Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Realgemeinden. 
außer der Uebertragung des gemeinsch. Ver- 
mögens ein AblösKapital in Höhe des 20fachen 
Betrags der Differenz zw. dem Wert der Leist. und 
dem Wert der Nutz. zu bezahlen. Die einzelnen 
GRB. können sich von der Verpflicht. zur Ent- 
richtung eines Anteils am Ablös Kapital u. U. 
durch Abtretung in ihrem Eigent. befindl., eben- 
falls mit der Leistungsverpfl. belasteter Liegen- 
schaften oder ihnen zusteh. Nutzungs R. verhältnis- 
mäßig befreien. Umgekehrt kann an Stelle der 
Abtretung des gesamten gemeinsch. Vermögens od. 
eines Teils ausnahmsw. beim Vorliegen bes. wirt- 
schaftl. Rücksichten oder Billigkeitsgründe auf 
Antrag die Entrichtung eines dem vollen Ertrags- 
wert der betr. Vermögenstücke entspr. Ablösungs- 
kapitals vom Min. gestattet werden. Findet nur 
eine teilw. Uebertragung des gemeinschaftl. Ver- 
mögens an das zum Bezug der Leist. bisher be- 
rechtigte Subjekt statt, so verbleibt der Rest des- 
selben wie zuvor Gemeinheitsgut der R.. Die 
Aufhebung des RE#bds hinfs. dieses restl. Ver- 
mögens hat nicht schon als durch die Ablösung 
der Leistungen erfolgt zu gelten, sondern bedanh 
noch der bes. Beschlußfassung der GRen. na 
den hiefür geltenden Regeln, o. II., Art. 8—12, 
VV. § 21—25. — Ablös. im Fall II: Wenn der 
Wert der Nutzungen und derj. der Leist. gleich 
groß ist, heben sich Nutz. und Leist. geger einander 
auf. Je nachdem aber der Wert der Nutz. oder 
derj. der Leist. größer ist, haben die bürgerl. Gde 
oder die Re. noch ein Ablösekapital in dem 20= 
fachen Betrag des Mehrwerts der Nutz. oder Leist. 
zu entrichten. Ist mit den Nutz. die Verpflicht. zu 
Leist. für Zwecke der bürgerl. Gde überhaupt nicht 
verbunden, so hat die bürgerl. Gde an die Nutz.= 
Berechtigten ein Ablös Kapital im 20 fachen Betrag 
des Jahreswerts der Nutz. zu bezahlen, Art. 14, 
VV. § 26. Ist im Fall II mit den Nutzungsanspr. 
die privatrechtl. Verpflichtung zu Leistungen für 
Zwecke der Kirche oder Schule verbunden, so hat 
die Ablös. der Nutzungen und diej. der Leistungen 
zwar gleichzeitig, aber je in besonderem Verf. zu 
erfolgen. Näheres Art. 3 Abs. 3—5, Art. 15. — 
Die Ablös. im Falllll geschieht durch Bezahlung 
eines Ablös Kapitals im 20fachen Betrag des reinen 
Jahreswerts der Leistungen oder durch verhältnis- 
mäßige Abtretung der bisher belasteten Liegen- 
schaften oder Rechte an das bisher zum Bezug der 
Leist. berechtigte Subjekt, Art. 13. Die der bürgerl. 
Gde, Kirchen-, Pfarr= oder Schulgde zufallenden 
Ablös Kapitalien, über deren Verechnurg und Be- 
zahlung überhaupt Art. 20 u. 22 näh. bestimmen, 
bilden einen Teil des Grundstockvermögens dieser 
Körperschaften. Wenn die RGM. nur einzelne 
Teile des öff. Aufwands zu bestreiten hatten, so 
sind die Erträgnisse des den bürgerl. Gden usw. 
hufallenden Natural= oder Geldvermögens insoweit 
als die durch die abgelösten Leistungen befriedigten 
Scbürfnise dertdauern und nach den Grundsätzen 
des öff. Rechts unter Beiziehung der bisher pri- 
vatrechtl. leistungspfl. Re. zu befriedigen sind, 
vorweg für jene Bedürfnisse zu verwenden. Aus- 
nahmen find zulässig Art. 20, VV. § 30. — Für 
den Fall des Bestehens einer Verpflichtung der 
GRB. zum Neubau oder der Erweiterung eines 
  
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öff. Zwecken dienenden Gebäudes oder einer Brücke, 
der Neuanlegung oder Erweiterung eines Fried- 
hofs, der Erneuerung der Orgel, Kirchenglocken, 
Kirchenuhr u. dgl., sind besondere Vorschr. über die 
Entrichtung eines Abfindungskapitals getroffen, 
Art. 21, 22, VV. § 31—33. — e) AblösVer- 
fahren, Art. 23—43, VV. § 34—81, Erl. 19. 6. 
02 und 18. 11. 02, Abl. 279 u. 451. Die Vorschr. 
schließen sich t. an das Weideablös G. 26. Z. 73, t. 
an das Feldbereinigungs G., s. d., an. Der An- 
trag auf Ablös. ist beim Ol., an dessen Stelle 
in best. Fällen die Kreisreg. tritt, zu stellen. Die 
Beh. hat nach erfolgter Anmeldung die Ablös. von 
Amts wegen weiter zu behandeln und durchzufüh- 
ren. Der von dem berecht. oder verpflicht. Teil ge- 
stellte Antrag auf Ablös. kann nicht zurückgenom- 
men werden. Stehen die Nutzungen an dem Eigen- 
tum der bürgerl. Gde einer Mehrzahl von Perso- 
nen in ungeteilter Gemeinschaft zu oder liegt die 
Leistungsverbindlichkeit einer solchen Gemeinschaft 
ob, so kann die Ablös. der Autzungen oder Leist. 
von oder gegenüber den G#. nur gemeinsch. be- 
antragt werden. Für diese Fälle find, um das 
Zustandekommen der — nach o. lI. sonst regel- 
mäßig nur durch Einstimmigkeit zu erzielenden — 
Ablös Anmeldung zu erleichtern, in Art. 26—32 
und VV. § 37—49 bes. Vorschr. gegeben. Danach 
ist dann, wenn die Ablös. von mind. ½0% der Nutz. 
Berechtigten oder Leist Verpfl. verlangt wird, durch 
Vermittlung des Ortsvorsteh. ein Abstimmungs- 
verfahren über das AblösVerlangen einzuleiten, 
und es gilt die Ablös Anmeldung als beschlossen, 
wenn die nach dem Verhältnis der Anteile der 
einzelnen Rön. an den gemeinsch. Nutzungen 
oder Leist. berechnete Mehrheit der Beteiligten 
ohne Rücksicht auf die Kopfzahl dem Anmeldungs- 
antrag zustimmt oder als zustimmend zu dem- 
selben anzusehen ist. Den Ablösungsplan hat 
das OA. unter Beachtung bestimmter Vorschr., 
erforderlichenfalls unter Einleitung eines Schätz- 
ungsverfahrens mit Beiziehung von Sachverständ. 
entwerfen zu lassen und schließlich in mündl. 
Verhandlung zur Kenntnis der Beteiligten zu 
bringen, zu erläutern und sofern nicht Streitig- 
keiten oder Einwendungen entgegenstehen, die 
nicht beseitigt werden können, endgültig fest- 
zustellen, Art. 35—39, VV. § 58—71. Ueber das 
Ergebnis der Ablösung, und zwar auch dann, 
wenn die Ablös. durchaus im Weg freier Verein- 
barung erfolgt ist, s. o. a, wird vom Ol. eine 
Urkunde aufgenommen, die von den Beteil. 
zu unterzeichnen und der Kreisreg., gegebenen- 
falls auch der kirchl. oder Schulaufs-Beh., zur Ge- 
nehmigung vorzulegen ist, Art. 41, VV. § 73—76. 
Die Ablös. tritt vorbehältl. abweichender Verein- 
barung mit Beginn des auf die Genehm, der Ab- 
lösungsbest. f. Rechnungsjahrs in Wirksamkeit, 
Art. 42, VW. § 77—79. — Ueber die Kosten- 
verteil ungiist in Art. 44, VV. § 82, 83 näh. 
bestimmt. — Streitigkeiten über Bestehen, 
Umfang und rechtl. Natur von R#R. und ähnl. 
Rechtsverhältn. sowie der mit ihnen verbundenen 
Leistungen und Verbindlichkeiten für öff. Zwecke 
sind von den burzerl. Gerichten zu entscheiden, 
über Entrichtung der festgesetzten 
Wens Streitigk. ü 
Ablö ungsentschärigung. öhler.
	        
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