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Titeln gegliedert aufgeführt. Der letzte SonderE.,
„Etat der allg. Finanzverwaltung“, faßt die E. aus
Zöllen, Steuern und Gebühren, e Ausgleichungs-
beträge, die E. aus dem Bankwesen und einige
sonst. E. sowie die ungedeckten MatrBeiträge, in
der A. einige bisher im Etat des Reichsschatzamts
aufgeführte Posten zusammen. Die Form des RE.
hat sich lediglich durch die Praxis herausgebildet.
— Im Rl. wird als Anlage zum EG. nur
der Hauptetat veröffentlicht; die Sonder E. bil-
den Anlagen zur Vorlage an den RTag (Reichs-
tagsdrucksachen), werden aber, trotzdem sie für die
Verw. bindend sind, nicht publiziert. Der in
ähnlicher Weise aufgestellte Schutzgebiets E. mit
den Sonder-E. für jedes Schutzgeb. ist kein Teil
des RE., G. 30. 3. 92, Rl. 369. Ein Zusam-
menhang mit dem RE. besteht nur insofern, als
die ord. A. der Schutzgeb., soweit deren eigene
E. zur Deckung nicht zureichen, durch Reichs-
zuschüsse gedeckt werden, die im Etat des
Reichskolonialamts unter einmaligen A. ange-
fordert werden. — # II. Reichskassenwesen. 1
Als RHauptkasse funktioniert die Reichsbank,
bei der für die Verrechnung der Relder eine
bes. Abteilung gebildet ist, Bek. 29. 12. 75, RZl.
821. Die Abrechnung zwischen der RK. und
den Landes K. über die für Rechnung des
R. erhobenen Steuern, Ausgleichungsbeträge,
Verwaltungseinnahmen u. über die Matrikular-
beiträge abzüglich der für das R. geleisteten
A. sowie der Anteile an den Röteuern erfolgt
durch monatliche Abrechnungen, welche die Landes-
kasseen aufstellen, Best. d. Bdrts. zur Regelung
dieser Abrechnungen 23. 6. 10, RZBl. 352. Zur
vorläuf. Feststellung der E. an Zöllen, Steuern
und Gebühren sind seitens der Direktivbeh. auf
Grund der von den nachgeordneten Hebestellen zu
fertigenden Uebersichten monatl. und viertelj.
RöSteuerübersichten, zur schließlichen Feststellung
nach Ablauf des Rechnungsj. schließliche Ein-
nahmeübersichten aufzustellen und dem Ausschuß
des Bdrts. für Rechnungswesen vorzulegen, RV.
Art. 39 und ob. angef. Abrechnungsbestimmungen.
Die endgültige Feststellung geschieht durch den
Bdrt. — 1 III. Rechnungswesen. 1 Nach Art. 72
RV. ist über die Verwendung aller Einnahmen
des R. durch den Rchsk. dem Bdrt. und dem NTag
jährlich Rechnung zu legen. In derselben Ord-
nung, wie die E. und A. des R. im R. veranschlagt
sind, werden die im Lauf des RJ. verwirklichten
E. und A. seitens der einzelnen Rechnung legenden
Stellen in Jahresrechnungen zusammengestellt und
mit Belegen versehen. Eine Zusammenstellung
aller Einzelrechnungen wird dem RKag tunlichst
bald nach dem Ablauf des Rechn J. vorgelegt, die
auch den Nachweis über die Etatsüberschreitun-
gen und außeretatsmäßigen A. enthält und seit
dem Rechn J. 1909 zugleich als „Reichshaushalts-
rechnung“" i. S. Art. 72 RV. dient. Die Kontrolle
des RH. erfolgt auf Grund früher jährl., nun-
mehr für 5 J. gelt. Ges. durch den Rechnungs-
hof des D. R., (. d. . Rösch.
Reichsfinanzwesen. Das R. umfaßt die ges.
wirtschaftliche Tätigkeit des R. und die hiezu
dienenden Einrichtungen, bes. die Reichsein-
Reichsfinanzwesen.
nahmen und die Reichsausgaben, das
Reichsvermögen und die Reichschulden
sowie das Reichs = Etats-, Kassen-= und
-Rechnungswesen, s. d. Das R. als Ver-
mögenssubjekt ist der Reichsfiskus, der, so-
weit nichts anderes bestimmt ist, durch den Rchsk.
vertreten wird. Getrennt von ihm sind die bes.
isci der Einzelstaaten, des RLands und der
chutzgebiete. Die von den Bst. erhobenen Zölle
und Steuern des Reichs fließen zunächst in den
Landesfiskus. Der Militärfiskus wird, abgesehen
von Bayern, als RFiskus angesehen. Der RFisk.
genießt dies. Vorrechte wie die Landesfisci, bes.
auch hins. der Steuerbefreiung, sowie Freiheit von
Porto und Gerichtskosten. — Eine eigenartige
Gestaltung erfahren die RFinanzen durch den
bundesstaatl. Charakter des R. und durch ihre Be-
ziehungen zu den vollständig selbständigen Finanz-
wirtschaften der souveränen Einzelstaaten. Soweit
die eigenen Einnahmen des R., s. Reichsein-
nahmen, zur Bestreitung der gemeinsch. Ausg.
nicht zureichen, sind von den Bst. nach Maßgabe
ihrer Bevölkerung Matrikularbeiträge
aufzubringen, welche von dem Rchsk. in der im
RE. bestimmten Höhe ausgeschrieben werden, RV.
Art. 69—73, Art. 70 i. d. F. 14. 5. O4, Rl. 169.
Infolge dieser Einrichtung gibt es im RHHE.
kein Defizit; die Matrikularbeiträge bilden den
einzigen beweglichen Faktor zur Herstellung des
Gleichgewichts zwischen ord. A. und E. im RE.
Da ferner die Zölle und Steuern des R. auf
Grund der betr. Ges. erhoben werden und die Ein-
stellung ihrer Erträge in den RE. (anders wie in
W.) ledigl. die Bedeutung eines Voranschlags hat,
so bilden die Matrikularbeitr. zugl. diej. REin-
nahme, die der etatsmäß. Bewilligung des RTags
unterliegt. Dieser kann zwar die ihm nicht ge-
nehmen Ausg. im Etat ablehnen, glaubt aber eine
Verstärkung seines Budgetrechts darin erblicken zu
dürfen, daß er außerdem die zu ihrer Deckung
notwendigen E. verweigern kann. Zur Wahrung
dieses Budgetrechts ist daher anl. der Zolltarif=
reform i. J. 1879 durch § 8 des Zolltar G. 15. 7.
79 — die sog. Frankensteinsche Klausel
— im RÖH. ein künstliches Defizit und damit die
Notwendigkeit der Verwilligung von Matrikular-
beiträgen geschaffen worden, indem bestimmt
wurde, daß der Ertrag der Zölle und der Tabak-
steuer, soweit er 130 Mill. Mk. jährl. überstieg,
den Bst. nach Maßgabe ihrer Bepölkerung zu
überweisen war (Ueberweisungen), um erst
auf Grund etatsmäßiger Verabschiedung durch
den RTag in Gestalt von Matrikularbeitr. wieder
ganz oder teilweise in die RKasse zurückzufließen.
Soweit den Matrikularbeiträgen der Bst. Ueber-
weisungen aus der RKasse gegenüberstehen, werden
sie als gedeckte, darüber hinaus als ungedeckte
Matrikularbeitr. bezeichnet. Ergibt sich nach der
Rechnung, daß die in der budgetmäßigen Höhe
erhob. ungedeckten Matrikularbeitr. zur Deckung
der ord. Ausg. des R. nicht erforderlich sind, so
sind sie insoweit den Bst. am Jahresschluß wieder
zu erstatten. Tats. werden aber die Ueberschüsse
im RHH. durch die jährl. HSHes. seit Jahren
zur Schuldentilgung bestimmt. An Stelle eines