Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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halb einer ger. Verhandlung ist gegen RAe. nur 
Geldstr. zulässig, Art. 33 AGGVG. i. d. F. Art. 271 
AGBGB. Nach einem NormErl. MindJust. 18. 2. 
93 soll von der Bestellung von Verteidigern auch 
außerhalb der Fälle der notwend. Verteidigung, 
St Pr O. §8 141, vgl. § 140, ein nicht zu sparsamer 
Gebrauch gemacht werden. Zu § 144 Abs. 2 
St PrO., Bestellung von Referendaren zu Vert., 
gibt näh. Vorschr. § 9 Min JustV. 21. 5. 00 b. 
Vorbereitung für den höh. Justizdienst, Abl. 112. 
In § 6 Abs. 2 dieser Verf. sind Best. über das 
Verhalten der Re. gegenüber den bei ihnen be- 
schäftigten Referend. getroffen. Die Möglichkeit 
der Zusiehung, eines RA. zu der K. JustDienst- 
prüf.-Komm. Stuttgart (II. höh. Just Dst Pr.) ist in 
§ 26 V. 10. 12. 03 über die Prüf., Abl. 156, ge- 
geben. S. auch Dienstprüfungen A. AA. Schwab. 
m Rechtsbeschwerde s. Verwaltungsrechtspflege 
B 
Rechtsfähigkeit, Verleihung der, s. Verleihung. 
Rechtshilfe in öffentlich-rechtlichen Angelegen- 
beiten. 1. Auf Grund RG. 6. 9. 95, RGl. 256, 
haben die Beh. verschiedener Bst. einander Bei- 
stand zu leisten a) zum Zweck der Erhebung 
und Beitreibung der Zölle, der Reich- 
steuern, der für einen Bst., für politische, 
Kirchen= und Schulgemeinden sowie für kom- 
munale und kirchl. Verbände einzuziehenden öff. 
Abgaben sowie sonstiger öff. Abgaben und Ge- 
bühren und der Beiträge an öff.-rechtl. Verbände, 
Genossensch. und Anstalten, soweit diese Abgaben 
oder Beiträge in derselben Weise beizutreiben 
sind, wie die Staats= und Gde Abgaben; b) zur 
Durchführung des Verwaltungstrafver- 
fahrens wegen Zuwiderhandlungen gegen die 
Vorschr. über die Erhebung der in a genannten 
Abgaben; c) zum Zweck der Vollstreckung 
von Vermögenstrafen, die durch polizeil. 
Strafverfügungen auf Grund des § 453 St PrO. 
festgesetzt worden sind; auf die Vollstreckung der 
von den PolBeh. verfügten Haftstr. ist dagegen 
die Rechtshilfe reichsgesetzl. nicht ausgedehnt. — 
Zur Gewährung des Beistands sind diej. 
Beh. verpflichtet, die zu Handlungen der beantrag- 
ten Art im Geschäftskreis ihres Staats berufen 
sind. Die Gewährung des Beistands ist aus- 
geschlossen, wenn eine Handlung beantragt wird, 
die nach dem für die ersuchte Beh. geltenden Recht 
nicht vorgenommen werden darf. Auch kann der 
Beistand behufs Abwendung einer Doppelbesteue- 
rung versagt werden. Die Voraussetzungen der 
Beistandsleistung sowie die Vollstreckbarkeit des 
Anspruchs richten sich nach den für die ersuchende 
Stelle maßgebenden Vorschr., die Art und Weise 
der Beistandsleistung dagegen nach den am Ort der 
Vollziehung geltenden Best. Die Vollstreckbarkeit 
ist in dem GErsuchungschreiben zu bescheinigen. 
Ueber die Zulässigkeit des Beistands sowie über 
Einwendungen gegen die Art und Weise der Bei- 
standsleistung entscheiden die zuständ. Beh. des;j. 
Bst., dem die ersuchte Stelle angehört. Einwend- 
ungen, die den Anspruch selbst und die Vollstreck- 
harkeit betreffen, unterliegen der Entscheidung der 
zust. Beh. desj. Bst., dem die ersuchende Stelle an- 
gehört; im Fall der Erhebung von Einwendungen 
Rechtsbeschwerde — Rechtshilfc. 
kann die VollstreckBeh. bis zur Entscheidung hier- 
über die Vollstreckung einstellen. — Im Verwalt.= 
Strafverfahren, s. o. b, haben die Amtsgerichte 
auf Ersuchen Zeugen und Sachverständige eidlich 
zu vernehmen. — Die durch die Gewährung von 
Beistand entstehenden baren Auslagen sind der 
ersuchten Beh. von der ersuchenden zu ersetzen, 
weitere Kosten werden nicht erstattet. — 2. Auf 
dem Gebiet der reichsges. Arbeiterversiche- 
rung sind die öff. Beh. verpflichtet, den zum 
Vollzug der RVO. ergehenden Ersuchen der Ver- 
sicherungsbeh. sowie der Organe der Versiche- 
rungsträger zu entsprechen und vollstreckbare Ent- 
scheidungen zu vollstrecken. Die dem Zweck der 
Ueberwachung dienenden Handlungen — Unter- 
stützung der Krankenkassen, der Berufsgenossen- 
schaften und der Versicherungsanstalten bei der 
Ueberwachung der kranken Kassenangehör. bzw. 
der Rentenempfänger — können jedoch nur unter 
den im Ges. best. Voraussetzungen verlangt wer- 
den. Diese Rechtshilfe haben auch die Organe der 
Versicherungsträger einander sowie den Beh. und 
A#bden zu leisten. Taggelder, Reisekosten, Ge- 
bühren für Zeugen und Sachverständige und 
andere bare Auslagen, die aus der Rechtshilfe er- 
wachsen, werden von den Versicherungsträgern er- 
stattet, RVO. 58 115—117, 524, 1372, I. 2. Ueber 
die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sach- 
verständigen im Weg der Rechtshilfe bei der Fest- 
stellung von Leistungen der Unfallversicherung s. 
* 1571 das. — Entspr. Vorschr. über Rechtshilfe 
sind auch für die Angestelltenver siche- 
rung getroffen, § 322 u. 323 RG. 20. 12. 11, 
RGl. 989. — Bezügl. der Rechtshilfe zwischen 
den Beh. und den Organen der Handwerks- 
kammern s. GewO. 8 103p. — 3. Bei der Ver- 
folgung und Bestraf. von Uebertretungen 
der Zoll Ges. haben sich die deutschen und 
die österr.-ungar. Beh. gegenseitige Rechts- 
hilfe auf Grund des Handelsvertrags zwischen 
dem d. R. und Oest Ung. 6. 12. 91, RGBl. 82 3, zu 
leisten. Auch ist diese Rechtshilfe auf Grund des 
Zusatzvertrags zu diesem Handelsvertrag 28. 2. 
05, RuBl. 143, beim Zusammentritt des Schieds- 
gerichts über die Auslegung und Anwendung der 
arife usw. hinsichtlich der Ladung und Vernehm. 
von Zeugen und Sachverständigen gegenseitig 
zwischen den d. und den öst.-ung. Beh. zu ge- 
währen. Die letztere Best. ist bezügl. der Rechts- 
hilfe auch getroffen in den Zusatzverträgen zu den 
Handelsverträgen mit Italien 3. 12. 04, 
NRl. 418, mit der Schweiz 12. 11. 04, 
RGBl. 05 319, mit Belgien 22. 6. O4, RGBl. 05 
599 mit Rumänien 28. 10./25. 9. 04, 
R GBl. 05 253, und mit Serbien 29./16. 11. 04, 
RGBl. 06 319, sowie in den Handelsverträgen 
mit Bulgarien 1. 8. 05, RGBl. 066 1, Schwe- 
den 2. 5. 11, Röl. 275, Portugal 30. 11. 
08, RuBl. 10 679. — 4. Bez. der Rechtsh. in sonst. 
öff.-rechtl. Angelegenheiten, also insbes. für die 
Gerichtsbarkeit der Verwaltungsgerichte 
und der Disziplinargerichte sowie für 
polizeil. Strafsachen, soweit sie nicht Ver- 
mögenstrafen betr., fehlt es an einer reichsges. 
Regelung. Eine Pflicht der Beh. der versch. Bst.
	        
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