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die Kuponbogen werden nach Entrichtung der
Steuer auf dem Erneuerungsschein od. letzten
Kupon gestempelt. Die Abgabe von (bis zum
1. 10. 14 ausgeg.) Gewinnanteilbogen von inländ.
Aktien kann zur Vermeidung von Härten auf
3 J. gestundet werden. Außerdem kann bei Aus-
gabe neuer Anteilscheine u. -bogen die Abgabe
entspr. gekürzt werden, wenn in dem vorher-
gehenden 10jähr. Zeitraum in einz. Jahren keine
Dividende u. zugleich im Durchschnitt weniger
als 4% Dividende bezahlt worden sind. —
Tarifnummer 4. Kauf= u. sonstige Anschaffungs-
geschäfte (Umsatzstempel). 1 I. Dem Stempel
unterliegen: a) Kauf= u. Anschaffungsgeschäfte
über inländ. Renten u. Schuldverschreibungen u.
solche von ausländ. Staaten, Kommunen u. Eisen-
bahn-Gesellschaften loben Nr. 2 a, b u. Nr. 8)
10 o/o; Kuxe u. Kuxscheine 1 % ; in= u. ausl.
Aktien, AAnteilscheine, einschl. RBank. u. d. Ko-
lonial= u. gleichgest. Gesellsch. sowie Renten= u.
Schuldverschreibungen ausländ. Korporationen
usw. wie Nr. 2c oben 2/10%0; Ausländ. Bank-
noten, Papiergeld, Geldsorten 2/10%0. Beim Ar-
bitrierverkehr dieser Wertpapiere (außer Kuxe)
kann unter bestimmten Kontrollvorschriften teil-
weise Erstattung der Abgabe eintreten. — b)
Kauf= u. sonstige Anschaffungsgeschäfte, welche
nach den Usanzen einer Börse über börsenmäßig
ehandelte Waren geschlossen werden: 4% vom
ert der Ware. — Befreit von der Abg.
zu à u. b sind: Warengeschäfte, wenn die
Waren von einem der Vertragschließenden im
Inland fest gestellt sind; die Ausreichung der
von Pfandbriefinstituten u. Hypothekenbanken
ausgegebenen Schuldverschreibungen an die Kre-
ditnehmer als Darlehen; sog. Kontantgeschäfte
über ausländ. Banknoten, Geld, ungemünztes
Gold und Silber; Versicherung von Wertpap.
gegen Verlosung; Kauf= usw. Geschäfte über
Renten-= u. Schuldverschreibungen
des Reichs und der Einzelstaaten.
— II. Weitere Bestimmungen zu Nr. 4.
G. § 18 f.; AB. § 55 f. — Zuständ. Steuerstellen
Abl. Stkoll. 1906 455, s. o. — Die Abgabe ist
von den im Inland abgeschlossenen Geschäften zu
entrichten; wenn nur ein Kontrahent im Inland
wohnt, zur Hälfte. Zur Entrichtung der Abgabe
ist zunächst verpflichtet der im Inland wohnende
Vermittler; wenn kein solcher vorhanden ist, der
im Inland wohnende Kontrahent, bei mehreren
der Vollkaufmann, bei Kommissionsgeschäften der
Kommissionär, sonst der Veräußerer. Alle im
Inland wohnenden Beteiligten haften für die Ab-
gabe solidarisch. Der zur Abgabeentrichtung zu-
nächst Verpflichtete hat über das Geschäft binnen
3 Tagen eine gestempelte oder mit Stempelmar=
ken beklebte Schlußnote (in 2 gleichlautenden
Hoten auszustellen u. die eine Halfte dem and.
Kontrahenten zuzusenden; Vermittler haben beide
Hälften den Kontrahenten zuzusenden u. die Ab-
lendung vorzumerken. Erhält ein Kontrahent
eine oder eine ungenügend versteuerte Schluß-
note, so hat er binnen 14 Tagen die steuerl. Ver-
pflichtungen zu erfüllen, vorbehaltl. der Erstat-
tung der Abgabe bei nachgewiesener Doppelbe-
Reichstempelgesetz.
steuerung. Die Schlußnoten find von gewerbs-
mäßigen Käufern u. Vermittlern 5 J. lang, von
and. Personen 1 J. lang aufzubewahren. — Die
Schlußnote kann bei Geschäften zwischen Nicht-
kaufleuten durch die der Steuerbehörde zur Stem-
pelung vorzulegende Vertragsurkunde ersetzt wer-
den. Die Stempelmarken werden von den zu-
ständ. Steuerstellen verkauft. Stundung ist zu-
lässig, s. Stundung. — Straße das 50fache
der Rnterzog. Abgabe, mind. 20 4. Verfehlungen
binsichtl. der Aufbewahrung der Schlußnoten 3
bis 5000 A. Ueber Ordnungsstrafen unter „Allg.
Best.“ — N Tarifnummer 5. Lotterielose (Spiel
u. Wette). 1 I. Steuerpflicht. Lose öffentlicher
Lotterien sowie Ausweise über Spieleinlagen:
inländische 20% vom planmäßigen Preis aus-
schl. der Reichsstempelabgabe, ausländische 25 %
vom Preis der einz. Lose. — Wetteinsätze bei
öffentl. veranstalteten Rennen u. ä. Veranstal-
tungen gelten als Spieleinsätze. Ausspielungen
ohne Ausgabe von Spielausweisen unterliegen
der Str. nur, wenn die Gewinne ganz oder teilw.
in Geld bestehen. Befreit sind: Ausspielun-
gen u. Lotterien bis zum Gesamtpreis von 100 4;
Ausspielungen für ausschl. mildtätige Zwecke bis
zu 25 000 Ax. — II. Weitere Bestimmun-
gen zu Nr. 5 G. § 34 f.; AB § 76 f. — Zu-
ständ. Steuerstellen: ABl. Str Koll. 1906 455. —
Die Veranstalter inländ. Lotterien haben diese
der Steuerbehörde binnen 30 Tagen nach Emp-
fang der obrigktl. Erlaubnis unter Vorlage der
Lose zur Abstempelung anzumelden u. die Str.
zu entrichten od. den Befreiungsanspruch nachzu-
weisen. Wer ausländ. Lose einführt od. empfängt,
hat sie binnen 3 Tagen anzumelden u. zu ver-
steuern. Erstattung der Abgabe für unabgesetzte
Lose wird nicht gewährt. ist aber bei Aenderung
des Spielplans möglich. — Strafe bei Zuwider-
handlungen gegen Unternehmer u. Vertreiber der
5fache Betrag der hinterzog. Abgabe, mind.
250 J. — Auf Lotterien der deutschen
Bundesstaaten finden diese Best. keine An-
wendung. Die Str. hiefür wird durch die Lot-
terieverwaltung, welche dem Reichsschatzamt spä-
testens 15 Tage nach Ziehung jeder Klasse An-
zeige zu machen hat, ohne Stempelung der Lose
eingezogen u. abgeeliefert. Beim Totalisator-
betrieb kann die Ausgabe ungestempelter Tik-
kets u. die Entrichtung der Str. nach dem Ren-
nen auf Grund der Büchereinträge der Totali-
satorverwaltung zugelassen werden. Die Hälfte
des Ertrags der RStA. von Wetteinsätzen ver-
bleibt den Bundesstaaten für Zwecke der Pferde-
zucht, G. v. 4. 7. 05, ReBl. 595, Str Koll. Abt.
f. Zölle u. ind. Stru. 27. 6. 06, Ml. 320. — 4
Tarifnummer 6. Frachturkunden. 1x I. Steuer-
pflicht. Frl., wenn sie im Inland ausgestellt u.
im Inland zur Empfangnahme od. Ablieferung
der Sendung vorgelegt od. ausgehändigt werden:
a—ec Conossemente u. Frachtbriefe im Schiffsver-
kehr a) zwischen inländ. See= u. Binnenhäfen u.
ausländ. Häfen der Nord-= u. Oftsee, des Kanals
u. der norweg. Küste 10 3, b) zwischen inländ.
Häfen u. anderen ausländ. Seehäfen 1 4X von
jeder U. über Stückgüter. Laufen die U. über