Arbeiterkolonien.
eine Reihe von auf Grund der 8 120e u. f GewO.
ergangener Bdrt VO. Beschränkungen hinsichtl. der
Beschäftigung von Arbeiterinnen #⅜„ i. A.) fest-
etzt worden: ein Gast-= und Schankwirt-
F"„ aften, s. d., dürfen Gesellen und Lehrlinge
weibl. Ge chihne zwischen 16 und 18 J..,
die nicht zur Familie des Arb Geb. gehören, in der
Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morg. nicht
zur Bedienung der Gäste verwendet werden, Z. I,
6 RchstBek. 23. 1. 02, Rl. 38; die Beschäftigung
von Arbeiterinnen (u. j. A.) ist untersagt in den
Flugstaubkammern und kanälen der Blei-
sutter, s. d., und beim Transport des Flug-
staubs, § 11 RchskBek. 16. 6. 05, Rl. 545; in
Zigarren fabr., s. d., wenn sie nicht in un-
mittelbarem Arbeitsverhältnis mit dem Betriebs-
unternehmer stehen, § 7 RchskBek. 17. 2. 0O7,
RGBl. 34; in Alkalichromatfabr., s. d.,
in solchen Räumen, die fie mit Chromaten in Be-
rührung bringen, § 9 RchskBek. 16. 5. 07, Re#l.
233; in Akkumulatorenfabr., s. d., mit
solchen Verrichtungen, die sie mit Blei oder Blei-
verbindungen in Berührung bringen, § 15 Nchsk.=
Bek. 6. 5. 08, ReBl. 172; in Steinbrüchen,
s. d., bei Abräumungsarbeiten, bei der Stein-
gewinnung) oder der Rohaufarbeitung von Stei-
nen, in Steinhauereien bei der trockenen Ver-
arbeitung von Sandstein (Arbeiterinnen überhaupt
nicht), in Steinbrüchen und -hauereien beim Trans-
port oder Verladen von Abraum, Steinen oder
Abfall, § 10 RchskBek. 31. 5. 09, Rl. 471; in
solchen Räumen der Zichorbenfabr- s. d.,
in denen Darren im Betr. sind, Z. 1 Achsl#Berk.
25. 11. 09, Rel. 968; in Rohzucker fabr.,
s. d., zur Bedienung der Rübenschwemmen, der
Rübenwäschen und der Fahrstühle, sowie zum
Transport der Rüben und Rübenschnitzel in schwer
zu bewegenden Wagen, ferner im Füllhaus, in den
Zentrifugenräumen, den Kristallisationsräumen,
den Trockenkammern usw. sowie an anderen
Arbeitsstellen, an welchen eine außergewöhnl. hohe
Wärme herrscht, Z. I, 1 u. 2 Rchsk Bek. 24. 11. 11,
RGl. 958; in Finkhütten, s. d., und Sink-
erzrösthütten bei der Bedienung der Zinkdestilla-
tionsöfen sowie bei gewissen Arbeiten, die ein Be-
treten der Destillationsräume erforderlich machen,
§ 9 RchskBek. 13. 12. 12, R#l. 564; in Glas-
hütten, (. d., Glasschleifereien und Glasbeize-
reien sowie Sandbläsereien bei den in Z. 1 Kchsk.=
Bek. 9. 3. 13, Rl. 129, bez. Verrichtungen; in
Ziegeleien, (. d., bei Abraumarbeiten, bei der
Gewinnung, der Verladun und der Beförderung
der Rohstoffe, Z. 1 RchskBek. 8. 12. 13, RGBl. 777;
Arbeiterinnen (und Arbeitern unter is
Jahren) darf die Beschäftigung und der Aufenthalt
nicht gestattet werden in Räumen, in welchen Prä-
servativs usw. angefertigt oder verpackt werden,
§& 1 RchskBek. 30. 1. 03, REG#Bl. 123; in denjenigen
Räumen in Thomasschlackenmühlen, s.
d., in welche Thomasschlacke oder TSchlackenmehl
eingebracht wird, § 14 RchskBek. 3. 7. 09,
RGBl. 543. — III. Die Schutzvorschr. für Arb.,
oben II, 1, gelten ferner für die sog. Mstor=
werkstätten, ½ d. h. für diej. Heir dn welchen
Ol. solche Ueberarbeit gestatten, Z. III,
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durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser,
Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke
nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kom-
men, § 154 Abs. 3 GewO., sofern in solchen
weniger als 10 Arb. beschäftigt werden, jedoch mit
den Einschränkungen der RchskBek. 13. 7. 06,
RGl. 566. Allg. regelt sich hier für die Arbeite-
rinnen die Nachtzeit (8 Uhr abds bis 54 Uhr
urgs.), der Maximalarbeitstag (11 bzw. 10 St. an
den Vorabenden der Sonn= und Festtage) und der
Wöchnerinnenschutz (4 Wochen nach der Nieder-
kunft keine, während der f. 2 Wochen nur Be-
schäftigung auf Grund ärztl. Zeugnisses) nach
den Best. der GewO. in ihrer vor dem Inkraft-
treten der Nov. 28. 12. 08, Rl. 667, gültig gew.
Fassung. Sodann dürfen über diese tägl. Höchst-
arbeitszeit (11 bzw. 10 St.) hinaus über 16 J. alte
Arb. an 40 T. im Jahr beschäftigt werden; diese
Beschäftigung darf aber 13 St. tägl. nicht über-
schreiten und nicht länger als bis 10 Uhr abds dau-
ern, Z. II A, 5—7 Bek. Zur Ermöglichung der
Kontrolle hat der Arb Geb. ein Verzeichnis zu
führen, in welches jeder Tag, an dem Ueberarbeit
stattgefunden hat, noch am Tag der Ueberarbeit
einzutragen ist. Für mehr als 40 T. kann das
Ol. Ueberarbeit gestatten, 8 8 Min JV. 20. 11. 00,
Rgbl. 714. Für Motorwerkstätten, in welchen aus-
schließl. oder vorwiegend unregelmäßige
Wasserkraft als Triebkraft benützt
wird, mit Ausn. der Schleifer= und Poliererwerk-
stätten der Glas-, Stein= und Metallbearbeitung,
ist, abgesehen von dem Verbot der Nachtarbeit
(8 Uhr abds. bis 5½ Uhr mrugs,), die Beschäf-
tigung der Arbeiterinnen nicht beschränkt. In sol-
chen Werkstätten mit Wasserbetrieb dürfen über
8 Uhr hinaus bis spätestens 10 Uhr abends
Arbeiterinnen über 16 J. an 40 T. im Jahr be-
schäftigt werden; für mehr als 40 T. kann das
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Bek.; § 12 u. 13 VV. 20. 9. 00. — IV. Die
Schutzvorschr. für Arbeiterinnen sind endlich auf
Grund § 154 Abs. 4 GewO. noch auf die sog.
1 Konfektionswerkstätten durch Kais. VO.
31. 5. 97/17. 2. O4, Röl. 459/62, ausgedehnt
worden, welche für alle Betr. dieser Art mit i. d. R.
weniger als 10 Arb. noch Geltung hat. Auch für
diese best. sich Nachtzeit, Maximalarbeitstag und
Wöchnerinnenschutz nach der GewO. i. d. F. vor
d. Nov. 28. 12. 08, s. oben Z. III. Ueber die
hienach gebotene Maximalarbeitszeit von 11 St.
und über 8½ Uhr abds. hinaus dürfen über
16 J. alte Arb. an 60, vom Arb eb. beliebig zu
best. T. im Jahr bis zu 13 St. tägl., indessen
nicht länger als bis 10 Uhr abds., beschäftigt
werden. Zur Ermöglichung der Kontrolle hat
der Gew Treib., welcher von dieser Erleichterung
Gebrauch macht, eine Kalendertafel zu führen und
in der Werkstätte auszuhängen, auf der jeder Tag,
an dem Ueberarbeit stattfindet, vor Beginn der
Ueberarbeit einzutragen ist, § 6 Bek., 5 7 V.
15. 6. 97/27. 4. 04, Rgbl. 57/92. Brenner.
Arbeiterkolonien s. Stromertum und Armen-
wesen IV. c.