Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

672 
splitterung der Zuständigkeit und dem Mangel 
eines einheitlichen Verfahrens und hatte zu einer 
starken Ueberlastung des RVA. geführt. Die Be- 
seitigung dieser Mißstände, die Verstellung eines 
einheitlichen und übersichtlichen Verfahrensrechts 
und die Entlastung des RVA., waren die Haupt- 
zielpunkte der Neuregelung, die zugleich unter 
den Gesichtspunkt gestellt wurde, dem Vers. das 
rechtliche Gehör möglichst zu erleichtern und ihm 
2 Instanzen mit paritätischer Besetzung und 
mündlicher Verhandlung zu bieten. — II. Verfah- 
ren zur Feststellung der Leistungen. 1. Grund- 
sätzliches. Dem Feststellungsverfahren ist bei 
allen 3 Vers Zw. gemeinsam, daß es in 2 scharf 
getrennte Abschnitte zerfällt: Feststellung durch 
die VT. und Feststellung durch die Vers Beh. im 
Spr Verfahren, entsprechend der Einteilung der 
RVO.: A. Feststellung der Leistungen. 1. Abschn. 
Feststellung durch die VT., 2. Abschn. Feststellung 
im SprVerfahren. Dieser Zweiteilung liegt der 
naheliegende, auf dem Gebiet des sozialen 
Vers Rechts aber keineswegs selbstverständliche 
und unter allen Umständen notwendige (be- 
achte die abweichende Regelung. des A.) 
Gedanke zugrund, daß die T. als die 
Schuldner der VersLeist. zunächst selbst Ge- 
legenheit haben müssen, zu den gegen sie erhobenen 
Ansprüchen Stellung zu nehmen. Die Entschlie- 
ßhung der VT. hat nun auf dem Gebiet der Kr V. 
eine andere, viel geringere Bedeutung als auf 
dem der Unf V. und der Inv.= und Hint V. Weist 
die KK. den Vers. ab, so steht das der Leist Verweige- 
rung irgend eines andern Schuldners rechtlich gleich. 
Der Vers. kann jederzeit den abgelehnten An- 
spruch, solange er besteht, beim V2. durch Klage 
geltend machen. Dagegen hat die Entschließung 
der BuEen. und der Versünst. instanzielle 
Wirkung in zweierlei Sinn: einmal kann der 
Berechtigte gegen den ablehn. Bescheid nicht Klage 
beim VA., sondern er muß sofort Berufung beim 
O#A. erheben, und er muß dies zweitens inner- 
halb der Berufungsfrist tun; nach deren Ablauf 
hat der Bescheid des VT. die Wirkung eines 
rechtskräftigen Urteils. — 2. Feststellung der 
Leist. der Kr V. Auf Antrag des Berechtigten 
entscheidet zunächst die KK. (Vorst.) oder der jonst 
Verpfl., § 1551. Gegen deren Entscheidung kann 
Klage im Spr Verfahren beim VA. erhoben werden. 
Oertlich zuständig ist i. d. R. das VA. des Wohn- 
oder Beschäftigungsortes des Vers. Die Klage i nicht 
befristet. Ueber den Antrag entscheidet auf Grund 
einer öff. mündl. Verhandlung mit dem Antrag- 
steller und der verklagten KK. i. d. R. der 
SprAusschuß des VA., § 1660, in einigen weniger 
wichtigen Fällen (lediglich rechnerische Feststellung 
der Dauer und Höhe der KHilfe. Gewährung der 
Kr Hauspflege an Stelle der KrHilfe, Sterbegeld, 
Leist. im Gesamtwert von weniger als 50 4 
§1661) der Vors. allein. Der Vors kann in allen 
Fällen zunächst ohne mündl. Verhandl. eine Vorent- 
scheidung erlassen, s. u. IV Zb. Gegen das Urteil 
des VA. ist binnen 1 Monat das Rechtsmittel der 
Berufung an das O#. des Bez. des erkennenden 
VA. zulässig. Im BerufVerfahren wird der 
ganze Streitstoff nach seiner tatsächlichen und 
Reichsversicherung. 
rechtlichen Seite nachgeprüft. Der Vorsitzende 
der Spruchk. kann, wie der Vors. des Spruchaus- 
schusses, eine Vorentscheidung treffen. Im übrigen 
entscheidet die Spruchk. durch Urteil auf Grund 
öff. mündl. Verhandl. Gegen das Urteil des 
O A. ist, ausgenommen die weniger wichtigen 
Jälle des § 1695 (Höhe des K.-, Haus= oder 
Sterbegeldes, Unterst Fälle, in denen der Kranke 
nicht oder weniger als 8 Wochen arbeitsunfähig 
war, Wochenhilfe, Familienhilfe, Abfindung, Kosten 
des Verfahrens) Rev. an das RVA. zulässig. Die 
Rev. führt zu einer im wes. nur rechtl. Nachprüfung 
des Streitstoffs. Sie kann nur gestützt werden auf 
1. die Nichtanw. oder unrichtige Anw. des best. 
Rechts, 2. auf einen Verstoß wider den klaren 
Inhalt der Akten, 3. het Mängel des Verfahrens. 
Bei Ziff. 1 und 2 muß der Mangel kausal ge- 
ewesen sein für das angefochtene Urteil, bei 
Siff. 3 wird das kraft Ges. angenommen. Eine 
Vorentscheidung ist im Rev Verfahren nicht zulässig, 
doch können MWrls oder verspätete Rev. in 
vereinfachtem Verfahren erledigt werden. Im 
übrigen entscheidet der Spruchsenat durch Urteil auf 
Grund öff. mündl. Verhandl.— 8. Feststellung 
der Leist. der Unfallvers. Die Leist. der 
Unf V. werden wie bisher von Amts wegen fest- 
gestellt; ausnahmsweise nicht von Amts wegen 
festgestellte Ansprüche müssen binnen 2 Jahren 
(Ausn. § 1547) angemeldet werden. Jeden Betr.= 
Unf., durch den ein im Betr. Beschäftigter ge- 
tötet oder so verletzt ist, daß er stirbt oder für 
mehr als 3 Tage völlig oder teilweise arbeits- 
unfähig wird, hat der Betrntern. binnen 3 Tagen 
der OrtspolBeh. des Unfallorts und der Böen-. 
anzuzeigen. Erstere stellt den Sachverhalt auf 
Grund entsprechender Ermittlungen (keine eid- 
lichen Vernehmungen) fest und nimmt eine Nieder- 
schrift über die UnfUntersuchung auf. Die Be- 
teiligten können an der Untersuchung teilnehmen 
und sind von deren Zeitpunkt zu benachrichtigen; 
ebenso das VA. — a) Die Feststellung 
durch die Ben. (Sektionsvorst., Ger Vorst., 
Ausschüsse, Vertrauensmänner nach näherer Vor- 
schr. der Satzung) weicht in einigen wes. Punk- 
ten vom bish. Recht ab. Erste und erneute 
Feststellungen sind zu unterscheiden. Zu- 
nächst kann die BGen. weitere Ermittlungen 
veranlassen, bes. eidliche Vernehmungen von 
Zeugen und Sachverständigen durch das VI. 
oder Amtsgericht im Weg der Rechtshilfe. 
Der Vors. des VA. kann auch ersucht werden, 
den gesamten Sachverhalt aufzuklären und 
sich gutächtlich zu äußern. Der Untern. hat der 
BGEen. auf Verlangen binnen 1 Woche den für 
die Berechnung der Entschädigung maßgebenden 
Entgelt nachzuweisen (cht zur Führung 
fortl. Aufzeichnungen). Nach Aufklärung erläßt 
der VT. einen schriftl. Bescheid über die von ihm 
zu gewährenden Leist., der zu begründen und zu 
unterschreiben ist. Der Bescheid wird rechtskr., 
wenn er nicht binnen 1 Mt. angefochten wird. 
Er ist durch Einspruch anzufechten. Dieser be- 
gründet das Recht auf pers. Gehör des Berech- 
tigten, durch Vernehmung durch die für den Be- 
scheid zust. Stelle oder nach ihrer Bestimmung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.