Reichsversicherung.
neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach-
und andere Bezüge, die der Vers., wenn auch nur
gewohnheitsmäßig, statt des Gehalts oder Lohns
oder neben ihm von dem Arb Geb. oder einem
Dritten erhält; der Wert der Sachbezüge wird nach
Ortspreisen berechnet, die das Vl. festsetzt; s.
Min J. Erl. 14. 7. 13, ABl. 601. Bei der ns#l.
ist zwar nicht entgeltl. Beschäftigung, dagegen Be-
schäft. in einem verspflicht. Betr. oder einer
verspfl. Tätigkeit verlangt, § 544, 923, 1052 f.
Als verspfl. Beschäft. i. S. d. RVers. gilt nach
159, vorbehältlich der Vorschr. § 551, 928, 1062,
rt. 7 AG. RVO., die Beschäftigung eines Ehe-
gatten durch den andern nicht. — 8. Voraus-
setzung der VersBerechtigung ist eben-
falls die Zugehörigkeit zu den unter Z. 2 auf-
gezählten Pers Kl., wobei für die VersBerecht. der
Untern. ein weiterer Rahmen gestellt ist. Auch ist
bei Kr V., Inv.= und Hint V. ein konkretes Be-
schäft Berhältnis insofern keine ausnahmslose Vor-
aussetzung, als nach Aufhören der verspfl. Beschäft.
freiw. Weiterversicherung gestattet ist, § 313, 1244.
— 4. Die Beschäftigung und ihre näheren Um-
stände sind nicht nur für die Begründung des Ver-
hältnisses als Voraussetzung der VersPPflicht oder
VersBerechtigung erheblich, sondern auch für den
Inhalt des VersVerhältnisses. Einmal gilt das
vom Entgelt, nach dessen Höhe sich nicht nur die
Höhe der Beiträge, sondern auch die des Entschäd.=
Anspr., soweit er auf Barleist. geht, richtet. Dabei
ist jedoch in erhebl. Umfang in allen 3 Vers-Zweig.
nicht der wirkl. Arbeitsverdienst, sondern ein DVurch-
schnittsarbeitsverdienst maßgebend, der sog. Orts-
lohn, vgl. für Kr V. § 179 f., 385 f., 450, 471,
480: Ortslohn als Grundlohn; für UnfV. § 567 f.,
931 f.; für die Inv.= und Hint V. § 1245 f., 1288 f.
Für den Ortslohn geben § 149—152 f. allg. Vor-
schriften: Als O. gilt der ortsübliche Tages-
entgelt gew. Tagarbeiter. Das O## A. setzt ihn ge-
trennt für Männer und Frauen, für Vers. unter
16 J. (Jugendliche), die noch in Kinder (unter
14 J.) und junge Leute (von 14 J. an und Lehr-
linge) geschieden werden können, von 16 J. und
über 21 J., einheitlich für den Bez. jedes V A. fest,
wobei noch bei erhebl. Abweichungen der Lohnhöhe
etrennte Festsetzungen für einz. Ortschaften oder
Bza Stadt und Land zulässig sind. Die OL. werden
gleichzeitig im ganzen R., vom 1. 1. 15 an immer
auf 4 J. festgesetzt; Aend. in der Zwischenzeit find
möglich. Die Festsetz, und Aend. werden veröffent-
licht. S. auch Erl. des O A., 2. 8. 13, Al. 640.
— 5. Auch der Beschäftigungsort ist
von mannigfacher Bedeutung für die Gestaltung
des Vers Verhältnisses, wo es sich um seine räum-
lichen Beziehungen handelt, so für die Bestimmung
der örtl. Zuständigkeit von Orts= und Land KK., der
Vers Anst. und im Verfahrensrecht der Vershe —
* aber auch, wenn es sich um die für die eehr
flicht und die Anwendbarkeit des d. VersRechts
wesentliche Frage handelt, ob nicht eine tatsächlich
im Ausland stattfindende Beschäft. doch als solche
im Inland anzusehen ist, vgl. auch § 942 und für
die Wahlen zu den VersBeh. 8§ 42, 47, 76. Mit
Rücksicht auf diese verschiedenartige Bedeutung ist
der Begriff des Beschäftigungsorts in § 153—156
667
allg. bestimmt worden. Das Ges. t dabei von
dem selbstverständl. Regelsatz aus, Beschäft O.
der Ort ist, an dem die Beschäft. tatsächlich statt-
findet, fügt ihm aber gewisse praktisch bedeutsame
Ausnahmen zu: die feste Arbeitstätte (Betrieb-,
Dienststätte) gilt als Beschäft O. für Vers. auch,
während sie außerhalb für den Arb Geb. einzelne
Arb. von geringer Dauer ausführen, ferner für
Vers., die von einer festen Arbeitstätte aus nur mit
einz. Arb. wechselnd in Bez. versch. Orts= oder
Land KK. beschäftigt werden, und für solche, die
nur für einzelne Arb. außerhalb der festen Arb.=
Stätte angenommen sind, sofern diese und ihr
ArbOrt im Bez. desselben Vd. liegen. Fehlt eine
feste Betriebstätte, so gilt der Sitz des Betr. als
Beschäft Ort. Hat eine Betriebsverwaltung Vers.
zu einer in versch. Gden wechselnden Beschäft. an-
genommen, so ist der Sitz der unmittelbaren
Leitung der Arb. maßgebend, jofern das O##.
nichts anderes bestimmt. Bei landw., in versch.
Gden wechselnder Beschäft. gilt der Betriebsitz
(5 963, 964) als Beschäft Ort. — II. Entschädi-
gungsanspruch. Entschädigung i. S. einer Heil-
ung des den Versall bildenden körper-
lichen Schadens oder eines Ausgleichs der durch
den VersFall ausgelösten wirtschaftl. Schädigungen
(Einnahmeminderung, Ausgabesteigerung) bildet
den wesentlichen Zweck der Vers., neben dem sich
freilich immer selbständiger und bedeutsamer die
Schadensverhütung entwickelt. Sie wird gewährt
auf Grund eines öff.-rechtlichen Rechts-
anspruchs, der damit schon begrifflich der
Armenunterstützung gegenübertritt, 8 118. Als
Berechtigte kommen in Betracht die Verzs.
selbst, ihre Angehör. und beim Sterbegeld auch ge-
wisse Dritte, je nach näherer Bestimmung des Ges.
Verpflichtet ist grundsätzlich der VT., in
dessen Vers Bereich der Vers Fall eingetreten ist. In
bes. Fällen kommen auch andere Pers. (3. B. der
Arb Geb.) als Schuldner in Betracht. Das Ver-
fügungsrecht des Berechtigten über
den Anspruch ist kein völlig freies, sondern durch
den öff. Zweck der Vers. gebunden. Deshalb ist
ein Verzicht nicht schrankenlos zulässig und ge-
stattet 119 die Uebertragung, Verpfändung
und Pfandung der Ansprüche kundsatziich nicht
mit den dort aufgezählten Ausnahmen. Das
chließt aber nicht aus, daß auf die Erben des
erecht. ein von ihm bereits erworb. Anspruch nach
allg. Grundsätzen übergeht. Die Bezugsber. sind
bes. bestimmt ohne Rücksicht auf ihre Erbeneigen-
schaft in § 614, 955, 1115, 1302 f. Der Entschäd.
Anspruch entsteht aus dem VersVerhältnis
bei Eintritt der ges. Voraussetzungen, bes. des
Vers Falls (Erkrankung, Betriebsunfall, Invali-
dität usw.). Endigungsgründe sind Er-
föllung. bei Barleistungen auch Aufrechnung,
erner Verzicht, s. o., dem die in gewissen
Grenzen zugelassene Abfindung rechtlich nahe
steht, Verjährung (Verjährungsfrist 4 J., § 29,
bei Kr V. 2 J., 223), Wegfall der Voraus-
setzungen, der bei UnfV., Inv.= und Hint V. durch
ein bes. Entziehungsverfahren festgestellt werden
mus, bei zeitlich begrenzten Leistungen der Zeit-
ablauf. — Gegenstand der Entschädigung sind