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Realgewerbeberechtigungen sind die mit dem
Besitz eines Grundstücks verbundenen Berechtig-
ungen zur Ausübung eines Gewerbes (z. B. Gast-,
Schankwirtschaft, Apotheker, Abdecker), aber auch
solche Berechtigungen ohne Verknüpfung mit einem
bestimmten Grundstück, die als veräußerlich und
vererblich gleich dingl. Rechten anerkannt wur-
den. Schon Art. 18 des w. G. über Bannrechte
und dingl. Gewerbsberechtigungen mit Aus-
schließungsbefugnis 8. 6. 49, Rgbl. 159, hatte
die R., soweit sie mit keiner Ausschließungsbefug-
nis verbunden waren, als fortbestehend erklärt
und auch durch die GewO. sind die z. Zt. des In-
krafttretens des Ges. bereits begründeten R. nicht
aufgehoben worden. Jedoch dürfen sie fortan nicht
mehr neu begründet werden, § 10 Abs. 2 Gew.
Die Uebertragung bereits bestehender R. von dem
jeweiligen Inhaber auf Andere ist aber in jeder
ges. überhaupt zulässigen Weise möglich, Gew O.
§ 48. Sofern der Erwerber die Gewerbeberech-
tigung für eigene Rechnung ausüben will, muß
er zum Betrieb des betr. Gewerbes nach den
Vorschr. der GewO. befähigt sein. — Die R.
z. Zt. nur noch insoweit von Bedeutung, als
bei dem betr. Gew. die volle Gewerbefreiheit
nicht zur Anerkennung gekommen ist, also die
Errichtung neuer Betriebe mehr oder minder ges.
Beschränkungen unterliegt. Hins. des Be-
standes, der Uebertragung und des Erlöschens
von R. gilt Landesrecht, Art. 74 EGBGB. Strei-
tigkeiten über ihren Bestand entscheiden in W. die
GewpPol Beh. Soweit sie mit dem Besitz eines
Grundstücks verbunden sind, gehen sie auf jeden
Erwerber des Grundstücks über. Ist der Erwerber
our Ausübung des betr. Gew. selbst nicht befähigt,
so kann er dass. durch einen hiezu befähigten
Stellvertreter betreiben lassen. Ist die Ausübung
des Gew. (z. B. Gast-, Schankwirtschaft) an eine
Konzession gebunden, so darf diese nur versagt
werden bei mangelnder persönlicher Befähigung
des Nachsuchenden, oder wenn die Lokalitäten den
im öff. Interesse zu stellenden Anforderungen nicht
entsprechen. Mangelndes Bedürfnis kann hier
keinen Grund zur Versagung bilden, § 49 VV. 9.
11. 83, Rgbl. 234, Min JErl. 20. 3. 07, Abl. 153.
Eine Entziehung der Konzession kann nur gegen
die Ausübung ders. durch den Realberechtigten ge-
richtet werden, dem es alsdann freisteht, das Ge-
werbe durch andere befähigte Personen ausüben
zu lassen. — Aus dem Verbot der Neu-
begründung von R. ergibt sich ohne wei-
teres die Unzulässigkeit ihrer wesentlichen
Erweiterung. Unzulässig ist daher die Aus-
dehnung eines dingl. Wirtschaftsrechts auf an-
stoßende (selbständige) Gebäude, vgl. Min JErl.
3. 4. 95, Abl. 199, 10. 11. 98, Abl. 112, auch die
Uebertragung eines auf einem Gartengrundstück
ruhenden Rechts zum Wirtschaften im Freien auf
einen unter teilweiser Benutzung der Area des
Gartens erstellten Bau, Min JErl. 1. 10. 94,
Abl. 383. Möglich sind allerdings unwesentliche
Erweiterungen, so die Ausdehnung dingl. Wirt-
schaftsrechte auf unselbständige, für sich allein
nicht benützbare Anbauten, Min Erl. 28. 4. 86,
Abl. 158, 8. 6. 06, Abl. 285. Ausgeschlossen ist
Realgewerbeberechtigungen — Rebenbveredlung.
ferner eine Teilung bestehender R. nach ein-
zelnen Bedürfnissen; da hierdurch in Wirklichkeit
neue R. begründet werden würden. So kann bei
einer Teilung des Eigentums an der Grundfläche
das auf der letzteren ruhende Realrecht nicht auf
jeden der selbständig gewordenen Teile übergehen,
sondern fernerhin nur auf einem der Teile aus-
geübt werden, Min JIErl. 5. 10. 97, Abl. 98 70;
auch kann ein reales Wirtschaftsgewerbe durch
mehrere, auf selbständige Rechnung wirtschaftende
Personen gleichzeitig nicht betrieben werden, Min.=
JErl. 20. 4. 00, Abl. 247. — Die Uebertrag-
ung von R. auf andere Grundstücke ist in W.
hins. der Wirtschaftsrechte geregelt durch den —
noch gültigen, vgl. Art. 18 Abs. 2 SpG. — Art. 7
Abs. 1 des G. 3. 11. 55, Rgbl. 269. Hienach ist
eine solche Uebertragung auf das Eigentum eines
Dritten ausgeschlossen, auf ein demselben Berech-
tigten zugehöriges anderes Gebäude von bes. Ge-
nahmigung der Kreisreg., Min JErl. 1. 2. 87,
Abl. 109, abhängig. Dieselbe wird nicht erteilt,
wenn die Uebertragung nach Lage der Verhält-
nisse in ihrer Wirkung der Neubegründung einer
Realgerechtigkeit gleichkkommen würde, Min JFrl-.
31. 12. 98, Abl. 99 114. Eine Uebertragung auf
ein anderes Gebäude des bisherigen Berechtigten
kann nach erfolgter Veräußerung des Gebäudes,
auf welchem das Recht ruht, nicht mehr erfolgen,
Min JErl. 3. 4. 95, Abl. 200, vgl. auch VGS.
19. 1. 98, Abl. 70. — Erlöschen von R. in
W. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2
des G. 3. 11. 55, vgl. auch Art. 18 Abs. 2 SpG.,
gehen dingliche Wirtschaftsrechte infolge fünf-
jähr. Nichtgebrauchs durch Verjährung verloren,
doch kann eine Verlängerung der Verjährungs-
frist, wenn vor deren Ablauf nachgesucht, auf
weitere 10 Jahre durch die Oue. gewährt wer-
den, s. auch Min JAbl. 88 216, 217. Für das
Erlöschen dingl. Apothekenberechtigungen gelten
in W. § 7 f. der KVO. 4. 1. 43, s. Apotheken-
wesen II B. Brenner.
Realgymnasium s. Höhere Schulen § 6.
Realkredit s. landw. Kredit.
Reallasten s. BGB. § 1105—1112. Die Neu-
bestellung solcher Reallasten, die durch die w.
Ablösungsgesetzgebung aufgehoben sind, s. Grund-
lastenablösung, ist unstatthaft, Mandry, W. Priv.=
R. I. 210; Schneidler, W. PrivR. 117. Haller.
Realprogymnasium s. Höhere Schulen § 6.
Realschulen s. Höhere Schulen § 6.
Rebenveredlung dient dem Zweck, reblauswider-
standsfähige Reben zu gewinnen; es geschieht dies
in der Weise, daß auf Amerikaner-Grundlage
unsere einheimischen Rebsorten gezogen werden.
Die passenden Sorten auszuprobieren ist Aufgabe
der i. J. 1907 in Offenau, O. Neckarsulm, er-
richteten, unter Aufsicht des Vorstands der Wein-
bauschule Weinsberg stehenden staatl. Reben-
veredlungsanstalt. Von dieser werden alljährlich
eine größere Zahl Veredelungen an die einzelnen
Weinbaugebiete abgegeben, damit Erfahrungen
darüber gesammelt werden, wie sich die veredelten
Reben für die verschiedenen Bodenarten eignen
und welche Sorten sich im besonderen als wider-