Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Reichstempelgesetz. 
ganze Schiffsladungen, so wird diese Abgabe im 
mehrfachen Betrag erhoben und zwar: für Schiffe 
bis 200 chm Reinraumgehalt 215)fach, darüber 
5(10)fach; c) im sonstigen Schiffsverkehr (z. B. 
Bodensee) von U. lauch Frachtbriefe, Ladescheine, 
Einlieferungsscheine) über ganze Schiffsladungen 
für Schiffe bis 150 t 20 (50) 3, darüber 50 (10. 
d) Frachtbriefe im inländ. Eisenbahnverkehr über 
Wagenladungen 20 (50) 3. Die höheren Zahlen 
lin Klammer) gelten, wenn die Fracht mehr als 
26 .4 beträgt. Für EnBWagen bis 5 t Ladege- 
wicht die Hälfte, über 10—15 t 17 fach, je wei- 
tere 5 t die Hälfte der Sätze mehr. — Lautet 
die Frlüber die Ladung mehrerer Schiffsge- 
fässe od. EBWagen, so ist die Abgabe für jede 
Schiffs= od. Wagenladung zu entrichten (2 Schmal- 
spurwagen = 1 EBWagen). — II. Weitere 
Bestimmungen zu Nr. 6. G. 8 43 f.; A. 
§ 92 f. — Zuständ. Steuerstellen ABl.#1906 455. 
— Der Frllt. ist zu entrichten bei U., welche 
im Inland ausgestellt werden, im Seeverkehr vom 
Absender, im sonstigen Verkehr vom Aussteller des 
stempelpfl. Schriftstücks, und zwar vor Aushän- 
digung der U. durch den Ablader od. Aussteller, 
bei im Ausland ausgestellten U. vom Empfänger 
der Sendung binnen 3 Tg. nach Empfang der U. 
Die StrEntrichtung geschieht durch Verwendung 
von gestempelten Vordrucken oder von zu entwer- 
tenden Stempelmarken. Im EBerkehr ist für 
die Entrichtung der Abgabe der Frachtausführer 
verantwortlich, welcher den Betrag vom Absen- 
der oder Empfänger einzieht. — 4 Tarifnummer 
7. Personenfahrkarten. 1 I. Steuerpflicht. Fahr- 
karten u. sonstige Ausweise über Zahlung des 
Personenfahrgeldes: a) im Eisenbahnverkehr auf 
inländ. Bahnlinien bei einem Fahrpreis von 
in III. II. I. Kl. 
0,60—2 4 5 10 20 
über 2—5 „ 10 20 40 
  
„ 5—10 „ 20 40 80 
„ 10—20 „ 40 80 160 
„ 20—30 „ 60 120 240 
„ 30—40 „ 90 180 360 
„ 40—50 „ 140 270 540 
„ 200 400 800 Pf. 
50 
von jedem Ausweise (Straßen= u. ä. Bahnen mit 
einer Wagenklasse wie III. El.); b) im 
Dampfschiffverkehr auf inländ. Wasserstraßen u. 
Scen, sowie zwischen der Nord= u. Ostsee u. in- 
länd. Orten wie zu a, wobei die niederste Schiffs- 
klasse der III. EBl., etwaige höhere Kl. der 
II. EBKl. entsprechen. Der Bodensee ist kein 
inländisches Gewässer. — Befreit sind: Fahr- 
karten, wenn der (auf die inländ. Strecken ent- 
fallende) Fahrpreis weniger als 60 3 beträgt, 
ebenso Zeitkarten mit diesem Gesamtfahrpreis, er- 
mäßigte Militär--, Schüler= u. Arbeiterfahrkarten; 
die III. EKl., wenn der Fahrpreis 2 3 für 
1 km nicht übersteigt und eine IV. Kl. nicht ge- 
ührt wird. — II. Weitere Bestimmungen zu 
er. 7. — G. 8 62 8 AB. 8 106 f. Zuständ. 
Steuerstelle i. d. R. HptstrA. Stuttg.,, ABl. Str.- 
Koll. 1906 455. — Zur Entrichtung der Abgabe 
ist bei im Inland ausgestellten Fahrkarten die 
E.- oder Dampfschiffahrtsverwaltung verpflich- 
655 
tet; diese ist berechtigt, den Stempelbetrag vom 
Erwerber der Fahrkarten mit dem Fahrpreis (in 
einer Summe unausgeschieden) wieder einzu- 
ziehen. Die Verwaltungen des Reichs und der 
undesstaaten entrichten den Stempel auf 
Grund von periodisch der Steuerbehörde einzu- 
reichenden Nachweisungen ohne Abstempelung der 
Karten. Dasselbe Verfahren kann für andere 
Verwaltungen zugelassen werden; soweit dies 
nicht geschieht, werden die Karten Egen Entrich- 
tung der Abgabe abgestempelt. esond. Best. 
für die im Ausland verkauften Fahrkarten, welche 
zugleich über inländ. Strecken lauten. — 14 Ta- 
rifnummer 8. Erlaubniskarten für Kraftfahr- 
zeuge. kx I. Steuerpflicht. ErlKarten für 
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung auf 
öffentl. Wegen u. Plätzen: — a) Jahreskar- 
ten: Krafträder 10 M. 
  
  
  
  
Grund= außerd. für 
Kraftwagen derrag hore ngeD 
bis 6 Pferdekräfte 25 M. 2 4 
über 6—10 Pferdekräfte 50 „ 8. „ 
„ 10—25 100 „ 5 „ 
„ 25 „ 150 „ 10 „ 
Erl Karten für höchstens 4 Monate die Hälfte. 
— b) Zeitkarten für im Ausland wohnende 
Besitzer zum vorübergehenden Aufenthalt im In- 
land für Krafträder bis zu 30 Tagen im Jahr 
3 4; Der Stvpl. für ausl. Kraftwagen ist vom 
Bdrt. wie folgt festgesetzt worden: während 
eines Aufenthalts von 1 Tag 3 , bis zu höch- 
stens 5 Tg. im Jahr 8 X, bis 15 Tage 15 14, 
bis 30 Tg. 25 4, bis 60 Tg.40 4, bis 90 T 
50 A, AB. § 139. Bei längerem Aufenthalt si 
ahreskarten zu lösen, wobei die Abgabe für die 
eitkarte eingerechnet wird. Die Tage des in- 
länd. Aufenthalts brauchen nicht zusammenzu- 
hängen. (Der Ein= u. Ausgang ist bei jedem 
renzübertritt in der Erl Karte von der Grenz- 
zollstelle bescheinigen zu lassen.) Der nachge- 
wiesene Aufenthalt in Fabriken zur Ausbesse- 
rung, sowie in Ausstellungen wird nicht eingerech- 
net. Für ausländ. Grenzbewohner, wel im 
Heimatstaat bereits eine Jahresabgabe entrich- 
tet haben, ermäßigt sich die Jahresabgabe auf die 
Hälfte, falls Gegenseitigkeit zugestanden wird. 
Befreit sind: Kraftfahrzeuge zur ausschl. Be- 
nützung im Dienste des Reiches, eines Bundes- 
staates oder einer Behörde; Kraftfahrzeuge aus- 
chl. zur gewerbsmäß. Personenbeförderung. — 
I. Weitere Bestimmungen. G. f., 
AB. 8 121 Zuständ. Steuerstellen: HStre. 
Stuttg.; H A. Heilbronn, Ulm; Ka. Hall, Reut- 
lingen. TBl. Str. Koll. 1906 455. — a) Vor der 
Ingebrauchnahme der Kraft-Fahrzeuge hat der 
Eigenbesitzer bei der zuständigen Steuerstelle sei- 
nes Wohnsitzes od. Aufenthaltsortes eine Erl.= 
Karte zu lösen und diese 3 Tage vor Ablauf der 
Giltigkeitsfrist zu erneuern. Probefahrten gelten 
nicht als Ingebrauchnahme. Mieter od. sonstige 
auf Zeit zum Gebrauch berechtigte Personen 
haben, ohne Rücksicht auf die Steuerentrichtung 
des Eigenbesitzers eine besondere steuerpfl. Erl.= 
5 
  
C 
  
  
*—#7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.