Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Fundamente nicht über 15 cm das Terain über- 
ragen dürfen, Wohngebäude, über 7 m hohe Bau- 
lichkeiten, die nicht von Holz oder leicht zerstörbarer 
Eisenkonstruktion find, nicht sofort entfernbare 
Lokomobilen, Denkmäler aus Eisen und Stein 
von über 50 cm Höhe und 30 cm Bereite, lebende 
Hecken, b) nur mit Genehm., Beerdigungsplätze, 
Grabhügel und Denkmäler über eine gewisse Höhce, 
hölzerne Windmühlen in einem Abstand von mind. 
300 m von den Festungswerken, bewegl. Feuerungs- 
anlagen, hölzerne oder leicht zu beseitigende eiserne 
Einfriedigungen, Brunnen. Die Genehm. zu nicht 
verbotenen Anlagen darf nur versagt werden für 
wohnliche Einrichtungen irgend einer Art. — 
5. Für den einfachen Zwischenray. gelten die Best. 
für den 2. Ray., doch kann unter besonderen Ver- 
ältnissen Herstellung massiver Bauten und Ge- 
wölbe gestattet werden, und dürfen gestattete Geb. 
nicht über 8 m hoch werden. — 6. Innerhalb des 
strengen Zwischenray. sind alle baul. und Hecken- 
anlagen unzulässig. — 7. Im 1. u. 2. Ray. und im 
einfachen Zwischenray. ist Aufstapelung von Bau- 
holz und Brennmaterialien nur mit Genehm. in 
best. Höhe zulässig. Ueber Einschränkungen der 
Ausdehnung der Ray. oder Ermaßigung der Be- 
schränkungen aus örtl. Rücksichten entscheidet die 
R RKomm. — IV. Soweit nach Vorsteh. Genehm. 
erforderlich, ist sie vor Beginn der Ausführung 
mittels eines doppelt ausgefertigten Gesuchs nebst 
Plänen durch die Ortspol Beh. nachzusuchen. Gegen 
die Entsch. der Kommandantur ist Rekurs binnen 
4 W. an die RKKomm. zulässig. Errichtung ge- 
nehmigungspfl. Anl. ohne Genehm. hat Strafe 
und u. U. Wiederbeseitigung zur Folge. — V. Für 
die infolge des G. eintr. Eigentumsbeschränkungen 
leistet das Reich Entschäd., im 3. Ray. jedoch nur, 
wenn die Genehm. zu den o. III. 1. aufgeführten 
Anl. versagt wird. Ersetzt wird diej. Wertsvermin- 
derung, die dem Besitzer durch die Beschränkungen 
in der Benutzung entstehen, welchen das Grund- 
stück bisher nicht unterworfen war. Die Entschäd. 
kann in Rente oder Kapital bestehen. Wegen des 
Berfahrens s. § 39—41. — VI. Im Fall der Ar- 
mierung kann die Niederlegung aller Anl., Ent- 
ernung von Vorräten innerhalb der Ray. ver- 
angt werden, vorausgehen muß eine Aufnahme 
des Zustandes durch die Ortsobrigkeit unter Zu- 
ziehung der Beteil. und 2 Sachverst. Ueber die 
Herstrung wird eine Anerkenntnis ausgestellt. 
ie Entschäd Ermittlung erfolgt sobald als mög- 
lich, spät. nach Aufhebung des Armierungszustan- 
des nach § 39 f., s. o. V. Die Entschäd. wird vom 
Beginn des der Zerstörung f. Mts ab mit 5 v. H. 
verzinst. Alle Zustellungen in RayAngelegenheiten 
müssen nach den für bürgerl. Rechtstreitigkeiten 
gültigen Formen geschehen, an Stelle der Gerichts- 
beamten treten dabei, soweit die Zustell. nicht durch 
Vermittlung der Ortspoleh. erfolgen, vereidigte 
(Garnison-)Verwaltungsbeamte, § 45 u. V. d. 
R RKomm. 28. 10. 11. Lehner. 
Reichsravonkommission. Die vom Kaiser be- 
rufene, ständ. Reichsbeh., in der die Staaten, in 
deren Gebiet Festungen liegen, vertreten sind; fie 
at ihren Sitz in Berlin und untersteht dem R.= 
chatzamt, § 31 G. 21. 12. 71. Die RRK. ent- 
Reichsrayonkommission — Reichsschulden. 
cheidet als Rekursinstanz über Einwände gegen 
eststellung der Raypläne und RaykKataster, und 
sonstiger Entscheidungen der Kommandantur in 
Rayonangelegenheiten; s. Reichsrayon Ges. 
Lehner. 
Reichsschuldbuch s. Reichsschulden. 
Reichsschulden. Die RSch. sind t. Verwalt Schul- 
den, d. h. aus der verschied. Verwaltungstätigkeit 
des Reichs entspringende Sch., t. Finanzsch., d. h. 
Sch., die das Reich zur Befriedigung seines Kredit- 
bedürfnuisses ausnimnt Die Finanzsch. zerfallen 
in unverzinsliche (R Kassenscheine) und verzinsl. 
Schulden; letztere wieder in die schwebende (R.= 
Schatzanweis.) und die fundierte Sch. (Sch Ver- 
schreibungen). Die letztgen. bilden die eigentliche 
RSch. — Die Verwalt. der RSch. ist nach G. 19. 
6. 68, BG#l. 339, mit der preuß. Hauptverwaltung 
der Staatsch. verbunden. Die „Reichsschul- 
denverwaltung “ steht unter der Oberleitung 
des Rchsk. und unter der Kontrolle der RSchKom- 
mission, ein nur dem Bdrt. und Reichstag verant- 
wortl. Organ, das sich aus dem Vors. des Rech- 
nungshofs des Reichs und je 8 Mitgl. des Bdrt. 
und Reichst. zusammensetzt. — 1 I. Reichskassen- 
scheine sind auf den Inhaber lautende unver- 
zinsl. Sch Scheine des Reichs, die zwar bei allen 
Kassen des Reichs und sämtl. Bst. nach ihrem 
Neunwert in Zahlung angenommen und von der 
RHauptk. jederzeit gegen bar eingelöst werden, 
aber kein Papiergeld im eigtl. S. darstellen, da sie 
im Privatverkehr im Gegens. zu den Noten der 
RB. keinen Zwangskurs haben. Deren Ausg. im 
GesBetrag von 120 Mill. Mk. ist durch G. 30. 4. 74, 
RGl. 40, beschlossen worden, um den Bst. die 
tunlichst rasche Einziehung ihres Papiergelds zu 
ermöglichen. Der Gesamtbetrag wurde daher nach 
Maßg. der Bevölkerung an die Bst. verteilt. Diej. 
Bst., deren Papiergeld den hienach überwiesenen 
Betrag überstieg, erhielten weiterhin Vorschüsse 
in bar oder in RKcheinen, zu welchem Zweck der 
Gesamtbetrag der letzteren vorübergehend erhöht 
werden durfte. Weitere 120 Mill Mk. sind nach 
§ 7 G. 3. 7. 13, Rl. 521, ausgegeben worden 
zur Verdopplung des- Reichskriegsschatzes, (. 
Reichsvermögen. — Für beschädigte od. unbrauch- 
bar geword. RKöcheine leistet die RSch Verwalt. 
Ersatz, wenn das vorgelegte Stück mehr als die 
Hälfte eines Ganzen beträgt, ausnahmsweise auch 
in anderen Fällen. Die Stücke lauteten anfangs 
auf 50, 20 u. 5 4#; seitdem die RB. zur Ausgabe 
von Banknoten zu 50 u. 20 K ermächtigt worden 
ist, werden die RScheine in St. zu 10 u. 5 + 
ausgegeben, G. 5. 6. 066, RGl. 780. — K II. Schatz= 
anweisungen ## (Schatzscheine) sind kurzfriftige 
Anweis. auf die RK., zu deren Ausg. bis zu einem 
best. Höchstbetrag der Rchsk. durch die EtatsG. er- 
mächtigt wird (1914 600 Mill. Mk.). Sie dienen 
zur Deckung eines vorübergeh. Geldbedürfnisses 
bis zum Eingang der ord. Deckungsmittel zur vor- 
übergehenden Verstärkung der Betriebsmittel der 
RK., und bilden die übliche Form der schweben- 
den Schuld. Ueber Ausgabe, Zinssatz, Umlaufs- 
zeit usw. vgl. § 7 RöSchulden O. 19. 3. 00, RGil. 
129, geänd. 22. 2. O4, Rl. 66. — N III. Die 
Reichsanleihe # (fundierte Schuld) bildet die
	        
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