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halb einer ger. Verhandlung ist gegen RAe. nur
Geldstr. zulässig, Art. 33 AGGVG. i. d. F. Art. 271
AGBGB. Nach einem NormErl. MindJust. 18. 2.
93 soll von der Bestellung von Verteidigern auch
außerhalb der Fälle der notwend. Verteidigung,
St Pr O. §8 141, vgl. § 140, ein nicht zu sparsamer
Gebrauch gemacht werden. Zu § 144 Abs. 2
St PrO., Bestellung von Referendaren zu Vert.,
gibt näh. Vorschr. § 9 Min JustV. 21. 5. 00 b.
Vorbereitung für den höh. Justizdienst, Abl. 112.
In § 6 Abs. 2 dieser Verf. sind Best. über das
Verhalten der Re. gegenüber den bei ihnen be-
schäftigten Referend. getroffen. Die Möglichkeit
der Zusiehung, eines RA. zu der K. JustDienst-
prüf.-Komm. Stuttgart (II. höh. Just Dst Pr.) ist in
§ 26 V. 10. 12. 03 über die Prüf., Abl. 156, ge-
geben. S. auch Dienstprüfungen A. AA. Schwab.
m Rechtsbeschwerde s. Verwaltungsrechtspflege
B
Rechtsfähigkeit, Verleihung der, s. Verleihung.
Rechtshilfe in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
beiten. 1. Auf Grund RG. 6. 9. 95, RGl. 256,
haben die Beh. verschiedener Bst. einander Bei-
stand zu leisten a) zum Zweck der Erhebung
und Beitreibung der Zölle, der Reich-
steuern, der für einen Bst., für politische,
Kirchen= und Schulgemeinden sowie für kom-
munale und kirchl. Verbände einzuziehenden öff.
Abgaben sowie sonstiger öff. Abgaben und Ge-
bühren und der Beiträge an öff.-rechtl. Verbände,
Genossensch. und Anstalten, soweit diese Abgaben
oder Beiträge in derselben Weise beizutreiben
sind, wie die Staats= und Gde Abgaben; b) zur
Durchführung des Verwaltungstrafver-
fahrens wegen Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschr. über die Erhebung der in a genannten
Abgaben; c) zum Zweck der Vollstreckung
von Vermögenstrafen, die durch polizeil.
Strafverfügungen auf Grund des § 453 St PrO.
festgesetzt worden sind; auf die Vollstreckung der
von den PolBeh. verfügten Haftstr. ist dagegen
die Rechtshilfe reichsgesetzl. nicht ausgedehnt. —
Zur Gewährung des Beistands sind diej.
Beh. verpflichtet, die zu Handlungen der beantrag-
ten Art im Geschäftskreis ihres Staats berufen
sind. Die Gewährung des Beistands ist aus-
geschlossen, wenn eine Handlung beantragt wird,
die nach dem für die ersuchte Beh. geltenden Recht
nicht vorgenommen werden darf. Auch kann der
Beistand behufs Abwendung einer Doppelbesteue-
rung versagt werden. Die Voraussetzungen der
Beistandsleistung sowie die Vollstreckbarkeit des
Anspruchs richten sich nach den für die ersuchende
Stelle maßgebenden Vorschr., die Art und Weise
der Beistandsleistung dagegen nach den am Ort der
Vollziehung geltenden Best. Die Vollstreckbarkeit
ist in dem GErsuchungschreiben zu bescheinigen.
Ueber die Zulässigkeit des Beistands sowie über
Einwendungen gegen die Art und Weise der Bei-
standsleistung entscheiden die zuständ. Beh. des;j.
Bst., dem die ersuchte Stelle angehört. Einwend-
ungen, die den Anspruch selbst und die Vollstreck-
harkeit betreffen, unterliegen der Entscheidung der
zust. Beh. desj. Bst., dem die ersuchende Stelle an-
gehört; im Fall der Erhebung von Einwendungen
Rechtsbeschwerde — Rechtshilfc.
kann die VollstreckBeh. bis zur Entscheidung hier-
über die Vollstreckung einstellen. — Im Verwalt.=
Strafverfahren, s. o. b, haben die Amtsgerichte
auf Ersuchen Zeugen und Sachverständige eidlich
zu vernehmen. — Die durch die Gewährung von
Beistand entstehenden baren Auslagen sind der
ersuchten Beh. von der ersuchenden zu ersetzen,
weitere Kosten werden nicht erstattet. — 2. Auf
dem Gebiet der reichsges. Arbeiterversiche-
rung sind die öff. Beh. verpflichtet, den zum
Vollzug der RVO. ergehenden Ersuchen der Ver-
sicherungsbeh. sowie der Organe der Versiche-
rungsträger zu entsprechen und vollstreckbare Ent-
scheidungen zu vollstrecken. Die dem Zweck der
Ueberwachung dienenden Handlungen — Unter-
stützung der Krankenkassen, der Berufsgenossen-
schaften und der Versicherungsanstalten bei der
Ueberwachung der kranken Kassenangehör. bzw.
der Rentenempfänger — können jedoch nur unter
den im Ges. best. Voraussetzungen verlangt wer-
den. Diese Rechtshilfe haben auch die Organe der
Versicherungsträger einander sowie den Beh. und
A#bden zu leisten. Taggelder, Reisekosten, Ge-
bühren für Zeugen und Sachverständige und
andere bare Auslagen, die aus der Rechtshilfe er-
wachsen, werden von den Versicherungsträgern er-
stattet, RVO. 58 115—117, 524, 1372, I. 2. Ueber
die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sach-
verständigen im Weg der Rechtshilfe bei der Fest-
stellung von Leistungen der Unfallversicherung s.
* 1571 das. — Entspr. Vorschr. über Rechtshilfe
sind auch für die Angestelltenver siche-
rung getroffen, § 322 u. 323 RG. 20. 12. 11,
RGl. 989. — Bezügl. der Rechtshilfe zwischen
den Beh. und den Organen der Handwerks-
kammern s. GewO. 8 103p. — 3. Bei der Ver-
folgung und Bestraf. von Uebertretungen
der Zoll Ges. haben sich die deutschen und
die österr.-ungar. Beh. gegenseitige Rechts-
hilfe auf Grund des Handelsvertrags zwischen
dem d. R. und Oest Ung. 6. 12. 91, RGBl. 82 3, zu
leisten. Auch ist diese Rechtshilfe auf Grund des
Zusatzvertrags zu diesem Handelsvertrag 28. 2.
05, RuBl. 143, beim Zusammentritt des Schieds-
gerichts über die Auslegung und Anwendung der
arife usw. hinsichtlich der Ladung und Vernehm.
von Zeugen und Sachverständigen gegenseitig
zwischen den d. und den öst.-ung. Beh. zu ge-
währen. Die letztere Best. ist bezügl. der Rechts-
hilfe auch getroffen in den Zusatzverträgen zu den
Handelsverträgen mit Italien 3. 12. 04,
NRl. 418, mit der Schweiz 12. 11. 04,
RGBl. 05 319, mit Belgien 22. 6. O4, RGBl. 05
599 mit Rumänien 28. 10./25. 9. 04,
R GBl. 05 253, und mit Serbien 29./16. 11. 04,
RGBl. 06 319, sowie in den Handelsverträgen
mit Bulgarien 1. 8. 05, RGBl. 066 1, Schwe-
den 2. 5. 11, Röl. 275, Portugal 30. 11.
08, RuBl. 10 679. — 4. Bez. der Rechtsh. in sonst.
öff.-rechtl. Angelegenheiten, also insbes. für die
Gerichtsbarkeit der Verwaltungsgerichte
und der Disziplinargerichte sowie für
polizeil. Strafsachen, soweit sie nicht Ver-
mögenstrafen betr., fehlt es an einer reichsges.
Regelung. Eine Pflicht der Beh. der versch. Bst.