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splitterung der Zuständigkeit und dem Mangel
eines einheitlichen Verfahrens und hatte zu einer
starken Ueberlastung des RVA. geführt. Die Be-
seitigung dieser Mißstände, die Verstellung eines
einheitlichen und übersichtlichen Verfahrensrechts
und die Entlastung des RVA., waren die Haupt-
zielpunkte der Neuregelung, die zugleich unter
den Gesichtspunkt gestellt wurde, dem Vers. das
rechtliche Gehör möglichst zu erleichtern und ihm
2 Instanzen mit paritätischer Besetzung und
mündlicher Verhandlung zu bieten. — II. Verfah-
ren zur Feststellung der Leistungen. 1. Grund-
sätzliches. Dem Feststellungsverfahren ist bei
allen 3 Vers Zw. gemeinsam, daß es in 2 scharf
getrennte Abschnitte zerfällt: Feststellung durch
die VT. und Feststellung durch die Vers Beh. im
Spr Verfahren, entsprechend der Einteilung der
RVO.: A. Feststellung der Leistungen. 1. Abschn.
Feststellung durch die VT., 2. Abschn. Feststellung
im SprVerfahren. Dieser Zweiteilung liegt der
naheliegende, auf dem Gebiet des sozialen
Vers Rechts aber keineswegs selbstverständliche
und unter allen Umständen notwendige (be-
achte die abweichende Regelung. des A.)
Gedanke zugrund, daß die T. als die
Schuldner der VersLeist. zunächst selbst Ge-
legenheit haben müssen, zu den gegen sie erhobenen
Ansprüchen Stellung zu nehmen. Die Entschlie-
ßhung der VT. hat nun auf dem Gebiet der Kr V.
eine andere, viel geringere Bedeutung als auf
dem der Unf V. und der Inv.= und Hint V. Weist
die KK. den Vers. ab, so steht das der Leist Verweige-
rung irgend eines andern Schuldners rechtlich gleich.
Der Vers. kann jederzeit den abgelehnten An-
spruch, solange er besteht, beim V2. durch Klage
geltend machen. Dagegen hat die Entschließung
der BuEen. und der Versünst. instanzielle
Wirkung in zweierlei Sinn: einmal kann der
Berechtigte gegen den ablehn. Bescheid nicht Klage
beim VA., sondern er muß sofort Berufung beim
O#A. erheben, und er muß dies zweitens inner-
halb der Berufungsfrist tun; nach deren Ablauf
hat der Bescheid des VT. die Wirkung eines
rechtskräftigen Urteils. — 2. Feststellung der
Leist. der Kr V. Auf Antrag des Berechtigten
entscheidet zunächst die KK. (Vorst.) oder der jonst
Verpfl., § 1551. Gegen deren Entscheidung kann
Klage im Spr Verfahren beim VA. erhoben werden.
Oertlich zuständig ist i. d. R. das VA. des Wohn-
oder Beschäftigungsortes des Vers. Die Klage i nicht
befristet. Ueber den Antrag entscheidet auf Grund
einer öff. mündl. Verhandlung mit dem Antrag-
steller und der verklagten KK. i. d. R. der
SprAusschuß des VA., § 1660, in einigen weniger
wichtigen Fällen (lediglich rechnerische Feststellung
der Dauer und Höhe der KHilfe. Gewährung der
Kr Hauspflege an Stelle der KrHilfe, Sterbegeld,
Leist. im Gesamtwert von weniger als 50 4
§1661) der Vors. allein. Der Vors kann in allen
Fällen zunächst ohne mündl. Verhandl. eine Vorent-
scheidung erlassen, s. u. IV Zb. Gegen das Urteil
des VA. ist binnen 1 Monat das Rechtsmittel der
Berufung an das O#. des Bez. des erkennenden
VA. zulässig. Im BerufVerfahren wird der
ganze Streitstoff nach seiner tatsächlichen und
Reichsversicherung.
rechtlichen Seite nachgeprüft. Der Vorsitzende
der Spruchk. kann, wie der Vors. des Spruchaus-
schusses, eine Vorentscheidung treffen. Im übrigen
entscheidet die Spruchk. durch Urteil auf Grund
öff. mündl. Verhandl. Gegen das Urteil des
O A. ist, ausgenommen die weniger wichtigen
Jälle des § 1695 (Höhe des K.-, Haus= oder
Sterbegeldes, Unterst Fälle, in denen der Kranke
nicht oder weniger als 8 Wochen arbeitsunfähig
war, Wochenhilfe, Familienhilfe, Abfindung, Kosten
des Verfahrens) Rev. an das RVA. zulässig. Die
Rev. führt zu einer im wes. nur rechtl. Nachprüfung
des Streitstoffs. Sie kann nur gestützt werden auf
1. die Nichtanw. oder unrichtige Anw. des best.
Rechts, 2. auf einen Verstoß wider den klaren
Inhalt der Akten, 3. het Mängel des Verfahrens.
Bei Ziff. 1 und 2 muß der Mangel kausal ge-
ewesen sein für das angefochtene Urteil, bei
Siff. 3 wird das kraft Ges. angenommen. Eine
Vorentscheidung ist im Rev Verfahren nicht zulässig,
doch können MWrls oder verspätete Rev. in
vereinfachtem Verfahren erledigt werden. Im
übrigen entscheidet der Spruchsenat durch Urteil auf
Grund öff. mündl. Verhandl.— 8. Feststellung
der Leist. der Unfallvers. Die Leist. der
Unf V. werden wie bisher von Amts wegen fest-
gestellt; ausnahmsweise nicht von Amts wegen
festgestellte Ansprüche müssen binnen 2 Jahren
(Ausn. § 1547) angemeldet werden. Jeden Betr.=
Unf., durch den ein im Betr. Beschäftigter ge-
tötet oder so verletzt ist, daß er stirbt oder für
mehr als 3 Tage völlig oder teilweise arbeits-
unfähig wird, hat der Betrntern. binnen 3 Tagen
der OrtspolBeh. des Unfallorts und der Böen-.
anzuzeigen. Erstere stellt den Sachverhalt auf
Grund entsprechender Ermittlungen (keine eid-
lichen Vernehmungen) fest und nimmt eine Nieder-
schrift über die UnfUntersuchung auf. Die Be-
teiligten können an der Untersuchung teilnehmen
und sind von deren Zeitpunkt zu benachrichtigen;
ebenso das VA. — a) Die Feststellung
durch die Ben. (Sektionsvorst., Ger Vorst.,
Ausschüsse, Vertrauensmänner nach näherer Vor-
schr. der Satzung) weicht in einigen wes. Punk-
ten vom bish. Recht ab. Erste und erneute
Feststellungen sind zu unterscheiden. Zu-
nächst kann die BGen. weitere Ermittlungen
veranlassen, bes. eidliche Vernehmungen von
Zeugen und Sachverständigen durch das VI.
oder Amtsgericht im Weg der Rechtshilfe.
Der Vors. des VA. kann auch ersucht werden,
den gesamten Sachverhalt aufzuklären und
sich gutächtlich zu äußern. Der Untern. hat der
BGEen. auf Verlangen binnen 1 Woche den für
die Berechnung der Entschädigung maßgebenden
Entgelt nachzuweisen (cht zur Führung
fortl. Aufzeichnungen). Nach Aufklärung erläßt
der VT. einen schriftl. Bescheid über die von ihm
zu gewährenden Leist., der zu begründen und zu
unterschreiben ist. Der Bescheid wird rechtskr.,
wenn er nicht binnen 1 Mt. angefochten wird.
Er ist durch Einspruch anzufechten. Dieser be-
gründet das Recht auf pers. Gehör des Berech-
tigten, durch Vernehmung durch die für den Be-
scheid zust. Stelle oder nach ihrer Bestimmung