Rechtsverordnungen — Reichsausgaben.
zur Leistung von gegenseitiger Rechtsh. auf diesen
Gebieten besteht daher nicht, soweit hierüber nicht
bes. Vereinbarungen zwischen den einzelnen Bst.
getroffen sind. Für W. besteht eine solche mit
aden auf Grund der Uebereinkunft über die
Gewährung der Rechtsh. auf dem Gebiet des öff.
Rechts 21. 4. 96, Rgbl. 83, nach der die w. und
bad. VerwBeh. einander, auch soweit reichsges.
Best. nicht bestehen, im Verfahren vor den Ver-
waltungsgerichten sowie vor den Polizei-, Finanz-
und sonst. VerwBeh. auf Ersuchen Beistand zu
leisten haben. Aehnlich ist die Rechtshilfe zwischen
den w. und den Beh. von Sachsen--Weimar
durch die Vereinbarung 14. 5./2. 6. 02, Min J.=
Abl. 276, geregelt. Mit den andern d. Bst. liegen
solche Vereinbarungen nicht vor, es besteht hienach
auch gegenüber diesen keine gegenseitige Ver-
pflichtung zur Rechtsh. über die reichsrechtl.
Best. hinaus. Häffner.
Rechtsverordnungen s. Verordnungen.
Redakteur s. Preßrecht III.
Regalien in Württemberg. Unter R. sind im
allg. Rechte zu verstehen, die nur durch Ver-
leihung seitens der Staatsgewalt erworben werden
können. Sie sind im Unterschied von den öff.=
rechtl. Hoheitsrechten des Staats privatrechtl.
Natur und stehen dem Staat nach dem betr.
Landesrecht zu, Art. 73 EGBGB. Ist die Be-
sugis zur Ausübung eines R. vom Staat einer
rivatperson im Weg des Privilegs übertragen,
so steht dieser die Ausübung in der in dem Privi-
leg bestimmten Art und Begrenzung zu. Nach
dem früheren w. Recht bestanden das Jaagd-,
Floß-, Mühlen-, Fischerei-, Berg-, Salz= und das
Postregal. Sie sind im wesentl. durch die neuere
Gesetzgebung aufgehoben, so insbes. das Bergregal
durch das Berg G. 7. 10. 74, s. übr. G. b. Aende-
rung des Berg G. 17. 2. 06, Rgbl. 10, bezügl. des
Fischereirechts s. d. Bezügl. der Forterhebung der
Wasserregalzinse, die nach früherem Recht be-
gründet worden sind, s. Wasserrecht. Häffner.
Regenbogen forelle ist in den kalifornischen Ge-
wässern heimisch und von da aus mit dem Bach-
saibling, s. d., 1886 in W. eingeführt worden.
Der wertvolle Fisch hat seinen Namen von einem
breiten Streifen, der auf jeder Körperseite vom
Kopf bis zum Schwanz geht und bei leaichreifen
F. in den Regenbogenfarben schillert. Er frißt etwa-
die gleichen Tiere wie die Bach F., der Kanibalis-
mus ist bei ihm aber weit weniger entwickelt, Was-
sererwärmung weniger nachteilig; er erträgt Was-
sertemperatur von über 20° C., läßt sich auch eng
zusammengedrängt, bis 100 St. in 1 am, in ganz
kleinen Teichen halten, ausschl. mit totem Futter
ernähren und stirbt auf dem Transport weniger
leicht ab. Für intensive Teichwirtschaften mit
genüg. Wasserzufluß (s. Fischteiche) ist er die weit-
aus geeignetste Salmonidenart und läßt sich bei
täglich mehrmaliger Fütterung in 14—1 ¾ J.
zu einem sog. Portionefisch (100—125 g und
20—22 cm Länge) heranziehen. Seine überaus
große Anpassungsfähigkeit und Mastfähigkeit
führt aber unter unnatürlichen Verhältnissen leicht
zu Entartungserscheinungen. Die zur Zucht
bestimmten F. müssen daher in etwas größeren
Teichen gehalten und dürfen nicht so stark ge-
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füttert werden, wie die Mast F. Noch zweckmäßiger
ist es, zur Blutauffrischung immer wieder in Frei-
heit mit natürlichem Futter aufgezogene R. zur
Zucht zu verwenden. Es ist gelungen, ihn auch in
einzelnen warmen Flußstrecken in W. einzubür-
gern, ja sogar daselbst seine natürliche Vermehrung
zu erreichen. Setzt man ihn in kalte ausgesproch.
Bach#F Gewässer, so wandert er solang abwärts, bis
er die ihm zusagenden Wasserstrecken findet. Er
steht daher vielfach im Ruf eines Durchgängers,
ist aber als Nahrungskonkurrent der Bach F. nicht
zu betrachten, obwohl derzeit in w. Brutanstalten
weit mehr Regenbogen= als Bachforellen aus-
ebrütet werden. Nach dem Jahresbericht des w.
andesfischereivereins sind in w. Brutanst. im
Jahr 1912 3 465 000 Bachforellen und 6 500 000
Regenbogenforelleneier ausgebrütet worden. Eine
so zahlreiche Verbreitung einer fremden Tierart
steht in der Geschichte der Tierzucht einzig da.
Sieglin.
Regenstationen s. statist. Landesamt.
Regentschaft s. König VII.
Regie= oder Selbstverwaltungsjagden s. Jagd-
recht II. 2. (Eigenjagden des Staats und von
Privaten): Jaghtgligei II. 12. (Eigenjagden von
Gemeinden u. drgl.).
Regierungsassessor s. Dienstprüfungen B
AAIII.
Regierungsbaumeister s. Baufach.
Regierungsblatt. Das R. wird seit 1806 her-
ausgegeben und enthält die Gesetze, K. Verord-
nungen u. Ministerialverfügungen von allg. Be-
deutung. Die Bekanntmachung der Gesetze im
Rabl. genügt als voller Beweis der Verkündigung.
Das R. untersteht der Leitung des Justizminist.
und hat eine bes. Kassenverwaltung Wagner.
Regierungsreferendar s. Dienstprüfungen B
A l II
Regierungstellvertretung s. König VIII.
Regulierter Fluß s. Schiffahrt 1.
Regulierung öff. Gewässer s. Flußpolizei und
Wasserrecht II.
Rehgeweih (Rehgehörn), Rehstangen s.
Jaddrecht II. 1. u. 2. u. III.
Reichsangehörigkeit s. Staatsangehörigkeit.
Reichsanleihe s. Reichschulden.
Reichsausgaben. Die A. des R. lassen sich
ihrer Natur nach einteilen in ordentliche N.,
die regelmäßig durch ordentl. Einnahmen zu decken
sind, und in außerordentl. A., die regelm.
durch außerord. Einnahmen (Anleihe usw.) ge-
deckt werden. Die ord. A. zerfallen wieder, entspr.
der Gestaltung des Reichsetats, s. d., in fort-
dauernde und einmalige A. Nach dem
Etat für 1914 betragen die fortdauernden A. 2669
Mill. Mk., die einm. A. 786 Mill. M. Nach der
Verteilung der öff. Aufgaben zwischen R. und
den Bst. nehmen, wenn man von den Betriebs M.
der Reichsverw. (Posten und Telegr., Eisenb.) ab-
sieht, die ord. A. für die Sicherheit des R. weit-
aus den ersten Platz ein (Heer 870 Mill. Mk.,
Marine 338 Mill. Mk.). Weiterhin sind erforder-
lich: für die RSchuld 249 Mill. Mk., f. Pensionen
145 Mill. Mark, neben den Ausgaben für sog.
Veteranenbeihilfen (Etat des RSchatzamts), 107