Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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R., Bdrt. und Reichstag, vorzubereiten. Nach 
Art. 72 RV. muß der Rchsk. dem ZRdrt. und 
Reichstag über die Verwendung aller Einnahmen 
des Reichs zur Entlastung jährlich Rechn. legen; 
neben der allg. Rechn. über den Jahreshaush. des 
Reichs sind die Bemerkungen des R. dem Reichs- 
tag hiebei mitvorzulegen. Der R. hat diesen Be- 
merkungen eine Denkschrift beizufügen, die die 
hauptsächlichsten Ergebnisse der von ihm vor- 
genommenen Prüfung übersichtlich zusammen- 
faßt. Verstöße gegen die besteh. Ges. und Ver- 
walt Vorschr. stellt der R. in Form von Erinne- 
rungen aus, die von den VerwBeh., so weit fie 
als begründet anzuerkennen sind, zu erledigen 
sind. Den obersten Beh. des Reichs, in letzter 
Linie dem Rchsk. liegt es ob, für Erfüllung dieser 
Pflicht einzustehen und die ihm unterstellten Beh. 
und Beamten dazu anzuhalten. Meinungsverschie- 
denheiten zw. R. und Verwalt. sind in letzter 
Inst. vom Rcchsk. zur Entscheidung zu bringen 
und zwar je nach dem Gegenstand, um den es sich 
handelt, durch Herbeiführung eines Beschlusses 
des Bdrt., RV. Art. 7 Z. 3 oder einer kaiserl. 
Kabinettsorder oder einer Entsch. des Reichstags. 
Hat der R. eine Rechn. als richtig anerkannt oder 
die von ihm erhobenen Erinnerungen als erledigt 
angenommen, so erteilt er der rechnungslegenden 
Beh. Entlastung. Rechn. von untergeordneter Be- 
deutung kann der R. zur Prüf. und Erteilung 
der Entlastung den Verweh. übertragen; er hat 
sich jedoch von Zeit zu Zeit davon zu überzeugen, 
aß die Verw. der betr. Fonds, die Rechnungs- 
legung und die Rechnungspr. vorschriftsm. er- 
folgen. In W. besteht eine von der Verw. un- 
abhängige Kontrolle des gesamten Staatsrech- 
nungswesens durch einen mit richterlicher Un- 
abhängigkeit ausgestatteten R. nicht; ein bezügl. 
Entw. liegt z. Z. dem Staatsmin. vor. Laband, 
Staaterecht des d. R., Abschn.: Rechnungskontrolle 
und Entlastung der Verwaltung, s. 
etats-- usw. Wesen. 
Rechnungswesen des Reichs s. Reichsetats- 
usw. -Wesen III.; Württ. R. s. Staatskassen- und 
RWesen; Gemeinde R. s. Gemeinde IV. 
Rechtsangelegenheiten, Besorgung fremder s. 
Untersagung des Gewerbebetriebs 8. 
Rechtsauskunftstellen, städt., 1 
derung D XVI am Schluß. Ueber 
Schwindelfirmen durch die R. 
19. 5. 14, Abl. 297. 
Rechtsanwaltschaft. I. Nach § 78 ZPr O. müssen 
die Parteien sich vor den Landgerichten (LG.) und 
vor allen Ger. höh. Inst. durch einen bei dem 
Prozeß Ger. zugelassenen Rechtsanwalt (R#.) als 
Bevollmächtigten vertreten lassen. Auch die St P. 
geht davon aus, daß, wenn Verteidiger gewählt 
oder bestellt werden, die Auswahl i. d. R. aus 
der Zahl der Rf. zu erfolgen habe, § 138, 144. 
Desgl. schreiben § 80 Grundb O. und § 29 FG. 
für bestimmte Fälle der Beschwerdeeinlegung die 
Mitwirkung eines RA. vor. Hienach ist die 
R. ein von der Rechtsordnung als 
auch Reichs- 
Schall. 
Gewerbeför- 
ekämpfung von 
vogl. Min JErl. 
Rechnungswesen — Rechtsanwaltschaft. 
notwendig vorausgesetztes, zur Ge- 
richtsverfassung i. w. S. gehöriges 
Organ der Rechtspflege; die Berufs- 
tätigkeit der RAe. stellt sich in gewissem S. als 
die Ausübung eines öff. Amtes dar, wenn auch 
der Rl. nicht Beamter ist, vielmehr seine Ge- 
schäfte, nämlich die Erteilung jurist. Rates, die 
Vertretung in Prozessen und die sonft. Wahr- 
nehmung fremder Rechtsangelegenh. gegen Ent- 
gelt als ein höh., auf wissenschaftl. Grundlage 
beruhendes Gewerbe betreibt, 8 31 Abs. 2, § 359 
St G., RG#ZE. 55, 167. — Die Verhältnisse 
der R. sind reichsges. geordnet durch die gleich- 
zeitig mit GVG. 1. 10. 79 in Kraft getr. RAOrdb- 
nung 1. 7. 78, RBl. 177, Aend. G. 22. 5. 10, 
RGBl. 772. Die Ausübung des Berufs als R. 
setzt die Zulassung seitens der Landesjustizverw., 
bei dem R. seitens des Präsidiums des R. 
voraus. Bef higt zur R. ist nur, wer die 
Fähigkeit zum Richteramt, s. Gerichts Verf. IV, 
erlangt hat. Wer die Fähigkeit zum RAmt in 
einem Bst. erlangt hat, kann in jedem an- 
deren Bst. zur R. zugelassen werden. Wer zur 
R. befähigt ist, muß zu derselben bei den Ge- 
richten des Bst., in dem er die zum Rämt be- 
fähigende Prüfung bestanden hat, auf seinen An- 
trag zugelassen werden, falls keiner der gesetzl- 
Versagungsgründe vorliegt. Diese zerfallen in 
solche, die die Zulassung ausschließen, 3. B. 
Mangel an Ehrenhaftigkeit und Unbescholtenheit, 
Schwäche der geistigen und körperlichen Kräfte, 
RAO. § 5, und in solche, wegen deren die Ver- 
sagung der Zulassung möglich ist, RAO. 8 6, 14, 15. 
Vor der Entsch. ist der Vorstand der Anwalts- 
kammer zu hören, an dessen Gutachten die Justiz- 
verwaltung in gewissen Fällen (§ 5 Nr. 4, 5, 6) 
gebunden ist; in diesen Fällen kann der Antrag- 
steller eine Entsch. über die Versagung im ehren- 
gerichtlichen Verfahren verlangen, 5 16. Eine Ver- 
sagung der Zulassung wegen mangelnden Be- 
dürfnisses ist ausgeschlossen, 5 13; nur beim RG. 
ist die Zulassung vorbehaltlich der Vorschr. § 1, 5 
in das freie Ermessen des Präsidiums gestellt, 
§ 99. Geht hienach die RAO. f. d. R. von dem 
Grundsatz der freien Advokatur i. G. zum sog. 
numerus clausus, der Beschränkung der R#e auf 
eine bestimmte Zahl, aus, so ist andererseits die 
Zulassung lokalisiert, d. h. sie erfolgt 
bei einem bestimmten Gericht; nur in bes. ges. 
normierten Fällen (§ 9—12) können RAe. gleich- 
zeitig bei mehreren Ger. zugelassen werden. Der 
praktisch wichtigste Fall ist die gleichzeitige Zu- 
lassung eines bei einem #W. zugelassenen Ru. 
bei dem LG., in dessen Bez. das #. seinen 
Sitz hat; eine solche muß erfolgen, wenn sie nach 
dem übereinstimmenden Gutachten des OLG. und 
des Vorst. der Anwaltsk. dem Interesse der 
Rechtspflege förderlich ist. Die Lokalisierung hat 
übr. Bedeutung nur für bürgerl. Rechtstreitig- 
keiten, in denen die Vertretung durch Rue. ge- 
boten ist, Anwaltszwang, § 78 ZPrO.; abgesehen 
hicvon, ist jeder RA. mit Ausn. der bei dem 
RG. zugelassenen befugt, vor jedem Ger. innerh. 
des R. Verteidigungen zu führen, als Beistand 
aufzutreten und die Vertretung zu übernehmen.
	        
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