Reichsgericht — Reichsrayongesetz.
Teils des Ertrags der Zölle und der Tabaksteuern
wird den Einzelstaaten zurzeit die Reineinnahme
aus der Branntweinst. überwiesen, Reservatrecht,
G. 15. 7. 09, Röl. 743, § 5. Die ungedeckten
Matrikularbeiträge sind bei den enormen Sum-
men des Reichsetats naturgemäß in ihrer Höhe
stark wechselnd und brachten empfindliche Erschüt-
terungen in die einzelstaatlichen Haushalte. Zahl-
reiche Versuche, sie abzuschaffen oder wenigstens
auf einen Höchstbetrag zu beschränken, scheiterten
an dem Widerstand des RTags, der eine Be-
einträchtigung seines Budgetrechtes fürchtete und
laubte, die im Bdrt. verkörperten Einzelstaaten
hiedurch zum Sparen veranlassen zu können,
unter Verkennung des Umstands, daß die einzel-
staatl. Regierungen bei der Organisation des
Bdrts. (an Instruktionen gebundene Vertreter)
und bei der Kürze der Beratungszeit nicht die
geiche Möglichkeit der eingehenden Prüfung und
erhandlung haben, wie der RTag und seine Kom-
missionen. Statt der beantragten Bindung der
Matrikularbeitr. bewilligte der RTag nur eine
teilw. Stundung, G. 3. 6. 06 § 3. Diese Maß-
regel erwies sich als verfehlt. Anläßlich der Reichs-
finanzreform von 1909 wurde sie wieder beseitigt,
und es wurden die bisher gestundeten Matrikular-
beitr., soweit sie 48,5 Mill. Mk. (80 3 a. d. Kopf)
überstiegen, (zus. 386 Mill. Mk.), aus Anleihe-
mitteln gedeckt, unter Best. einer abgekürzten
Tilgung, G. 15. 7. 09, RGBI. 743, § 2. Seit
1911 geht auch ein etwaiger Mehr= oder Minder-
betrag der Ueberweisungen gegenüber dem Etats-
soll auf Rechnung des R., Etats G. für 1911 § 4
Abs. 2. Durch diese Maßregeln sind die Matri-
kularbeitr. tats. für die einzelnen Rechn J. auf
den Betrag von 80 3 auf den Kopf der Bevölker-
ung beschränkt worden. Rösch.
Reichsgericht s. Gerichtsverfassung II.
Reichsgesetze. Neben den Landes G. find für die
w. Verwaltung maßgebend eine Reihe von Reichs.=
G. und Reichs VO. Das Reich übt innerhalb seiner
Zuständigkeit die Gesetzgebung mit der Wirkung,
daß die Reichs G. den Landes G. vorgehen. Reichs-
vorschr. jeder Art, also auch Reichs VO. gehen den
Landes G. und Landes VO., selbst den einzelstaatl.
Verfassungs G. unbedingt vor, RV. Art. 2. Die
Reichs G. werden im Reichsgesetzblatt bekannt ge-
macht. Für Veröffentlichungen, die der Verkün-
digung durch das Rl. nach Art. 2 RV. u. V0O.
26. 7. 67 nicht bedürfen, ist das Zentr Bl. f. d. d. R.
bestimmt. i ·. Haller.
Reichskassenscheine s. Reichschulden l.
Reichskassenwesen s. Reichsetats-- usw. Wesen II.
Reichskontrolle s. Reichseinnahmen.
Reichskriegschatz s. Reichsvermögen.
Reichsmilitärgericht s. Militärgerichte III 4.
Reichsmilitärgesetz 2. 5. 74, RGBl. 45, ist so
häufig und grundlegend geändert worden, daß es
ohne Kommentar kaum mehr gelesen werden kann;
vel. Ausg. von Walde, Leipzig 1906. Seit Aus-
gabe dieses Buchs find neu hinzugekommen die G.
27. 3. 11, 14. 6. 12, Z. 7. 13 u. 22. 7. 138, Rol.
99, 889, 496 u. 593. Bazille.
Reichsrayongesetz. I. Das Ray G. 21. 12. 71, R.=
Gl. 459, b. die Beschränkungen des Grundeigen-
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tums in der Umgebung von Festungen regelt das
Maß und den Umfang, in welchen in der Nähe
von Festungen die Benutzung bes. die Bebauung
von Gelände Einschränkungen unterliegt. Damit
soll schon im Frieden die Möglichkeit rascher Be-
seitigung aller derj. Anlagen vorbereitet werden,
die zwecks Armierung und erhöhter Verteidigungs-
möglichkeit der Fest. entfernt werden müssen. In
W. fällt nur Ulm unter das Ges. — II. Die Be-
schränkungen sind verschieden je nach der Ent-
fernung des Vorgeländes, das in 3 Rayons ein-
geleilt wird. Der 1. Ray. umfaßt das im Umkreis
von 600 m gelegene Gelände, bei Fest. an Ge-
wässern mit bes. Kehlbefestig. das Gelände zwischen
diesen und dem Ufer; der 2. Ray. begreift das
Gel. zw. der äußeren Grenze des 1. Ray. und einer
in Abstand von 375 m gezogenen Linie; der 3. Ray.
das Gel. auf weitere 1275 m. Bei detachierten
Forts fällt der 2. Ray. weg, hier unterliegt das
Gel. von der Grenze des 1. R. bis auf 1650 m
Entf. den Beschränk. des 3S. Ray. Der Raum zw.
mehreren voreinander liegenden Befestigungs-
linien heißt Zwischenray., hievon das Gel. in Ab-
stand von 75 m von der inneren Linie strenger
Zwischenray., das darüber hinausliegende ein-
facher Zwischenray. Die Festlegung der beiden
ersten Ray. und der Zwischenray. durch Marken
(RSteine), womit die Beschränk. eintreten, er-
folgt durch die Kommandantur unter Zuziehung
der Polizeibeh. und Ortsvorst. Der darauf ge-
fertigte RPlan und RHKataster, woraus Befitz-
verhaltnisse und Entschädigungsberechtigung bei
etwaiger Demolierung hervorgehen, werden 6 W.
in der betr. Gde aufgelegt, was unter Bekanntgabe
einer Frist für etwaige Einwendungen veröffent-
licht wird. Gegen die auf Einwendungen zu er-
lassenden Bescheide der Kommandantur kann bei
letzterer binnen einer Ausschlußfrist von 4 W.
Rekurs an die Reichsrayonkommission erhoben
werden. Nach Erledigung oder Ablauf der Frist
erfolgt Feststellung von Plan und Kataster durch
die Kommandantur, und öff. Bek. in den Gden. —
III. Die Beschränk., die sich mit Annäherung an die
Fest. steigern, sind: 1. Innerhalb sämtl. Ray. find
nur mit Genehm. der Kommandantur, die nicht
versagt werden darf, wenn die geplanten Anlagen
keinen Nachteil für die Verteidigungsstärke bedeu-
ten, zulässig: jede dauernde Veränderung der Erd-
oberfläche, Aenderungen an den Wasserverhält-
nissen, Wegen, Eisenbahnen, Anl. von größeren
Parks, Baumschulen, Waldungen, Errichtung und
Veränderung von Türmen. — 2. Im 3. Ray. ist
zur Feststellung von Bebauungspl. hins. Breite
und Richtung der Straßen Genehm., der RRKomm.
erforderlich. — 3. Innerhalb des 2. Ray. sind
* unzulässig alle Massivbauten und Gewölbe mit
usnahme von Feuerungsanlagen und Funda-
menten von nicht mehr als 30 cm Höhe über Erd-
oberfläche; bö) mit Genehm. der Kommandantur zu-
lässig: Beerdigungsplätze, Grabhügel und Denk-
mäler von geringer Stärke und Höte, Gebäude
aus Holz oder leichter Eisenkonstruktion bis zu
18 m Höhe (Dachfirst), Schornsteine bis zu 20 m
öhe. — 4. Im 1. Ray. ist a) unzulässig was im
2. Ray. unzulässig ist, mit der Einschränk., daß