Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Reichsversicherung. 
neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach- 
und andere Bezüge, die der Vers., wenn auch nur 
gewohnheitsmäßig, statt des Gehalts oder Lohns 
oder neben ihm von dem Arb Geb. oder einem 
Dritten erhält; der Wert der Sachbezüge wird nach 
Ortspreisen berechnet, die das Vl. festsetzt; s. 
Min J. Erl. 14. 7. 13, ABl. 601. Bei der ns#l. 
ist zwar nicht entgeltl. Beschäftigung, dagegen Be- 
schäft. in einem verspflicht. Betr. oder einer 
verspfl. Tätigkeit verlangt, § 544, 923, 1052 f. 
Als verspfl. Beschäft. i. S. d. RVers. gilt nach 
159, vorbehältlich der Vorschr. § 551, 928, 1062, 
rt. 7 AG. RVO., die Beschäftigung eines Ehe- 
gatten durch den andern nicht. — 8. Voraus- 
setzung der VersBerechtigung ist eben- 
falls die Zugehörigkeit zu den unter Z. 2 auf- 
gezählten Pers Kl., wobei für die VersBerecht. der 
Untern. ein weiterer Rahmen gestellt ist. Auch ist 
bei Kr V., Inv.= und Hint V. ein konkretes Be- 
schäft Berhältnis insofern keine ausnahmslose Vor- 
aussetzung, als nach Aufhören der verspfl. Beschäft. 
freiw. Weiterversicherung gestattet ist, § 313, 1244. 
— 4. Die Beschäftigung und ihre näheren Um- 
stände sind nicht nur für die Begründung des Ver- 
hältnisses als Voraussetzung der VersPPflicht oder 
VersBerechtigung erheblich, sondern auch für den 
Inhalt des VersVerhältnisses. Einmal gilt das 
vom Entgelt, nach dessen Höhe sich nicht nur die 
Höhe der Beiträge, sondern auch die des Entschäd.= 
Anspr., soweit er auf Barleist. geht, richtet. Dabei 
ist jedoch in erhebl. Umfang in allen 3 Vers-Zweig. 
nicht der wirkl. Arbeitsverdienst, sondern ein DVurch- 
schnittsarbeitsverdienst maßgebend, der sog. Orts- 
lohn, vgl. für Kr V. § 179 f., 385 f., 450, 471, 
480: Ortslohn als Grundlohn; für UnfV. § 567 f., 
931 f.; für die Inv.= und Hint V. § 1245 f., 1288 f. 
Für den Ortslohn geben § 149—152 f. allg. Vor- 
schriften: Als O. gilt der ortsübliche Tages- 
entgelt gew. Tagarbeiter. Das O## A. setzt ihn ge- 
trennt für Männer und Frauen, für Vers. unter 
16 J. (Jugendliche), die noch in Kinder (unter 
14 J.) und junge Leute (von 14 J. an und Lehr- 
linge) geschieden werden können, von 16 J. und 
über 21 J., einheitlich für den Bez. jedes V A. fest, 
wobei noch bei erhebl. Abweichungen der Lohnhöhe 
etrennte Festsetzungen für einz. Ortschaften oder 
Bza Stadt und Land zulässig sind. Die OL. werden 
gleichzeitig im ganzen R., vom 1. 1. 15 an immer 
auf 4 J. festgesetzt; Aend. in der Zwischenzeit find 
möglich. Die Festsetz, und Aend. werden veröffent- 
licht. S. auch Erl. des O A., 2. 8. 13, Al. 640. 
— 5. Auch der Beschäftigungsort ist 
von mannigfacher Bedeutung für die Gestaltung 
des Vers Verhältnisses, wo es sich um seine räum- 
lichen Beziehungen handelt, so für die Bestimmung 
der örtl. Zuständigkeit von Orts= und Land KK., der 
Vers Anst. und im Verfahrensrecht der Vershe — 
* aber auch, wenn es sich um die für die eehr 
flicht und die Anwendbarkeit des d. VersRechts 
wesentliche Frage handelt, ob nicht eine tatsächlich 
im Ausland stattfindende Beschäft. doch als solche 
im Inland anzusehen ist, vgl. auch § 942 und für 
die Wahlen zu den VersBeh. 8§ 42, 47, 76. Mit 
Rücksicht auf diese verschiedenartige Bedeutung ist 
der Begriff des Beschäftigungsorts in § 153—156 
  
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allg. bestimmt worden. Das Ges. t dabei von 
dem selbstverständl. Regelsatz aus, Beschäft O. 
der Ort ist, an dem die Beschäft. tatsächlich statt- 
findet, fügt ihm aber gewisse praktisch bedeutsame 
Ausnahmen zu: die feste Arbeitstätte (Betrieb-, 
Dienststätte) gilt als Beschäft O. für Vers. auch, 
während sie außerhalb für den Arb Geb. einzelne 
Arb. von geringer Dauer ausführen, ferner für 
Vers., die von einer festen Arbeitstätte aus nur mit 
einz. Arb. wechselnd in Bez. versch. Orts= oder 
Land KK. beschäftigt werden, und für solche, die 
nur für einzelne Arb. außerhalb der festen Arb.= 
Stätte angenommen sind, sofern diese und ihr 
ArbOrt im Bez. desselben Vd. liegen. Fehlt eine 
feste Betriebstätte, so gilt der Sitz des Betr. als 
Beschäft Ort. Hat eine Betriebsverwaltung Vers. 
zu einer in versch. Gden wechselnden Beschäft. an- 
genommen, so ist der Sitz der unmittelbaren 
Leitung der Arb. maßgebend, jofern das O##. 
nichts anderes bestimmt. Bei landw., in versch. 
Gden wechselnder Beschäft. gilt der Betriebsitz 
(5 963, 964) als Beschäft Ort. — II. Entschädi- 
gungsanspruch. Entschädigung i. S. einer Heil- 
ung des den Versall bildenden körper- 
lichen Schadens oder eines Ausgleichs der durch 
den VersFall ausgelösten wirtschaftl. Schädigungen 
(Einnahmeminderung, Ausgabesteigerung) bildet 
den wesentlichen Zweck der Vers., neben dem sich 
freilich immer selbständiger und bedeutsamer die 
Schadensverhütung entwickelt. Sie wird gewährt 
auf Grund eines öff.-rechtlichen Rechts- 
anspruchs, der damit schon begrifflich der 
Armenunterstützung gegenübertritt, 8 118. Als 
Berechtigte kommen in Betracht die Verzs. 
selbst, ihre Angehör. und beim Sterbegeld auch ge- 
wisse Dritte, je nach näherer Bestimmung des Ges. 
Verpflichtet ist grundsätzlich der VT., in 
dessen Vers Bereich der Vers Fall eingetreten ist. In 
bes. Fällen kommen auch andere Pers. (3. B. der 
Arb Geb.) als Schuldner in Betracht. Das Ver- 
fügungsrecht des Berechtigten über 
den Anspruch ist kein völlig freies, sondern durch 
den öff. Zweck der Vers. gebunden. Deshalb ist 
ein Verzicht nicht schrankenlos zulässig und ge- 
stattet 119 die Uebertragung, Verpfändung 
und Pfandung der Ansprüche kundsatziich nicht 
mit den dort aufgezählten Ausnahmen. Das 
chließt aber nicht aus, daß auf die Erben des 
erecht. ein von ihm bereits erworb. Anspruch nach 
allg. Grundsätzen übergeht. Die Bezugsber. sind 
bes. bestimmt ohne Rücksicht auf ihre Erbeneigen- 
schaft in § 614, 955, 1115, 1302 f. Der Entschäd. 
Anspruch entsteht aus dem VersVerhältnis 
bei Eintritt der ges. Voraussetzungen, bes. des 
Vers Falls (Erkrankung, Betriebsunfall, Invali- 
dität usw.). Endigungsgründe sind Er- 
föllung. bei Barleistungen auch Aufrechnung, 
erner Verzicht, s. o., dem die in gewissen 
Grenzen zugelassene Abfindung rechtlich nahe 
steht, Verjährung (Verjährungsfrist 4 J., § 29, 
bei Kr V. 2 J., 223), Wegfall der Voraus- 
setzungen, der bei UnfV., Inv.= und Hint V. durch 
ein bes. Entziehungsverfahren festgestellt werden 
mus, bei zeitlich begrenzten Leistungen der Zeit- 
ablauf. — Gegenstand der Entschädigung sind 
 
	        
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