650
Fundamente nicht über 15 cm das Terain über-
ragen dürfen, Wohngebäude, über 7 m hohe Bau-
lichkeiten, die nicht von Holz oder leicht zerstörbarer
Eisenkonstruktion find, nicht sofort entfernbare
Lokomobilen, Denkmäler aus Eisen und Stein
von über 50 cm Höhe und 30 cm Bereite, lebende
Hecken, b) nur mit Genehm., Beerdigungsplätze,
Grabhügel und Denkmäler über eine gewisse Höhce,
hölzerne Windmühlen in einem Abstand von mind.
300 m von den Festungswerken, bewegl. Feuerungs-
anlagen, hölzerne oder leicht zu beseitigende eiserne
Einfriedigungen, Brunnen. Die Genehm. zu nicht
verbotenen Anlagen darf nur versagt werden für
wohnliche Einrichtungen irgend einer Art. —
5. Für den einfachen Zwischenray. gelten die Best.
für den 2. Ray., doch kann unter besonderen Ver-
ältnissen Herstellung massiver Bauten und Ge-
wölbe gestattet werden, und dürfen gestattete Geb.
nicht über 8 m hoch werden. — 6. Innerhalb des
strengen Zwischenray. sind alle baul. und Hecken-
anlagen unzulässig. — 7. Im 1. u. 2. Ray. und im
einfachen Zwischenray. ist Aufstapelung von Bau-
holz und Brennmaterialien nur mit Genehm. in
best. Höhe zulässig. Ueber Einschränkungen der
Ausdehnung der Ray. oder Ermaßigung der Be-
schränkungen aus örtl. Rücksichten entscheidet die
R RKomm. — IV. Soweit nach Vorsteh. Genehm.
erforderlich, ist sie vor Beginn der Ausführung
mittels eines doppelt ausgefertigten Gesuchs nebst
Plänen durch die Ortspol Beh. nachzusuchen. Gegen
die Entsch. der Kommandantur ist Rekurs binnen
4 W. an die RKKomm. zulässig. Errichtung ge-
nehmigungspfl. Anl. ohne Genehm. hat Strafe
und u. U. Wiederbeseitigung zur Folge. — V. Für
die infolge des G. eintr. Eigentumsbeschränkungen
leistet das Reich Entschäd., im 3. Ray. jedoch nur,
wenn die Genehm. zu den o. III. 1. aufgeführten
Anl. versagt wird. Ersetzt wird diej. Wertsvermin-
derung, die dem Besitzer durch die Beschränkungen
in der Benutzung entstehen, welchen das Grund-
stück bisher nicht unterworfen war. Die Entschäd.
kann in Rente oder Kapital bestehen. Wegen des
Berfahrens s. § 39—41. — VI. Im Fall der Ar-
mierung kann die Niederlegung aller Anl., Ent-
ernung von Vorräten innerhalb der Ray. ver-
angt werden, vorausgehen muß eine Aufnahme
des Zustandes durch die Ortsobrigkeit unter Zu-
ziehung der Beteil. und 2 Sachverst. Ueber die
Herstrung wird eine Anerkenntnis ausgestellt.
ie Entschäd Ermittlung erfolgt sobald als mög-
lich, spät. nach Aufhebung des Armierungszustan-
des nach § 39 f., s. o. V. Die Entschäd. wird vom
Beginn des der Zerstörung f. Mts ab mit 5 v. H.
verzinst. Alle Zustellungen in RayAngelegenheiten
müssen nach den für bürgerl. Rechtstreitigkeiten
gültigen Formen geschehen, an Stelle der Gerichts-
beamten treten dabei, soweit die Zustell. nicht durch
Vermittlung der Ortspoleh. erfolgen, vereidigte
(Garnison-)Verwaltungsbeamte, § 45 u. V. d.
R RKomm. 28. 10. 11. Lehner.
Reichsravonkommission. Die vom Kaiser be-
rufene, ständ. Reichsbeh., in der die Staaten, in
deren Gebiet Festungen liegen, vertreten sind; fie
at ihren Sitz in Berlin und untersteht dem R.=
chatzamt, § 31 G. 21. 12. 71. Die RRK. ent-
Reichsrayonkommission — Reichsschulden.
cheidet als Rekursinstanz über Einwände gegen
eststellung der Raypläne und RaykKataster, und
sonstiger Entscheidungen der Kommandantur in
Rayonangelegenheiten; s. Reichsrayon Ges.
Lehner.
Reichsschuldbuch s. Reichsschulden.
Reichsschulden. Die RSch. sind t. Verwalt Schul-
den, d. h. aus der verschied. Verwaltungstätigkeit
des Reichs entspringende Sch., t. Finanzsch., d. h.
Sch., die das Reich zur Befriedigung seines Kredit-
bedürfnuisses ausnimnt Die Finanzsch. zerfallen
in unverzinsliche (R Kassenscheine) und verzinsl.
Schulden; letztere wieder in die schwebende (R.=
Schatzanweis.) und die fundierte Sch. (Sch Ver-
schreibungen). Die letztgen. bilden die eigentliche
RSch. — Die Verwalt. der RSch. ist nach G. 19.
6. 68, BG#l. 339, mit der preuß. Hauptverwaltung
der Staatsch. verbunden. Die „Reichsschul-
denverwaltung “ steht unter der Oberleitung
des Rchsk. und unter der Kontrolle der RSchKom-
mission, ein nur dem Bdrt. und Reichstag verant-
wortl. Organ, das sich aus dem Vors. des Rech-
nungshofs des Reichs und je 8 Mitgl. des Bdrt.
und Reichst. zusammensetzt. — 1 I. Reichskassen-
scheine sind auf den Inhaber lautende unver-
zinsl. Sch Scheine des Reichs, die zwar bei allen
Kassen des Reichs und sämtl. Bst. nach ihrem
Neunwert in Zahlung angenommen und von der
RHauptk. jederzeit gegen bar eingelöst werden,
aber kein Papiergeld im eigtl. S. darstellen, da sie
im Privatverkehr im Gegens. zu den Noten der
RB. keinen Zwangskurs haben. Deren Ausg. im
GesBetrag von 120 Mill. Mk. ist durch G. 30. 4. 74,
RGl. 40, beschlossen worden, um den Bst. die
tunlichst rasche Einziehung ihres Papiergelds zu
ermöglichen. Der Gesamtbetrag wurde daher nach
Maßg. der Bevölkerung an die Bst. verteilt. Diej.
Bst., deren Papiergeld den hienach überwiesenen
Betrag überstieg, erhielten weiterhin Vorschüsse
in bar oder in RKcheinen, zu welchem Zweck der
Gesamtbetrag der letzteren vorübergehend erhöht
werden durfte. Weitere 120 Mill Mk. sind nach
§ 7 G. 3. 7. 13, Rl. 521, ausgegeben worden
zur Verdopplung des- Reichskriegsschatzes, (.
Reichsvermögen. — Für beschädigte od. unbrauch-
bar geword. RKöcheine leistet die RSch Verwalt.
Ersatz, wenn das vorgelegte Stück mehr als die
Hälfte eines Ganzen beträgt, ausnahmsweise auch
in anderen Fällen. Die Stücke lauteten anfangs
auf 50, 20 u. 5 4#; seitdem die RB. zur Ausgabe
von Banknoten zu 50 u. 20 K ermächtigt worden
ist, werden die RScheine in St. zu 10 u. 5 +
ausgegeben, G. 5. 6. 066, RGl. 780. — K II. Schatz=
anweisungen ## (Schatzscheine) sind kurzfriftige
Anweis. auf die RK., zu deren Ausg. bis zu einem
best. Höchstbetrag der Rchsk. durch die EtatsG. er-
mächtigt wird (1914 600 Mill. Mk.). Sie dienen
zur Deckung eines vorübergeh. Geldbedürfnisses
bis zum Eingang der ord. Deckungsmittel zur vor-
übergehenden Verstärkung der Betriebsmittel der
RK., und bilden die übliche Form der schweben-
den Schuld. Ueber Ausgabe, Zinssatz, Umlaufs-
zeit usw. vgl. § 7 RöSchulden O. 19. 3. 00, RGil.
129, geänd. 22. 2. O4, Rl. 66. — N III. Die
Reichsanleihe # (fundierte Schuld) bildet die