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scheidung eines best. Teils jenes Eigentums oder
auf andere Weise für immer befriedigt werden.
In Orten, in denen RRechte bestehen, hat es in
Ansehung der Teilnahme derj. GdeWGen., die kein
RG#echt besitzen, bei der auf dem Herkommen,
auf Verträgen oder andern gültigen Rechtstiteln
beruhenden Lokalverfassung sein Verbleiben. Bei
Streit ist darauf hinzuwirken, daß von den Ge-
meinheitsgütern ein best. Teil als wirkliches Gde-
Eigentum ausgeschieden und der Ertrag desselben
als persönl. Gde Nutz. unter sämtl. Gde Gen. ver-
teilt werde. Da, wo gewisse Abgaben oder Dienste
für die Gde einz. Gdegliedern oder Güterbesitzern
aus privatrechtl. Gründen obliegen, namentl. da,
wo RG. bestehen, tritt die allg. Verpflichtung der
Gdeglieder nur für diej. Dienste oder Abgaben ein,
welche die Gde neben jenen bes. Leistungen noch
zu fordern genötigt ist. — c) Die Bestellung oder
Erweiterung eines RGR. od. ähnl. Rechtsverhält-
nisses, sowie die Erwerbung eines solchen durch
Verjährung findet nach Art. 46 Ablös G. 28. 11.
00, s. u. VII., fernerhin nicht statt. Die Ent-
stehung eines neuen RGRVbds ist bereits seit
1. 1. 00 durch BGB., Art. 164 EG., für die Zu-
kunft ausgeschlossen. — d) Soweit mit RGR. od.
ähnl. Rechtsverhält. die privatrechtl. Verbindlichkeit
zu Leist. für öff. Zw. als bleibende Last verknüpft
ist, bedürfen Veränderungen in dem bisherigen
estand dieser Rechtsverhältn., bei denen es sich
nicht um eine Aufhebung oder Ablösung derselben
handelt, zur Sicherung der ordnungsmäßigen Er-
füllung der Leistungsverbindlichkeit zu ihrer Gül-
tigkeit der Genehm. der Kreisreg., Art. 46 AblG.
28. 11. 00, und § 84, 85 VWV. 8. 12. 01. —
X VII. Ablösung. # G., b. Ablösung der Real-
g#dektechte und ähnl. Rechte 28. 11. 00, Rgbl. 869;
V. 3. 12. 01, Rgbl. 495; Min JErl. 19. 6. 02,
18. 11. 02, Abl. 279 451, Min Just V. 3. 2. 01, b.
Berichtigung des Grundbuchs aus Anl. der Ablös.
von RGR. und ähnl. Rechten, Rgbl. 524. —
a) Allgemeines: der Ablös. unterliegen
a) die mit R. oder ähnl. R. als bleibende
Last verknüpften privatrechtl. Verbindlichkeiten zu
Leist. für öff. Zwecke; b) die aus solchen Rechts-
verhältn. herrührenden privatrechtl. Ansprüche
auf bes. oder erhöhte Nutzungen an dem Eigen-
tum oder an sonst. Vermögensrechten der bür-
gerl. Gde, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob
eine privatrechtl. Verbindlichkeit zu Leist. für
öff. Zwecke mit ihnen verbunden ist oder nicht,
Ges. Art. 1, VV. § 1—4. Die Ablös. ist von
einem Antrag der Beteiligt. (des berecht. oder
verpfl. Teils) abhängig. Jedoch ist die zustän-
dige Kreisreg. zur Anmeldung der Ablösung
ron Amts wegen berufen, wogegen gegebenen-
falls Beschw. zulässig, wenn die Ablösung zur
Herbeiführung oder Sicherung der ordnungsmäß.
Erfüllung der den G. obliegenden Leist. für
öff. Zwecke geboten erscheint, Art. 1, 3, 4, VV. § 8
bis 15. Der Antrag auf Ablös. der Leist. für öff.
Zwecke gilt im allg. als Antrag auf Ablös. der mit
der Leistungsverpflichtung verbundenen Ansprüche
auf Nutzungen an dem Eigent. der bürgerl. Gde
und umgekehrt, Art. 3, VV. § 1, 10. Die Ablös.=
Vorschr. des Ges. sind subsidiär, sie werden nur an-
Realgemeinden.
gewendet, wenn und soweit die Beteil. sich nicht in
anderer Weise über die Aufhebung oder Ablös. der
betr. Rechte und Verbindlichk. einigen. Vereinbar-
ungen solcher Art, die nicht ledigl. die Auseinan-
dersetzung zwischen dem bisher Nutzungsberecht.
und einem bezügl. des abzulös. Nutzungs R. be-
rechtigt. Dritten betreffen, bedürfen zu ihrer Gül-
tigkeit der Genehmigung der Kreisreg., bei Be-
teiligung von Kirche oder Schule auch der Ge-
nehm. der kirchl. oder Schulaufsichtsbeh., Art. 2,
VV. § 5—7. Unberührt bleibt G. 26. 3. 73 über
Ausübung und Ablös. der Weide R. auf landw.
Grundstücken, sowie über Ablös. der Waldweide-,
Waldgräserei= und Waldstreu R., Rgbl. 63. Bes.
findet die Ablös. der den RG##. zusteh. privat-
rechtl. Berechtigungen zu Weide-, Gräserei= und
Streunutzungen nach den Best. des gen. Ges.
statt, Art. 47, VWV. 8§ 3, 86. b) Ent-h
schädigung für die Ablösung. Bei den
Rechtsverhältn., auf die das Ablös G. Anwendung
findet, sind dreierlei Arten zu unterscheiden:
I. Diej. Fälle, in welchen die Berechtigten Eigen-
tümer ungeteilter Gemeinheitsgüter sind oder
ihnen gemeinsch. Nutzungs R. zustehen, die sich auf
das Rö#Zerhältn, gründen; — II. diej. Fälle,
in welchen der Berecht. privatrechtl. Ansprüche auf
bes. oder erhöhte Nutzungen am Eigent. oder sonst.
Vermögen der bürgerl. Gde zustehen; — III. diej.
Fälle, in welchen eine Verteilung früher gemein-
schaftlich genützter Liegenschaften oder Rechte an
die einzelnen Re#. stattgefunden hat und die
privatrechtl. Verbindlichkeit zu bes. Leistungen für
öff. Zwecke lediglich mit dem Besitz dieser Liegen-
schaften oder NutzungsR. bleibend verknüpft ist.
— Entspr. verschieden gestaltet sich die Ablös. Die
Grundlage der Ablös. bildet, von bes. Fällen
abgesehen, das Verhältnis des reinen Jahreswerts
der Leistungen zu dem reinen Jahreswert der
Nutzungen bzw. der Erträgnisse des mit der Lei-
stungsverpflichtung belasteten Vermögens, wo mit
den Nutz. an dem Eigent. der bürgerl. Gde die
privatrechtl. Leistungsverpflichtung nicht verbunden
ist, der Jahresw. der Nutz., Art. 5. Ueber die Be-
rechnung des reinen Jahresw. der Leist. wie der
Nutz. sind bes. Vorschr. gegeben, Art. 6, 7; VV.
5 16—20. Von dritten Personen, denen hins. der
bei der Ablös. abzutretenden Liegenschaften oder
Nutz Rechte der R#B. oder hins. der abzulös. bes.
NutzRechte der letzteren dingl. oder persönl. Rechte
zustehen, kann eine Einsprache gegen die Ablös.
nicht erhoben werden, Art. 16. Inwieweit im übr.
die Anspr. dieser Dritten im Ablös Verf. zu berück-
sichtigen sind, ist in Art. 17—19 u. 34 geregelt,
vgl. VV. § 27—29, 51 u. 52. — Ablösung im
Falll: Ist der reine Jahreswert der Erträgnisse
und der Leist. gleich groß, so ist als Entgelt für die
Befreiung von der Leistungsverpflicht. das gesamte
gemeinsch. Vermögen an Liegenschaften oder Nutz.=
Rechten auf das zum Bezug der Leist. bisher be-
rechtigte Subjekt zu übertragen. Uebersteigt der
Wert der Erträgn. den Wert der Leist., so ist nur
soviel von dem gemeinsch. Vermögen zu über-
tragen als dem Wert der abzulös. Leist. entspricht.
Im umgekehrten Fall ist von den bisher Leist.=
Pflichtigen an das bisher bezugsberecht. Subjekt