Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Reichsversicherung. 
durch das VA.; der Berechtigte kann letztere ver- 
langen. Er kann Einholung eines weiteren ärztl. 
Gutachtens verlangen und zwar immer, wenn er 
es zahlt. Das Einspruchverfahren schließt ab mit 
dem vom Feststellungsorgan zu erlassenden End- 
bescheid, der rechtskr. wird, wenn er nicht binnen 
1 Mt. durch Berufung angefochten wird. — Er- 
neute Feststellungen: Mit Rücksicht auf die 
häufig starke Veränderung der Verhältnisse in 
der ersten Zeit nach dem Unf. läßt das Ges, in 
den ersten 2 Jahren nach dem Unfall die Fest- 
stellung vorl. Entschädigungen und deren jeder- 
beitige Abänderung bei Aenderung der Verhältnisse 
zu. Für diese Abänderungen gilt das eben dar- 
stellte Verfahren ganz. Spätestens nach Ab- 
auf von 2 Jahren seit dem Unf. und schon früher, 
sobald ein gewisser Beharrungszustand beim Ver- 
etzten eingetreten ist, ist die sogen. Dauerrente 
festzustellen. Auch diese ist abänderbar, aber nicht 
jederzeit, wie die vorläufige Rente, vielmehr nur in 
Zwischenräumen von mindestens 1 Jahr, § 609, 
955, 1115. Das Feststellungsverfahren entspricht 
auch hier dem vorhin Dargestellten. Jedoch gelten 
bei Aenderung von Dauerrenten eini Ab- 
weichungen des Einspruchverfahrens. Die Ver- 
nehmung der Berechtigten findet immer vor dem 
VI. statt; nach Abschluß der Ermittlungen wird 
die Sache vor dem VA. in mündl. Verhandl. unter 
Zuziehung von 2 Beis. erörtert. Das V. erstattet 
ein Gutachten, an das die BGen. jedoch nicht ge- 
bunden ist. —b) Feststellung im Spr Ver- 
fahren. Wie schon erwähnt, find die End- 
bescheide der BGen. anfechtbar durch Berufung 
an das Ol###. binnen 1 Monat seit Zustellung. 
Zuständig ist dasjenige O## A., in dessen Bez. der 
Vers. zur Zeit der Berufungserhebung wohnt oder 
beschäftigt ist. Für das Berufungsverfahren gilt 
mit geringen Ausnahmen dasselbe wie für die 
Berufung in Kr Vers Sachen, o. 2. Die Urteile des 
O#A. in UnfSachen sind wie bisher die der 
Schieds Ger. durch Rekurs an das RVA. an- 
fechtbar. Die Zulässigkeit des Rek. hat aber die 
VO., um die notwendige Entlastung des Rl. 
herbeizuführen, gegenüber bisher ganz erheblich 
beschränkt. Der Rek. ist nämlich ausgeschlossen, 
wenn es sich handelt um 1. KrBehandlung, § 558 
Nr. 1 oder Hauspflege, §5 599; 2. Renten für eine 
Erwerbsunfähigkeit, die z. Z. der Entscheidung des 
Rek Ger. unstreitig oder nach rechtskr. Feststellung 
vorübergegangen ist; 3. Rententeile, die bei 
dauernder Erwerbsunfähigkeit für begrenzte und 
bereits abgelaufene Zeiträume zu gewähren 
find; 4. Heilanstaltpflege; 5. Angehörigenrente; 
6. Sterbegeld; 7. vorläufige Renten, § 1585 
Abs. 1; 8. Nerfeststellung von Dauerrenten 
wegen Aenderung der Vechältpisse 9. Kapi- 
talabfindung; 10. Kosten des Verfahrens. Be- 
sonders wichtig sind Ziff. 7 und 8. Der Rek. 
unterscheidet sich dadurch von der Rev., daß bei 
ihm, ebenso wie bei der Berufung, der gesamte 
Sachverhalt nicht nur in rechtl., sondern auch in 
tatsächl. Beziehung nachgeprüft wird. Deshalb 
können auch in der Retnst. jederzeit neue Tat- 
sachen vorgebracht und neue Beweise erhoben wer- 
en. Für das Verfahren gelten im übrigen wes. 
Haller, Handwörterbuch. 
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Leselben Vorschr. wie für die Rev. s. o. 2. — 
4. Feststellung der Leist. der Inv.= und 
Hintt V. Die Regelung der RO. entspricht hier 
in der Hauptsache dem bish. Recht mit den aus 
der Ersetzung der unteren VerwBeh. durch das 
VA. sich ergebenden Abweichungen. Das Feststel- 
lungsverfahren gilt nicht bloß für die Bewilligung 
der Leist., sondern auch für die Entscheidung darüber, 
ob eine bewilligte Rente wegen Wegfalls ihrer Vor- 
aussetzungen wiederentzogen oder wegen Ruhens ein- 
gestellt werden soll. — a) Feststellung durch 
die Vers Anst., § 1613—1635. Sie erfolgt nicht 
von Amts wegen, sondern nur auf Antrag. Die 
Ansprüche sind beim Vl. anzumelden. Zu- 
ständig ist i. d. R. das VA. des Wohn= oder Be- 
schäftigungsorts des Vers. Nach § 66 VV. RVO. 
kann die Anmeldung auch bei der für diesen Ort 
bestehenden Ortsbeh. für die Arb.Vers. er- 
folgen. Für den Antrag *7 bezüglich Form, 
Inhalt, Vertretung usw. die allg. Vorschr. der 
VWA. 8§ 13 f., über Anträge beim VA. Den An- 
trägen sind die zu ihrer Begr. dienenden Beweis- 
stücke beizufügen. Was dazu beim Antrag auf 
Inv.-, Alters-, Witwen-, Witwer-, Waisen R., 
Witwengeld, Waisenaussteuer gehört, bestimmen 
74—80 VWMO. im einzelnen. Auf die Anmeldung 
wird die Sache durch das V. vor- 
bereitet. Der Vors. ermittelt nach freiem Er- 
messen das zur Klarstellung des Sachverhalts Er- 
forderliche. Beweise können erhoben, bes. ärztl. 
Gutachten eingeholt werden. Gewöhnlich legt der 
Vers. ein solches schon mit dem Antrag vor. 
Kommt der Vors. zu der Ansicht, daß der Anspruch 
ganz oder teilweise begründet ist, so sendet er 
die Akten mit seinem Gutachten an die Verfnst. 
zur Aeußerung darüber, ob sie den Anspruch an- 
erkennt oder sich mit dem Berechtigten einigt, § 89 
VAO. Geschieht das, so stellt die Vers Anstalt die 
Leist. durch Bescheid fest. Ist fie anderer Ansicht, 
"4 ibt sie die Sache zur mündl. Verhandl. an das 
. zurück, wenn es sich um die VersPflicht 
oder Vers Berechtigung oder die Inv. handelt. Bei 
Rückgabe der Akten oder wenn der Vors. des V. 
den Anspruch selbst schon nicht für begründet hält, 
erörtert das VA. unter Zuziehung je eines 
ArbGeb. und eines Vers Vertr. die Sache in mündl. 
Verhandl. u. erstattet ein Gutachten. Für die mündl. 
Verhandl. gelten im wes. dies. Vorschr. wie für die 
im Spterfahren; sie ist jedoch nicht öff. Auf 
Antrag der Vers Anst. ist ihr Vertrauensarzt zuzu- 
ziehen und zu hören. In einigen weniger wich- 
tigen Fällen, 8 1624, findet keine mündl. Verhandl. 
statt und es erstattet der Vors. das Gutachten 
allein. Nach Vorbereitung legt das VA. die Sache 
der für seinen Bezirk zust. Vers Anst. zur Ent- 
scheidung vor. Diese erläßt einen schriftlichen Be- 
scheid, in dem sie den erhobenen Anspruch ganz 
oder teilweise anerkennt oder ihn als endgültig 
oder wenigstens z. Z. (z. B. wegen noch nicht ein- 
etretener Inv.) unbegründet ablehnt. Der Be- 
cheid wird rechtskr., wenn er nicht rechtzeitig durch 
erufung angefochten wird; darauf muß er selbst 
aufmerksam machen. Die Wiederholung eines 
mangels Inv. abgelehnten Antrags ist i. d. R. erst 
nach 1 Jahr zulässig. Die Anwartschaft auf Wit- 
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