- 
rei, Ulm auch mit eigener Mühle —, Münsingen. 
Die P. sind in geschaftlicher und pers. Beziehung 
der Korps J. untergeordnet, in nächst höh. Inst. 
dem Min Kr. Den Wünschen der kommand. Ge- 
nerale, Gouverneure, Kommandanten, Garnis.= 
Aeltesten sind die P. insoweit zu entsprechen ver- 
pflichtet, als dadurch weder besteh. Vorschr. noch 
finanzielle Interessen verletzt werden; bei Besich- 
tigungen der Magazinräume und Vorräte haben 
die Vorst. der P. die gen. Befehlshaber zu ge- 
leiten und ihnen jede geforderte Auskunft zu er- 
teilen. Die Pr ABeamten sind Zivilb. der Mil.= 
Verw., sie gehören zum akt. Heer, s. d. Es gibt 
obere und untere Pr AB.; zu den ob. Beamten 
gebören die Amtsvorst., je nach Bedeutung und 
mfang des Amts: Pr Direktor, Proviantmstr., 
Pr AInspektor und Amtsvorstand, ferner die Pr.= 
AInspektoren, zu den unt. B. gehören: Mühlen- 
meister; Backmeister, Maschinisten, Heizer, Maga- 
zin-Oberaufseher, -Aufseher, Bureaudiener, Wäch- 
ter, Pförtner. Das ob. Bersonal ergänzt sich 
aus Off., s. d., die mit Pens. und der Aussicht auf 
Anstellung im Zivild. ausgeschieden sind, aus 
versorgungsberechtigten Pr Aunterinsp. und sonst. 
Freign- Mil Anw., s. d.; näheres über die Zu- 
assung zur Pr ALaufbahn und die Ausbildung 
für den PrADienst, s. PAO. 25. 2. 97. Die allg. 
nordnungen zur Beschaffung des Verpflegungs- 
bedarfs werden vom Min Kr. getroffen; die In- 
tendanturen leiten und überwachen das Beschaf- 
fungswesen der P. im einzelnen und greifen selbst- 
tötig ein, wo es förderlich erscheint. Hiebei 
kammen in Betracht: die Höhe des Bedarfs, die 
Zeit und Art der Beschaffung, die Bezugsgebiete, 
die Preisgrenzen, die Beschaffenheit der einzelnen 
Verpflegungsmittel; näheres PAO. Während der 
größeren Herbstübungen werden nach Anordnung 
der KJ. bes. Manöver P. errichtet, welchen die 
Versorgung der zu den Uebungen zusammen- 
gezogenen Truppen mit Brot, Pferdefutter, Vik- 
tualien und Biwakbedürfnissen obliegt, PA### 
Beil. 1. Schall. 
Prozessionen u. Bittgänge bilden einen Teil 
des Gottesdienstes der kath. Kirche. Das Reichs- 
vereins G. 19. 4. 08, s. Vereinsrecht, ist auf sie, 
sowie auf Wallfahrten nicht anzuwenden, 
es gilt für sie vielmehr das Landesrecht. Proz., 
Wallf. u. Bittg., die auf öff. Straßen u. Plätzen 
stattfinden, unterliegen in W. der allg. straßen- 
polizeil. Aufsicht. Einer bes. poliz. Genehmigung 
bedürfen sie nur da, wo sie nicht ortsherkömmli.
	        
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