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die Natur des Betr. oder Rücksichten
auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen
lassen, daß die Arb Zeit der Arbeiterinnen (od. ju-
gendl. Arb.) in anderer als der ges. Weise
(§ 136 Abs. 1, 2, 4 und 137 Abs. 1, 3 GewO.) ge-
regelt wird, kann für einzelne Anlagen auf
bes. Antrag eine anderweitige Regelung binsichtl.
der Pausen (5 186 Abs. 1, 2 und 137 Abs. 3) durch
die Kreisreg., hinsichtl. der Nachtarbeit (§ 136
Abs. 1 und 137 Abs. 1) und der Sonntagsarbeit
jugendl. Arb. (§ 186 Abs. 4) durch den Rchsk. als
dauernder Ausnahmezustand gestattet werden.
Die Anträge sind bei dem Ortsvorst. anzubringen.
Soweit es sich um Abweichungen von den Best.
über die Pausen handelt, ist die anderweite
Regelung, sofern sie zulässig erscheint, von der
Kreisreg. mittelst schriftl. Verfüg. „bis auf wei-
teres“ zu gestatten, § 49 angef. VV.; Sp. nach Tar.
Nr. 11 vbd. § 14 Z. 3 Min JV. 13. 9. 11, Rgbl. 561.
Vor Erlaß von Verfügungen i. S. des Buchst. d ist
den Arb. und, wo ständ. ArbAussch., s. d., bestehen,
diesen Gelegenh. zu geben, sich gutachtl. zu äußern,
§ 139 Abs. 3 GewO. — B. Ausnahmen für
ganze Gewerbezweige: a) Der Bdrt. kann
für Anlagen, die mit ununterbroch. Feuer betrieben
werden oder die sonft durch die Art ihres Betr.
auf eine regelm. Tag= und Nachtarbeit angewiesen
sind (Feuer= und andere kontinuierliche
Betr.) sowie für Betr. mit unregelm. Arbeitsschich-
ten und sog. Kampagneindustrien (Betr.,
die ihrer Natur nach auf best. Jahreszeiten be-
schränkt sind) für Arbeiterinnen (u. j. A.) Ausn.
von den Vorschr. über die tägl. Maximalarbeits-
zeit (§ 135 Abs. 2, 3, § 137 Abs. 2 GewO.) und
deren Einteilung (§5 136, § 137 Abs. 1 u. 3 Gew O.)
zulassen. Doch darf in diesen Fällen die Dauer der
wöchentl. Arbeitszeit (für Kinder 36, für junge
Leute 60), für Arbeiterinnen 58 St. nicht über-
schreiten; die Nachtarbeit darf in 24 St. die Dauer
von 10 St. nicht überschreiten und muß in jeder
Schicht durch eine oder mehrere Pausen in der Ge-
samtdauer von mind. 1 St. unterbrochen sein. Die
Tag-= und Nachtschichten müssen wöchentl. wechseln.
Eine Verkürzung der ununterbroch. Nachtruhe-
zeit von mind. 11 St. (§ 136 Abs. 3) darf dabei für
weibl. (jugendl. und erwachs.) Arbeiter nicht vor-
gesehen werden, § 139a Abs. 1 Z. 2 u. Abs. 2. —
h) Der Bdrt. ist weiter ermächtigt, für Gewerbe-
zweige, in denen regelmäß. zu gewissen Zeiten des
Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt
(Saisonindustrien), Ausn. von den Best.
über Nachtarb., Maximalarbeitstag und ununter-
brochene Ruhezeit der Arbeiterinnen (§ 187 Abs. 1,
2 u. 4 GewO.) mit der Maßgabe zuzulassen, daß
die tägl. Arb Zeit 12 St., an Sonnabend. 8 St. nicht
überschreiten und die zu gewährende ununterbro-
chene Ruhezeit, in welcher die St. zwischen 10 Uhr
abends und 5 Uhr morgens liegen müssen, nicht
weniger als 10 St. betragen darf. Doch darf hier
die Erlaubnis zur Ueberarbeit für mehr als 40
Tage, aber nicht für mehr als 50 T., nur dann
erteilt werden, wenn die Arbeitszeit so geregelt
ist, daß ihre tägl. Dauer im Durchschnitt der Be-
triebstage des Jahres die regelm. ges. Arbeits-
Arbeiterinnen.
zeit nicht überschreitet, § 139a Abs. 1 Z. 4 und
Abs. 4 GewO. — c) Endlich kann der Bdrt. für Ge-
werbezweige, in denen die Verrichtung der Nacht-
arbeit zur Verhütung des Verderbens von Roh-
stoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeug-
nissen dringend erforderlich erscheint, Ausn. von
den Best. über die Nachtarbeit, den Maximal-=
arbeitstag, die Mittagspause und die ununterbro-
chene Nahrzeit der Arbeiterinnen (§F 137 Abs. 1—4
GewO.) mit der Maßgabe gestatten, daß die un-
unterbr. Ruhezeit an höchst. 60 T. im Kalender J.
bis auf 8½/ St. tägl. herabgesetzt werden darf,
§ 139a Abs. 1 Z. 5 GewO. — Die durch Bdrt#Beschl.
getroffenen Best. sind zeitl. zu begrenzen.
Sie können auch für best. Bezirke erlassen werden.
Sie sind im REBl. zu veröffentlichen und dem
Reichstag bei seinem nächsten Zusammentritt zur
Kenntnisnahme vorzulegen, § 139a Abs. 5 Gew O.
— Strafbest. wegen Verfehlungen gegen auf Grund
der Ermächtigung gemäß Buchst. a—C ergangene
Best. des Bdrt. s. in § 146 Abs. 1 Z. 2 GewO. —
4. Eine Ergänzung und Verschärfung erhalten
die oben Z. II, 1 aufgeführten Schutzbest. durch
die in § 139a Abs. 1 Z. 1 GewO. dem Bdrt. zu-
gewiesene Ermächtigung, die Verwendung von
Arb. (wie von jugendl. Arb.) für gewisse Gewerbe-
zweige, die mit bes. Gefahren für Gesund-
heit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänz-
lich zu untersagen oder von bes. Bedingungen ab-
hängig zu machen. Solche VO. des Bdrt. sind
gleichfalls zeitlich zu begrenzen und können auch
für best. Bezirke erlassen werden, § 139a Abs. 5
Gew O. — Die z. Z. noch gültigen, teils ausschl.
auf § 139a, teils auch in Verbindung damit auf
andere Best., bes. § 120e GewO., gegründeten be-
zügl. VO. des Bdrt. regeln die Beschäftigung von
Arbeiterinnen auf Steinkohlenberga-.
werken, Zink= und Bleierzbergwerken und auf
Kokereien im Regierungsbez. Oppeln, RchskBek.
24. 3. 92, Rl. 331, gültig zufolge Rchsk- Bek.
20. 3. 02, Rl. 77, 12. 4. 07, REl. 93 u.
2. 11. 11, RGl. 956, bis 1. 4. 22; in Betr. zur
Herstellung von Gemüse= oder Obstkonser-
ven, sowie von Gemüse= oder Obstpräser-
ven, RchskBek. 25. 11. 09, RGl. 965, gültig bis
31. 12. 19, s. Konservenfabriken; in Betr. zur Her-
stellung von Fischkonserven, (. d., RchskBek.
25. 11. 09, R#Bl. 966, gültig bis 31. 12. 19; in
Meiereien, s. d., (Molkereien) und Betr. zur Steri-
lisierung von Milch, RchskBek. 4. 6G. 10, RGBI. 868,
gültig bis 30. 6. 20; von Arb. und jugendl.
Arb. in Anlagen zur Herstellung von Blei-
farben, s. Bleifarbenfabriken, und anderen
Bleiprodukten, § 10 RchskBek. 26. 5. 03, RGl.
225, gültig zuf. Rchsk Bek. 6. 3. 13, RE#Bl. 125,
bis 1. 7. 14; in Walz= und Hammerwerken,
s. d., RchskBek. 20. 5. 12, Rl. 311, gültig bis
31. 5. 22; in Glashütten, Glasschleifereien
und Glasbeizereien, sowie in Sandbläsereien, s.
Glashütten, RchskBek. 9. 3. 13. RE#Bl. 129, gültig
bis 1. 4. 18; endl. von jugendl. Arb. auf Stein-
kohlenbergwerken in Preußen, Bayern, Sachsen
und Elsaß-Lothringen, Rchsk Bek. 7. 3. 13, RGl.
125, gültig bis 1. 4. 23. — Außerdem sind durch