Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Rahonsgesetz — Realgemeinden. 
einen beträchtlichen Umfang annehmenden An- 
schwellungen an den Oberschenkeln, am Halse, an 
der Unterbrust und in der Lendengegend, sowie 
in Störung des Allgemeinbefindens. Die Kr. 
führt i. d. R. in 1—3 T. zum Tod. Der R. 
ist anzeigepflichtig. Bez. der Bekämpf Maßr. fs. 
Milzbrand. Leonhardt. 
Rayonsgesetz s. Reichsrayongesetz. 
Realanstalten s. Höhere Schulen § 1 u. 6. 
Realberechtigung bei Apotheken, J Apotheken- 
wesen II B; im übr. s. Realgewerbe B. 
Realgemeinden. 1 I. Entstehung. Begriff. Ver- 
breitung. x Die R. hat ihren Ursprung in den 
alten Markgenossenschaften. Nur derj. galt als 
Gdegenosse (GG.), der in der Markung mit Grund- 
eigentum angesessen war. Nur die GG. hatten 
Anteil an dem Gdevermögen, der gemeinen Mark, 
der Allmand. Dafür mußten sie aber auch im 
wesentl. allein die Gdeausgaben bestreiten und es 
hatten diesen Zwecken in 1. Linie die Erträgnisse 
des Gde Vermög. zu dienen. Die Gesamtheit dieser 
GG. war die R. Als sich im Lauf der Zeit als 
weiterer Verband die Personalbürgergde (polit. 
Gde) entwickelte, wurde die letzt. zwar vielfach als 
Rechtsnachfolgerin der alten R. angesehen und 
ihr, die nunmehr die öff. Lasten übernahm, auch 
das Eigentum der gemeinen Mark zugesprochen. 
Anderwärts aber erhielt sich innerhalb der polit. 
GEde die alte R. als ein bes. berechtigtes und 
bes. verpflichtetes Suobjekt, dessen rein pri- 
vatrechtliches Vermögen von demij. der er- 
weiterten öff.-rechtl. Gde unterschieden blieb. Uebr. 
hat auch in Fällen der letzteren Art die polit. Gde 
im Lauf der Zeit vielfach das Eigentum an der 
Allmand durch Ersitzung oder Anerkennung er- 
worben. In den altw. Landesteilen ist die Ver- 
wandlung der alten R. in die polit. Bürgergde 
schon früh vor sich gegangen; nur in wenigen 
ten haben sich hier Rechte erhalten. In größerem 
Umfang bestehen solche in Neu W., haupts. im 
Jagst= und Donaukreis. 1895 und 96 bestanden R.= 
Rechte oder ähnliche Rechtsverhältnisse, s. V., in 
551 Orten in 32 Ole.; vgl. Begründ. zu dem 
unter VII. gen. G. 28. 11. 00. Seitdem ist eine 
nicht unbeträchtliche Anzahl aufgelöst worden. — 
1 II. Rechtliche Natur. 1 Die R. stellt sich als 
eine deutschrechtl. Genossenschaft dar, als ein 
Mittelglied zwischen einer bloßen Gesellschaft und 
einer Korporation; Gesellschaft, Sozietät im röm.= 
rechtl. Sinn ist die R. nicht, da sie auf die Dauer, 
für immer begründet ist und die Beendigungs- 
gründe der röm. rechtl. Sozietät bei ihr nicht zu- 
treffen. Eine Korporation ist die R. nicht, weil 
ihr Vermögen Privateigentum bzw. Privatrecht 
der einzelnen Genossen ist. Die Genossen- 
schaft fällt mit der juristischen Einheit ihrer sämt- 
lichen dermaligen Mitgl. zusammen, so daß diese 
nicht als bloße Vertreter, sondern als wirkl. Glie- 
der der Genossensch., erscheinen. Die R. wird ver- 
treten durch die Gesamtheit ihrer Mitgl. Bei Mei- 
nungsverschiedenheiten entscheiden im allg. Mehr- 
beitsbeschlüsse. Jedoch ist, soweit Rechte der einz. 
derechtsbesitzer (G.) als solche in Frage 
stehen, bes. also wenn es sich um die Auflösung der 
GdeRechtsgenossensch oder um Vereinbarungen 
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über die Ablösung der ihr zusteh. Nutzungen oder 
der ihr obl. Leistungen handelt, Uebereinstim- 
mung sämtl. Genossen erforderlich. Die 
auf den Nutzungen der GM#., s. III., haftende 
Verbindlichkeit zu Leistungen für öff. Zwecke stellt 
sich ihrer rechtl. Natur nach als eine Obligation 
dar, die nicht durch Leistung des Gesamtwerts der 
Schuld getilgt werden kann, sondern in nie sich 
erschöpfenden Leistungen besteht und bei der das 
verpflichtete Subjekt immer durch ein ihm zu- 
stehendes Privatrecht, meist durch die Tatsache 
des Besitzes eines best. Grundstücks gegeben ist. 
In letzterem Fall trägt also die Verbindlichkeit 
einen reallastartigen Charakter. Sie steht wegen 
ihrer privatrechtl. Natur in einem Gegensatz zu 
den durch die heutigen staatsrechtl. Verhältnisse, 
bes. durch die heutige Gdeverfass. gebotenen Ver- 
pflichtungen von gleichem tatsächl. Inhalt. Uebr. 
sind nicht mit allen GRNutzungen auch Verbind- 
lichkeiten zu Leistungen für öff. Zwecke verbunden. 
— NK III. Ansprüche und Berbindlichkeiten aus dem 
Gde Rechtsverhältnis. xr a) Allgemeines. 
Realgde Rechts urkunde. Surrogierung. 
Zur Wahrung der Rechte der polit. Gde gegenüber 
den Ansprüchen der GRRB. wurden in der 1. Hälfte 
des vor. Jahrh. die vielfach verwickelten und be- 
strittenen, äußerst mannigfach gestalteten Verhält- 
nisse der R. in jedem Ort bes. untersucht und es 
wurde der Kreis der Rechte und Pflichten der 
GR. gegenüber der polit. Gde und den nicht- 
berechtigten G. festgestellt und abgegrenzt. Dabei 
wurde meist eine bes. Realgde Rurkunde. 
die die Rechte und Pflichten der Mitgl. der R. be- 
stimmte, mit Genehm. der Kreisreg. ausgenommen 
und als ein privatrechtl. Vertrag von den Beteil. 
unterzeichnet, die so geordneten Rechtsverhältn. 
wurden in den öff. Büchern und Rechnungen vor- 
emerkt. Um eine Verschleuderung der Gden.= 
üter seitens ihrer Besitzer sowie eine Abwälzung 
der diesen obl. Leistungen auf die polit. Gde mög- 
lichst zu verhindern, wurde bestimmt, daß jede 
Bestandveränderung von der Zustimmung der zum 
Bezug der Leistungen berecht. Gde Korporation so- 
wie der Aufsichtsbeh. abhängig sei und geeigneten- 
falls die Einsetzung anderer Vermögensteile von 
leichem Wert, Surrogierung, verlangt. Es 
"n übr. im Lauf der Bühre die GRB. bei der 
erfüg. über ihre Rechte und der Erfüllung ihrer 
Verbindlichkeiten vielfach eigenmächtig von an- 
erkannten Grundsätzen abgewichen. — b) Nut-ü 
zungsanteile. Gemeinderechte. Die 
einzelnen G ##. haben Nutzungsanteile. Diese 
bestehen in einer fest best. Anzahl von veräußerl. 
und vererbl. Teilen, den GRechten. Diese sind 
i. d. R. gleich, doch kommt es auch vor, daß ver- 
schiedene Klassen von Nutzungen bestehen oder daß 
„Bauernteile“ und „Löhner-“ oder „Söldnerteile“, 
„Lehengüter!" und „Bauernallmand“ oder 
„Hauptteile“ und „Allmandteile“ versch. Größe 
haben. In anderen Fällen ist der Anteil an der 
Schafweide und den Pferchnutzungen bei im übr. 
gleicher Verteilung ein ungleicher. Die einzelnen 
GRechte find i. d. R. wiederum teilbar, gewöhn- 
lich in Halbe oder Viertels-, seltener in Drittels-, 
Fünftels= oder Sechstelsteile, vereinzelt in noch
	        
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