Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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entspr. ihrem Ziel Leistungen, die entweder auf 
Heilung eines körperlichen Schadens oder auf Aus- 
gleich einer wirtschaftlichen Schädigung gerichtet 
simd. Zu jenen gehören bes. ärztliche Behandlung, 
Arznei= und sonstige Heilmittel, Krankenhaus- 
behandlung, zu diesen Kr Geld, Sterbegeld, Unfall- 
und Inv Renten usw. Zu jenen gehören im wes. 
die Sach= und Dienstleistungen, zu diesen die Bar- 
leistungen, aber mit der Einschränkung, daß auch 
Sachleistungen zum Ausgleich wirtschaftlicher Ein- 
bußen gewaährt werden, z. B. der in der Kr Haus- 
pflege enthaltene Unterhalt. So bestimmen ferner 
die 100, 121, daß Trunksüchtigen statt der Bar- 
leistungen ganz oder teilweise Sachleistungen, auch 
Aufnahme in eine Trinkerheilanst., gewährt wer- 
den können durch die Gde des Wohnorts, auf die 
dann der Anspruch auf Barleistungen im Wert der 
Sachbezüge übergeht; das VA. (Beschlußausschuß) 
entscheidet hierüber auf Antrag eines beteiligten 
Armenverbands oder der Gde Beh. des Wohnorts 
oder von Amts wegen. Welche Leistungen jeweils zu 
gewähren sind und was sie enthalten müssen, be- 
stimmt das Ges. genau. Die Gewährung einer 
andern Leist. an ihrer Stelle ist nur in den ges. 
bes. bestimmten Fällen zulässig (z. B. Kr Hauspfl. 
an Stelle der Krpfl. und des KrGelds, § 184). 
Ueber die ges. vorgeschr. Leist. („Regelleistungen“ 
der Kr.) hinaus dürfen die VT. nach näherer 
Best. des Ges. gewisse weitere Leist. („Mehrleist.“ 
der Kr V.) machen. Art und Inhalt der Leist. sind 
für jeden Vers Zweig bes. bestimmt. Nur für die 
ärztliche Behandlung sind f. allg. Vorschr. 
gegeben, § 122, 123: Die ärztl. Behandlung i. S. 
der RVO. wird durch approb. Aerzte, bei Fahnkr. 
auch durch appr. Zahn Ac. (§ 29 GewO.)geleistet. 
Sie umfaßt Hilfeleistungen anderer Pers., wie 
Bader, Hebammen, Heildiener, Heilgehilfen, 
Krankenwärter, Masseure u. dgl., sowie Zahntechn., 
nur dann, wenn der Arzt (Zahn A.) sie anordnet 
oder wenn in dringenden Fällen kein appr. A. 
(Zahn A.) zugezogen werden kann. § 19 VV. RO. 
bestimmt, daß die Wund#e. II. Abt. innerhalb des 
Nahmens der ihnen erteilten Ermächtigung, § 1 
Nr. 2, Min IV. 8. 4. 1872, Rgbl. 143, selbst. ärzt- 
liche Hilfe leisten können. Bei Zahnkrh. mit Aus- 
schluß von Mund= und Kieferkrh. kann die Behand- 
lung außer durch Zahn Ae. mit Zust. des Verfs. 
auch durch Zahntechn. gewährt werden, nach der 
Min JVerf. 20. 9. 13, Rgbl. 239, auch ohne Zust. 
des Vers., soweit nicht das CVA. ein Bedürfnis 
hiefür in einzelnen VW# Bez. verneint hat. Heil- 
diener u. Heilgehilfen hat das Min. hiezu nicht 
ermächtigt. Bahniechn sind nach der gen. Min.= 
Verf. solche ausschließl. die Zahnheilk. ausübende 
Zahntechn., die von dem Buchführungszwang des 
Art. 10 Abs. 2 Olrztges., s. d., befreit sind, 
s. § 21 VO Arztges., nach dem Min Erl. 24.4. 
14, A#l. 192, auch diejenigen, die ohne Befreiung 
vom Buchführungszwang die Zahnheilk. selbst 
ausüben, sofern sie von dem für ihren Wohnsitz 
zust. VA. als solche anerkannt werden. 
Ul. Zusammentreffen der Entschädigunsb#an- 
sporüche aus versch. Vers Zweigen mit- 
einander und mit andern Rechts- 
verhältnissen. — 1. Verhältnis der 
Reichsversicherung. 
Vers Zweige der d. Sozial . (l(einschl. An- 
gest V.) zueinander. Die allen 4 VersBweigen ge- 
meinsame Hauptaufgabe der Bekämpfung der 
durch Erwerbsunfähigkeit oder Minderung der 
Erwerbsfähigkeit erzeugten oder drohenden wirt- 
schaftlichen ädigungen verfolgt jeder Vers.= 
weig in bes. Weise auf seinem bes. Gebiet. 
ie Kr UL. gewährt Fürsorge durch Krcflege 
und Geldleistungen für ErkrFälle auf 26 Wochen 
als ges. Regel, ferner Fürsorge für die durch 
Schwangerschaft und Niederkunft eintretenden 
Störungen der Erwerbstätigkeit. Sie er- 
saßt, wie es schon zum Unterschied von 
der UnfV. und Inv.= und HintV. aus- 
gedrückt wurde, die kurzfristigen, vorübergehenden 
Schäden und das Anfangsstadium der langfristigen, 
dauernden Schäden. Die Unf V. greift mit KrBe- 
handlung und Geldrenten ein, wenn ein entschpfl. 
Unfall vorliegt, und zwar vom Beginn der 14. W. 
nach dem Unfall. Die Inv V. sorgt mit Geldrenten 
für die invalid geword. Vers., die mit ihr ver- 
bundene Alters V. für die über 70 J. alten, noch 
nicht ind. Vers. Die Angest . ist ebenfalls eine 
Inv.= und Alt V., nur für einen zum Teil anderen 
Personenkreis als die Inv V. der RVO. und mit 
einer zum Teil etwas anders geregelten Fürsorge. 
Der Tod des Vers. erzeugt EntschAnspr. für die 
Angehörigen in allen 4 Vers= Zweigen, bei Kr V. den 
Anspr. auf Sterbegeld, bei UnfV. den Anspr. auf 
Sterbegeld und Hinterbl Renten, bei der der Inv V. 
neu angegliederten Hint V. und ebenso bei der 
Angest V. Anspr. auf Hinterbl Bezüge, je nach den 
näheren ges. Best. Die 3 Zweige der NVers. i. S. 
d. RVO. erfassen zum größten Teil einen und 
denselben Pers Kreis, s. o. I. 2. Etwa 1/8 der Lohn. 
arbeiter sind sowohl in der Kr V. wie in der Uns V. 
und Inv.= und Hint V. versichert. Der Mitgl Kreis 
der Kr V. und der Inv.= und Hin V. stimmt nach 
der RVO. beinahe ganz überein. Die Angest V. er- 
streckt sich auf einen gewöhnlich unter dem Namen 
„Privatbeamte“ zusammengefaßten Pers Kreis, von 
dem mind. ½ aber auch der Inv.= und Hint V. und 
der Kr V. und ein wohl nicht viel kleinerer Teil 
auch der UnfV. angehört. — Die Abgrenzung 
der Kreise der Unf V. und der Kro . ist 
demnach so, daß durch Betriebsunfälle verursachte 
Beschäd., die Krankh. i. S. d. Kr V. darstellen, in 
den ersten 13 W. der KrV. zur Last fallen; in 
dieser Zeit erledigt sich aber der weitaus größte 
Teil von ihnen und führt so überhaupt nicht zu 
einem Eingreifen der Unf V. Das Vorliegen eines 
Betriebsunfalls ist jedoch auch für die Schandlung 
in den ersten 18 W. insofern von rechtl. Bedeutung, 
als einmal gem. § 578 von der 5. W. nach dem 
Unf. das KrGeld auf * des Grundlohns steigt, 
wofür die KK. nach §5 576, 577 von der BGenoss. 
oder dem Untern. Ersatz bekommt, und als weiter 
der Träger der Unf V. nach § 1513 jederzeit das 
Recht zur Uebernahme des Heilverfahrens hat, 
wobei er in den ersten 13 W. dem Vers. die Leist. 
seiner KK. zu gewähren hat und dafür das von i 
Ersparte ersetzt bekommt; vergl. hiezu die Bek. 
des RV. über die vertragl. Regelung der Be- 
zieh. zwischen BGen. u. KK. gemäß § 1513, 1501, 
1503 RVO., vom 1. 11. 13, Amtl. Nachr. 688. 
 
	        
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