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kleinere T., so in Zwölftels-, Fünfzehntels= oder
Neunzehntelsteile. In manchen R. sind die Rechte
überhaupt für unteilbar erklärt worden, oder es
ist eine Teilung nur mit Genehm. der übr. Be-
rechtigten oder nur in dringenden Fällen oder nur
in best. (z. B. halbe) T. gestattet. Die Vereinigung
von 2 od. mehreren Rechten in einer Hand ist i. d.
R. zulässig, doch finden sich auch Fälle, wo nie-
mand mehr als 1 Oecht besitzen darf. Die ein-
zelnen GRechte find in der Mehrzahl der R. ent-
sprechend den ursprüngl. Verhältnissen auf be-
stimmte Güter oder Häuser dinglich radiziert,
d. h. an dieselben unzertrennlich geknüpft, in
andern R. ist eine solche Beziehung zu best. un-
bewegl. Eigentum nicht vorhanden (frei veräußer-
liche GRechte). Aber auch bei den dingl. radiz.
Gechten ist die Regel, daß sie nur mit dem Gut
oder dem Hause, mit dem sie verbunden sind, ver-
äußert werden dürfen, nicht in allen Fällen streng
durchgeführt. Bei den nicht dingl. radiz. GRechten
git als Regel, daß sie nur als Ganzes oder in
estimmten Quoten veräußert werden dürfen, bes.
eine getrennte Veräußerung der ideellen Anteile
an dem gemeinsch. Eigentum und der reell ver-
teilten Güter nicht statthaft ist; doch gibt es auch
hier zahlreiche Ausnahmen. Bei beiden Arten
von Gechten besteht andererseits manchmal eine
strengere Bestimmung dahin, daß nur ein Aktiv-
bürger oder Ortseinwohner oder nur ein anderer
Berechtigter oder nur ein Leibeserbe das GRecht
erwerben darf. Nicht selten ist die bürgerliche
Gde, Kirchen= (Pfarr-) oder Schulgde oder die
betr. Kirchen= oder Schulstelle selbst Inhaber von
GRechten oder Teilen von solchen, in manchen
Orten übr. ohne daß den Rechten die Verbindlich-
keit zu entspr. Anteilnahme an den Leistungen
der R. gegenüberstände. — c) Inhalt der
Gemeinderechtsnutzungen im einzelnen.
Die aus dem G. abgeleiteten Nutzungen sind sehr
mannigfaltig. Wo die politische Gde Eigen-
tümerin hes mit den N. belasteten Vermögens
ist, bestehen sie t. im Genuß von Ackerland, Wiesen
und Weiden, t. im Anspruch auf Bau= oder Brenn-
holz aus dem Gdewald, in der Ausübung' von
Weide-, Gräserei= und Streurechten oder im Bezug
des Pferchs von der Gdeweide. Die N. sind t. bes.,
d. h. den Gdebürgern als solchen überhaupt nicht
zukommende, t. nur im Verhältnis zu denj. der
letztern erhöhte N. Die zum G bd gehörenden
Vermögensteile, die sich im Eigentum der GRen.
befinden, bestehen in Liegenschaften verschiedenster
Art. Neben Aeckern, Wiesen und Weiden, Gärten
und Waäldern finden sich Hopfenanlagen, Sand--,
Kies= oder Lehmgruben, Steinbrüche und Weiher,
vereinzelt auch Torfgründe, ferner Gebäude, wie
Hirten= und Brechhäuser, Backöfen, Flachsdörren,
nicht selten auch Kapellen. In ausgedehntem Um-
fange stehen den GRB. außerdem Weide., sei es
auf der ganzen Markung, sei es auf ihren eigenen
Gütern, sowie das R. auf ausschl. Pferchgenuß zu.
Seltener haben sie das Fischereih. In 1 Fall
wurde erhoben, daß mit dem GR. das R. auf
1 Kirchenstuhl verbunden ist. Das zum GRVbd.
gehörende Vermögen, soweit es nicht im Eigen-
tum der polit. Gde steht, befindet sich t. im un-
Realgemeinden.
geteilten Eigent. der Gesamtheit der G##en., t.
in demjenigen der einzelnen Mitgl. der R. Die
Zahl der Fälle, in denen letzteres zutrifft, hat sich
durch die im Lauf der Zeit erfolgten Teilungen
der GRGüter sehr vermehrt. Nicht selten sind die
letzteren zwar im Eigent. der Genossensch. ver-
blieben, den einzelnen GRen. aber zur Nutz-=
nießung überlassen. Im übr. erfolgt die Bewirt-
schaftung der GR Güter t. durch die Gesamtheit der
Genossen, t. im Weg der Verpachtung. Vereinzelt
ist die Bewirtsch, der in ungeteilt. Eigent. der Be-
recht. befindl. GR Wälder dem staatl. Revierförster
übertragen. Den einzelnen GRen. werden die
N. t. in Natur, t. in Geld gewährt. Den nicht-
berecht. Gde Einw. ist an ihnen in Form einer bes.
Vergünstigung hie und da — übr. meist gegen
eine bestimmte Vergütung — ein Anteil ein-
geräumt. — d) Auf den Nutzungen der
Real GRB. haftende Verbindlich-
keiten zu Leistungen für öff. Zwecke.
In kleineren Orten, in denen nichtrealgdeberecht.
Gde Einw. nicht vorhanden sind oder die Zahl ders.
eine geringe ist, haben die GRB. meist den ge-
samten Ortsaufwand zu tragen oder ihn
wenigstens insoweit zu bestreiten, als die Er-
trägnisse des Vermögens der polit. Gde nicht zu-
reichen. Vereinzelt findet sich der Fall, daß die
GRB. den Fehlbetrag der bürgerl. Gde nur bis
zu einem best. Betrag zu decken haben. In
andern Orten hat eine Einigung dahin stattgefun-
den, daß die öff. Lasten zwar von der bürgerl. Gde
getragen werden, als Beitrag zu den Kosten der-
selben aber von der R. ein best. Pauschbetrag im
voraus entrichtet wird. In der Mehrzahl der
Gden liegt den GR.. die Verpflichtung zu ein-
zelnen best. Leistungen für öff. Zwecke
ob. Nahezu allg. haben sie die Unterhaltung sämtl.
oder einz. best. Wege, Brücken und Stege auf der
Gde Markung, meist auch diej. der Brunnen,
Wetten und Teiche, namentl. des Feuersees, zu
besorgen. Auch der Neubau bzw. die Neuanlegung
dieser Gegenst. liegt ihnen vielfach ob. Die er-
forderl. Arbeiten geschehen meist „in der Frohn“,
t. unentgeltlich, t. gegen eine Vergütung nach
einem best. Tarif. Die Ausführung erfolgt seitens
der GM. i. d. R. gemeinsch., bei der Wegunter-
haltung auch so, daß jedem G##. eine bestimmte
Strecke zur Besorgung zugewiesen wird. Hiebei
erfolgt die Verteilung der Leistung auf die einz.
Mitgl. der Rde i. d. R. nach Verhältn. der An-
teile am G MWermögen, nach Gechten, hie und
da nach dem Steuerfuß oder der Größe des Güter-
besitzes. Vielfach nehmen auch die nichtber. Gde-
Einw., trotzdem sie im übr. an den öff. Lasten
nicht mitzutragen haben, an den Frohndiensten
in gleichem oder in geringerem Maße wie die G.-
R. teil. Die Besoldung der Gdediener ist oft,
namentl. in kl. Orten, Sache der GR., die sich
ihrer Verpflichtung hie und da dadurch entledigen,
daß sie die betr. Funktion selbst übernehmen.
Häufig liegt der R. die Farren= und Eberhaltung
ob, anderwärts ist sie von der bürgerl. Gde gegen
Zahlung einer fortl. Entschäd. seitens der G#.
übernommen. Sie geschieht im 1. Fall zum T.
noch durch „Herumhalten“ des Zuchttiers bei den