Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Reblauskrankheit — Rechnungshof. 
standsfähig gegen die mancherlei Rebkrankheiten 
(Peronospora, Oidium usw.) erweisen. Bei der 
Auspflanzung veredelter Reben kann es sich nur 
um Versuche handeln, die vom Min J. genehmigt 
werden; der Anbau aller in Amerika heimischen 
Reben oder von Kreuzungsprodukten solcher 
Reben mit anderen Rebarten ist verboten. Vgl. 
§2 Abs. 2 Z. 3 u. Abs. 4 des RG. 6 7. 04, b. Bek. 
der Rebl., R#Bl. 261, Z. 22 bdsrätl. AusfGrund- 
sätze und § 65 der Min IJV. 1. 3. 07, Rgbl. 85. 
Ekert. 
Reblauskrankheit. Der gefährlichste Reben- 
schädling ist die Reblaus, ein den Blatt= und 
Schildläusen nahe verwandtes Insekt, das die 
Wurzeln des Weinstocks angreift. Die R. wurde 
in D. erstmals 1874 auf dem Annaberg bei Bonn, 
in W. 1876 auf den Markungen Cannstatt und 
Stuttgart-Stadt aufgefunden. Umfangreiche Herde 
wurden bes. 1905 im Remstal und 1910 am 
Bodensee festgestellt. — I. Die Internat. Reb- 
lauskonventior, abgeschl. 3. 11. 81 von D., 
Oest.-Ung., Frankr., Portugal und der Schweiz, 
verpflichtet die vertragschl. Staaten, denen nach- 
träglich Italien, Spanien, Rumänien, Serbien, 
Belgien, Luxemburg und die Niederlande sich bei- 
gesellten, ihre Gesetzgebung so einzurichten, daß 
ein gemeinsames und wirksames Vorgehen gegen 
die Einschleppung und Verbreitung der R. ge- 
fichert sei, NG Bl. 82 125; vgl. auch Deklaration 
15. 4. 89, Röl. 203. Die zur Ausführung er- 
gangenen Kaiserl O. und RchskBek. find Fleich 
wie die unter II. zu nennenden Ges. und V. in 
einer im Auftrag der Zentralst. f. d. L. 1907 heraus- 
greebenen- Schrift „Maßregeln gegen die Reb- 
auskrankheit“ gesammelt. — II. Unter den Vor- 
chriften über die Bek. der R. find hervorzuheben: 
G. 6. 7. 04, Rel. 261, die vom Bdrt. aufgest. 
Grundsätze für die Ausf. d. §5 1—3 RG., RZZBl. 05 
51, W. Ges. 1. 12. 06, Rgbl. 751, Min JV. 1. 3. 
07, Rabl. 85. — 1. Die Maßnahmen, die gegen 
die Verbreitung der R. ergriffen werden, sind 
teils vorbeugende, t. Vertilgungsmaßregeln. Als 
vorbeugende Maßr. kommen in Betracht: Ver- 
pflichtung zur Anzeige der Wahrnehmung reblaus- 
verdächtiger Erscheinungen, RG. § 4, Verbot des 
Marktverkehrs mit Reben, Min IV. Gena Ein- 
teilung der am Weinbau beteiligten Gebiete des 
Reichs in Weinbaubez. und das Verbot, bewurzelte 
Reben oder Blindreben über die Grenzen eines 
Weinbaubez. zu versenden, einzuführen oder aus- 
zuführen, RG. §5 3. — Das w. Weinbaugebiet ist 
in 6 Weinbaubez. eingeteilt: Oberes, Mittleres, 
Unteres Neckartal, Kocher= und Jagsttal, Tauber- 
grund, Bodenseegegend, Min JV. § 56. Ausn. von 
dem vorbez. Verbot können von der Zentralst. f. 
d. L. für Blindreben zugelassen werden, für 
Wurzelreben bedarf es im allg. der Zustimmung 
des Rchsk. Aus einem Weinbaubez. auszuführende 
Reben müssen vorher unter Aufsicht eines amtl. 
Sachverst. desinfiziert werden, Min V. § 58 u. 
9. Rebendesinfektionstellen sind in ffenau, 
OA. Neckarsulm, Untertürkheim, Gdebez. Stutt- 
gart. und in Reutlingen. — Ferner: Verpflichtung 
er Rebenhändler zur Bücherführung, REG. 8 
Haller, Handwörterbuch. 
641 
und Min V. § 62, der Weingärtner zur vor- 
herigen Anmeldung der Neuanlagen von Reb- 
pflanzungen bei der PolBeh., REG. § 2 Absl. 2 
Z. 3 und Min JV. § 64, Verbot des Anbaus reb- 
lausfester Reben vorbehältlich der Gestattung von 
Versuchen mit der Anzucht reblausfester Reben, 
RG. 8 2 Abs. 2 Z. 3 und Abs. 4, Min V. 8§ 65 f. 
S. auch Rebenveredlung. Die Vertilgungsmaßr. 
bestehen in einer Verbrennung der Reben, die 
innerhalb der um die kranken Stöcke in einer 
Breite von regelm. 10 m gezogenen Sicherheits- 
one stehen. Der Wert der vernichteten gesunden 
eben wird aus der Staatskasse ersetzt. Zur Er- 
mittlung des Entschädigungsanspruchs und der 
Höhe der Entschäd. wird vom Min J. ein Kom- 
missär abgeordnet und ev. vom O. eine 3glied- 
rige Kommission bestellt, Art. 2 f. des w. G. 1. 12. 
06 und " 40 f. der Min JV. 1. 3. 07. Die ständige 
Beaufsichtigung der Rebpflanzungen erfolgt durch 
Aufsichtskommissionen (Einteilung des Landes 
in 4 Aufsichtsgebiete) und Bezirksobmänner (Bek. 
der Zentralst. f. d. L. 18. 6. 12, Abl. 814), sowie 
durch die in jeder Gde aufgestellte mind. drei- 
gliedrige Ortskommission. Außerdem werden all- 
lährlich Kolonnen für planmäßige Begehung eines 
Teils des w. Weinbaugebiets gebildet (in 8 Jahren 
soll das ganze Weinbaugebiet begangen sein). 
Ekert. 
Rechnungshof des deutschen Reichs. Der R. 
ist keine selbständ. RBeh., seine Aufgaben wurden 
vielmehr früher jeweils durch bes. G., und find 
jetzt durch RKontroll G, 21. 8. 10, R#Bl. 521, 
der preuß. Oberrechnungskammer übertragen; 
seine Stellung ist eine vollständig unabhängige 
wie die eines obersten Gerichtshofs. Die Mitgl. 
des R. werden vom Kaiser auf Vorschlag des 
Bdrt. ernannt. Dem R. liegt ob die Kontrolle 
des gesamten RHaushalts, des Landeshaush. von 
Elsaß-Lothr. und des Haush. der Schutzgeb., die 
Prüf. der Rechn. der #., s. d. Maßgebend ist 
bes. das preuß. G. 27. 3. 72 b. Einrichtung und 
die Befugnisse der br. Oberrechnungsk., ferner In- 
struktion f. d. ORK. 18. 12. 24 und f. d. R. 5. 8. 
75. Die dem R. obl. Kontrolle erstreckt sich auf 
die Pr. und Feststellung der Rechn. über Ein- 
nahmen und Ausgaben von Reldern, über Zu- 
und Abgang von REigentum und über Verwal- 
tung der Röchulden. Außer der formellen und 
rechn. Pr. der Rechn. hat der R. darauf zu sehen, 
daß bei Erwerbung, Benützung und Veräußerung 
von REigentum und bei Erhebung und Ver- 
wendung der REinnahmen nach den besteh. Ges. 
und Vorschr. unter genauer Beachtung der maß- 
gebenden Verwalt Grundsätze verfahren worden ist 
und ob und wo nach den aus den Rechn. zu be- 
urteilenden Ergebnissen der Verwalt. zur Beför- 
derung der RzZwecke Abänderungen nötig oder 
ratsam sind. Zu letzt. Zweck hat der R. nach Ab- 
lauf jedes Geschäftsjahrs dem Kaiser einen Be- 
richt über die Ergebnisse seiner Tätigkeit zu er- 
statten. Der R. übt nun aber seine kontroll. und 
prüfende Tätigkeit nicht nur im Verw Interesse 
aus, sondern vor allem auch, um die olerste Kon- 
trolle durch die gesetzgebenden Körperschaften des 
41
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.