Reichsversicherung.
wichtigen Ausn., § 898 f., 903 f., 1042, 1219, s. Un-
fallvers. VI. Aber um Doppelleist. zu ver-
meiden, bestimmt § 1542, daß der Schadensersatz-
anspruch auf die VT. in Höhe ihrer Leist Pflichten
übergeht. Dabei bindet nach § 1543 die Feststellung
der LeistPfl. der VT. durch die VersBeh. die
ordentl. Gerichte. — b) Unter den in § 1527 er-
wähnten auf G. beruhenden Fürsorge-
pflichten sind, abgesehen von denen des Armen-
rechts, l c, bes. zu erwähnen die auf dem BG#.
beruh. Unterhaltspflichten des Familienrechts und
die Fürsorgepfl. des Staats und anderer öff. Vbde
auf Grund von Pensions= und ähnlichen Ges. Sie
bleiben grundsätzl. von der RVers. unberührt und
umgekehrt. Bei letzteren ist übr. ein Zusammentr.
durch die Bst. über VersFreiheit und Befreibarkeit
staatl. und and. öff. Beamten und Angestellten,
§ 169 f., 554, 929, 1064, 1234 f., in weitem Um-
fang vermieden. Soweit ein Zusammentr. statt-
findet, ist es den Pensions G. und anderen un-
benommen, die Anspr. aus ihnen dadurch entspr.
beeinflussen zu lassen, vgl. z. B. Art. 31—39 des
w. Körpersch Pensions G. vom 7./20. 5. 14, s. Pen-
sionsrechte der KörperschBeamten, Pensionskasse.
— c) Das Verhältnis der RVers. zum
Armenrecht. Der in § 1527 ausgespr.
Grundsatz der Unberührtheit gilt nur für die
Fursorgepflichten beider an sich. Dagegen be-
rührt die Leistung ebenso des VT. wie der Armen-
pflege das Verhältnis zum andern Teil sehr
wesentlich. Wenn der VXT. leistet, so hat dies die
notwendige Folge, das Eingreifen der Armenpflege
entweder durch Beseitigung der Notdurft des Armen
ganz zu verhindern oder auf die Befriedigung der
vom B.LT. noch nicht gedeckten Notdurft zu be-
schränken. Die Stellung der Armenunterstützung
ist eine höchst subsidiäre und das hat die Bedeu-
tung, daß die Armenpfl. für ihre Entlastung durch
die RVers. an die VT. keinen Ersatz zu leisten
hat. Ferner folgt daraus, daß die Armenpfl.
ihrerseits, wenn sie infolge nicht rechtzeitiger Er-
füllung der Fürsorgepflichten eines VT. eingreifen
muß, bafür Ersatz von ihm bekommen muß. Sie
bekommt aber auch Ersatz für solche Leistungen, die
fi zur Ergänzung nicht ausreichender Leist. aus
er Rbers. machen muß. 8§ 1531 bestimmt ohne
Unterscheidung zwischen ersetzenden und ergänzen-
den Leist. der Armenpfl.: Unterstützt eine Gde.
oder ein Avbd. nach gesetzl. Plicht einen Hilfs-
bedürft. #ür eine Zeit, für die er einen Anspr. nach
der NO. hatte oder noch hat, so kann die Gde.
oder der Avbd., jedoch nur bis zur Höhe dieses
Anspr., nach § 1532—1537 Ersatz beanspruchen.
Der hier der Armenpfl. verliehene Ersatzanspr.
entspricht dem unter Ziff. 2 dargestellten des einen
BVIXT. gegen den andern, und auch hier wird der
Ersatz aus den Leist. des gleichzeitig verpflichteten
VIT. gewährt, also grundsätzlich auf Kosten der
Ansprüche des Vers., wiederum unter Beschränkung
des Umfanges des Ersatzanspr. und des Zugriffs
auf die VerssLeist., im wesentlichen in An-
lehnung an die unter Ziff. 2 behandelten Grund-
E*r — d) Was schließlich das Verhältnis
er RVers. zu ro skichen die
auf Vertrag beruhen, betrifft, so kommen
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hier bes. Rechtsverh. aus Dienst= u. Vers Verträgen
in Betracht. Durch das Dienstvertragrecht
ist die Frage der Fortzahlung der Vergütung wäh-
rend einer Krankheit und die der Anrechnung der
dem Vers. aus der Kr V. oder UnfV. zukommenden
Beträge geregelt, § 616 BG., § 63 HGB., Art. 95
Ec-G. BG., mit Art. 42 Abs. 2 EG. RVO. und
456 RVO. — Um private Vers Verträge
ümmert sich die RVers O. im allgem. nicht, schließt
auch eine dadurch derzinssles Ueber Vers. nicht
aus mit der durch §5 189 für das Gebiet der Kr.
bestimmten Einschränkung. Das VersVerh. bei
einem die Kr V. betreib. Vers Verein auf Gegen-
seitigkeit, der als Ersatzkasse zugelassen ist, führt
auf Antrag des krverspflichtigen Mitgls. zu einem
Ruhen seiner Rechte und Pflichten gegenüber
der reichsgesetzl. KK.; s. Krankenversichelung C.
1 D. Berfahrensrecht der Reichsversiche-
rung. 7 — I. Begriff, Quellen und Re-
form des bisherigen Rechts. Zum Verfah-
ren i. S. des das Verfahren regelnden 6. Buchs
der NVO. und der RNO. überhaupt gehört
einmal das Verfahren über die Fest-
stellung der Leistungen und zwar sowohl
urch die VT. wie durch die VBeh. Letztere erfolgt in
einem Streitverfahren das Spruchverfahren
heißt. Im SprVerf. erledigen die Verseh.
daneben bes. auch noch die Ersatzstreitigkeiten, wie
sie namentlich zwischen VT. bei Zusammentreffen
ihrer LeistPflichten, C llIIl, entstehen. Außerdem
gehört zum Verfahren in d. S. das Beschluß-
verfahren und zwar fällt darunter alle ent-
scheidende Tätigkeit der VersBeh., soweit sie sich
nicht im Spr Verf. abspielt, aber nur die der Vers.=
Beh., nicht auch der VT. Aus dem gesamten
Tätigkeitskreis der VT. gehört also zum Verfahren
i. S. d. RVO. nur ihre Tätigkeit bei Feststellung
der VersLeist. Nur diese wird durch die Vorschr.
6. Buchs der RO. geregelt. Im übrigen ist ihre
Tätigkeit durch Formvorschr. nur soweit ge-
bunden, als an andern Stellen des Ges. sich für
einzelne Fälle bes. Vorschr. finden. Aus dem
Tätigkeitskreis der Vers Beh. gehört zum Verfahren
im gen. S. ihre gesamte entscheidende Tätig-
keit, sowohl die Sschehungstetigtent im Spr.=
Verf. wie die im BeschlVerf. Zu dieser, die sich
durch eine abstrakte Begriffsbestimmung kaum
falsten läßt, gehören nicht bloß Akte der Recht-
prechung (z. B. Beschwerdeentscheidung), sondern
auch solche der Verwaltung (z. B. die Genehmigung
von Satzungen und deren Versagung, die Be-
schlußfassung über die Vereinigung, Auflösung,
Schließung von KK.) aber nicht alle ihre
Verwaltungstätigkeit (z. B. Vornahme einer
Kassenrevision). Das Verfahrensrecht ist im
4 Buch der RO. keineswegs vollständig ge-
regelt, sondern zu einem sehr erheblichen Teil
in den auf Grund der § 85 Abs. 2 erlassenen
3 VO. über Geschäftsgang und Verfahren des
RVN., der O# e. und der V e. 24. 12. 11,
RGl. 1083 f. enthalten. Diese VO. können aber
den Inhalt der RVO. nicht abändern, sondern nur
ergänzen. — Das bisherige Verfahrensrecht litt,
besZ auf dem Gebiet der Kr V. und der Ersatz-
streitigkeiten, an einer außerordentlichen Zer-
—