Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Arbeiterkolonien. 
eine Reihe von auf Grund der 8 120e u. f GewO. 
ergangener Bdrt VO. Beschränkungen hinsichtl. der 
Beschäftigung von Arbeiterinnen #⅜„ i. A.) fest- 
etzt worden: ein Gast-= und Schankwirt- 
F"„ aften, s. d., dürfen Gesellen und Lehrlinge 
weibl. Ge chihne zwischen 16 und 18 J.., 
die nicht zur Familie des Arb Geb. gehören, in der 
Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morg. nicht 
zur Bedienung der Gäste verwendet werden, Z. I, 
6 RchstBek. 23. 1. 02, Rl. 38; die Beschäftigung 
von Arbeiterinnen (u. j. A.) ist untersagt in den 
Flugstaubkammern und kanälen der Blei- 
sutter, s. d., und beim Transport des Flug- 
staubs, § 11 RchskBek. 16. 6. 05, Rl. 545; in 
Zigarren fabr., s. d., wenn sie nicht in un- 
mittelbarem Arbeitsverhältnis mit dem Betriebs- 
unternehmer stehen, § 7 RchskBek. 17. 2. 0O7, 
RGBl. 34; in Alkalichromatfabr., s. d., 
in solchen Räumen, die fie mit Chromaten in Be- 
rührung bringen, § 9 RchskBek. 16. 5. 07, Re#l. 
233; in Akkumulatorenfabr., s. d., mit 
solchen Verrichtungen, die sie mit Blei oder Blei- 
verbindungen in Berührung bringen, § 15 Nchsk.= 
Bek. 6. 5. 08, ReBl. 172; in Steinbrüchen, 
s. d., bei Abräumungsarbeiten, bei der Stein- 
gewinnung) oder der Rohaufarbeitung von Stei- 
nen, in Steinhauereien bei der trockenen Ver- 
arbeitung von Sandstein (Arbeiterinnen überhaupt 
nicht), in Steinbrüchen und -hauereien beim Trans- 
port oder Verladen von Abraum, Steinen oder 
Abfall, § 10 RchskBek. 31. 5. 09, Rl. 471; in 
solchen Räumen der Zichorbenfabr- s. d., 
in denen Darren im Betr. sind, Z. 1 Achsl#Berk. 
25. 11. 09, Rel. 968; in Rohzucker fabr., 
s. d., zur Bedienung der Rübenschwemmen, der 
Rübenwäschen und der Fahrstühle, sowie zum 
Transport der Rüben und Rübenschnitzel in schwer 
zu bewegenden Wagen, ferner im Füllhaus, in den 
Zentrifugenräumen, den Kristallisationsräumen, 
den Trockenkammern usw. sowie an anderen 
Arbeitsstellen, an welchen eine außergewöhnl. hohe 
Wärme herrscht, Z. I, 1 u. 2 Rchsk Bek. 24. 11. 11, 
RGl. 958; in Finkhütten, s. d., und Sink- 
erzrösthütten bei der Bedienung der Zinkdestilla- 
tionsöfen sowie bei gewissen Arbeiten, die ein Be- 
treten der Destillationsräume erforderlich machen, 
§ 9 RchskBek. 13. 12. 12, R#l. 564; in Glas- 
hütten, (. d., Glasschleifereien und Glasbeize- 
reien sowie Sandbläsereien bei den in Z. 1 Kchsk.= 
Bek. 9. 3. 13, Rl. 129, bez. Verrichtungen; in 
Ziegeleien, (. d., bei Abraumarbeiten, bei der 
Gewinnung, der Verladun und der Beförderung 
der Rohstoffe, Z. 1 RchskBek. 8. 12. 13, RGBl. 777; 
Arbeiterinnen (und Arbeitern unter is 
Jahren) darf die Beschäftigung und der Aufenthalt 
nicht gestattet werden in Räumen, in welchen Prä- 
servativs usw. angefertigt oder verpackt werden, 
§& 1 RchskBek. 30. 1. 03, REG#Bl. 123; in denjenigen 
Räumen in Thomasschlackenmühlen, s. 
d., in welche Thomasschlacke oder TSchlackenmehl 
eingebracht wird, § 14 RchskBek. 3. 7. 09, 
RGBl. 543. — III. Die Schutzvorschr. für Arb., 
oben II, 1, gelten ferner für die sog. Mstor= 
werkstätten, ½ d. h. für diej. Heir dn welchen 
Ol. solche Ueberarbeit gestatten, Z. III, 
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durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, 
Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke 
nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kom- 
men, § 154 Abs. 3 GewO., sofern in solchen 
weniger als 10 Arb. beschäftigt werden, jedoch mit 
den Einschränkungen der RchskBek. 13. 7. 06, 
RGl. 566. Allg. regelt sich hier für die Arbeite- 
rinnen die Nachtzeit (8 Uhr abds bis 54 Uhr 
urgs.), der Maximalarbeitstag (11 bzw. 10 St. an 
den Vorabenden der Sonn= und Festtage) und der 
Wöchnerinnenschutz (4 Wochen nach der Nieder- 
kunft keine, während der f. 2 Wochen nur Be- 
schäftigung auf Grund ärztl. Zeugnisses) nach 
den Best. der GewO. in ihrer vor dem Inkraft- 
treten der Nov. 28. 12. 08, Rl. 667, gültig gew. 
Fassung. Sodann dürfen über diese tägl. Höchst- 
arbeitszeit (11 bzw. 10 St.) hinaus über 16 J. alte 
Arb. an 40 T. im Jahr beschäftigt werden; diese 
Beschäftigung darf aber 13 St. tägl. nicht über- 
schreiten und nicht länger als bis 10 Uhr abds dau- 
ern, Z. II A, 5—7 Bek. Zur Ermöglichung der 
Kontrolle hat der Arb Geb. ein Verzeichnis zu 
führen, in welches jeder Tag, an dem Ueberarbeit 
stattgefunden hat, noch am Tag der Ueberarbeit 
einzutragen ist. Für mehr als 40 T. kann das 
Ol. Ueberarbeit gestatten, 8 8 Min JV. 20. 11. 00, 
Rgbl. 714. Für Motorwerkstätten, in welchen aus- 
schließl. oder vorwiegend unregelmäßige 
Wasserkraft als Triebkraft benützt 
wird, mit Ausn. der Schleifer= und Poliererwerk- 
stätten der Glas-, Stein= und Metallbearbeitung, 
ist, abgesehen von dem Verbot der Nachtarbeit 
(8 Uhr abds. bis 5½ Uhr mrugs,), die Beschäf- 
tigung der Arbeiterinnen nicht beschränkt. In sol- 
chen Werkstätten mit Wasserbetrieb dürfen über 
8 Uhr hinaus bis spätestens 10 Uhr abends 
Arbeiterinnen über 16 J. an 40 T. im Jahr be- 
schäftigt werden; für mehr als 40 T. kann das 
1—16 
Bek.; § 12 u. 13 VV. 20. 9. 00. — IV. Die 
Schutzvorschr. für Arbeiterinnen sind endlich auf 
Grund § 154 Abs. 4 GewO. noch auf die sog. 
1 Konfektionswerkstätten durch Kais. VO. 
31. 5. 97/17. 2. O4, Röl. 459/62, ausgedehnt 
worden, welche für alle Betr. dieser Art mit i. d. R. 
weniger als 10 Arb. noch Geltung hat. Auch für 
diese best. sich Nachtzeit, Maximalarbeitstag und 
Wöchnerinnenschutz nach der GewO. i. d. F. vor 
d. Nov. 28. 12. 08, s. oben Z. III. Ueber die 
hienach gebotene Maximalarbeitszeit von 11 St. 
und über 8½ Uhr abds. hinaus dürfen über 
16 J. alte Arb. an 60, vom Arb eb. beliebig zu 
best. T. im Jahr bis zu 13 St. tägl., indessen 
nicht länger als bis 10 Uhr abds., beschäftigt 
werden. Zur Ermöglichung der Kontrolle hat 
der Gew Treib., welcher von dieser Erleichterung 
Gebrauch macht, eine Kalendertafel zu führen und 
in der Werkstätte auszuhängen, auf der jeder Tag, 
an dem Ueberarbeit stattfindet, vor Beginn der 
Ueberarbeit einzutragen ist, § 6 Bek., 5 7 V. 
15. 6. 97/27. 4. 04, Rgbl. 57/92. Brenner. 
Arbeiterkolonien s. Stromertum und Armen- 
wesen IV. c.
	        
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