652 Reichstempelabgaben
frist. Vor Auslegung entspr. öff. Bek. In-
nerhalb 3 Wochen, vom Beginn der Auslegung
an gerechnet, Erledigung der Einwend. durch den
Gde Rat. Durch diesen endgült. Abschluß der Wähl.-
Listen am 22. Tag nach Beginn der Auslegung.
Ueberwachung der Durchführung dieser Vorschr.
durch die Oe. (Vollzugsber, der Gden). — Durch
den Ortsvorst. Ernennung von 3—6 Beis. und
eines Protokollführ. aus der Zahl der Wähler.
Eröffnung der Wahlhandlung durch Bil-
dung des Wahlvorstands (Verpflichtung des Pro-
tokolfführers und der Beisitzer mittels Handschlag
an Eidesstatt) von seiten des Wahlvborstehers.
Feststellung, ob die Wahlurne der vorgeschriebe-
nen Form, vgl. Bek. 4. 6. 13, entspricht und leer
ist, sodann deren Verschluß durch den Wahlvor-
stand. Unter Benützung der Absonderungsvor-
richtungen (Closetts) Abstimmung durch Abgabe
weißer, mit keinem Kennzeichen versehener
Stimmzettel, vgl. § 11 u. 19 Bek. 28. 4. 03,
in amtlich abgestempeltem Umschlag ohne Kenn-
zeichen nach Verzeichnung des Namens des Wäh-
lers in der Wählerliste an den Wahlvorsteher, der
den Umschlag sofort uneröffnet in die Wahlurne
legt. 7 Uhr ausdrückliche Feststellung des Schlusses
der Abstimmung durch den Wahlvorsteher. —
Zählung der Umnschläge und Feststellung der
Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste.
Prüfung der Umschläge und Stimmzettel, s. § 19
Bek. 28. 4. 0O3. Zählung der Stimmen bei dop-
pelter Listenführung. Stimmzettel, über deren
Gültigkeit oder Ungültigkeit es einer Beschluß-
fassung des Wahlvorstands bedurfte, sind dem über
die Wahlhandlung aufzunehmenden Protokoll
(Form s. Anl. B. zu Bek. 28. 4. 03, geänd. durch
Bek. 4. 6. 13) beizufügen, die übr. zu versiegeln
und aufzubewahren, bis der Reichstag über die
Gültigkeit der Wahl entschieden hat. Ungesäumte
Einsendung der Protokolle an den Wahlkommissar.
— Durch diesen Berufung von 6—12 Beisitzern
und eines Protokollführers aus der Zahl der
Wähler auf den 4. Tag nach den Wahlen zur öff.
Ermittlung des Wahlergebnisses.
Dessen Bek. in den Amtsblättern. — Engere Wahl
(Stichwahl), wenn kein Kandidat die abs. Mehr-
heit der im Wahlkreise abgegebenen gültigen St.
auf sich vereinigte. Festsetzung des Wahltermins
durch den Wahlkommissar spätest. auf den 14. Tag
nach der Ermittlung des Ergebnisses der ersten
Wahl. Wahl auf der gleichen Grundlage und nach
den gleichen Vorschr. wie die erste. — Benachrich-
tigung des Gewählten durch den Wahlkom-
misar, Aufforderung zur Erklärung über An-
nahme der Wahl und zur Beibringung des Nach-
neises der Wählbarkeit. — Mitteilung sämtl.
Verhandlungen, der etwa bei ihm eingegangenen
Einsprachen und Proteste durch ebendiesen an
das Min. zwecks Vorlage an den Reichstag. Durch
diesen Prüfung der Wahl. — Bei Ablehnung
der Wahl durch den Gewählten, bei Ungültig-
keitserklärung der Wahl durch den Reichstag so-
fortige Anberaumung einer neuen Wahl auf den
Hleichen Grundlagen und nach den gleichen Vor-
schr. wie die erste, vgl. § 8, 2 Regl. Die gleiche
Erleichterung bei Ersatz ahlen für während
— Reichstempelgesetz.
der Legislaturperiode ausgeschiedene Mitgl. des
Reichst., soweit die Ersatzwahl nicht später als
ein Jahr nach den allg. Wahlen eintritt.
Schwammberger.
Reichstempelabgaben s. Reichstempelgesetz.
Reichstempelgeset. Das RSG. v. 3. 6. 06,
Gl. 695, ist i. J. 1909, 1911 u. 1918 mehrfach
geänd. u. ergzt. u. in neuer Fassung als „Röt.=
Ges.“ vom 3. 7. 13, Rel. 639, bekannt gemacht.
Neue Ausfest. 3. 7. 13 RZBl. 801. — Für die
Verwaltung und Erhebung zuständ. Steuerstellen
im Reich RZBl. 1910 799; für Württ. insbes.
Amtsblatt Str Koll. 1906 455, 1909 309, sowie die
bei den einz. Nummern erw. landesrechtl. Ausf.=
Best. Das RöStG. gilt für das Deutsche Reich
vorläuf. ohne Helgoland, G. § 124; s. auch Aus-
gleichungsbeträge. — Die wesentl. Bestimmungen
der RSt Ges Gebung, welche nur in den Grund-
zügen dargestellt werden können, sind folgende
(Allgemeine Bestimmungen s. hinter Tar Nr. 12):
Tarifnummer 1 A Gesellschaftsverträge. 1##
I1. Dem Stpl. unterliegen: Beur-
kundungen von Gesellschaftsverträgen, wenn sie
betreffen: a) Errichtung von Aktienge-
sellsch. od. Kommanditges. auf Aktien u. die Er-
höhung des Grundkap. solcher Ges. in Form
von Verträgen u. Beschlüssen, 41% des Grund-
kap. od. der Erhöhung; b) Errichtung von
Gesellsch. m. beschr. Haftung, sowie Erhöhung des
Stammkapitals u. Einforderung von Nachschüf-
seen 3% , sofern sie Erwerb od. Verwertung v.
Grundstücken betreiben 5% des Stammkap. od.
der Erhöhung, Handwerkerbaugesellschaften
212 %, Reichsbank, Deutsche Kolonial= und gleich-
gest. Gesellschaften 3 %; c)h Errichtung v. off.
Handelsges. u. Kommanditges., v. Gesellsch. des
bürg. Rechts, sofern sie Erwerbszwecke verfolgen,
u. von Genossensch, deren Geschäftsbetrieb üb.
den Kreis ihrer Mitgl. hinausgeht ½1%% des
Werts der Stammeinlagen abz. der Schulden.
Mangels einer Beurkundung wird die Abgabe
beim Eintrag ins Handelsreg. erhoben; d) Das
Einbringen von nicht in Geld bestehendem
Vermögen in eine Gesellschaft zu a u. b, Grund-
stücke, diesen gleichgest. Berechtigungen, Rechte
aus Veräußerungsgeschäften der unter Nr. 11a
Abs. 2 (s. u.) bezeichn. Art sowie Patent= u. ä.
Nechte 3/„%% des Entgelts od. Werts, sonstige be-
wegl. Gegenstände /½2% , sonstige Forderungen
½% % , Ausländ. Grundstücke nebst Zubehör 3 4;
e) Die Ueberlassung 1. der Rechte am Ge-
sellschVerm. seitens eines Gesellschafters od. des-
sen Erben an einen anderen Gesellschafter, die
Gesellschaft od. Dritte /%%, bei den Gesellschaf.
ten zu c ½% ; 2. von Sachen od. Rechten sei-
tens der Gesellschaft an einen Gesellschafter od.
dessen Erben mit den gleichen Sätzen wie zu d.
f) Die erstmalige Festsetzung der Satz-
ung: einer Gewerkschaft 500 A, ausnahmsw.
ermäßigt bis zu 100 4, anderer Gesellschaften
als zu c, Körperschaften, Vereine, Anstalten 5 4.
— Befreiungen sind vorgesehen: zu a—c#
für gewisse inländ. Gesellsch. u. Genossensch., wel-
che gemeinnützige Zwecke od. Herstellung u. Be-
trieb von inländ. Eisenbahnen unter Beteiligung