Realgemeinden.
einzelnen GRGen. Der Verpflichtung zur Tra-
des örtl. öff. Armenaufwands genügen die
RB. meist durch Verpflegung der Hilfsbeduͤrft. in
dem der R. gehörenden Armenhaus, doch kommt
auch das sog. Umätzen der Armen noch vor. Von
sonst. den GRB. oblieg. bes. Leist. für die bürgerl.
Gde sind zu erwähnen: Unterhaltung der Gdege-
baude, Unterhaltung, Erweiterung oder Neuanleg-
ung von Friedhöfen, Anschaffung und Unterhalt.
der Begräbnisgeräte und Feuerlöschgerätsch., Ufer-
schutzbauten, Unterhalt von Wehren, Steinsatzkosten
u. dgl. In ausgedehntem Umf. liegen den G##.
bes. Leistungen für Kirche und Schule ob. Neben
Beiträgen zur Besoldung des Pfarrers, Lehrers
oder Mesners u. a. nied. K Diener haben sie viel-
fach die Kirchen= und Schulvisitations-, Pfarr-
aufzugs= und -Investiturkosten, der Anschaffung
von Kirchenbüchern, diej. der Bittgänge, der sog.
Gde Messen oder sonst. gottesdstl. Verrichtungen,
der Schulkonferenzen u. dgl. zu tragen; auch haben
sie nicht selten die Baulast an Kirche, Kapelle oder
Schulhaus voer die Verbindlichkeit zur Unter-
haltung und Teuanschaffung von Kirchenuhr,
Glocken oder Orgel. In kl. Gden sind nicht selten
jüntl. Kosten für kirchl. und Schulzwecke von
en GRB. zu bestreiten oder sie haben den Ab-
mangel der K.= oder Schulpflege zu decken, ohne
daß die nichtberecht. KEde Gen. oder Ortseinw.
herangezogen werden dürften. — Das Verhältnis
der den G#. oblieg. Leist. für öff. Zwecke zu den
ihnen zukommenden bes. Nutz. hat sich im Lauf der
Zeit wes. verändert. Während früher der Wert
der Nutz. den der Leist. weit überwog, ist jetzt
haufig das Umgekehrte der Fall. Der Grund hiefür
liegt einerseits in der Steigerung der Anforderun-
gen auf denj. Gebieten, auf die sich die Leist. der
GRB. vorwiegend erstrecken, andererseits in der
Abnahme der ihnen zufallenden Erträgnisse. So-
weit die Leist. nicht von den GRB. unmittelbar er-
füllt werden, dienen zur Bestreitung ihrer Kosten
i. d. R. die Erträgnisse der Gemeinheitsgüter. Rei-
chen sie nicht aus oder ist gemeinsch. Vermögen der
Berecht. überhaupt nicht vorhanden, so werden die
Kosten auf die einzelnen GR. umgelegt und zwar
meist nach Gechten, auch nach Verhältn. des
Steueranschlags der genutzten Güter oder auch
hälftig nach dem Gesitz und der Morgenzahl des
sonst. Güterbesitzes. Wo neben den unverteilten
Gemeinheitsgütern noch im Eigent. der einz. G.=
Ren. befindl. Güter für die Erfüllung der Leist.
haften, erfolgt die Umlage auf beiderlei Ver-
mögensteile gemeinschaftlich. — 4 IV. Verwal-
tung der R. Die Angelegenheiten der R.
werden i. d. R. von der Gesamtheit der Berecht.
verwaltet, vielfach, namentl. in kl. Orten, wo die
Mitgl. der bürgerl. Koll. sämtl. oder zum größten
T. zu den GRB. gehören, durch die Organe der
pol. Gde. Ist die Zahl der Berecht. größer, so
werden die lauf. Angelegenh. nicht selten von
bes., periodisch gewählten Ausschüssen besorgt,
deren Befugnis zur Leistung von Ausgaben aber
hie und da auf best. Fälle beschränkt ist. Die
Kassengeschäfte werden t. von dem Gdepfleger,
t. von einem bes. aufgestellten Rechner wahr-
genommen, dessen Amt, vielfach unbesoldet, meist
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unter den einz. G RRGen. periodisch wechselt. Für
die Leitung der Frohndienste und die Beaufsich-
tigung der sonst etwa erforderl. Arbeiten ist ihm
oft ein Frohnmeister beigegeben, der i. d. R. auch
der Zahl der GRGen. entnommen wird. Soweit
eine Rechnung geführt wird, wird sie den Mitgl.
der R. jährl. bekannt gegeben, auch vielfach dem
OA. zur Einsicht oder Prüfung vorgelegt. Zu-
weilen wird aber eine gemeins. Kasse überhaupt
nicht geführt oder entgegen besteh. Vorschrift eine
örml. Rechnung nicht abgelegt. Die näheren Best.
Uber diese Verhältnisse, die einem vielfachen Wech-
sel unterliegen, sind in den einzelnen O. sehr
verschieden. — XV. Den Realgemeinderechten ähn-
liche Rechte. ## Vielfach läßt sich mangels sicherer
Nachrichten über die Entstehung der Rechtsverhält-
nisse nicht nachweisen, daß es sich bei den privat-
rechtl. Nutzungsansprüchen und der mit ihnen
bleibend verknüpften Verbindlichkeit zu Leist. für
öff. Zwecke tatsächlich um Ueberreste der alten Mark-
nossensch. handelt. Andererseits läßt sich oft mit
estimmtheit sagen, daß dies nicht der Fall ist.
Nicht selten sind später RG#RVerhältnisse durch
privatrechtl. Vertrag, namentl. aus Anlaß der
Ablösung von Holzberechtigungen gegenüber Grund-
herren, Klöstern oder dem Staat, oder durch Ver-
jährung entstanden. Daneben sind auf dem gleichen
Wege, gegen Uebernahme gewisser bleibender Leist.
für öff. Zw. oder ohne eine solche, einzelnen Orts-
einwohnern bes. vererbliche und veräußerliche
Nutzungsrechte eingeräumt worden, ohne daß im
übr. für dieselben die für die RG. geltenden,
aus dem Genossenschaftsverhältnis sich ergebenden
Grundsätze angenommen wurden. Diese letzt-
erwähnten bes. Nutzungsrechte sind die den R.=
GR. ähnlichen R. Sie werden als solche im
Ablösungs G., s. VII., ausdrücklich bezeichnet. Auch
die frühere w. Gesetzgebung, Art. 28 G2. u. VI.,
unterscheidet zwischen den eigentl. RGR. und
diesen, einzelnen GGliedern vermöge privatrechtl.
Titel zustehenden, Ansprüchen auf eine höh. Teil-
nahme an den Nutz. aus dem Gdevermögen. Uebr.
werden diese letzteren Nutzungsansprüche un-
genauer Weise auch wohl als Ghechte bezeichnet.
— N## VI. Gesetzliche Regelung der Realgemeinde-
und ähnl. Rechtsverhältnisse, 1 s. auch VII. a) Sie
ist nach Art. 164 und 218 EGB#GB. und in dem
das. bezeichn. Umfang der Landesgesetz-
ebung vorbehalten. b) Art. 28 u. 62 GW#.,
3 halten hins. der Teilnahme am Genuß von
GR. und ähnl. R. sowie der privatrechtl. Ver-
bindlichkeit der GRB. zur Tragung der öff. Lasten
bis auf weiteres die Vorschr. der Art. 50, 51 u.
57 revid. Ges. über das Gdebürger= und Beisitz-
recht 4. 12. 33, Rgbl. 509, aufrecht. Hier ist be-
stimmt: In Gden, in denen einzelnen Gdegliedern
vermöge privatrechtl. Titel bes. Ansprüche auf eine
höh. Teilnahme an den Nutzungen aus dem Gde-
vermögen als andern Gdegenossen zustehen, tritt
eine Ausn. von der ges. Regel der Gleichheit hins.
der Teilnahme aller Aktivbürger an den persönl.
Gde Nutz. insoweit ein, als jene Privatrechte sich
erstrecken. Es ist jedoch darauf Bedacht zu neh-
men, daß das Gde Eigentum von dgl. privatrechtl.
Dienstbarkeiten befreit und die Berecht. durch Aus-