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1 ständ. Mitgl., 2 richterl. Beamten, 1 Arb.=
Geb. und 1 Vers. Das R A. bildet ferner
für die von ihm zu entscheidenden Beschluß-, insbes.
eschwerdesachen Beschlußsenate, bestehend
aus dem Präs., 1 Dir. oder 1 Senatspräs. als Vors.,
1 auch durch ein ständ. Mitgl. ersetzbaren Vertr.
des Bdrts., einem ständ. Mitgl., einem Arb Geb. und
einem Vers. Das RV . bildet schließl. zur Wahrung
einheitl. Rechtspr. in Spruchsachen den Großen
Senat, besteh. (vorbehaltlich einer Verstärkung
nach § 1718 Abs. 2) aus dem Präs. oder jeinem
Vertr., 2 Vertr. des Bdrts., 2 ständ. Mitgl., 2 richt.
B., 2 Arb Geb. und 2 Vers. — d4) Rechnung-
stellc, Kosten. Beim R##l ist eine Rötelle er-
richtet zur Unterstützung des R A. bei seinen rechn.
und verstechn. Arbeiten. Die Kosten des R#.
einschl. der K. des Verf. trägt das R. In die
RKasse fließen die Geldstr. nac § 95, 1698 Abs. 1,
§ 1701 Abs. 1, sowie die bes. auferlegten Ver-
fahrenskosten, § 1802. — 1 C. Bersicherungs-
verhältnis und Entschädigungsanspruch. 1 Insbes.
Zusammentreffen der Ansprüche aus versch. Vers.=
Zweigen mit einander und mit anderen Rechts-
verhältnissen. — I. Bersicherungsverhältnis.
Wer an der Ners. als Vers. teilnimmt, steht
damit in verschiedenartige Rechte und Pflichten
umfass. Rechtsbeziehungen, an denen auf der an-
dern Seite i. d. R. der VT. als Verpflichteter oder
Berechtigter beteiligt ist. Aus dem Vers Verhältnis
kann sich als wichtigstes Recht der Anspruch auf
die VersLeistungen (Krankenhilfe, Unfallentschäd.,
Inv Rente usw.), der „Entschädigungsanspruch“,
entwickeln; er entsteht aber erst, wenn der
durch das Ges. hiefür aufgestellte Tatbestand er-
füllt, wenn bes. der VersFall eingetreten ist, s. u. II.
Auf den Gebieten der Kr V. und Inv.= und Hint.
bringt das Verhältnis als wichtigste Pflicht des
Vers. die der Beitragsleistung (unmittelbar durch
Zahlung an den VT. oder mittelbar durch Lohn-
abzüge des Arb Geb.) mit sich. Als weitere Rechte
der Vers. kommen bes. in Betracht die R. auf Mit-
wirkung bei der Selbstverwalt. der VT. — 1. Die
Entstehung des Vers Verhältnisses ist grund-
Er verschieden, je nachdem es sich auf Vers.=
flicht oder VersBerechtigung gründet.
Die VerspPflicht ist der durchaus vorherrschende
Entstehungsgrund; die auf Vers-Berechtigung be-
ruhende freiw. Vers. ist nur in den im Ges. vorges.
Fällen zulässig. Bei der Verspflicht begründet
lediglich der durch Ges. best. objektive Tatbestand
das VersVerhältnis, während bei der freiw. Vers.
neben objekt. Tatumständen eine Willenserklärung
(i. d. R. des Berecht.) für seine Begründung maß-
gebend ist. Das Vorliegen der für die VersPflicht
aufgest. Voraussetzungen hat bei der KrV. (in der
Regel, Ausn.: unständige Beschäftigung u. Haus-
gewerbe) und Unf . unmittelbar kraft Ges. das
Entstehen des VersVerhältnisses zur Folge i. d.
S., daß nicht nur Pflichten zur Anmeldung
und Beitragsleistung erwachsen, sondern beim
Eintritt des VersFalls (Erkrankung Betriebs-
unfall) ohne weiteres, auch ohne Anmeldung
oder Beitragsleist., gegen den Hut. VT. der
Ent chädigundsanshru entsteht. agegen hängt
bei der Inv.= und Hint V. das Entstehen und der
Reichsversicherung.
Umfang des Entschäd Anspr. von der Tatsache und
dem Umfang ordnungsmäßiger Beitragsleistung
ab und sch die Vers Pflicht zunächst nur die
Verpfl. hiezu und erst durch deren Erfüllung die
Grundlage für den Entschäd Anspr. — 2. Vor-
aMussetzung der Vers Pflicht ist die Zu-
gehörigkeit zu den im G. 8 165, 544 f.,
923, 1046, 1226 als versichert ausge zählten
Personenklassen. Die RVers. ist nach ge-
schichtlicher Entstehung wesentlich „Arbeiter Vers.“,
eine Vers. in 1. Linie des industriellen, überhaupt
gewerbl., weiter des auf Seefahrzeugen (§ 163)
und Fahrz. der Binnenschiffahrt tätigen, dann aber
auch in stets zunehmendem Maß des landw.
(einschl. des forstw., § 161) Lohnarbeiter-
stands. Arbeiter, Gesellen, Gehilfen und Lehr-
linge werden in allen 3 Vers Zweigen als vers.
Personenklassen aufgeführt; ebenso die Schiffs-
besatzung; auf dem Gebiet der KrV., Inv.= und
Hint V. auch die Dienstboten, die sozial den Lohn-
arbeitern gleich stehen. Ueber den Arbeiterstand in
soz. Sinn hinaus erstreckt sich die Vers Pflicht auch
auf gewisse, den mittleren soz. Schichten zugerech-
neten Personenkreise, so in allen 3 Vers Zweigen
auf Betriebsbeamte einschl. der Werkmeister und
Techniker, auf Schiffer, ferner in der KrV., Inv.=
und Hint V. auf Handlungs= und Apothekengehilfen
und -lehrlinge, Bühnen= und Orchestermitglieder,
Lehrer und Erzieher. Da aber die Werh nach
ihrem Grundgedanken nur die wirtsch. schwachen
Bevölkerungskl. erfassen will, so ist für die Vers.=
Pflicht der letztgenannten Personenkreise eine
Grenze nach oben durch Festsetzung bestimmter
Höchstjahresarbeitsverdienste gezogen, § 165 Abs. 2,
§ 544 Nr. 2, § 1226 Abs. 2. Alle die aufgezählten
Pers Kl. find dadurch gekennzeichnet, daß sie ihre
— körperliche oder geistige — Arbeitskraft in unter-
geordneter, abhängiger Stellung, nicht für ein eige-
nes, sondern für ein fremdes Unternehmen ver-
werten. Auf die selbständig Erwerbstätigen, die
Unternehmer. erstreckt sich im allg. die Vers.=
Pflicht nicht, jedoch mit gewissen durch das G. § 548
Nr. 1, 925 Nr. 1, 1034, 1058, 1229 Nr. 1, Art. 7
AG. RO. best. oder zugelass. Ausn. für kleine,
wirtschaftlich dem Lohnarbeiterstand nahestehende
Unternehmer. Solche Ausn. gelten bes. auch für
die Hausgewerbtreibenden, vol. 165
Nr. 6, 466 f., 548 Nr. 2, 1220 Nr. 2. M aus-
gew Tr. gelten nach § 162 die selbst. GewTr., die in
eigenen Betriebstätten im Auftrag und für Rech-
nung anderer Gew-Tr. gewerbl. Erzeugnisse her-
stellen oder bearbeiten, und zwar auch dann, wenn
sie die Roh-- oder Hilfstoffe seton beschaffen, sowie
für die Zeit, in der sie vorübergehend für eigene
Rechnung arbeiten. — Zur Begr. der VerspPflicht
genügt aber nirgends die Zugehörigkeit zu den
aufgezählten Pers Kl. an sich. Vielmehr ist, wie bei
den Unternehmern das Haben eines Betriebs, so
bei den unselbst. Pers. immer verlangt, daß sie in
einem konkreten Beschäftigungs-
verhältnis stehen, kraft dessen sie jenen Pers.=
Klassen zuzuzählen find. Dabei ist weiter bei der
Kr V. (mit einer Ausn. für Lehrlinge) und der
Inv.= und Hint V. Beschäftigung gegen Ent-
gelt verlangt. Zum Entgelt gehören nach § 166