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R., Bdrt. und Reichstag, vorzubereiten. Nach
Art. 72 RV. muß der Rchsk. dem ZRdrt. und
Reichstag über die Verwendung aller Einnahmen
des Reichs zur Entlastung jährlich Rechn. legen;
neben der allg. Rechn. über den Jahreshaush. des
Reichs sind die Bemerkungen des R. dem Reichs-
tag hiebei mitvorzulegen. Der R. hat diesen Be-
merkungen eine Denkschrift beizufügen, die die
hauptsächlichsten Ergebnisse der von ihm vor-
genommenen Prüfung übersichtlich zusammen-
faßt. Verstöße gegen die besteh. Ges. und Ver-
walt Vorschr. stellt der R. in Form von Erinne-
rungen aus, die von den VerwBeh., so weit fie
als begründet anzuerkennen sind, zu erledigen
sind. Den obersten Beh. des Reichs, in letzter
Linie dem Rchsk. liegt es ob, für Erfüllung dieser
Pflicht einzustehen und die ihm unterstellten Beh.
und Beamten dazu anzuhalten. Meinungsverschie-
denheiten zw. R. und Verwalt. sind in letzter
Inst. vom Rcchsk. zur Entscheidung zu bringen
und zwar je nach dem Gegenstand, um den es sich
handelt, durch Herbeiführung eines Beschlusses
des Bdrt., RV. Art. 7 Z. 3 oder einer kaiserl.
Kabinettsorder oder einer Entsch. des Reichstags.
Hat der R. eine Rechn. als richtig anerkannt oder
die von ihm erhobenen Erinnerungen als erledigt
angenommen, so erteilt er der rechnungslegenden
Beh. Entlastung. Rechn. von untergeordneter Be-
deutung kann der R. zur Prüf. und Erteilung
der Entlastung den Verweh. übertragen; er hat
sich jedoch von Zeit zu Zeit davon zu überzeugen,
aß die Verw. der betr. Fonds, die Rechnungs-
legung und die Rechnungspr. vorschriftsm. er-
folgen. In W. besteht eine von der Verw. un-
abhängige Kontrolle des gesamten Staatsrech-
nungswesens durch einen mit richterlicher Un-
abhängigkeit ausgestatteten R. nicht; ein bezügl.
Entw. liegt z. Z. dem Staatsmin. vor. Laband,
Staaterecht des d. R., Abschn.: Rechnungskontrolle
und Entlastung der Verwaltung, s.
etats-- usw. Wesen.
Rechnungswesen des Reichs s. Reichsetats-
usw. -Wesen III.; Württ. R. s. Staatskassen- und
RWesen; Gemeinde R. s. Gemeinde IV.
Rechtsangelegenheiten, Besorgung fremder s.
Untersagung des Gewerbebetriebs 8.
Rechtsauskunftstellen, städt., 1
derung D XVI am Schluß. Ueber
Schwindelfirmen durch die R.
19. 5. 14, Abl. 297.
Rechtsanwaltschaft. I. Nach § 78 ZPr O. müssen
die Parteien sich vor den Landgerichten (LG.) und
vor allen Ger. höh. Inst. durch einen bei dem
Prozeß Ger. zugelassenen Rechtsanwalt (R#.) als
Bevollmächtigten vertreten lassen. Auch die St P.
geht davon aus, daß, wenn Verteidiger gewählt
oder bestellt werden, die Auswahl i. d. R. aus
der Zahl der Rf. zu erfolgen habe, § 138, 144.
Desgl. schreiben § 80 Grundb O. und § 29 FG.
für bestimmte Fälle der Beschwerdeeinlegung die
Mitwirkung eines RA. vor. Hienach ist die
R. ein von der Rechtsordnung als
auch Reichs-
Schall.
Gewerbeför-
ekämpfung von
vogl. Min JErl.
Rechnungswesen — Rechtsanwaltschaft.
notwendig vorausgesetztes, zur Ge-
richtsverfassung i. w. S. gehöriges
Organ der Rechtspflege; die Berufs-
tätigkeit der RAe. stellt sich in gewissem S. als
die Ausübung eines öff. Amtes dar, wenn auch
der Rl. nicht Beamter ist, vielmehr seine Ge-
schäfte, nämlich die Erteilung jurist. Rates, die
Vertretung in Prozessen und die sonft. Wahr-
nehmung fremder Rechtsangelegenh. gegen Ent-
gelt als ein höh., auf wissenschaftl. Grundlage
beruhendes Gewerbe betreibt, 8 31 Abs. 2, § 359
St G., RG#ZE. 55, 167. — Die Verhältnisse
der R. sind reichsges. geordnet durch die gleich-
zeitig mit GVG. 1. 10. 79 in Kraft getr. RAOrdb-
nung 1. 7. 78, RBl. 177, Aend. G. 22. 5. 10,
RGBl. 772. Die Ausübung des Berufs als R.
setzt die Zulassung seitens der Landesjustizverw.,
bei dem R. seitens des Präsidiums des R.
voraus. Bef higt zur R. ist nur, wer die
Fähigkeit zum Richteramt, s. Gerichts Verf. IV,
erlangt hat. Wer die Fähigkeit zum RAmt in
einem Bst. erlangt hat, kann in jedem an-
deren Bst. zur R. zugelassen werden. Wer zur
R. befähigt ist, muß zu derselben bei den Ge-
richten des Bst., in dem er die zum Rämt be-
fähigende Prüfung bestanden hat, auf seinen An-
trag zugelassen werden, falls keiner der gesetzl-
Versagungsgründe vorliegt. Diese zerfallen in
solche, die die Zulassung ausschließen, 3. B.
Mangel an Ehrenhaftigkeit und Unbescholtenheit,
Schwäche der geistigen und körperlichen Kräfte,
RAO. § 5, und in solche, wegen deren die Ver-
sagung der Zulassung möglich ist, RAO. 8 6, 14, 15.
Vor der Entsch. ist der Vorstand der Anwalts-
kammer zu hören, an dessen Gutachten die Justiz-
verwaltung in gewissen Fällen (§ 5 Nr. 4, 5, 6)
gebunden ist; in diesen Fällen kann der Antrag-
steller eine Entsch. über die Versagung im ehren-
gerichtlichen Verfahren verlangen, 5 16. Eine Ver-
sagung der Zulassung wegen mangelnden Be-
dürfnisses ist ausgeschlossen, 5 13; nur beim RG.
ist die Zulassung vorbehaltlich der Vorschr. § 1, 5
in das freie Ermessen des Präsidiums gestellt,
§ 99. Geht hienach die RAO. f. d. R. von dem
Grundsatz der freien Advokatur i. G. zum sog.
numerus clausus, der Beschränkung der R#e auf
eine bestimmte Zahl, aus, so ist andererseits die
Zulassung lokalisiert, d. h. sie erfolgt
bei einem bestimmten Gericht; nur in bes. ges.
normierten Fällen (§ 9—12) können RAe. gleich-
zeitig bei mehreren Ger. zugelassen werden. Der
praktisch wichtigste Fall ist die gleichzeitige Zu-
lassung eines bei einem #W. zugelassenen Ru.
bei dem LG., in dessen Bez. das #. seinen
Sitz hat; eine solche muß erfolgen, wenn sie nach
dem übereinstimmenden Gutachten des OLG. und
des Vorst. der Anwaltsk. dem Interesse der
Rechtspflege förderlich ist. Die Lokalisierung hat
übr. Bedeutung nur für bürgerl. Rechtstreitig-
keiten, in denen die Vertretung durch Rue. ge-
boten ist, Anwaltszwang, § 78 ZPrO.; abgesehen
hicvon, ist jeder RA. mit Ausn. der bei dem
RG. zugelassenen befugt, vor jedem Ger. innerh.
des R. Verteidigungen zu führen, als Beistand
aufzutreten und die Vertretung zu übernehmen.