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leistenden Kasse oder VersAnst. einen Anspr. auf
Ersatz aus der Unfallentschäd., also soweit Doppel-
leistungen in Frage kämen, auf Kosten des Unfall-
entschäd AUnspr. des Vers. gewährt, vgl. § 1501
Abs. 2, § 1522 Abs. 3. Das heißt: soweit die
Leist. der Kr V. die auf dasselbe gehende Leist Pfl.
des Tr. der Unf V. ipso jure tilgt, s. o., muß dieser
der KK. das gewähren, was er erspart hat, wobei
§ 1503 für KrPflege und Kr Hauspfl. feste Sätze
als Maßstab aufstellt, dort ⅝/8, hier ½ des Grund-
lohns, und § 1504 für Hilfsmittel, die nach § 187
Nr. 3 zu gewähren sind, Ersatz in Höhe des Auf-
wands vorschreibt. Die § 1524, 1525 gehen von
entspr. Grundsätzen aus, wenn die Verf Anst. ein
Heilverf. gewährt, das den Tr. der UnfV. entlastet.
Soweit Tilgung ipso jure nicht eintritt, Doppel-
leistungen vielmehr möglich wären, gilt: für das
Sterbegeld, das die KK. gezahlt hat, kann sie von
der BGenoss. Ersatz verlangen aus dem Sterbe-
geld, das diese schuldet, also auf Kosten des Sterbe-
geldberechtigten, 5 1502. Für alle andern Leist. der
KHK., bes. das Kr Geld, bestimmt §8 1505, daß Ersatz
nur aus der Unfs Rente beansprucht werden könne.
Entspr. bestimmt § 1522 Abs. 3 im Verh. der Inv.=
und Hint V. zur Unf V., daß die Vers Anst., die eine
Rente für eine Zeit gesahlt hat, für die der
Empfänger auch einen Anspr. auf Unf Rente hat,
als Ersatz die Unf Rente beanspruchen kann, soweit
die Rente, die sie gewährt, nicht höher ist. In
beiden Fällen ist aber der Umfang des Ersatzanspr.
und das Maß des Zugriffs auf die Unf Rente durch
die Vorschr. der § 1506 u. 1507, vgl. § 1522 Abs. 8
Satz 2, sehr wesentlich beschränkt, wodurch die Mög-
lichkeit gegeben ist, daß einerseits die KK. oder die
Vers Anst. für ihre Leist. nicht vollen Ersatz be-
kommt, andererseits der Verletzte infolge des Zu-
sammentr. beider Vers. mehr erhält, als er nur
aus der einen erhalten hätte. § 1506 stellt nämlich
für den Umfang des Ersatzanspruchs als wichtigsten
Grundsatz auf: Soweit für Kassenleist. (entspr. für
Leist. der Inv.= und Hint V.) Ersatz aus der Unf.=
Nente beansprucht werden kann, ist der Anspr. nur
begründet bis zum halben Betrag der Rente, die
auf die Zeit fällt, für welche die Anspr. auf Kass.=
Leist, und Rente zusammentreffen. Bei vollem
Anstaltsunterhalt ist der Anspr. auf Ersatz bis zum
vollen Betrag der Rente begründet. § 1507 be-
stimmt für den Zugriff auf die UnfRente: Zur Be-
friedigung des Ersatzanspr. darf auf rückst. Rent.=
Beträge und auf solche für die Zeit vollst. Anstalts-
unterhalts bis zu ihrer vollen Höhe, auf andere
Rent Betr. nur bis zu ihrer halben Höhe zu-
gegriffen werden. Für die Gelten dmachung
er Ersatzansprüche der KK. stellt § 1508 eine Aus-
schlußfrist von 3 Mon. seit Beendigung der Kass.=
Leist. auf. Streit über Ersatzanspr. wird im
Spruchverfahren entschieden, § 1512, 1526. Soweit
die KK. oder Verf Anst. ihren Ersatzanspr. aus der
Unfallentschäd. befriedigen muß, kann sie nach
l 1509, 1523 auch ihre Feststellung selbständig be-
treiben. — b) Leistet umgekehrt der Tr. der Unf V.
vor, so bestimmt § 1510 für das Gebiet der Kr.,
daß die KK. auf ihre gleichzeitige Leist Pflicht die
UnfEntschäd. anrechnen kann, soweit sie im Fall
ihrer Vorleistung, s. o. a, Ersatz aus der Unf.=
Reichsversicherung.
Entschäd. beanspruchen könnte, und nach § 1511
kann die Satzung der KK. weitergehend bestimmen,
daß für die Zeit, für die Unf Rente oder Heil-
anstaltpflege gewährt wird, Kr Geld nur soweit zu
gewähren ist, als es den Betrag der UnfRente
übersteigt, wobei der Unterhalt in, der Heilanst.
gleich der Vollrente gerechnet wird. Im Verhält-
nis der UnfV. zur Inv.= und Hint V. bestimmt
152 Abs. 1 Satz 8 u. Abs. 2, daß, wenn der
Fr. der UnfV. die UnfRente oder Heilanst Pfl. ge-
währt, die Verf Anst. nur den sie (Unterhalt in
der Heilanst. gleich Vollrente gerechnet) übersteig.
Betrag der Inv.-- oder Hint Rente zu zahlen hat.
— Beim Zusammentreffen von An-
sprüchen aus der Angest V. mit sol-
chen aus der RVers. sind diese Fragen an-
ders und wesentlich einfacher geregelt, wobei
Grundsatz ist: die Leist. der RVers. bleiben immer
ungeschmälert; das Zusammentr. hat nur Einfluß
auf die Leist. der Angest V. Auch hier gilt, daß
nicht 4 das Bestehen einer Leist Pflicht, sondern
erst ihre Erfüllung für das Zusammentr. rechtlich
erheblich ist. Zwischen zufälligem Zusammentr.
und Zusammentr. bei Einheit des Leist Grunds
wird nicht unterschieden. Neben Renten der RVers.
ruhen nach § 73 AG. das Ruhegeld, soweit die
Bezüge zusammen den nach dem Durchschn. der
60 höchsten monatlichen Beiträge berechn. Jahres-
arbeitsverdienst übersteigen, und nach § 74 M.
die Hinterbl Renten, soweit beide zusammen 7/10
des eben gen. Betrags übersteigen. Der Fall des
Ruhens kann nach seinen Voraussetzungen nur im
Verhältnis zur Unf V., nicht auch zur Inv.-- und
Hint V. eintreten. Hat die RV A. infolge Unkennt-
nis oder weil die BGenoss. nicht rechtzeitig ein-
tritt, vgl. § 267 AVG., Leist. gemacht, für die nach
§ 73 die Voraussetzungen des Ruhens gegeben
waren, so kann sie nach § 95 AVG. durch Kürzung
ihrer späteren Leist. den zuviel gezahlten Betrag
in angemess. Teilbeträgen wieder einziehen. Ge-
währt die RVA. ein Heilverf., so hat sie nach § 43
A#G. keinen Ersatzanspr. gegen einen entlasteten
Tr. der RVers., dagegen kann sie nach § 40 AG.
die Zahlung des Hausgelds oder des Ruhegelds
während der Dauer von Barbezügen aus der
NVers. bis zu deren Höhe einstellen. — 3. Zu-
sammentreffen der Fürsorgepflich-
ten der RVers. mit andern Ver-
pflichtungen. ie wichtigsten Fälle eines
solchen Zusammentr. sind unter a bis d einzeln
besprochen; ihre rechtl. Regelung gibt im wesentl.
1527—1544. Dabei stellt das Ges. in § 1527 an
ie Spitze den Satz: „Unberührt von diesem Ges.
bleiben die ges. Pflichten der Gden und A#bde zur
Unterstützung Hilfsbedürft. und andere auf Ges.,
Satzung, Vertrag oder letztwilliger Verf. beruhende
Pflichten zur Fürsorge für die nach diesem Ges.
Vers. und ihre Hinterbl.“ Im einzelnen gilt f.:
1 Die kraft Gesetzes (bes. BG. § 823,
utomobil G., Reichshaftpflicht GQ.) entsteh. pri-
vatrechtlichen Schadensersatzanspr.
erfahren beim Zusammentreffen mit Anspr. aus
der RNVers. nach Voraussetzungen, Inhalt und Um-
fang grundsätzlich keine Aenderung, abges. von
den für Betriesunfälle geltenden außerordentlich