Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Titeln gegliedert aufgeführt. Der letzte SonderE., 
„Etat der allg. Finanzverwaltung“, faßt die E. aus 
Zöllen, Steuern und Gebühren, e Ausgleichungs- 
beträge, die E. aus dem Bankwesen und einige 
sonst. E. sowie die ungedeckten MatrBeiträge, in 
der A. einige bisher im Etat des Reichsschatzamts 
aufgeführte Posten zusammen. Die Form des RE. 
hat sich lediglich durch die Praxis herausgebildet. 
— Im Rl. wird als Anlage zum EG. nur 
der Hauptetat veröffentlicht; die Sonder E. bil- 
den Anlagen zur Vorlage an den RTag (Reichs- 
tagsdrucksachen), werden aber, trotzdem sie für die 
Verw. bindend sind, nicht publiziert. Der in 
ähnlicher Weise aufgestellte Schutzgebiets E. mit 
den Sonder-E. für jedes Schutzgeb. ist kein Teil 
des RE., G. 30. 3. 92, Rl. 369. Ein Zusam- 
menhang mit dem RE. besteht nur insofern, als 
die ord. A. der Schutzgeb., soweit deren eigene 
E. zur Deckung nicht zureichen, durch Reichs- 
zuschüsse gedeckt werden, die im Etat des 
Reichskolonialamts unter einmaligen A. ange- 
fordert werden. — # II. Reichskassenwesen. 1 
Als RHauptkasse funktioniert die Reichsbank, 
bei der für die Verrechnung der Relder eine 
bes. Abteilung gebildet ist, Bek. 29. 12. 75, RZl. 
821. Die Abrechnung zwischen der RK. und 
den Landes K. über die für Rechnung des 
R. erhobenen Steuern, Ausgleichungsbeträge, 
Verwaltungseinnahmen u. über die Matrikular- 
beiträge abzüglich der für das R. geleisteten 
A. sowie der Anteile an den Röteuern erfolgt 
durch monatliche Abrechnungen, welche die Landes- 
kasseen aufstellen, Best. d. Bdrts. zur Regelung 
dieser Abrechnungen 23. 6. 10, RZBl. 352. Zur 
vorläuf. Feststellung der E. an Zöllen, Steuern 
und Gebühren sind seitens der Direktivbeh. auf 
Grund der von den nachgeordneten Hebestellen zu 
fertigenden Uebersichten monatl. und viertelj. 
RöSteuerübersichten, zur schließlichen Feststellung 
nach Ablauf des Rechnungsj. schließliche Ein- 
nahmeübersichten aufzustellen und dem Ausschuß 
des Bdrts. für Rechnungswesen vorzulegen, RV. 
Art. 39 und ob. angef. Abrechnungsbestimmungen. 
Die endgültige Feststellung geschieht durch den 
Bdrt. — 1 III. Rechnungswesen. 1 Nach Art. 72 
RV. ist über die Verwendung aller Einnahmen 
des R. durch den Rchsk. dem Bdrt. und dem NTag 
jährlich Rechnung zu legen. In derselben Ord- 
nung, wie die E. und A. des R. im R. veranschlagt 
sind, werden die im Lauf des RJ. verwirklichten 
E. und A. seitens der einzelnen Rechnung legenden 
Stellen in Jahresrechnungen zusammengestellt und 
mit Belegen versehen. Eine Zusammenstellung 
aller Einzelrechnungen wird dem RKag tunlichst 
bald nach dem Ablauf des Rechn J. vorgelegt, die 
auch den Nachweis über die Etatsüberschreitun- 
gen und außeretatsmäßigen A. enthält und seit 
dem Rechn J. 1909 zugleich als „Reichshaushalts- 
rechnung“" i. S. Art. 72 RV. dient. Die Kontrolle 
des RH. erfolgt auf Grund früher jährl., nun- 
mehr für 5 J. gelt. Ges. durch den Rechnungs- 
hof des D. R., (. d. . Rösch. 
Reichsfinanzwesen. Das R. umfaßt die ges. 
wirtschaftliche Tätigkeit des R. und die hiezu 
dienenden Einrichtungen, bes. die Reichsein- 
Reichsfinanzwesen. 
nahmen und die Reichsausgaben, das 
Reichsvermögen und die Reichschulden 
sowie das Reichs = Etats-, Kassen-= und 
-Rechnungswesen, s. d. Das R. als Ver- 
mögenssubjekt ist der Reichsfiskus, der, so- 
weit nichts anderes bestimmt ist, durch den Rchsk. 
vertreten wird. Getrennt von ihm sind die bes. 
isci der Einzelstaaten, des RLands und der 
chutzgebiete. Die von den Bst. erhobenen Zölle 
und Steuern des Reichs fließen zunächst in den 
Landesfiskus. Der Militärfiskus wird, abgesehen 
von Bayern, als RFiskus angesehen. Der RFisk. 
genießt dies. Vorrechte wie die Landesfisci, bes. 
auch hins. der Steuerbefreiung, sowie Freiheit von 
Porto und Gerichtskosten. — Eine eigenartige 
Gestaltung erfahren die RFinanzen durch den 
bundesstaatl. Charakter des R. und durch ihre Be- 
ziehungen zu den vollständig selbständigen Finanz- 
wirtschaften der souveränen Einzelstaaten. Soweit 
die eigenen Einnahmen des R., s. Reichsein- 
nahmen, zur Bestreitung der gemeinsch. Ausg. 
nicht zureichen, sind von den Bst. nach Maßgabe 
ihrer Bevölkerung Matrikularbeiträge 
aufzubringen, welche von dem Rchsk. in der im 
RE. bestimmten Höhe ausgeschrieben werden, RV. 
Art. 69—73, Art. 70 i. d. F. 14. 5. O4, Rl. 169. 
Infolge dieser Einrichtung gibt es im RHHE. 
kein Defizit; die Matrikularbeiträge bilden den 
einzigen beweglichen Faktor zur Herstellung des 
Gleichgewichts zwischen ord. A. und E. im RE. 
Da ferner die Zölle und Steuern des R. auf 
Grund der betr. Ges. erhoben werden und die Ein- 
stellung ihrer Erträge in den RE. (anders wie in 
W.) ledigl. die Bedeutung eines Voranschlags hat, 
so bilden die Matrikularbeitr. zugl. diej. REin- 
nahme, die der etatsmäß. Bewilligung des RTags 
unterliegt. Dieser kann zwar die ihm nicht ge- 
nehmen Ausg. im Etat ablehnen, glaubt aber eine 
Verstärkung seines Budgetrechts darin erblicken zu 
dürfen, daß er außerdem die zu ihrer Deckung 
notwendigen E. verweigern kann. Zur Wahrung 
dieses Budgetrechts ist daher anl. der Zolltarif= 
reform i. J. 1879 durch § 8 des Zolltar G. 15. 7. 
79 — die sog. Frankensteinsche Klausel 
— im RÖH. ein künstliches Defizit und damit die 
Notwendigkeit der Verwilligung von Matrikular- 
beiträgen geschaffen worden, indem bestimmt 
wurde, daß der Ertrag der Zölle und der Tabak- 
steuer, soweit er 130 Mill. Mk. jährl. überstieg, 
den Bst. nach Maßgabe ihrer Bepölkerung zu 
überweisen war (Ueberweisungen), um erst 
auf Grund etatsmäßiger Verabschiedung durch 
den RTag in Gestalt von Matrikularbeitr. wieder 
ganz oder teilweise in die RKasse zurückzufließen. 
Soweit den Matrikularbeiträgen der Bst. Ueber- 
weisungen aus der RKasse gegenüberstehen, werden 
sie als gedeckte, darüber hinaus als ungedeckte 
Matrikularbeitr. bezeichnet. Ergibt sich nach der 
Rechnung, daß die in der budgetmäßigen Höhe 
erhob. ungedeckten Matrikularbeitr. zur Deckung 
der ord. Ausg. des R. nicht erforderlich sind, so 
sind sie insoweit den Bst. am Jahresschluß wieder 
zu erstatten. Tats. werden aber die Ueberschüsse 
im RHH. durch die jährl. HSHes. seit Jahren 
zur Schuldentilgung bestimmt. An Stelle eines
	        
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