Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Rechtsanwaltschaft. 
— Der RA. muß an dem Ort des Ger., 
bei dem er zugelassen ist, seinen Wohnsitz 
nehmen und, falls ihm Wohnsitznahme außer- 
halb gestattet ist, einen am Ort des Ger. wohn- 
haften Zustellungsbevollmächtigten bestellen. Will 
sich der RA. über 1 Woche binaus von seinem 
Wohnsitz entfernen, so hat er für Stellvertretung 
zu siterer und dem Ger. Anzeipe zu erstatten, 
Refidenzpflicht. — Ueber Stellvertretung 
für einen zweitweise an der Ausübrung des Be- 
rufs verhinderten RüA. durch einen R. oder einen 
mind. 2 J. im Vorbereitungsdienst stehenden 
Rechtskundigen a § 25 RAO. — Der zugelassene 
R. wird in öff. Ger Sitzung auf gewissenhafte 
Erfüllung seiner Pflichten vereidigt und in die 
bei dem Ger. geführte Liste eingetragen; erst mit 
dieser Eintragung beginnt die Befugnis zur Aus- 
übung der R. Wie die Zulassung, so steht auch 
ihre, teils obligatorische, teils fakultative Zu- 
rücknahme nach Anhörung des Vorstands der An- 
waltskammer der Landesjustizverw. zu, § 21—23. 
Eintragung und Löschung in der Liste ist durch 
den Rünz. bekannt zu machen. Wegen der (be- 
schränkten) Zulassung von Räl. bei den Militär- 
Gerichten s. - 341 MStGO. — Ein RA., der einen 
ihm zugedachten Auftrag nicht annimmt, hat die 
Ablehnung unverzüglich zu erklären. Seine Be- 
rufstätigkeit hat der RA. zu versagen, wenn sie 
für eine pflichtwidrige Handlung in Anspruch 
genommen wird, wenn er sie in derselben Sache 
bereits einer anderen Partei in entgegengesetztem 
Interesse gewährt hat und wenn er an der Ent- 
scheidung des Streits als Richter teilgenommen 
at. Der R. ist nach den Vorschr. der ZPrO. und 
tPr O. zur Uebernahme von Armenprozessen und 
Verteidigungen verpflichtet. Außerdem kann im 
Anwaltsprozeß einer Partei ein RA. zur Wahr- 
nehmung ihrer Rechte beigeordnet werden, wenn 
sie einen zu ihrer Vertretung geneigten R. nicht 
findet und die Rechtsverfolgung oder Rechts- 
verteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos er- 
cheint, § 33. Auch im Nicht-Anwaltsprogeß kann 
er zum Armenrecht zugelassenen Partei ein RA. 
auf Antrag beigeordnet werden, 8 834. Der RA. 
at den im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäft. 
echtskundigen Anleitung und Gelegenheit zu 
rakt. Arbeiten zu geben. Ueber das strafrechtl. 
geerbot der unbefugten Offenbarung von Privat- 
geheimnissen s. § 300 StGB., über Zeugnis- 
verweigerungsrecht § 52 Nr. 3 St Pr O. und § 383 
Nr. 5 ZPr O. Ueber Ordnungsstr. gegen RA. wegen 
Ungebühr in einer GerSitzun 6 GVG. 8§ 180. 
Im übr. ist der RA., gleich wie der Beamte, zu 
gewissenhafter Berufstätigkeit und achtungswürdi- 
eem Verhalten innerhalb und außerhalb seines 
Verufs verpflichtet, 9 28 RAO.; bei Verletzung 
dieser Pfl. hat er ehrengerichtl. Bestrafung ver- 
wirkt, § 62. — Die innerhalb des Bezirks eines 
O#. zugelass. RAe. bilden eine Anwaltskam- 
mer (A#.l); diese hat ihren Sitz am Ort des OL. 
Wenn die Zahl der im Bez. eines O#. zugelass. 
Re. 1000 übersteigt, so können durch Anordnung 
der Landesjustizverw. im Bez. eines OLG. 2 MK. 
errichtet werden, Art. 41a, eingef. durch G. 22. 5. 
10. Der von den Mitgl. der AK. periodisch ge- 
  
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wählte Vorstand (9—15 Mitgl.) hat die ehren- 
richtliche Strafgewalt über die Mitgl. zu hand- 
aben, Streitigkeiten unter diesen oder zwischen 
einem Mitgl. und dessen Auftraggeber zu ver- 
mitteln, Gutachten auf Erfordern der Landes- 
justizverw. oder der Ger. zu erstatten und das 
Vermögen der K. zu verwalten. Vorst. und K. 
sind berechtigt, Vorstellungen und Anträge, die das 
Interesse der Rechtspflege oder der R. betreffen, 
an die Landesjustizverw. zu richten. Der Vorfitz. 
des Vorst. hat jährlich der Landesjustizverw. und 
dem O. einen schriftl. Bericht über die Tätigkeit 
der K. und des Vorst. zu erstatten. Die Aufsicht 
über den Geschäftsbetrieb des Vorst. steht dem 
Präsidenten des OL. zu, der über Beschwerden zu 
entscheiden hat. Gesetzwidrige Beschlüsse oder 
Wahlen der A#K. oder des Vorst. können von dem 
OL. aufgehoben werden. Die ehrengerichtlichen 
Str. sind Warnung, Verweis, Geldstr. bis zu 
3000 44, Ausschließung aus der R. Der Vorst. 
entscheidet als Ehrengericht in der besehung von 
5 Mitgl. Für das ehrengerichtl. Verfahren sind 
die Vorschr. der St Pr O. mit einzelnen Abweich. 
maßgebend. Gegen die Urteile des Ehren G. ist 
die Berufung an den Ehren GHof in Leipzig zu- 
lässig. Dieser besteht aus dem Präs., 2 Senats- 
präsidenten und 6 Mitgliedern des R., sowie 
aus 6 Mitgliedern der AM. bei dem Reichs- 
gericht. Bei dem EhrenGHof werden 2 Senate 
gebildet; jeder Sen. entscheidet in der Besetzung 
von 7 Mitgl. mit Einschluß des Vors., 8 90 RAO. 
i. d. F. 22. 5. 10. — Die Vergütung für die 
Berufstätigkeit der RAe. in einem Verfahren vor 
den ordentlichen Ger., auf das ZPrO., StPrO. 
oder KO. Anwendung findet, sowie für die be- 
ratende Berufstätigkeit, die Beginn oder Fort- 
setzung eines solchen Verf. betrifft, ist reichsgel. 
geregelt in der Gebühren O. f. R. i. d. F. 20. . 
98, REBl. 692, geänd. durch Art. IV G. 1. 6. 09, 
RGl.- 475, und Art. IX G. 22. 5. 10, Rl. 767. 
— II. In W. ist zur Ausf. der R##. eine Min. 
Just V. 13. 2. 80, Rgbl. 76, ergangen, die nähere 
Vorschr. über Zulassungsverfahren und 
Zurücknahme der Zul. enthält. Zustendig für 
Zulassung und Zurückn. ist das Min Just., dem 
auch von allen Eintragungen und Löschungen in 
den Listen Anzeige zu erstatten ist. Sämtl. in 
W. zugel. RAe. bilden eine AKl. mit dem Sitz 
in Stuttgart. Die Vergütung für die Berufs- 
tätigkeit der RAe. bestimmt sich, soweit sie nicht 
reichsgesetzlich geregelt ist, ausschließlich nach 
der 1. 12. 06, Robl. 811, erlass. w. GebO. für 
Re., die übr. ihrerseits für eine Anzahl von 
Geschäften, z. B. Verf. vor den GbdeGer., 
Kompetenz Ger Hof, Verw er., Disziplinar= und 
Verwalt Strafverf., auf die entspr. Anwendung 
der d. GebO. verweist. Unmittelbare Anwen- 
findet die Landes Geb O. beispielsweise auf 
die Vergütung der Rue. für die Vertretung im 
Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwalterf 
Zu der w. GebO., vgl. Handausg. Dr. Haidlen, 
Ptuttg- 1907, und die Abhandlung Dr. Heß, Wü. 
Rpfl V. Oh9 235. — Ueber Kleidung der RAe. in 
den Ger Sitzungen trifft Best. Bek. Min Juft. 20. 2. 
80, w. Ger Bl. 17 108. Wegen Ungebühr außer- 
 
	        
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