Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Reichsgericht — Reichsrayongesetz. 
Teils des Ertrags der Zölle und der Tabaksteuern 
wird den Einzelstaaten zurzeit die Reineinnahme 
aus der Branntweinst. überwiesen, Reservatrecht, 
G. 15. 7. 09, Röl. 743, § 5. Die ungedeckten 
Matrikularbeiträge sind bei den enormen Sum- 
men des Reichsetats naturgemäß in ihrer Höhe 
stark wechselnd und brachten empfindliche Erschüt- 
terungen in die einzelstaatlichen Haushalte. Zahl- 
reiche Versuche, sie abzuschaffen oder wenigstens 
auf einen Höchstbetrag zu beschränken, scheiterten 
an dem Widerstand des RTags, der eine Be- 
einträchtigung seines Budgetrechtes fürchtete und 
laubte, die im Bdrt. verkörperten Einzelstaaten 
hiedurch zum Sparen veranlassen zu können, 
unter Verkennung des Umstands, daß die einzel- 
staatl. Regierungen bei der Organisation des 
Bdrts. (an Instruktionen gebundene Vertreter) 
und bei der Kürze der Beratungszeit nicht die 
geiche Möglichkeit der eingehenden Prüfung und 
erhandlung haben, wie der RTag und seine Kom- 
missionen. Statt der beantragten Bindung der 
Matrikularbeitr. bewilligte der RTag nur eine 
teilw. Stundung, G. 3. 6. 06 § 3. Diese Maß- 
regel erwies sich als verfehlt. Anläßlich der Reichs- 
finanzreform von 1909 wurde sie wieder beseitigt, 
und es wurden die bisher gestundeten Matrikular- 
beitr., soweit sie 48,5 Mill. Mk. (80 3 a. d. Kopf) 
überstiegen, (zus. 386 Mill. Mk.), aus Anleihe- 
mitteln gedeckt, unter Best. einer abgekürzten 
Tilgung, G. 15. 7. 09, RGBI. 743, § 2. Seit 
1911 geht auch ein etwaiger Mehr= oder Minder- 
betrag der Ueberweisungen gegenüber dem Etats- 
soll auf Rechnung des R., Etats G. für 1911 § 4 
Abs. 2. Durch diese Maßregeln sind die Matri- 
kularbeitr. tats. für die einzelnen Rechn J. auf 
den Betrag von 80 3 auf den Kopf der Bevölker- 
ung beschränkt worden. Rösch. 
Reichsgericht s. Gerichtsverfassung II. 
Reichsgesetze. Neben den Landes G. find für die 
w. Verwaltung maßgebend eine Reihe von Reichs.= 
G. und Reichs VO. Das Reich übt innerhalb seiner 
Zuständigkeit die Gesetzgebung mit der Wirkung, 
daß die Reichs G. den Landes G. vorgehen. Reichs- 
vorschr. jeder Art, also auch Reichs VO. gehen den 
Landes G. und Landes VO., selbst den einzelstaatl. 
Verfassungs G. unbedingt vor, RV. Art. 2. Die 
Reichs G. werden im Reichsgesetzblatt bekannt ge- 
macht. Für Veröffentlichungen, die der Verkün- 
digung durch das Rl. nach Art. 2 RV. u. V0O. 
26. 7. 67 nicht bedürfen, ist das Zentr Bl. f. d. d. R. 
bestimmt. i ·. Haller. 
Reichskassenscheine s. Reichschulden l. 
Reichskassenwesen s. Reichsetats-- usw. Wesen II. 
Reichskontrolle s. Reichseinnahmen. 
Reichskriegschatz s. Reichsvermögen. 
Reichsmilitärgericht s. Militärgerichte III 4. 
Reichsmilitärgesetz 2. 5. 74, RGBl. 45, ist so 
häufig und grundlegend geändert worden, daß es 
ohne Kommentar kaum mehr gelesen werden kann; 
vel. Ausg. von Walde, Leipzig 1906. Seit Aus- 
gabe dieses Buchs find neu hinzugekommen die G. 
27. 3. 11, 14. 6. 12, Z. 7. 13 u. 22. 7. 138, Rol. 
99, 889, 496 u. 593. Bazille. 
Reichsrayongesetz. I. Das Ray G. 21. 12. 71, R.= 
Gl. 459, b. die Beschränkungen des Grundeigen- 
649 
tums in der Umgebung von Festungen regelt das 
Maß und den Umfang, in welchen in der Nähe 
von Festungen die Benutzung bes. die Bebauung 
von Gelände Einschränkungen unterliegt. Damit 
soll schon im Frieden die Möglichkeit rascher Be- 
seitigung aller derj. Anlagen vorbereitet werden, 
die zwecks Armierung und erhöhter Verteidigungs- 
möglichkeit der Fest. entfernt werden müssen. In 
W. fällt nur Ulm unter das Ges. — II. Die Be- 
schränkungen sind verschieden je nach der Ent- 
fernung des Vorgeländes, das in 3 Rayons ein- 
geleilt wird. Der 1. Ray. umfaßt das im Umkreis 
von 600 m gelegene Gelände, bei Fest. an Ge- 
wässern mit bes. Kehlbefestig. das Gelände zwischen 
diesen und dem Ufer; der 2. Ray. begreift das 
Gel. zw. der äußeren Grenze des 1. Ray. und einer 
in Abstand von 375 m gezogenen Linie; der 3. Ray. 
das Gel. auf weitere 1275 m. Bei detachierten 
Forts fällt der 2. Ray. weg, hier unterliegt das 
Gel. von der Grenze des 1. R. bis auf 1650 m 
Entf. den Beschränk. des 3S. Ray. Der Raum zw. 
mehreren voreinander liegenden Befestigungs- 
linien heißt Zwischenray., hievon das Gel. in Ab- 
stand von 75 m von der inneren Linie strenger 
Zwischenray., das darüber hinausliegende ein- 
facher Zwischenray. Die Festlegung der beiden 
ersten Ray. und der Zwischenray. durch Marken 
(RSteine), womit die Beschränk. eintreten, er- 
folgt durch die Kommandantur unter Zuziehung 
der Polizeibeh. und Ortsvorst. Der darauf ge- 
fertigte RPlan und RHKataster, woraus Befitz- 
verhaltnisse und Entschädigungsberechtigung bei 
etwaiger Demolierung hervorgehen, werden 6 W. 
in der betr. Gde aufgelegt, was unter Bekanntgabe 
einer Frist für etwaige Einwendungen veröffent- 
licht wird. Gegen die auf Einwendungen zu er- 
lassenden Bescheide der Kommandantur kann bei 
letzterer binnen einer Ausschlußfrist von 4 W. 
Rekurs an die Reichsrayonkommission erhoben 
werden. Nach Erledigung oder Ablauf der Frist 
erfolgt Feststellung von Plan und Kataster durch 
die Kommandantur, und öff. Bek. in den Gden. — 
III. Die Beschränk., die sich mit Annäherung an die 
Fest. steigern, sind: 1. Innerhalb sämtl. Ray. find 
nur mit Genehm. der Kommandantur, die nicht 
versagt werden darf, wenn die geplanten Anlagen 
keinen Nachteil für die Verteidigungsstärke bedeu- 
ten, zulässig: jede dauernde Veränderung der Erd- 
oberfläche, Aenderungen an den Wasserverhält- 
nissen, Wegen, Eisenbahnen, Anl. von größeren 
Parks, Baumschulen, Waldungen, Errichtung und 
Veränderung von Türmen. — 2. Im 3. Ray. ist 
zur Feststellung von Bebauungspl. hins. Breite 
und Richtung der Straßen Genehm., der RRKomm. 
erforderlich. — 3. Innerhalb des 2. Ray. sind 
* unzulässig alle Massivbauten und Gewölbe mit 
usnahme von Feuerungsanlagen und Funda- 
menten von nicht mehr als 30 cm Höhe über Erd- 
oberfläche; bö) mit Genehm. der Kommandantur zu- 
lässig: Beerdigungsplätze, Grabhügel und Denk- 
mäler von geringer Stärke und Höte, Gebäude 
aus Holz oder leichter Eisenkonstruktion bis zu 
18 m Höhe (Dachfirst), Schornsteine bis zu 20 m 
öhe. — 4. Im 1. Ray. ist a) unzulässig was im 
2. Ray. unzulässig ist, mit der Einschränk., daß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.