Rechtsanwaltschaft.
— Der RA. muß an dem Ort des Ger.,
bei dem er zugelassen ist, seinen Wohnsitz
nehmen und, falls ihm Wohnsitznahme außer-
halb gestattet ist, einen am Ort des Ger. wohn-
haften Zustellungsbevollmächtigten bestellen. Will
sich der RA. über 1 Woche binaus von seinem
Wohnsitz entfernen, so hat er für Stellvertretung
zu siterer und dem Ger. Anzeipe zu erstatten,
Refidenzpflicht. — Ueber Stellvertretung
für einen zweitweise an der Ausübrung des Be-
rufs verhinderten RüA. durch einen R. oder einen
mind. 2 J. im Vorbereitungsdienst stehenden
Rechtskundigen a § 25 RAO. — Der zugelassene
R. wird in öff. Ger Sitzung auf gewissenhafte
Erfüllung seiner Pflichten vereidigt und in die
bei dem Ger. geführte Liste eingetragen; erst mit
dieser Eintragung beginnt die Befugnis zur Aus-
übung der R. Wie die Zulassung, so steht auch
ihre, teils obligatorische, teils fakultative Zu-
rücknahme nach Anhörung des Vorstands der An-
waltskammer der Landesjustizverw. zu, § 21—23.
Eintragung und Löschung in der Liste ist durch
den Rünz. bekannt zu machen. Wegen der (be-
schränkten) Zulassung von Räl. bei den Militär-
Gerichten s. - 341 MStGO. — Ein RA., der einen
ihm zugedachten Auftrag nicht annimmt, hat die
Ablehnung unverzüglich zu erklären. Seine Be-
rufstätigkeit hat der RA. zu versagen, wenn sie
für eine pflichtwidrige Handlung in Anspruch
genommen wird, wenn er sie in derselben Sache
bereits einer anderen Partei in entgegengesetztem
Interesse gewährt hat und wenn er an der Ent-
scheidung des Streits als Richter teilgenommen
at. Der R. ist nach den Vorschr. der ZPrO. und
tPr O. zur Uebernahme von Armenprozessen und
Verteidigungen verpflichtet. Außerdem kann im
Anwaltsprozeß einer Partei ein RA. zur Wahr-
nehmung ihrer Rechte beigeordnet werden, wenn
sie einen zu ihrer Vertretung geneigten R. nicht
findet und die Rechtsverfolgung oder Rechts-
verteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos er-
cheint, § 33. Auch im Nicht-Anwaltsprogeß kann
er zum Armenrecht zugelassenen Partei ein RA.
auf Antrag beigeordnet werden, 8 834. Der RA.
at den im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäft.
echtskundigen Anleitung und Gelegenheit zu
rakt. Arbeiten zu geben. Ueber das strafrechtl.
geerbot der unbefugten Offenbarung von Privat-
geheimnissen s. § 300 StGB., über Zeugnis-
verweigerungsrecht § 52 Nr. 3 St Pr O. und § 383
Nr. 5 ZPr O. Ueber Ordnungsstr. gegen RA. wegen
Ungebühr in einer GerSitzun 6 GVG. 8§ 180.
Im übr. ist der RA., gleich wie der Beamte, zu
gewissenhafter Berufstätigkeit und achtungswürdi-
eem Verhalten innerhalb und außerhalb seines
Verufs verpflichtet, 9 28 RAO.; bei Verletzung
dieser Pfl. hat er ehrengerichtl. Bestrafung ver-
wirkt, § 62. — Die innerhalb des Bezirks eines
O#. zugelass. RAe. bilden eine Anwaltskam-
mer (A#.l); diese hat ihren Sitz am Ort des OL.
Wenn die Zahl der im Bez. eines O#. zugelass.
Re. 1000 übersteigt, so können durch Anordnung
der Landesjustizverw. im Bez. eines OLG. 2 MK.
errichtet werden, Art. 41a, eingef. durch G. 22. 5.
10. Der von den Mitgl. der AK. periodisch ge-
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wählte Vorstand (9—15 Mitgl.) hat die ehren-
richtliche Strafgewalt über die Mitgl. zu hand-
aben, Streitigkeiten unter diesen oder zwischen
einem Mitgl. und dessen Auftraggeber zu ver-
mitteln, Gutachten auf Erfordern der Landes-
justizverw. oder der Ger. zu erstatten und das
Vermögen der K. zu verwalten. Vorst. und K.
sind berechtigt, Vorstellungen und Anträge, die das
Interesse der Rechtspflege oder der R. betreffen,
an die Landesjustizverw. zu richten. Der Vorfitz.
des Vorst. hat jährlich der Landesjustizverw. und
dem O. einen schriftl. Bericht über die Tätigkeit
der K. und des Vorst. zu erstatten. Die Aufsicht
über den Geschäftsbetrieb des Vorst. steht dem
Präsidenten des OL. zu, der über Beschwerden zu
entscheiden hat. Gesetzwidrige Beschlüsse oder
Wahlen der A#K. oder des Vorst. können von dem
OL. aufgehoben werden. Die ehrengerichtlichen
Str. sind Warnung, Verweis, Geldstr. bis zu
3000 44, Ausschließung aus der R. Der Vorst.
entscheidet als Ehrengericht in der besehung von
5 Mitgl. Für das ehrengerichtl. Verfahren sind
die Vorschr. der St Pr O. mit einzelnen Abweich.
maßgebend. Gegen die Urteile des Ehren G. ist
die Berufung an den Ehren GHof in Leipzig zu-
lässig. Dieser besteht aus dem Präs., 2 Senats-
präsidenten und 6 Mitgliedern des R., sowie
aus 6 Mitgliedern der AM. bei dem Reichs-
gericht. Bei dem EhrenGHof werden 2 Senate
gebildet; jeder Sen. entscheidet in der Besetzung
von 7 Mitgl. mit Einschluß des Vors., 8 90 RAO.
i. d. F. 22. 5. 10. — Die Vergütung für die
Berufstätigkeit der RAe. in einem Verfahren vor
den ordentlichen Ger., auf das ZPrO., StPrO.
oder KO. Anwendung findet, sowie für die be-
ratende Berufstätigkeit, die Beginn oder Fort-
setzung eines solchen Verf. betrifft, ist reichsgel.
geregelt in der Gebühren O. f. R. i. d. F. 20. .
98, REBl. 692, geänd. durch Art. IV G. 1. 6. 09,
RGl.- 475, und Art. IX G. 22. 5. 10, Rl. 767.
— II. In W. ist zur Ausf. der R##. eine Min.
Just V. 13. 2. 80, Rgbl. 76, ergangen, die nähere
Vorschr. über Zulassungsverfahren und
Zurücknahme der Zul. enthält. Zustendig für
Zulassung und Zurückn. ist das Min Just., dem
auch von allen Eintragungen und Löschungen in
den Listen Anzeige zu erstatten ist. Sämtl. in
W. zugel. RAe. bilden eine AKl. mit dem Sitz
in Stuttgart. Die Vergütung für die Berufs-
tätigkeit der RAe. bestimmt sich, soweit sie nicht
reichsgesetzlich geregelt ist, ausschließlich nach
der 1. 12. 06, Robl. 811, erlass. w. GebO. für
Re., die übr. ihrerseits für eine Anzahl von
Geschäften, z. B. Verf. vor den GbdeGer.,
Kompetenz Ger Hof, Verw er., Disziplinar= und
Verwalt Strafverf., auf die entspr. Anwendung
der d. GebO. verweist. Unmittelbare Anwen-
findet die Landes Geb O. beispielsweise auf
die Vergütung der Rue. für die Vertretung im
Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwalterf
Zu der w. GebO., vgl. Handausg. Dr. Haidlen,
Ptuttg- 1907, und die Abhandlung Dr. Heß, Wü.
Rpfl V. Oh9 235. — Ueber Kleidung der RAe. in
den Ger Sitzungen trifft Best. Bek. Min Juft. 20. 2.
80, w. Ger Bl. 17 108. Wegen Ungebühr außer-