Reichsversicherung.
Statt das Heilverfahren selbst durchzuführen,
kann der Träger der UnfV. auch die Erfüllung
seiner Pflichten der letzten KK. des Verletzten
und zwar auch über die 18. W. nach dem Unf.
inaus bis zum Ende des Heilverf. in dem Um-
ang übertragen, den er für geboten hält; er
hat der Kasse die daraus erwachsenden Kosten
zu ersetzen, § 1514. Damit der Träger der UnsV.
rechtzeitig zur Prüfung der Frage in den Stand
gesetzt wird, ob die Uebernahme des Heilverf. durch
ihn angezeigt ist, bestimmt § 1512, daß die KK. zur
Anzeige an ihn verpflichtet ist: a) binnen 3 T.,
sobald genüg. Anhalt für eine durch den Unf. ver-
ursachte Beschränkung der Erwerbsfähigkeit über
die 13. W. hinaus vorliegt; b) abgesehen von dieser
Voraussetzung bei einer längeren als Zwöch. Krkh.=
Dauer bis zum Ende der 4. W. Die Unterlassung
der Anzeige ist mit Strafe bedroht. — Mit dem
Beginn der 14. W. tritt neben die Verpfl. der K K.,
die bis zum Ablauf der 26. W. oder der satzgemäßen
längeren Unterstützungszeit dauert, auch die des
Tr. der Unf V. Ueber das Verhältnis beider Ver-
pflichtungen vgl. nachher. — Wie der Tr. der
Unf#N# so kann im Verhältnis der Inv.=
und Hint V. zur Kr V. die Verf Anst. das Heilverf.
übernehmen und hat dann, solang die Verpflichtung
der KK. dauert, dem Kr. das zu gewähren, was
ihm die KK. nach Ges. oder Satz. zu leisten hätte;
die KK. hat der Vers Anst. nur in Höhe ihrer Kr.=
Geldschuld Ersatz zu leisten, § 1518. Wie der Tr.
der Unf V. nach § 1514, kann auch die VerfAnst.,
die ein Heilverf. eintreten läßt, die Fürsorge für
den Kr. seiner letzten KK. in dem Umfang über-
tragen, den sie für geboten hält, wobei sie der KK.
die über deren Leistungspflicht hinausgehenden
Mehrkosten zu ersetzen hat, § 1519. — Im übr.
stehen Kr V. und Inv.= und Hint V. und die aus
ihnen entspringenden Verpflichtungen selbständig
nebeneinander, vgl. u. 2.— 2. Zusammen-
treffen der Entschädigungsansprüche
aus verschiedenen Vers Zweigen mit-
einander. Wie sich schon aus dem zu Z. 1 Aus-
l! rten entnehmen läßt, bietet der Aufbau der
ers. zahlreiche Möglichkeiten des Zusammentr.
von En chnsbr. aus versch. Vers Zweigen bei dems.
Berechtigten. Dabei sind 2 Gruppen von Fällen zu
unterscheiden: a) die Fälle zufälligen Zu-
sammentreffens. Beispiel: Ein Unf.= oder
Inv# Rentner, der, weil er noch Lohnarbeit ver-
richtet, Mitgl. der Kr V. ist, wird aus zufälliger
Ursache krank. — b) Die Entstehung der
mehreren Anspr. aus dems. Tat-
bestand (Einheit des Leistungs-
grunds). Beispiel: Inf. eines Betriebsunfalls
müssen einem Werkmeister, der in der Kr V., Unf V.,
Inv.= und Angest V. vers. ist, beide Beine ab-
genommen werden. Er liegt 20 W. im KrHaus
und wird dauernd invalid. Aus diesem Tatbestand
erwachsen Anspr. gegen die beteil. VT. aller 4 Ver-
sicherungsweige. Hier entsteht die wichtige Frage
nach dem rechtl. Verhältnis der mehreren Anspr.
eines Vers. oder der in einer Person zusammen-
treffenden FHür orgepflichten mehrerer VT. Sie
stellt sich näher so dar: Läßt das Zusammentreffen
die Anspr. des Vers., die Fürsorgepfl. der mehreren
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VT. unberührt oder beeinflußt es sie und in
welcher Weise? Ergibt sich eine solche Beeinfluss.,
etwa in dem Sinn, daß die Leistungspflicht oder
wenigstens die Leistung des einen VT. den andern
befreit, so entsteht die weitere Frage: Kann der
leistende VT. von dem entlasteten VT. ganz oder
zum Teil Ersatz verlangen? Zu a: In den Fällen
zufälligen Zusammentreffens kommt, soweit es sich
um die Befriedigung ganz versch. Fürsorge-
bedürfnisse handelt, eine rechtliche Beeinflussung
der mehreren Fürsorgepflichten nicht in Frage.
Dies sagt das Ges. in den einzelnen Fällen gar
nicht erst ausdrücklich. Etwas Besonderes ist nur
bestimmt für das zufällige Zusammentr. einer
Rente der Inv.= und Hint V. mit einer Unfs Rente.
Hier ruht nach § 1311 die R. der Inv.= und Hint V.
insoweit, als beide R. zus. gewisse ges. best. Höchst-
beträge (die der Ges Geber für die Grenze des Be-
dürfnisses hält) übersteigen würden. Zu b: Für
die Lösung der Frage nach dem Verh. mehrerer aus
dems. Tatbestand entspringender Ansprüche geht
das Ges. von f. Grundsätzen aus: Der Vers. soll
das, was ihm gebührt, möglichst rasch und un-
ehindert bekommen können. Deshalb ist im Ver-
hältnis von Kr V. und Unf V. und von Inv.= und
Hint L. und UnfV. bestimmt, § 1501 Abs. 1,
§ 1522 Abs. 1 Satz 1 u. 2, daß die Fürsorgepfl.
des einen VT. durch das Zusammentr. mit der
eines andern noch nicht berührt werde. Ander-
seits soll der Vers. immer nur so viel bekommen,
als er, mit den Maßstäben der sozialen Vers. ge-
messen, zur Befriedigung seiner Bedürfnisse be-
nötigt. Deshalb ist hier die Regelung so, daß die
LeistPflicht eines VT. durch die Leistung eines
andern VT. soweit beeinflußt wird, als das Für-
sorgebedürfnis des Berechtigten durch diese befrie-
digt worden ist. Dabei ergibt sich schon aus der
Natur der Sache, daß z. B. Sachleistungen (wie
Arznei, ärztl. Beh., Kur und Verpflegung in einem
Kr Haus) nur einmal geleistet werden können und
die konkurrierenden Leistungspflichten dess. In-
halts ohne weiteres tilgen. Wo aber an sich
doppelte Leift. möglich ist, beeinflußt die Leist. des
einen VT. die WWfl. des andern nur, soweit das
Ges. es ausspricht. Schweigt das Ges., so ist davon
auszugehen, daß die zusammentr. LeistPfl. unab-
hängig voneinander zu erfüllen find; das gilt bes.
im Verhältnis von Kr V. zu Inv.= und Hint V. Da-
gegen hat das Ges. im Verh. von Unf V. und Kr.
und von Unf V. und Inv.= und Hint V. DoppelLeist.
in weitem Umfang ausgeschlossen, so daß der Vers.
nur die Leist. des einen VT. ganz, von der des
andern nichts oder nur einen Teil bekommt. Dabei
ist das Ges. im Verh. der VT. zueinander von
dem Gedanken ausgegangen, daß der Tr. der
UnfV. in näher best. Umfang die Last endgültig
tragen soll. Die rechtl. Verwirklichung dieser Ge-
danken ist verschieden, je nachdem der Träger
der Unf . vorleistet oder der Träger der Kr#.
oder der Inv.= und Hint V. vorleistet. — a) Wenn
der Tr. der Kr V. oder der Inv.= und Hint V. vor-
leistet, löst das Ges. die beiden Fragen, wie es
mit den Anspr. des Vers. gegen den Tr. der Uns.
stehe und wie die leistende KK. oder Vers Anft. von
der Benoss. Ersatz bekomme, damit, daß es der