Realgemeinden.
außer der Uebertragung des gemeinsch. Ver-
mögens ein AblösKapital in Höhe des 20fachen
Betrags der Differenz zw. dem Wert der Leist. und
dem Wert der Nutz. zu bezahlen. Die einzelnen
GRB. können sich von der Verpflicht. zur Ent-
richtung eines Anteils am Ablös Kapital u. U.
durch Abtretung in ihrem Eigent. befindl., eben-
falls mit der Leistungsverpfl. belasteter Liegen-
schaften oder ihnen zusteh. Nutzungs R. verhältnis-
mäßig befreien. Umgekehrt kann an Stelle der
Abtretung des gesamten gemeinsch. Vermögens od.
eines Teils ausnahmsw. beim Vorliegen bes. wirt-
schaftl. Rücksichten oder Billigkeitsgründe auf
Antrag die Entrichtung eines dem vollen Ertrags-
wert der betr. Vermögenstücke entspr. Ablösungs-
kapitals vom Min. gestattet werden. Findet nur
eine teilw. Uebertragung des gemeinschaftl. Ver-
mögens an das zum Bezug der Leist. bisher be-
rechtigte Subjekt statt, so verbleibt der Rest des-
selben wie zuvor Gemeinheitsgut der R.. Die
Aufhebung des RE#bds hinfs. dieses restl. Ver-
mögens hat nicht schon als durch die Ablösung
der Leistungen erfolgt zu gelten, sondern bedanh
noch der bes. Beschlußfassung der GRen. na
den hiefür geltenden Regeln, o. II., Art. 8—12,
VV. § 21—25. — Ablös. im Fall II: Wenn der
Wert der Nutzungen und derj. der Leist. gleich
groß ist, heben sich Nutz. und Leist. geger einander
auf. Je nachdem aber der Wert der Nutz. oder
derj. der Leist. größer ist, haben die bürgerl. Gde
oder die Re. noch ein Ablösekapital in dem 20=
fachen Betrag des Mehrwerts der Nutz. oder Leist.
zu entrichten. Ist mit den Nutz. die Verpflicht. zu
Leist. für Zwecke der bürgerl. Gde überhaupt nicht
verbunden, so hat die bürgerl. Gde an die Nutz.=
Berechtigten ein Ablös Kapital im 20 fachen Betrag
des Jahreswerts der Nutz. zu bezahlen, Art. 14,
VV. § 26. Ist im Fall II mit den Nutzungsanspr.
die privatrechtl. Verpflichtung zu Leistungen für
Zwecke der Kirche oder Schule verbunden, so hat
die Ablös. der Nutzungen und diej. der Leistungen
zwar gleichzeitig, aber je in besonderem Verf. zu
erfolgen. Näheres Art. 3 Abs. 3—5, Art. 15. —
Die Ablös. im Falllll geschieht durch Bezahlung
eines Ablös Kapitals im 20fachen Betrag des reinen
Jahreswerts der Leistungen oder durch verhältnis-
mäßige Abtretung der bisher belasteten Liegen-
schaften oder Rechte an das bisher zum Bezug der
Leist. berechtigte Subjekt, Art. 13. Die der bürgerl.
Gde, Kirchen-, Pfarr= oder Schulgde zufallenden
Ablös Kapitalien, über deren Verechnurg und Be-
zahlung überhaupt Art. 20 u. 22 näh. bestimmen,
bilden einen Teil des Grundstockvermögens dieser
Körperschaften. Wenn die RGM. nur einzelne
Teile des öff. Aufwands zu bestreiten hatten, so
sind die Erträgnisse des den bürgerl. Gden usw.
hufallenden Natural= oder Geldvermögens insoweit
als die durch die abgelösten Leistungen befriedigten
Scbürfnise dertdauern und nach den Grundsätzen
des öff. Rechts unter Beiziehung der bisher pri-
vatrechtl. leistungspfl. Re. zu befriedigen sind,
vorweg für jene Bedürfnisse zu verwenden. Aus-
nahmen find zulässig Art. 20, VV. § 30. — Für
den Fall des Bestehens einer Verpflichtung der
GRB. zum Neubau oder der Erweiterung eines
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öff. Zwecken dienenden Gebäudes oder einer Brücke,
der Neuanlegung oder Erweiterung eines Fried-
hofs, der Erneuerung der Orgel, Kirchenglocken,
Kirchenuhr u. dgl., sind besondere Vorschr. über die
Entrichtung eines Abfindungskapitals getroffen,
Art. 21, 22, VV. § 31—33. — e) AblösVer-
fahren, Art. 23—43, VV. § 34—81, Erl. 19. 6.
02 und 18. 11. 02, Abl. 279 u. 451. Die Vorschr.
schließen sich t. an das Weideablös G. 26. Z. 73, t.
an das Feldbereinigungs G., s. d., an. Der An-
trag auf Ablös. ist beim Ol., an dessen Stelle
in best. Fällen die Kreisreg. tritt, zu stellen. Die
Beh. hat nach erfolgter Anmeldung die Ablös. von
Amts wegen weiter zu behandeln und durchzufüh-
ren. Der von dem berecht. oder verpflicht. Teil ge-
stellte Antrag auf Ablös. kann nicht zurückgenom-
men werden. Stehen die Nutzungen an dem Eigen-
tum der bürgerl. Gde einer Mehrzahl von Perso-
nen in ungeteilter Gemeinschaft zu oder liegt die
Leistungsverbindlichkeit einer solchen Gemeinschaft
ob, so kann die Ablös. der Autzungen oder Leist.
von oder gegenüber den G#. nur gemeinsch. be-
antragt werden. Für diese Fälle find, um das
Zustandekommen der — nach o. lI. sonst regel-
mäßig nur durch Einstimmigkeit zu erzielenden —
Ablös Anmeldung zu erleichtern, in Art. 26—32
und VV. § 37—49 bes. Vorschr. gegeben. Danach
ist dann, wenn die Ablös. von mind. ½0% der Nutz.
Berechtigten oder Leist Verpfl. verlangt wird, durch
Vermittlung des Ortsvorsteh. ein Abstimmungs-
verfahren über das AblösVerlangen einzuleiten,
und es gilt die Ablös Anmeldung als beschlossen,
wenn die nach dem Verhältnis der Anteile der
einzelnen Rön. an den gemeinsch. Nutzungen
oder Leist. berechnete Mehrheit der Beteiligten
ohne Rücksicht auf die Kopfzahl dem Anmeldungs-
antrag zustimmt oder als zustimmend zu dem-
selben anzusehen ist. Den Ablösungsplan hat
das OA. unter Beachtung bestimmter Vorschr.,
erforderlichenfalls unter Einleitung eines Schätz-
ungsverfahrens mit Beiziehung von Sachverständ.
entwerfen zu lassen und schließlich in mündl.
Verhandlung zur Kenntnis der Beteiligten zu
bringen, zu erläutern und sofern nicht Streitig-
keiten oder Einwendungen entgegenstehen, die
nicht beseitigt werden können, endgültig fest-
zustellen, Art. 35—39, VV. § 58—71. Ueber das
Ergebnis der Ablösung, und zwar auch dann,
wenn die Ablös. durchaus im Weg freier Verein-
barung erfolgt ist, s. o. a, wird vom Ol. eine
Urkunde aufgenommen, die von den Beteil.
zu unterzeichnen und der Kreisreg., gegebenen-
falls auch der kirchl. oder Schulaufs-Beh., zur Ge-
nehmigung vorzulegen ist, Art. 41, VV. § 73—76.
Die Ablös. tritt vorbehältl. abweichender Verein-
barung mit Beginn des auf die Genehm, der Ab-
lösungsbest. f. Rechnungsjahrs in Wirksamkeit,
Art. 42, VW. § 77—79. — Ueber die Kosten-
verteil ungiist in Art. 44, VV. § 82, 83 näh.
bestimmt. — Streitigkeiten über Bestehen,
Umfang und rechtl. Natur von R#R. und ähnl.
Rechtsverhältn. sowie der mit ihnen verbundenen
Leistungen und Verbindlichkeiten für öff. Zwecke
sind von den burzerl. Gerichten zu entscheiden,
über Entrichtung der festgesetzten
Wens Streitigk. ü
Ablö ungsentschärigung. öhler.