Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

652 Reichstempelabgaben 
frist. Vor Auslegung entspr. öff. Bek. In- 
nerhalb 3 Wochen, vom Beginn der Auslegung 
an gerechnet, Erledigung der Einwend. durch den 
Gde Rat. Durch diesen endgült. Abschluß der Wähl.- 
Listen am 22. Tag nach Beginn der Auslegung. 
Ueberwachung der Durchführung dieser Vorschr. 
durch die Oe. (Vollzugsber, der Gden). — Durch 
den Ortsvorst. Ernennung von 3—6 Beis. und 
eines Protokollführ. aus der Zahl der Wähler. 
Eröffnung der Wahlhandlung durch Bil- 
dung des Wahlvorstands (Verpflichtung des Pro- 
tokolfführers und der Beisitzer mittels Handschlag 
an Eidesstatt) von seiten des Wahlvborstehers. 
Feststellung, ob die Wahlurne der vorgeschriebe- 
nen Form, vgl. Bek. 4. 6. 13, entspricht und leer 
ist, sodann deren Verschluß durch den Wahlvor- 
stand. Unter Benützung der Absonderungsvor- 
richtungen (Closetts) Abstimmung durch Abgabe 
weißer, mit keinem Kennzeichen versehener 
Stimmzettel, vgl. § 11 u. 19 Bek. 28. 4. 03, 
in amtlich abgestempeltem Umschlag ohne Kenn- 
zeichen nach Verzeichnung des Namens des Wäh- 
lers in der Wählerliste an den Wahlvorsteher, der 
den Umschlag sofort uneröffnet in die Wahlurne 
legt. 7 Uhr ausdrückliche Feststellung des Schlusses 
der Abstimmung durch den Wahlvorsteher. — 
Zählung der Umnschläge und Feststellung der 
Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste. 
Prüfung der Umschläge und Stimmzettel, s. § 19 
Bek. 28. 4. 0O3. Zählung der Stimmen bei dop- 
pelter Listenführung. Stimmzettel, über deren 
Gültigkeit oder Ungültigkeit es einer Beschluß- 
fassung des Wahlvorstands bedurfte, sind dem über 
die Wahlhandlung aufzunehmenden Protokoll 
(Form s. Anl. B. zu Bek. 28. 4. 03, geänd. durch 
Bek. 4. 6. 13) beizufügen, die übr. zu versiegeln 
und aufzubewahren, bis der Reichstag über die 
Gültigkeit der Wahl entschieden hat. Ungesäumte 
Einsendung der Protokolle an den Wahlkommissar. 
— Durch diesen Berufung von 6—12 Beisitzern 
und eines Protokollführers aus der Zahl der 
Wähler auf den 4. Tag nach den Wahlen zur öff. 
Ermittlung des Wahlergebnisses. 
Dessen Bek. in den Amtsblättern. — Engere Wahl 
(Stichwahl), wenn kein Kandidat die abs. Mehr- 
heit der im Wahlkreise abgegebenen gültigen St. 
auf sich vereinigte. Festsetzung des Wahltermins 
durch den Wahlkommissar spätest. auf den 14. Tag 
nach der Ermittlung des Ergebnisses der ersten 
Wahl. Wahl auf der gleichen Grundlage und nach 
den gleichen Vorschr. wie die erste. — Benachrich- 
tigung des Gewählten durch den Wahlkom- 
misar, Aufforderung zur Erklärung über An- 
nahme der Wahl und zur Beibringung des Nach- 
neises der Wählbarkeit. — Mitteilung sämtl. 
Verhandlungen, der etwa bei ihm eingegangenen 
Einsprachen und Proteste durch ebendiesen an 
das Min. zwecks Vorlage an den Reichstag. Durch 
diesen Prüfung der Wahl. — Bei Ablehnung 
der Wahl durch den Gewählten, bei Ungültig- 
keitserklärung der Wahl durch den Reichstag so- 
fortige Anberaumung einer neuen Wahl auf den 
Hleichen Grundlagen und nach den gleichen Vor- 
schr. wie die erste, vgl. § 8, 2 Regl. Die gleiche 
Erleichterung bei Ersatz ahlen für während 
— Reichstempelgesetz. 
der Legislaturperiode ausgeschiedene Mitgl. des 
Reichst., soweit die Ersatzwahl nicht später als 
ein Jahr nach den allg. Wahlen eintritt. 
Schwammberger. 
Reichstempelabgaben s. Reichstempelgesetz. 
Reichstempelgeset. Das RSG. v. 3. 6. 06, 
Gl. 695, ist i. J. 1909, 1911 u. 1918 mehrfach 
geänd. u. ergzt. u. in neuer Fassung als „Röt.= 
Ges.“ vom 3. 7. 13, Rel. 639, bekannt gemacht. 
Neue Ausfest. 3. 7. 13 RZBl. 801. — Für die 
Verwaltung und Erhebung zuständ. Steuerstellen 
im Reich RZBl. 1910 799; für Württ. insbes. 
Amtsblatt Str Koll. 1906 455, 1909 309, sowie die 
bei den einz. Nummern erw. landesrechtl. Ausf.= 
Best. Das RöStG. gilt für das Deutsche Reich 
vorläuf. ohne Helgoland, G. § 124; s. auch Aus- 
gleichungsbeträge. — Die wesentl. Bestimmungen 
der RSt Ges Gebung, welche nur in den Grund- 
zügen dargestellt werden können, sind folgende 
(Allgemeine Bestimmungen s. hinter Tar Nr. 12): 
Tarifnummer 1 A Gesellschaftsverträge. 1## 
I1. Dem Stpl. unterliegen: Beur- 
kundungen von Gesellschaftsverträgen, wenn sie 
betreffen: a) Errichtung von Aktienge- 
sellsch. od. Kommanditges. auf Aktien u. die Er- 
höhung des Grundkap. solcher Ges. in Form 
von Verträgen u. Beschlüssen, 41% des Grund- 
kap. od. der Erhöhung; b) Errichtung von 
Gesellsch. m. beschr. Haftung, sowie Erhöhung des 
Stammkapitals u. Einforderung von Nachschüf- 
seen 3% , sofern sie Erwerb od. Verwertung v. 
Grundstücken betreiben 5% des Stammkap. od. 
der Erhöhung, Handwerkerbaugesellschaften 
212 %, Reichsbank, Deutsche Kolonial= und gleich- 
gest. Gesellschaften 3 %; c)h Errichtung v. off. 
Handelsges. u. Kommanditges., v. Gesellsch. des 
bürg. Rechts, sofern sie Erwerbszwecke verfolgen, 
u. von Genossensch, deren Geschäftsbetrieb üb. 
den Kreis ihrer Mitgl. hinausgeht ½1%% des 
Werts der Stammeinlagen abz. der Schulden. 
Mangels einer Beurkundung wird die Abgabe 
beim Eintrag ins Handelsreg. erhoben; d) Das 
Einbringen von nicht in Geld bestehendem 
Vermögen in eine Gesellschaft zu a u. b, Grund- 
stücke, diesen gleichgest. Berechtigungen, Rechte 
aus Veräußerungsgeschäften der unter Nr. 11a 
Abs. 2 (s. u.) bezeichn. Art sowie Patent= u. ä. 
Nechte 3/„%% des Entgelts od. Werts, sonstige be- 
wegl. Gegenstände /½2% , sonstige Forderungen 
½% % , Ausländ. Grundstücke nebst Zubehör 3 4; 
e) Die Ueberlassung 1. der Rechte am Ge- 
sellschVerm. seitens eines Gesellschafters od. des- 
sen Erben an einen anderen Gesellschafter, die 
Gesellschaft od. Dritte /%%, bei den Gesellschaf. 
ten zu c ½% ; 2. von Sachen od. Rechten sei- 
tens der Gesellschaft an einen Gesellschafter od. 
dessen Erben mit den gleichen Sätzen wie zu d. 
f) Die erstmalige Festsetzung der Satz- 
ung: einer Gewerkschaft 500 A, ausnahmsw. 
ermäßigt bis zu 100 4, anderer Gesellschaften 
als zu c, Körperschaften, Vereine, Anstalten 5 4. 
— Befreiungen sind vorgesehen: zu a—c# 
für gewisse inländ. Gesellsch. u. Genossensch., wel- 
che gemeinnützige Zwecke od. Herstellung u. Be- 
trieb von inländ. Eisenbahnen unter Beteiligung 
 
	        
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