Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Reichsversicherung. 
wichtigen Ausn., § 898 f., 903 f., 1042, 1219, s. Un- 
fallvers. VI. Aber um Doppelleist. zu ver- 
meiden, bestimmt § 1542, daß der Schadensersatz- 
anspruch auf die VT. in Höhe ihrer Leist Pflichten 
übergeht. Dabei bindet nach § 1543 die Feststellung 
der LeistPfl. der VT. durch die VersBeh. die 
ordentl. Gerichte. — b) Unter den in § 1527 er- 
wähnten auf G. beruhenden Fürsorge- 
pflichten sind, abgesehen von denen des Armen- 
rechts, l c, bes. zu erwähnen die auf dem BG#. 
beruh. Unterhaltspflichten des Familienrechts und 
die Fürsorgepfl. des Staats und anderer öff. Vbde 
auf Grund von Pensions= und ähnlichen Ges. Sie 
bleiben grundsätzl. von der RVers. unberührt und 
umgekehrt. Bei letzteren ist übr. ein Zusammentr. 
durch die Bst. über VersFreiheit und Befreibarkeit 
staatl. und and. öff. Beamten und Angestellten, 
§ 169 f., 554, 929, 1064, 1234 f., in weitem Um- 
fang vermieden. Soweit ein Zusammentr. statt- 
findet, ist es den Pensions G. und anderen un- 
benommen, die Anspr. aus ihnen dadurch entspr. 
beeinflussen zu lassen, vgl. z. B. Art. 31—39 des 
w. Körpersch Pensions G. vom 7./20. 5. 14, s. Pen- 
sionsrechte der KörperschBeamten, Pensionskasse. 
— c) Das Verhältnis der RVers. zum 
Armenrecht. Der in § 1527 ausgespr. 
Grundsatz der Unberührtheit gilt nur für die 
Fursorgepflichten beider an sich. Dagegen be- 
rührt die Leistung ebenso des VT. wie der Armen- 
pflege das Verhältnis zum andern Teil sehr 
wesentlich. Wenn der VXT. leistet, so hat dies die 
notwendige Folge, das Eingreifen der Armenpflege 
entweder durch Beseitigung der Notdurft des Armen 
ganz zu verhindern oder auf die Befriedigung der 
vom B.LT. noch nicht gedeckten Notdurft zu be- 
schränken. Die Stellung der Armenunterstützung 
ist eine höchst subsidiäre und das hat die Bedeu- 
tung, daß die Armenpfl. für ihre Entlastung durch 
die RVers. an die VT. keinen Ersatz zu leisten 
hat. Ferner folgt daraus, daß die Armenpfl. 
ihrerseits, wenn sie infolge nicht rechtzeitiger Er- 
füllung der Fürsorgepflichten eines VT. eingreifen 
muß, bafür Ersatz von ihm bekommen muß. Sie 
bekommt aber auch Ersatz für solche Leistungen, die 
fi zur Ergänzung nicht ausreichender Leist. aus 
er Rbers. machen muß. 8§ 1531 bestimmt ohne 
Unterscheidung zwischen ersetzenden und ergänzen- 
den Leist. der Armenpfl.: Unterstützt eine Gde. 
oder ein Avbd. nach gesetzl. Plicht einen Hilfs- 
bedürft. #ür eine Zeit, für die er einen Anspr. nach 
der NO. hatte oder noch hat, so kann die Gde. 
oder der Avbd., jedoch nur bis zur Höhe dieses 
Anspr., nach § 1532—1537 Ersatz beanspruchen. 
Der hier der Armenpfl. verliehene Ersatzanspr. 
entspricht dem unter Ziff. 2 dargestellten des einen 
BVIXT. gegen den andern, und auch hier wird der 
Ersatz aus den Leist. des gleichzeitig verpflichteten 
VIT. gewährt, also grundsätzlich auf Kosten der 
Ansprüche des Vers., wiederum unter Beschränkung 
des Umfanges des Ersatzanspr. und des Zugriffs 
auf die VerssLeist., im wesentlichen in An- 
lehnung an die unter Ziff. 2 behandelten Grund- 
E*r — d) Was schließlich das Verhältnis 
er RVers. zu ro skichen die 
auf Vertrag beruhen, betrifft, so kommen 
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hier bes. Rechtsverh. aus Dienst= u. Vers Verträgen 
in Betracht. Durch das Dienstvertragrecht 
ist die Frage der Fortzahlung der Vergütung wäh- 
rend einer Krankheit und die der Anrechnung der 
dem Vers. aus der Kr V. oder UnfV. zukommenden 
Beträge geregelt, § 616 BG., § 63 HGB., Art. 95 
Ec-G. BG., mit Art. 42 Abs. 2 EG. RVO. und 
456 RVO. — Um private Vers Verträge 
ümmert sich die RVers O. im allgem. nicht, schließt 
auch eine dadurch derzinssles Ueber Vers. nicht 
aus mit der durch §5 189 für das Gebiet der Kr. 
bestimmten Einschränkung. Das VersVerh. bei 
einem die Kr V. betreib. Vers Verein auf Gegen- 
seitigkeit, der als Ersatzkasse zugelassen ist, führt 
auf Antrag des krverspflichtigen Mitgls. zu einem 
Ruhen seiner Rechte und Pflichten gegenüber 
der reichsgesetzl. KK.; s. Krankenversichelung C. 
1 D. Berfahrensrecht der Reichsversiche- 
rung. 7 — I. Begriff, Quellen und Re- 
form des bisherigen Rechts. Zum Verfah- 
ren i. S. des das Verfahren regelnden 6. Buchs 
der NVO. und der RNO. überhaupt gehört 
einmal das Verfahren über die Fest- 
stellung der Leistungen und zwar sowohl 
urch die VT. wie durch die VBeh. Letztere erfolgt in 
einem Streitverfahren das Spruchverfahren 
heißt. Im SprVerf. erledigen die Verseh. 
daneben bes. auch noch die Ersatzstreitigkeiten, wie 
sie namentlich zwischen VT. bei Zusammentreffen 
ihrer LeistPflichten, C llIIl, entstehen. Außerdem 
gehört zum Verfahren in d. S. das Beschluß- 
verfahren und zwar fällt darunter alle ent- 
scheidende Tätigkeit der VersBeh., soweit sie sich 
nicht im Spr Verf. abspielt, aber nur die der Vers.= 
Beh., nicht auch der VT. Aus dem gesamten 
Tätigkeitskreis der VT. gehört also zum Verfahren 
i. S. d. RVO. nur ihre Tätigkeit bei Feststellung 
der VersLeist. Nur diese wird durch die Vorschr. 
6. Buchs der RO. geregelt. Im übrigen ist ihre 
Tätigkeit durch Formvorschr. nur soweit ge- 
bunden, als an andern Stellen des Ges. sich für 
einzelne Fälle bes. Vorschr. finden. Aus dem 
Tätigkeitskreis der Vers Beh. gehört zum Verfahren 
im gen. S. ihre gesamte entscheidende Tätig- 
keit, sowohl die Sschehungstetigtent im Spr.= 
Verf. wie die im BeschlVerf. Zu dieser, die sich 
durch eine abstrakte Begriffsbestimmung kaum 
falsten läßt, gehören nicht bloß Akte der Recht- 
prechung (z. B. Beschwerdeentscheidung), sondern 
auch solche der Verwaltung (z. B. die Genehmigung 
von Satzungen und deren Versagung, die Be- 
schlußfassung über die Vereinigung, Auflösung, 
Schließung von KK.) aber nicht alle ihre 
Verwaltungstätigkeit (z. B. Vornahme einer 
Kassenrevision). Das Verfahrensrecht ist im 
4 Buch der RO. keineswegs vollständig ge- 
regelt, sondern zu einem sehr erheblichen Teil 
in den auf Grund der § 85 Abs. 2 erlassenen 
3 VO. über Geschäftsgang und Verfahren des 
RVN., der O# e. und der V e. 24. 12. 11, 
RGl. 1083 f. enthalten. Diese VO. können aber 
den Inhalt der RVO. nicht abändern, sondern nur 
ergänzen. — Das bisherige Verfahrensrecht litt, 
besZ auf dem Gebiet der Kr V. und der Ersatz- 
streitigkeiten, an einer außerordentlichen Zer- 
—
	        
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