Reichstempelgesetz.
ganze Schiffsladungen, so wird diese Abgabe im
mehrfachen Betrag erhoben und zwar: für Schiffe
bis 200 chm Reinraumgehalt 215)fach, darüber
5(10)fach; c) im sonstigen Schiffsverkehr (z. B.
Bodensee) von U. lauch Frachtbriefe, Ladescheine,
Einlieferungsscheine) über ganze Schiffsladungen
für Schiffe bis 150 t 20 (50) 3, darüber 50 (10.
d) Frachtbriefe im inländ. Eisenbahnverkehr über
Wagenladungen 20 (50) 3. Die höheren Zahlen
lin Klammer) gelten, wenn die Fracht mehr als
26 .4 beträgt. Für EnBWagen bis 5 t Ladege-
wicht die Hälfte, über 10—15 t 17 fach, je wei-
tere 5 t die Hälfte der Sätze mehr. — Lautet
die Frlüber die Ladung mehrerer Schiffsge-
fässe od. EBWagen, so ist die Abgabe für jede
Schiffs= od. Wagenladung zu entrichten (2 Schmal-
spurwagen = 1 EBWagen). — II. Weitere
Bestimmungen zu Nr. 6. G. 8 43 f.; A.
§ 92 f. — Zuständ. Steuerstellen ABl.#1906 455.
— Der Frllt. ist zu entrichten bei U., welche
im Inland ausgestellt werden, im Seeverkehr vom
Absender, im sonstigen Verkehr vom Aussteller des
stempelpfl. Schriftstücks, und zwar vor Aushän-
digung der U. durch den Ablader od. Aussteller,
bei im Ausland ausgestellten U. vom Empfänger
der Sendung binnen 3 Tg. nach Empfang der U.
Die StrEntrichtung geschieht durch Verwendung
von gestempelten Vordrucken oder von zu entwer-
tenden Stempelmarken. Im EBerkehr ist für
die Entrichtung der Abgabe der Frachtausführer
verantwortlich, welcher den Betrag vom Absen-
der oder Empfänger einzieht. — 4 Tarifnummer
7. Personenfahrkarten. 1 I. Steuerpflicht. Fahr-
karten u. sonstige Ausweise über Zahlung des
Personenfahrgeldes: a) im Eisenbahnverkehr auf
inländ. Bahnlinien bei einem Fahrpreis von
in III. II. I. Kl.
0,60—2 4 5 10 20
über 2—5 „ 10 20 40
„ 5—10 „ 20 40 80
„ 10—20 „ 40 80 160
„ 20—30 „ 60 120 240
„ 30—40 „ 90 180 360
„ 40—50 „ 140 270 540
„ 200 400 800 Pf.
50
von jedem Ausweise (Straßen= u. ä. Bahnen mit
einer Wagenklasse wie III. El.); b) im
Dampfschiffverkehr auf inländ. Wasserstraßen u.
Scen, sowie zwischen der Nord= u. Ostsee u. in-
länd. Orten wie zu a, wobei die niederste Schiffs-
klasse der III. EBl., etwaige höhere Kl. der
II. EBKl. entsprechen. Der Bodensee ist kein
inländisches Gewässer. — Befreit sind: Fahr-
karten, wenn der (auf die inländ. Strecken ent-
fallende) Fahrpreis weniger als 60 3 beträgt,
ebenso Zeitkarten mit diesem Gesamtfahrpreis, er-
mäßigte Militär--, Schüler= u. Arbeiterfahrkarten;
die III. EKl., wenn der Fahrpreis 2 3 für
1 km nicht übersteigt und eine IV. Kl. nicht ge-
ührt wird. — II. Weitere Bestimmungen zu
er. 7. — G. 8 62 8 AB. 8 106 f. Zuständ.
Steuerstelle i. d. R. HptstrA. Stuttg.,, ABl. Str.-
Koll. 1906 455. — Zur Entrichtung der Abgabe
ist bei im Inland ausgestellten Fahrkarten die
E.- oder Dampfschiffahrtsverwaltung verpflich-
655
tet; diese ist berechtigt, den Stempelbetrag vom
Erwerber der Fahrkarten mit dem Fahrpreis (in
einer Summe unausgeschieden) wieder einzu-
ziehen. Die Verwaltungen des Reichs und der
undesstaaten entrichten den Stempel auf
Grund von periodisch der Steuerbehörde einzu-
reichenden Nachweisungen ohne Abstempelung der
Karten. Dasselbe Verfahren kann für andere
Verwaltungen zugelassen werden; soweit dies
nicht geschieht, werden die Karten Egen Entrich-
tung der Abgabe abgestempelt. esond. Best.
für die im Ausland verkauften Fahrkarten, welche
zugleich über inländ. Strecken lauten. — 14 Ta-
rifnummer 8. Erlaubniskarten für Kraftfahr-
zeuge. kx I. Steuerpflicht. ErlKarten für
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung auf
öffentl. Wegen u. Plätzen: — a) Jahreskar-
ten: Krafträder 10 M.
Grund= außerd. für
Kraftwagen derrag hore ngeD
bis 6 Pferdekräfte 25 M. 2 4
über 6—10 Pferdekräfte 50 „ 8. „
„ 10—25 100 „ 5 „
„ 25 „ 150 „ 10 „
Erl Karten für höchstens 4 Monate die Hälfte.
— b) Zeitkarten für im Ausland wohnende
Besitzer zum vorübergehenden Aufenthalt im In-
land für Krafträder bis zu 30 Tagen im Jahr
3 4; Der Stvpl. für ausl. Kraftwagen ist vom
Bdrt. wie folgt festgesetzt worden: während
eines Aufenthalts von 1 Tag 3 , bis zu höch-
stens 5 Tg. im Jahr 8 X, bis 15 Tage 15 14,
bis 30 Tg. 25 4, bis 60 Tg.40 4, bis 90 T
50 A, AB. § 139. Bei längerem Aufenthalt si
ahreskarten zu lösen, wobei die Abgabe für die
eitkarte eingerechnet wird. Die Tage des in-
länd. Aufenthalts brauchen nicht zusammenzu-
hängen. (Der Ein= u. Ausgang ist bei jedem
renzübertritt in der Erl Karte von der Grenz-
zollstelle bescheinigen zu lassen.) Der nachge-
wiesene Aufenthalt in Fabriken zur Ausbesse-
rung, sowie in Ausstellungen wird nicht eingerech-
net. Für ausländ. Grenzbewohner, wel im
Heimatstaat bereits eine Jahresabgabe entrich-
tet haben, ermäßigt sich die Jahresabgabe auf die
Hälfte, falls Gegenseitigkeit zugestanden wird.
Befreit sind: Kraftfahrzeuge zur ausschl. Be-
nützung im Dienste des Reiches, eines Bundes-
staates oder einer Behörde; Kraftfahrzeuge aus-
chl. zur gewerbsmäß. Personenbeförderung. —
I. Weitere Bestimmungen. G. f.,
AB. 8 121 Zuständ. Steuerstellen: HStre.
Stuttg.; H A. Heilbronn, Ulm; Ka. Hall, Reut-
lingen. TBl. Str. Koll. 1906 455. — a) Vor der
Ingebrauchnahme der Kraft-Fahrzeuge hat der
Eigenbesitzer bei der zuständigen Steuerstelle sei-
nes Wohnsitzes od. Aufenthaltsortes eine Erl.=
Karte zu lösen und diese 3 Tage vor Ablauf der
Giltigkeitsfrist zu erneuern. Probefahrten gelten
nicht als Ingebrauchnahme. Mieter od. sonstige
auf Zeit zum Gebrauch berechtigte Personen
haben, ohne Rücksicht auf die Steuerentrichtung
des Eigenbesitzers eine besondere steuerpfl. Erl.=
5
C
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