Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

638 
scheidung eines best. Teils jenes Eigentums oder 
auf andere Weise für immer befriedigt werden. 
In Orten, in denen RRechte bestehen, hat es in 
Ansehung der Teilnahme derj. GdeWGen., die kein 
RG#echt besitzen, bei der auf dem Herkommen, 
auf Verträgen oder andern gültigen Rechtstiteln 
beruhenden Lokalverfassung sein Verbleiben. Bei 
Streit ist darauf hinzuwirken, daß von den Ge- 
meinheitsgütern ein best. Teil als wirkliches Gde- 
Eigentum ausgeschieden und der Ertrag desselben 
als persönl. Gde Nutz. unter sämtl. Gde Gen. ver- 
teilt werde. Da, wo gewisse Abgaben oder Dienste 
für die Gde einz. Gdegliedern oder Güterbesitzern 
aus privatrechtl. Gründen obliegen, namentl. da, 
wo RG. bestehen, tritt die allg. Verpflichtung der 
Gdeglieder nur für diej. Dienste oder Abgaben ein, 
welche die Gde neben jenen bes. Leistungen noch 
zu fordern genötigt ist. — c) Die Bestellung oder 
Erweiterung eines RGR. od. ähnl. Rechtsverhält- 
nisses, sowie die Erwerbung eines solchen durch 
Verjährung findet nach Art. 46 Ablös G. 28. 11. 
00, s. u. VII., fernerhin nicht statt. Die Ent- 
stehung eines neuen RGRVbds ist bereits seit 
1. 1. 00 durch BGB., Art. 164 EG., für die Zu- 
kunft ausgeschlossen. — d) Soweit mit RGR. od. 
ähnl. Rechtsverhält. die privatrechtl. Verbindlichkeit 
zu Leist. für öff. Zw. als bleibende Last verknüpft 
ist, bedürfen Veränderungen in dem bisherigen 
estand dieser Rechtsverhältn., bei denen es sich 
nicht um eine Aufhebung oder Ablösung derselben 
handelt, zur Sicherung der ordnungsmäßigen Er- 
füllung der Leistungsverbindlichkeit zu ihrer Gül- 
tigkeit der Genehm. der Kreisreg., Art. 46 AblG. 
28. 11. 00, und § 84, 85 VWV. 8. 12. 01. — 
X VII. Ablösung. # G., b. Ablösung der Real- 
g#dektechte und ähnl. Rechte 28. 11. 00, Rgbl. 869; 
V. 3. 12. 01, Rgbl. 495; Min JErl. 19. 6. 02, 
18. 11. 02, Abl. 279 451, Min Just V. 3. 2. 01, b. 
Berichtigung des Grundbuchs aus Anl. der Ablös. 
von RGR. und ähnl. Rechten, Rgbl. 524. — 
a) Allgemeines: der Ablös. unterliegen 
a) die mit R. oder ähnl. R. als bleibende 
Last verknüpften privatrechtl. Verbindlichkeiten zu 
Leist. für öff. Zwecke; b) die aus solchen Rechts- 
verhältn. herrührenden privatrechtl. Ansprüche 
auf bes. oder erhöhte Nutzungen an dem Eigen- 
tum oder an sonst. Vermögensrechten der bür- 
gerl. Gde, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob 
eine privatrechtl. Verbindlichkeit zu Leist. für 
öff. Zwecke mit ihnen verbunden ist oder nicht, 
Ges. Art. 1, VV. § 1—4. Die Ablös. ist von 
einem Antrag der Beteiligt. (des berecht. oder 
verpfl. Teils) abhängig. Jedoch ist die zustän- 
dige Kreisreg. zur Anmeldung der Ablösung 
ron Amts wegen berufen, wogegen gegebenen- 
falls Beschw. zulässig, wenn die Ablösung zur 
Herbeiführung oder Sicherung der ordnungsmäß. 
Erfüllung der den G. obliegenden Leist. für 
öff. Zwecke geboten erscheint, Art. 1, 3, 4, VV. § 8 
bis 15. Der Antrag auf Ablös. der Leist. für öff. 
Zwecke gilt im allg. als Antrag auf Ablös. der mit 
der Leistungsverpflichtung verbundenen Ansprüche 
auf Nutzungen an dem Eigent. der bürgerl. Gde 
und umgekehrt, Art. 3, VV. § 1, 10. Die Ablös.= 
Vorschr. des Ges. sind subsidiär, sie werden nur an- 
Realgemeinden. 
gewendet, wenn und soweit die Beteil. sich nicht in 
anderer Weise über die Aufhebung oder Ablös. der 
betr. Rechte und Verbindlichk. einigen. Vereinbar- 
ungen solcher Art, die nicht ledigl. die Auseinan- 
dersetzung zwischen dem bisher Nutzungsberecht. 
und einem bezügl. des abzulös. Nutzungs R. be- 
rechtigt. Dritten betreffen, bedürfen zu ihrer Gül- 
tigkeit der Genehmigung der Kreisreg., bei Be- 
teiligung von Kirche oder Schule auch der Ge- 
nehm. der kirchl. oder Schulaufsichtsbeh., Art. 2, 
VV. § 5—7. Unberührt bleibt G. 26. 3. 73 über 
Ausübung und Ablös. der Weide R. auf landw. 
Grundstücken, sowie über Ablös. der Waldweide-, 
Waldgräserei= und Waldstreu R., Rgbl. 63. Bes. 
findet die Ablös. der den RG##. zusteh. privat- 
rechtl. Berechtigungen zu Weide-, Gräserei= und 
Streunutzungen nach den Best. des gen. Ges. 
statt, Art. 47, VWV. 8§ 3, 86. b) Ent-h 
schädigung für die Ablösung. Bei den 
Rechtsverhältn., auf die das Ablös G. Anwendung 
findet, sind dreierlei Arten zu unterscheiden: 
I. Diej. Fälle, in welchen die Berechtigten Eigen- 
tümer ungeteilter Gemeinheitsgüter sind oder 
ihnen gemeinsch. Nutzungs R. zustehen, die sich auf 
das Rö#Zerhältn, gründen; — II. diej. Fälle, 
in welchen der Berecht. privatrechtl. Ansprüche auf 
bes. oder erhöhte Nutzungen am Eigent. oder sonst. 
Vermögen der bürgerl. Gde zustehen; — III. diej. 
Fälle, in welchen eine Verteilung früher gemein- 
schaftlich genützter Liegenschaften oder Rechte an 
die einzelnen Re#. stattgefunden hat und die 
privatrechtl. Verbindlichkeit zu bes. Leistungen für 
öff. Zwecke lediglich mit dem Besitz dieser Liegen- 
schaften oder NutzungsR. bleibend verknüpft ist. 
— Entspr. verschieden gestaltet sich die Ablös. Die 
Grundlage der Ablös. bildet, von bes. Fällen 
abgesehen, das Verhältnis des reinen Jahreswerts 
der Leistungen zu dem reinen Jahreswert der 
Nutzungen bzw. der Erträgnisse des mit der Lei- 
stungsverpflichtung belasteten Vermögens, wo mit 
den Nutz. an dem Eigent. der bürgerl. Gde die 
privatrechtl. Leistungsverpflichtung nicht verbunden 
ist, der Jahresw. der Nutz., Art. 5. Ueber die Be- 
rechnung des reinen Jahresw. der Leist. wie der 
Nutz. sind bes. Vorschr. gegeben, Art. 6, 7; VV. 
5 16—20. Von dritten Personen, denen hins. der 
bei der Ablös. abzutretenden Liegenschaften oder 
Nutz Rechte der R#B. oder hins. der abzulös. bes. 
NutzRechte der letzteren dingl. oder persönl. Rechte 
zustehen, kann eine Einsprache gegen die Ablös. 
nicht erhoben werden, Art. 16. Inwieweit im übr. 
die Anspr. dieser Dritten im Ablös Verf. zu berück- 
sichtigen sind, ist in Art. 17—19 u. 34 geregelt, 
vgl. VV. § 27—29, 51 u. 52. — Ablösung im 
Falll: Ist der reine Jahreswert der Erträgnisse 
und der Leist. gleich groß, so ist als Entgelt für die 
Befreiung von der Leistungsverpflicht. das gesamte 
gemeinsch. Vermögen an Liegenschaften oder Nutz.= 
Rechten auf das zum Bezug der Leist. bisher be- 
rechtigte Subjekt zu übertragen. Uebersteigt der 
Wert der Erträgn. den Wert der Leist., so ist nur 
soviel von dem gemeinsch. Vermögen zu über- 
tragen als dem Wert der abzulös. Leist. entspricht. 
Im umgekehrten Fall ist von den bisher Leist.= 
Pflichtigen an das bisher bezugsberecht. Subjekt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.