Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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die Natur des Betr. oder Rücksichten 
auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen 
lassen, daß die Arb Zeit der Arbeiterinnen (od. ju- 
gendl. Arb.) in anderer als der ges. Weise 
(§ 136 Abs. 1, 2, 4 und 137 Abs. 1, 3 GewO.) ge- 
regelt wird, kann für einzelne Anlagen auf 
bes. Antrag eine anderweitige Regelung binsichtl. 
der Pausen (5 186 Abs. 1, 2 und 137 Abs. 3) durch 
die Kreisreg., hinsichtl. der Nachtarbeit (§ 136 
Abs. 1 und 137 Abs. 1) und der Sonntagsarbeit 
jugendl. Arb. (§ 186 Abs. 4) durch den Rchsk. als 
dauernder Ausnahmezustand gestattet werden. 
Die Anträge sind bei dem Ortsvorst. anzubringen. 
Soweit es sich um Abweichungen von den Best. 
über die Pausen handelt, ist die anderweite 
Regelung, sofern sie zulässig erscheint, von der 
Kreisreg. mittelst schriftl. Verfüg. „bis auf wei- 
teres“ zu gestatten, § 49 angef. VV.; Sp. nach Tar. 
Nr. 11 vbd. § 14 Z. 3 Min JV. 13. 9. 11, Rgbl. 561. 
Vor Erlaß von Verfügungen i. S. des Buchst. d ist 
den Arb. und, wo ständ. ArbAussch., s. d., bestehen, 
diesen Gelegenh. zu geben, sich gutachtl. zu äußern, 
§ 139 Abs. 3 GewO. — B. Ausnahmen für 
ganze Gewerbezweige: a) Der Bdrt. kann 
für Anlagen, die mit ununterbroch. Feuer betrieben 
werden oder die sonft durch die Art ihres Betr. 
auf eine regelm. Tag= und Nachtarbeit angewiesen 
sind (Feuer= und andere kontinuierliche 
Betr.) sowie für Betr. mit unregelm. Arbeitsschich- 
ten und sog. Kampagneindustrien (Betr., 
die ihrer Natur nach auf best. Jahreszeiten be- 
schränkt sind) für Arbeiterinnen (u. j. A.) Ausn. 
von den Vorschr. über die tägl. Maximalarbeits- 
zeit (§ 135 Abs. 2, 3, § 137 Abs. 2 GewO.) und 
deren Einteilung (§5 136, § 137 Abs. 1 u. 3 Gew O.) 
zulassen. Doch darf in diesen Fällen die Dauer der 
wöchentl. Arbeitszeit (für Kinder 36, für junge 
Leute 60), für Arbeiterinnen 58 St. nicht über- 
schreiten; die Nachtarbeit darf in 24 St. die Dauer 
von 10 St. nicht überschreiten und muß in jeder 
Schicht durch eine oder mehrere Pausen in der Ge- 
samtdauer von mind. 1 St. unterbrochen sein. Die 
Tag-= und Nachtschichten müssen wöchentl. wechseln. 
Eine Verkürzung der ununterbroch. Nachtruhe- 
zeit von mind. 11 St. (§ 136 Abs. 3) darf dabei für 
weibl. (jugendl. und erwachs.) Arbeiter nicht vor- 
gesehen werden, § 139a Abs. 1 Z. 2 u. Abs. 2. — 
h) Der Bdrt. ist weiter ermächtigt, für Gewerbe- 
zweige, in denen regelmäß. zu gewissen Zeiten des 
Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt 
(Saisonindustrien), Ausn. von den Best. 
über Nachtarb., Maximalarbeitstag und ununter- 
brochene Ruhezeit der Arbeiterinnen (§ 187 Abs. 1, 
2 u. 4 GewO.) mit der Maßgabe zuzulassen, daß 
die tägl. Arb Zeit 12 St., an Sonnabend. 8 St. nicht 
überschreiten und die zu gewährende ununterbro- 
chene Ruhezeit, in welcher die St. zwischen 10 Uhr 
abends und 5 Uhr morgens liegen müssen, nicht 
weniger als 10 St. betragen darf. Doch darf hier 
die Erlaubnis zur Ueberarbeit für mehr als 40 
Tage, aber nicht für mehr als 50 T., nur dann 
erteilt werden, wenn die Arbeitszeit so geregelt 
ist, daß ihre tägl. Dauer im Durchschnitt der Be- 
triebstage des Jahres die regelm. ges. Arbeits- 
Arbeiterinnen. 
zeit nicht überschreitet, § 139a Abs. 1 Z. 4 und 
Abs. 4 GewO. — c) Endlich kann der Bdrt. für Ge- 
werbezweige, in denen die Verrichtung der Nacht- 
arbeit zur Verhütung des Verderbens von Roh- 
stoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeug- 
nissen dringend erforderlich erscheint, Ausn. von 
den Best. über die Nachtarbeit, den Maximal-= 
arbeitstag, die Mittagspause und die ununterbro- 
chene Nahrzeit der Arbeiterinnen (§F 137 Abs. 1—4 
GewO.) mit der Maßgabe gestatten, daß die un- 
unterbr. Ruhezeit an höchst. 60 T. im Kalender J. 
bis auf 8½/ St. tägl. herabgesetzt werden darf, 
§ 139a Abs. 1 Z. 5 GewO. — Die durch Bdrt#Beschl. 
getroffenen Best. sind zeitl. zu begrenzen. 
Sie können auch für best. Bezirke erlassen werden. 
Sie sind im REBl. zu veröffentlichen und dem 
Reichstag bei seinem nächsten Zusammentritt zur 
Kenntnisnahme vorzulegen, § 139a Abs. 5 Gew O. 
— Strafbest. wegen Verfehlungen gegen auf Grund 
der Ermächtigung gemäß Buchst. a—C ergangene 
Best. des Bdrt. s. in § 146 Abs. 1 Z. 2 GewO. — 
4. Eine Ergänzung und Verschärfung erhalten 
die oben Z. II, 1 aufgeführten Schutzbest. durch 
die in § 139a Abs. 1 Z. 1 GewO. dem Bdrt. zu- 
gewiesene Ermächtigung, die Verwendung von 
Arb. (wie von jugendl. Arb.) für gewisse Gewerbe- 
zweige, die mit bes. Gefahren für Gesund- 
heit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänz- 
lich zu untersagen oder von bes. Bedingungen ab- 
hängig zu machen. Solche VO. des Bdrt. sind 
gleichfalls zeitlich zu begrenzen und können auch 
für best. Bezirke erlassen werden, § 139a Abs. 5 
Gew O. — Die z. Z. noch gültigen, teils ausschl. 
auf § 139a, teils auch in Verbindung damit auf 
andere Best., bes. § 120e GewO., gegründeten be- 
zügl. VO. des Bdrt. regeln die Beschäftigung von 
Arbeiterinnen auf Steinkohlenberga-. 
werken, Zink= und Bleierzbergwerken und auf 
Kokereien im Regierungsbez. Oppeln, RchskBek. 
24. 3. 92, Rl. 331, gültig zufolge Rchsk- Bek. 
20. 3. 02, Rl. 77, 12. 4. 07, REl. 93 u. 
2. 11. 11, RGl. 956, bis 1. 4. 22; in Betr. zur 
Herstellung von Gemüse= oder Obstkonser- 
ven, sowie von Gemüse= oder Obstpräser- 
ven, RchskBek. 25. 11. 09, RGl. 965, gültig bis 
31. 12. 19, s. Konservenfabriken; in Betr. zur Her- 
stellung von Fischkonserven, (. d., RchskBek. 
25. 11. 09, R#Bl. 966, gültig bis 31. 12. 19; in 
Meiereien, s. d., (Molkereien) und Betr. zur Steri- 
lisierung von Milch, RchskBek. 4. 6G. 10, RGBI. 868, 
gültig bis 30. 6. 20; von Arb. und jugendl. 
Arb. in Anlagen zur Herstellung von Blei- 
farben, s. Bleifarbenfabriken, und anderen 
Bleiprodukten, § 10 RchskBek. 26. 5. 03, RGl. 
225, gültig zuf. Rchsk Bek. 6. 3. 13, RE#Bl. 125, 
bis 1. 7. 14; in Walz= und Hammerwerken, 
s. d., RchskBek. 20. 5. 12, Rl. 311, gültig bis 
31. 5. 22; in Glashütten, Glasschleifereien 
und Glasbeizereien, sowie in Sandbläsereien, s. 
Glashütten, RchskBek. 9. 3. 13. RE#Bl. 129, gültig 
bis 1. 4. 18; endl. von jugendl. Arb. auf Stein- 
kohlenbergwerken in Preußen, Bayern, Sachsen 
und Elsaß-Lothringen, Rchsk Bek. 7. 3. 13, RGl. 
125, gültig bis 1. 4. 23. — Außerdem sind durch
	        
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