Reichstempelgesetz.
od. Zinsgarantie des Reiches od. and. öff. Kör-
perschaften verfolgen; zu d: für das Einbringen
von Nachlaßgegenständen in eine nur aus Mit-
erben bestehende G. m. b. H.; zu e: für die Rück-
gewähr von Gesellschaftsvermögen an den Ein-
bringer; zu f: für Krankenkassen u. dergl. ein-
getr. Genossenschaften ohne Gewinnverteilung; zu
d u. e: Der Stempel von 3#8% ermäßigt sich
vom 1. 10. 16 ab auf ½ % wenn die Verdopp-
lung des Grundstückstpls. wegfällt, G. 3. 7. 13,
RGBl. 521.— II. Weitere Bestimmungen
zu Nr. 1 A: G. 9 1—9, 107—124; AB. 8 1—20,
§ 209 f.; Verf. Min. Just. Inn. Fz. 3. 10. 13,
Str Koll Abl. 455; Anw. Str Koll. 8. 10. 13 Abl.
461. — Direktorialbehörde f. d. Verwaltung:
Steuerkoll. Abt. f. Zölle u. inn. Strun.; Steuer-
stellen: Kameralämter, Hauptsteueramt Stutt-
gart. — Zur Bezahlung der Abgabe sind verpflich-
tet bei den von Behörden, Beamten, Notaren er-
richteten, aufgenommenen od. von letzteren öff.
beglaubigten Urkunden die Antragsteller, im üb-
rigen die Teilnehmer am Rechtsgeschäft, welche
die Urkunden der Steuerstelle binnen 2 Wochen
zur Versteuerung vorzulegen haben. Die Ein-
forderung von ausstehendem Gesellchaftskap. od.
von Nachschüssen nach dem 30. 9. 13 seitens der
Gesellsch. unter a u. b ist binnen 2 Wochen der
Steuerstelle anzuzeigen. Die Bezahlung erfolgt
i. d. R. vor der Aushändigung der Urkunde an
die örtl. zuständ. Steuerstelle, unter Umständen
an die erwähnten Beamten, Behörden u. Notare,
in W. bar, ohne Verwendung von Stempeljzeichen.
Außer diesen Beamten haben auch die Behörden
zur Führung des Handels= u. Genossenschafts-
registers durch Benachrichtigung der Steuerstellen
und Vorlage der Urkunden mitzuwirken. Die
Gesellschaften u. die mitwirkenden Behörden usw.
unterliegen der Nachprüfung durch den Prüfungs-
beamten (Vorstand od. sonst. damit beauftr. höhere
Beamte des Bezirkssteueramts). Zu Auskünften
verpfl. sind ferner die Behörden u. Beamten der
freiw. Gerichtsbarkeit, öff. Notare u. die Gemein-
debehörden. Ueber die Zulässigkeit der Erhebung
von landesrechtl. Abgaben G. § 7. Erstattung,
wenn die Ausführung des Vertrag der Beschlus-
sees unterblieben ist, G. § 1, AB. 5 16. — 1#
Tarifnummer 1 B. Kuxe. 4 Anteilscheine ge-
werkschaftl. betriebener Bergwerke (Kuxe, Kux-
scheine) 5 von jeder Urkunde. Außerdem für
alle nach dem 1. 8. 09 ausgeschriebenen Einzahl-
ungen, soweit solche nicht zur Deckung von Be-
triebskosten od. zur Erhaltung des Betriebs in
seinem bisherigen Umfang dienen, 3% der Ein-
zahlung. — Weitere Bestimm. s. hinter Nr. 3 A.
— 1X Tarifnummer 1 C. Ausländische Aktien. *
Ausländische Aktien u. Alnteilscheine, Interims-
scheine, wenn sie im Inland ausgehändigt, ver-
äuß., verpfändet od. wenn daselbst andere Ge-
schäfte unter lebenden damit gemacht od. Zahlun-
gen darauf geleistet werden, unterliegen dem ein-
maligen Stempel von 3% vom Nennwert od. Be-
trag der bescheinigten Einzahlungen. Umrechnung
ausländ. Werte wie beim Wechselstpl. — Weitere
Best. s. hinter Nr. 3A. — 14 Tarifnummer 2.
RNenten= u. Schuldverschreibungen. 4# #Dem ein-
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maligen Stpl. unterliegen: a) Inländ. für
den Handelsverkehr bestimmte Renten= und
Schuldverschreibungen, sowie Interimsscheine, so-
weit nicht unter Nr. 3 fallend, 2% vom Nenn-
wert oder Betrag der Einzahlungen; b) Renten-
u. Schuldverschreibungen ausländ. Staaten, Kom-
munen, Eesellschaften, sowie Interimsscheine
1% ; c) andere solche ausländ. Renten= u. Schuld-
verschreibungen (von Korporationen, Akt Gesellsch.,
industr. Unternehmungen u. sonst. für den Han-
delsverkehr bestimmte) 2%. Die Steuerpflicht
aus ausländ. Schuldverschreibungen zu b u. c
tritt unter denselben Voraussetzungen ein, wie
bei ausl. Aktien, Tar. Nr. 1 C oben. Befreit
sind: Schuldverschreibungen der Reichs= und
der Bundesstaaten; vor dem 1. b. 71 aus-
gegebene u. bereits gestempelte Ausland-Inhaber-
papiere mit Prämien, Rl. 1871 210. Ge-
nußscheine u. d. Wertpapiere, welche nicht
unter obige Nummern fallen, als Ersatz für er-
loschene Aktien 1 4, sonstige: inländ. 30 (4,
auss. 40 4 von jeder Urkunde. — 14 Tarifnum-
mer 3. Inländische 1 auf den Inhaber lautende
mil staatl. Genehmigung ausgegebene Renten
u. Schuldverschreibungen der Kom-
munalverbände u. dal. (Kommunen, kom-
munalen Kreditanstalten, Eisenbahngesellschaften,
Grundkredit= u. Hypothekenbanken) 0,5% vom
Nennwert oder Betrag der Einzahlungen. — *
Tarifnummer 3 A. Gewinnanteilscheine u. Zins-
bogen. x a u. b Gewinnanteilschein-
bogen von Aktien ufw. (bbei ausländischen,
sofern sie im Inland ausgegeben werden) 1%
vom Nennwert der Wertpapiere od. Betrag der
Einzahlung; Zinsbogen von Renten und
Schuldverschreibungen der Tar. Nr. 3 oben 0,2%;
c—e Zinsbogen von anderen Renten
u. Schuldverschreibungen als zu f 0,5%. Bei
Kuponbogen für einen längeren Zeitraum als
10 J. erhöht sich die Abgabe für jedes fernere
J. um ½0. — Befreit sind Kuponbogen: von
Schuldverschreibungen des Reichs u. der Bun-
desstaaten; von Aktien gemeinnütziger Ge-
sellschaften (ob. Tar. N. 1 A)z die bei der erstmal.
Ausgabe der Wertpapiere ausgegeb. Kuponbogen
für 10 J. u. die vor dem 1. 8. 09 ausgeg. Kupon-
bogen. — Weitere Bestimmmungen zu
Tarifnummer 18, 10; 2 u. 3 A: G. § 10
f.; AB. § 21 f.; Zuständ. Steuerstellen s. o. —
Die Abgabe ist regelm. auf Grund einer schriftl.
Anmeldung an eine zuständige Steuerstelle zu
entrichten, welche die Wertpapiere abstempelt od.
Stempelmarken darauf anbringt. Ausländ. Wert-
papiere sind binnen 14 Tagen nach Einbringung
in das Inland u. vor jeder weiteren Verfügung
darüber zur Versteuerung anzumelden. Strafe
für Zuwiderhandlungen der 25fache Betrag der
hinterzog. Abgabe, mind. 20 4 für jedes Stück
und zwar gegen jeden am Geschäft Beteiligten.
Inländ. Wertpapiere sind, bevor sie zur Zeich-
nung aufgelegt werden od. zu weiteren Einzahl-
ungen aufgefordert sind, vom Emittenden anzu-
melden. Zuwiderhandlungen 50—500 4 Strafe.
— Zu Tar. Nr. 3 A. Die Ausgabe von Kupon-
bogen ist in gleicher Weise steuerl. an zumelden;