Reichseisenbahnamt — Reichs-Etats-, Kassen- und Rechnungswesen.
E. in den Etat eingestellt, sollen aber nach G.
14. 5. 04, REl. 169, regelmäßig zur Deckung
außerord. Ausg. verwendet werden, d. h. zur
Schuldentilgung oder Verminderung des Anleihe-
bedarfs. — Die 1# eigenen Einnahmen #K# des R.
zerfallen in solche prtvat wirtschaftlicher
und öff.- rechtl. Art. Zu den ersteren ge-
hören: 1. die Erträge des RVermögens,
2 bes. der verzinslich angelegten Fonds und
ie Ueberschüsse der GewBetriebe des R. (EB.-,
Posten und Telegr., RODruckerei, Anteil am Ge-
winn der RBank). Zu den öff.»rechtl. E. gehören:
1. der Reinertrag der Zölle und RSteuern
u. der Gebühren oder der an ihrer Stelle von
den außerhalb des Zoll= oder des betr. Steuer-
gebiets belegenen Gebietsteilen erhobenen Aus-
gleichungsbeträge (Abfindungen, Aversen), s. Aus-
gleichungsbeträge. Der Reinertrag der Zölle und
Steuern ist im Etat für 1914 veranschlagt in
Mill. Mk.: Zölle 713, Tabaksteuer, 10,1, Zigaret-
tensteuer 39,2, Zuckersteuer 163,3, Salzsteuer 61,1,
Branntweinsteuer 194, Essigsäureverbrauchsab-
gabe 0,8, Schaumweinsteuer 9,97, Leuchtmittel-
steuer15,9, Zündwarensteuer 21, Brausteuer und
Uebergangsabgabe von Bier 129, Spielkartenstem-
pel 2, Wechselstempel 19,1, Reichsstempelabgaben
aller Art 250, Zuwachssteuer noch 0,1, Erbschaft-
steuer 50, Statist. Gebühr 1,9, Ausgleichungsbe-
träge 33,5 Mill. Mk.; Wehrbeitrag s. d. Das R.
hat sich das ausschl. Recht der Gesetzgebung über
das ges. Zollwesen und die Besteuerung von
Salz, Tabak, Branntwein, Bier und Rübenzucker
vorbehalten, RV. Art. 35. Die Erhebung und
Verwaltung ist den Einzelstaaten verblieben,
welche die fälligen E. abzügl der Verwaltungs-
kostenvergütungen und der gesetzlichen Vergüt-
ungen und Erstattungen mittels vierteljährl.
und jährl. Röteuerüberfichten der RKasse zur
Verfügung stellen, KV. Art. 38, 39, f. auch
Reichskassenwesen. Die Einhaltung des ges.
Verfahrens wird durch dem Reichsschatzamt un-
tergebene RBeamte überwacht, die den Direktiv-
behörden (Reichsbevollmächtigte für Zölle und
Steuern) und den Hauptzoll- und Steuerämtern
(Stationskontrolleure) beigeordnet sind. Ueber die
von diesen B. wahrgenommenen Mängel und Un-
gleichheiten bei der Ausführung der Res., die sich
nicht im Benehmen mit den Landesbeh. beseitigen
lassen, beschließt der Bdrt., RV. Art. 36 und Ars 7
Z. 8. — 2. Die Banknotensteuer (. Bank-
wesen IV. — 3. Der Ueberschuß bei der
Prägung der Rilber-, Nickel= und
-Zupfermünzen (jährl. etwa 22 Mill. Mk.).
— 4. Verschiedene Verwaltungs E., teils
Geb. für Amtshandlungen der RBeh. und Be-
nützung von Reichsanstalten, teils Nebennutzungen
aus dem Verwaltungsvermögen des R., 1914
82 Mill. Mk. Rösch.
Reichseisenbahnamt. Das R., errichtet durch
G. 27. 5. 78, REl. 164, ist eine ständige Zentral-
kell mit Sitz in Berlin, bestehend aus einem
orsitzenden und den erforderl. Räten, die vom
Kaiser ernannt werden; die Subaltern= und
Unterbeamten werden vom A#chsk. bestellt. Das R.
nimmt innerhalb der Zuständigkeit des Reichs die
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Aufsicht über das Eisenbahnwesen (ausschließl.
der bayr. E.) wahr, sorgt für Ausführung der
in der RV. enthaltenen Beft. sowie der sonst. auf
das EBwesen bezügl. Ges. und verfassungsmäß.
Vorschr. und wirkt auf Abstellung der im Enw.
hervortretenden Mängel und Mißstände hin. Es
kann innerhalb seiner Zuständigkeit über alle
Vorschr. und wirkt auf Köstellung der im EBwesen
waltungen Auskunft erfordern oder nach Befinden
durch persönl. Kenntnisnahme sich unterrichten
und das Erforderliche veranlassen. In bezug auf
die Privat EB. stehen ihm zur Durchführung seiner
Verfügungen dieselben Befugnisse zu, die den
Aufs Beh. der betr. Bst. beigelegt find. Staats EB.=
Verwaltungen sind nötigenfalls zur Erfüllung der
ihnen oblieg. Verpflichtungen in verfassungsmäß.
Weg (RV. Art. 7 Z. 3, Art. 17, 19) anzuhalten.
Wird gegen eine vom R. verfügte Maßregel Gegen-
vorstellung erhoben auf Grund der Behauptung,
daß die Maßregel in Ges. und rechtsgültigen
Vorschr. nicht begründet sei, so hat das durch Zu-
ziehung von richterl. Beamten zu verstärkende R.
über die Gegenvorstellung selbständig und unter
eigener Verantwortlichkeit in koll. Beratung und
Beschlußfassung zu befinden. Zusammensetzung
und Geschäftsgang des verstärkten R. ist vom
Bdrt. durch Regulativ 13. 3. 76, ZBl. 197, ge-
ordnet. Supper.
Reichseisenbahnen s. Reichsvermögen.
Reichserbschaftstener s. Erbschaftsteuer.
Reichserbmarschall s. Hofstaaten des Königs.
Reichs-Etats-, Kassen= und -Rechnungswesen.
I. Der Reichsetat. 1 Nach Art. 69 RV. wüssen
sämtl. Einnahmen und Ausgaben des Reichs für
jedes Jahr veranschlagzt und auf den Reichshaus-
haltsetat gebracht werden, welcher vor Beginn des
Etatsjahrs durch ein bes. (Etats-)Gesetz festgestellt
wird. Ein Ges. über den R#H.(Komptabilitäts-
gesetz) hat das R. noch nicht. Der RE. ist (seit
1900) ein sog. BruttoE.; jedoch werden Zölle,
Steuern und Gebühren mit ihren Reinerträgen
(abzügl. der Erhebungs= und Verwalt Kosten) ein-
gestellt. Das E.= oder Rechnungsjahr beginnt (seit
1876) am 1. April. Der RE. enthält in E. und
A. teils die bloßen rechnerischen Konsequenzen
anderweiter Ges., Verträge oder sonst. Grundlagen
(so bes. hins. der Zölle und Steuern), z. T. wird
durch den RE. erst die ges. Ermächtigung zur Er-
hebung von E. oder zur Leistung von A. geschaffen
(Matrikularbeiträge, die Mehrzahl der Verwal-
tungsausgaben). Entspr. der Natur der A. und
Deckungsmittel zerfällt der RE. in den ord. und
außerord. Ro#E. Der ord. RE. wird durch Ma-
trikularbeiträge, der außerord. RE. durch die „An-
leihe“ balanciert. Der Hauptetat ist in seiner
äuß. Form erstmals 1912 neu angeordnet und stellt
nunmehr ledigl. eine nur in Kapitel gegliederte
Zusammenstellung der 18 Sonder E. dar und führt
aus diesen zunächst die ord. Einn. und die fort-
dauernden und einmaligen A. des ord. RE., sodann
die E. und A. des außerord. RE. auf. Die Sonder-
E. find unter sich im Anschluß an die Organe, Aem-
ter und Einrichtungen des Reichs abgeorenst In
jedem Sonder E. find die verschied. E. und A. in
gleicher Anordnung wie im HE. nach Kapiteln und