Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Realgemeinden. 
einzelnen GRGen. Der Verpflichtung zur Tra- 
des örtl. öff. Armenaufwands genügen die 
RB. meist durch Verpflegung der Hilfsbeduͤrft. in 
dem der R. gehörenden Armenhaus, doch kommt 
auch das sog. Umätzen der Armen noch vor. Von 
sonst. den GRB. oblieg. bes. Leist. für die bürgerl. 
Gde sind zu erwähnen: Unterhaltung der Gdege- 
baude, Unterhaltung, Erweiterung oder Neuanleg- 
ung von Friedhöfen, Anschaffung und Unterhalt. 
der Begräbnisgeräte und Feuerlöschgerätsch., Ufer- 
schutzbauten, Unterhalt von Wehren, Steinsatzkosten 
u. dgl. In ausgedehntem Umf. liegen den G##. 
bes. Leistungen für Kirche und Schule ob. Neben 
Beiträgen zur Besoldung des Pfarrers, Lehrers 
oder Mesners u. a. nied. K Diener haben sie viel- 
fach die Kirchen= und Schulvisitations-, Pfarr- 
aufzugs= und -Investiturkosten, der Anschaffung 
von Kirchenbüchern, diej. der Bittgänge, der sog. 
Gde Messen oder sonst. gottesdstl. Verrichtungen, 
der Schulkonferenzen u. dgl. zu tragen; auch haben 
sie nicht selten die Baulast an Kirche, Kapelle oder 
Schulhaus voer die Verbindlichkeit zur Unter- 
haltung und Teuanschaffung von Kirchenuhr, 
Glocken oder Orgel. In kl. Gden sind nicht selten 
jüntl. Kosten für kirchl. und Schulzwecke von 
en GRB. zu bestreiten oder sie haben den Ab- 
mangel der K.= oder Schulpflege zu decken, ohne 
daß die nichtberecht. KEde Gen. oder Ortseinw. 
herangezogen werden dürften. — Das Verhältnis 
der den G#. oblieg. Leist. für öff. Zwecke zu den 
ihnen zukommenden bes. Nutz. hat sich im Lauf der 
Zeit wes. verändert. Während früher der Wert 
der Nutz. den der Leist. weit überwog, ist jetzt 
haufig das Umgekehrte der Fall. Der Grund hiefür 
liegt einerseits in der Steigerung der Anforderun- 
gen auf denj. Gebieten, auf die sich die Leist. der 
GRB. vorwiegend erstrecken, andererseits in der 
Abnahme der ihnen zufallenden Erträgnisse. So- 
weit die Leist. nicht von den GRB. unmittelbar er- 
füllt werden, dienen zur Bestreitung ihrer Kosten 
i. d. R. die Erträgnisse der Gemeinheitsgüter. Rei- 
chen sie nicht aus oder ist gemeinsch. Vermögen der 
Berecht. überhaupt nicht vorhanden, so werden die 
Kosten auf die einzelnen GR. umgelegt und zwar 
meist nach Gechten, auch nach Verhältn. des 
Steueranschlags der genutzten Güter oder auch 
hälftig nach dem Gesitz und der Morgenzahl des 
sonst. Güterbesitzes. Wo neben den unverteilten 
Gemeinheitsgütern noch im Eigent. der einz. G.= 
Ren. befindl. Güter für die Erfüllung der Leist. 
haften, erfolgt die Umlage auf beiderlei Ver- 
mögensteile gemeinschaftlich. — 4 IV. Verwal- 
tung der R. Die Angelegenheiten der R. 
werden i. d. R. von der Gesamtheit der Berecht. 
verwaltet, vielfach, namentl. in kl. Orten, wo die 
Mitgl. der bürgerl. Koll. sämtl. oder zum größten 
T. zu den GRB. gehören, durch die Organe der 
pol. Gde. Ist die Zahl der Berecht. größer, so 
werden die lauf. Angelegenh. nicht selten von 
bes., periodisch gewählten Ausschüssen besorgt, 
deren Befugnis zur Leistung von Ausgaben aber 
hie und da auf best. Fälle beschränkt ist. Die 
Kassengeschäfte werden t. von dem Gdepfleger, 
t. von einem bes. aufgestellten Rechner wahr- 
genommen, dessen Amt, vielfach unbesoldet, meist 
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unter den einz. G RRGen. periodisch wechselt. Für 
die Leitung der Frohndienste und die Beaufsich- 
tigung der sonst etwa erforderl. Arbeiten ist ihm 
oft ein Frohnmeister beigegeben, der i. d. R. auch 
der Zahl der GRGen. entnommen wird. Soweit 
eine Rechnung geführt wird, wird sie den Mitgl. 
der R. jährl. bekannt gegeben, auch vielfach dem 
OA. zur Einsicht oder Prüfung vorgelegt. Zu- 
weilen wird aber eine gemeins. Kasse überhaupt 
nicht geführt oder entgegen besteh. Vorschrift eine 
örml. Rechnung nicht abgelegt. Die näheren Best. 
Uber diese Verhältnisse, die einem vielfachen Wech- 
sel unterliegen, sind in den einzelnen O. sehr 
verschieden. — XV. Den Realgemeinderechten ähn- 
liche Rechte. ## Vielfach läßt sich mangels sicherer 
Nachrichten über die Entstehung der Rechtsverhält- 
nisse nicht nachweisen, daß es sich bei den privat- 
rechtl. Nutzungsansprüchen und der mit ihnen 
bleibend verknüpften Verbindlichkeit zu Leist. für 
öff. Zwecke tatsächlich um Ueberreste der alten Mark- 
nossensch. handelt. Andererseits läßt sich oft mit 
estimmtheit sagen, daß dies nicht der Fall ist. 
Nicht selten sind später RG#RVerhältnisse durch 
privatrechtl. Vertrag, namentl. aus Anlaß der 
Ablösung von Holzberechtigungen gegenüber Grund- 
herren, Klöstern oder dem Staat, oder durch Ver- 
jährung entstanden. Daneben sind auf dem gleichen 
Wege, gegen Uebernahme gewisser bleibender Leist. 
für öff. Zw. oder ohne eine solche, einzelnen Orts- 
einwohnern bes. vererbliche und veräußerliche 
Nutzungsrechte eingeräumt worden, ohne daß im 
übr. für dieselben die für die RG. geltenden, 
aus dem Genossenschaftsverhältnis sich ergebenden 
Grundsätze angenommen wurden. Diese letzt- 
erwähnten bes. Nutzungsrechte sind die den R.= 
GR. ähnlichen R. Sie werden als solche im 
Ablösungs G., s. VII., ausdrücklich bezeichnet. Auch 
die frühere w. Gesetzgebung, Art. 28 G2. u. VI., 
unterscheidet zwischen den eigentl. RGR. und 
diesen, einzelnen GGliedern vermöge privatrechtl. 
Titel zustehenden, Ansprüchen auf eine höh. Teil- 
nahme an den Nutz. aus dem Gdevermögen. Uebr. 
werden diese letzteren Nutzungsansprüche un- 
genauer Weise auch wohl als Ghechte bezeichnet. 
— N## VI. Gesetzliche Regelung der Realgemeinde- 
und ähnl. Rechtsverhältnisse, 1 s. auch VII. a) Sie 
ist nach Art. 164 und 218 EGB#GB. und in dem 
das. bezeichn. Umfang der Landesgesetz- 
ebung vorbehalten. b) Art. 28 u. 62 GW#., 
3 halten hins. der Teilnahme am Genuß von 
GR. und ähnl. R. sowie der privatrechtl. Ver- 
bindlichkeit der GRB. zur Tragung der öff. Lasten 
bis auf weiteres die Vorschr. der Art. 50, 51 u. 
57 revid. Ges. über das Gdebürger= und Beisitz- 
recht 4. 12. 33, Rgbl. 509, aufrecht. Hier ist be- 
stimmt: In Gden, in denen einzelnen Gdegliedern 
vermöge privatrechtl. Titel bes. Ansprüche auf eine 
höh. Teilnahme an den Nutzungen aus dem Gde- 
vermögen als andern Gdegenossen zustehen, tritt 
eine Ausn. von der ges. Regel der Gleichheit hins. 
der Teilnahme aller Aktivbürger an den persönl. 
Gde Nutz. insoweit ein, als jene Privatrechte sich 
erstrecken. Es ist jedoch darauf Bedacht zu neh- 
men, daß das Gde Eigentum von dgl. privatrechtl. 
Dienstbarkeiten befreit und die Berecht. durch Aus-
	        
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