Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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kleinere T., so in Zwölftels-, Fünfzehntels= oder 
Neunzehntelsteile. In manchen R. sind die Rechte 
überhaupt für unteilbar erklärt worden, oder es 
ist eine Teilung nur mit Genehm. der übr. Be- 
rechtigten oder nur in dringenden Fällen oder nur 
in best. (z. B. halbe) T. gestattet. Die Vereinigung 
von 2 od. mehreren Rechten in einer Hand ist i. d. 
R. zulässig, doch finden sich auch Fälle, wo nie- 
mand mehr als 1 Oecht besitzen darf. Die ein- 
zelnen GRechte find in der Mehrzahl der R. ent- 
sprechend den ursprüngl. Verhältnissen auf be- 
stimmte Güter oder Häuser dinglich radiziert, 
d. h. an dieselben unzertrennlich geknüpft, in 
andern R. ist eine solche Beziehung zu best. un- 
bewegl. Eigentum nicht vorhanden (frei veräußer- 
liche GRechte). Aber auch bei den dingl. radiz. 
Gechten ist die Regel, daß sie nur mit dem Gut 
oder dem Hause, mit dem sie verbunden sind, ver- 
äußert werden dürfen, nicht in allen Fällen streng 
durchgeführt. Bei den nicht dingl. radiz. GRechten 
git als Regel, daß sie nur als Ganzes oder in 
estimmten Quoten veräußert werden dürfen, bes. 
eine getrennte Veräußerung der ideellen Anteile 
an dem gemeinsch. Eigentum und der reell ver- 
teilten Güter nicht statthaft ist; doch gibt es auch 
hier zahlreiche Ausnahmen. Bei beiden Arten 
von Gechten besteht andererseits manchmal eine 
strengere Bestimmung dahin, daß nur ein Aktiv- 
bürger oder Ortseinwohner oder nur ein anderer 
Berechtigter oder nur ein Leibeserbe das GRecht 
erwerben darf. Nicht selten ist die bürgerliche 
Gde, Kirchen= (Pfarr-) oder Schulgde oder die 
betr. Kirchen= oder Schulstelle selbst Inhaber von 
GRechten oder Teilen von solchen, in manchen 
Orten übr. ohne daß den Rechten die Verbindlich- 
keit zu entspr. Anteilnahme an den Leistungen 
der R. gegenüberstände. — c) Inhalt der 
Gemeinderechtsnutzungen im einzelnen. 
Die aus dem G. abgeleiteten Nutzungen sind sehr 
mannigfaltig. Wo die politische Gde Eigen- 
tümerin hes mit den N. belasteten Vermögens 
ist, bestehen sie t. im Genuß von Ackerland, Wiesen 
und Weiden, t. im Anspruch auf Bau= oder Brenn- 
holz aus dem Gdewald, in der Ausübung' von 
Weide-, Gräserei= und Streurechten oder im Bezug 
des Pferchs von der Gdeweide. Die N. sind t. bes., 
d. h. den Gdebürgern als solchen überhaupt nicht 
zukommende, t. nur im Verhältnis zu denj. der 
letztern erhöhte N. Die zum G bd gehörenden 
Vermögensteile, die sich im Eigentum der GRen. 
befinden, bestehen in Liegenschaften verschiedenster 
Art. Neben Aeckern, Wiesen und Weiden, Gärten 
und Waäldern finden sich Hopfenanlagen, Sand--, 
Kies= oder Lehmgruben, Steinbrüche und Weiher, 
vereinzelt auch Torfgründe, ferner Gebäude, wie 
Hirten= und Brechhäuser, Backöfen, Flachsdörren, 
nicht selten auch Kapellen. In ausgedehntem Um- 
fange stehen den GRB. außerdem Weide., sei es 
auf der ganzen Markung, sei es auf ihren eigenen 
Gütern, sowie das R. auf ausschl. Pferchgenuß zu. 
Seltener haben sie das Fischereih. In 1 Fall 
wurde erhoben, daß mit dem GR. das R. auf 
1 Kirchenstuhl verbunden ist. Das zum GRVbd. 
gehörende Vermögen, soweit es nicht im Eigen- 
tum der polit. Gde steht, befindet sich t. im un- 
Realgemeinden. 
geteilten Eigent. der Gesamtheit der G##en., t. 
in demjenigen der einzelnen Mitgl. der R. Die 
Zahl der Fälle, in denen letzteres zutrifft, hat sich 
durch die im Lauf der Zeit erfolgten Teilungen 
der GRGüter sehr vermehrt. Nicht selten sind die 
letzteren zwar im Eigent. der Genossensch. ver- 
blieben, den einzelnen GRen. aber zur Nutz-= 
nießung überlassen. Im übr. erfolgt die Bewirt- 
schaftung der GR Güter t. durch die Gesamtheit der 
Genossen, t. im Weg der Verpachtung. Vereinzelt 
ist die Bewirtsch, der in ungeteilt. Eigent. der Be- 
recht. befindl. GR Wälder dem staatl. Revierförster 
übertragen. Den einzelnen GRen. werden die 
N. t. in Natur, t. in Geld gewährt. Den nicht- 
berecht. Gde Einw. ist an ihnen in Form einer bes. 
Vergünstigung hie und da — übr. meist gegen 
eine bestimmte Vergütung — ein Anteil ein- 
geräumt. — d) Auf den Nutzungen der 
Real GRB. haftende Verbindlich- 
keiten zu Leistungen für öff. Zwecke. 
In kleineren Orten, in denen nichtrealgdeberecht. 
Gde Einw. nicht vorhanden sind oder die Zahl ders. 
eine geringe ist, haben die GRB. meist den ge- 
samten Ortsaufwand zu tragen oder ihn 
wenigstens insoweit zu bestreiten, als die Er- 
trägnisse des Vermögens der polit. Gde nicht zu- 
reichen. Vereinzelt findet sich der Fall, daß die 
GRB. den Fehlbetrag der bürgerl. Gde nur bis 
zu einem best. Betrag zu decken haben. In 
andern Orten hat eine Einigung dahin stattgefun- 
den, daß die öff. Lasten zwar von der bürgerl. Gde 
getragen werden, als Beitrag zu den Kosten der- 
selben aber von der R. ein best. Pauschbetrag im 
voraus entrichtet wird. In der Mehrzahl der 
Gden liegt den GR.. die Verpflichtung zu ein- 
zelnen best. Leistungen für öff. Zwecke 
ob. Nahezu allg. haben sie die Unterhaltung sämtl. 
oder einz. best. Wege, Brücken und Stege auf der 
Gde Markung, meist auch diej. der Brunnen, 
Wetten und Teiche, namentl. des Feuersees, zu 
besorgen. Auch der Neubau bzw. die Neuanlegung 
dieser Gegenst. liegt ihnen vielfach ob. Die er- 
forderl. Arbeiten geschehen meist „in der Frohn“, 
t. unentgeltlich, t. gegen eine Vergütung nach 
einem best. Tarif. Die Ausführung erfolgt seitens 
der GM. i. d. R. gemeinsch., bei der Wegunter- 
haltung auch so, daß jedem G##. eine bestimmte 
Strecke zur Besorgung zugewiesen wird. Hiebei 
erfolgt die Verteilung der Leistung auf die einz. 
Mitgl. der Rde i. d. R. nach Verhältn. der An- 
teile am G MWermögen, nach Gechten, hie und 
da nach dem Steuerfuß oder der Größe des Güter- 
besitzes. Vielfach nehmen auch die nichtber. Gde- 
Einw., trotzdem sie im übr. an den öff. Lasten 
nicht mitzutragen haben, an den Frohndiensten 
in gleichem oder in geringerem Maße wie die G.- 
R. teil. Die Besoldung der Gdediener ist oft, 
namentl. in kl. Orten, Sache der GR., die sich 
ihrer Verpflichtung hie und da dadurch entledigen, 
daß sie die betr. Funktion selbst übernehmen. 
Häufig liegt der R. die Farren= und Eberhaltung 
ob, anderwärts ist sie von der bürgerl. Gde gegen 
Zahlung einer fortl. Entschäd. seitens der G#. 
übernommen. Sie geschieht im 1. Fall zum T. 
noch durch „Herumhalten“ des Zuchttiers bei den
	        
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