Reichsverficherung.
VorE. nicht oder durch das Rechtsmittel angefoch-
ten, so steht sie einem Urt. vollkommen gleich.
Wird dagegen der Antr. auf mündl. Verh. ge-
stellt, so muß die Sache vor der Spruchbeh.
mündl. verh. werden; gegen deren Urt. ist
wie sonst das Rechtsmittel zulässig. Die Vor E.
ist durch die RVO. neu in den VerspPr. ein-
geführt worden. Vgl. WüR V. V 226. — c) Münd-
iche Verhandlung. Eine mündl. Verh.
bildet im Sprerf., abgesehen von der Vo.,
die Grundlage der Entsch. Die Part. brauchen
jedoch, wenn ihr Erscheinen nicht ausdrücklich
angeordnet ist, in der Verh. nicht zu erscheinen
oder sich vertreten zu lassen. Es kann auch
ohne sie verhandelt und entschieden werden.
Ein Versäumnisverf. i. S. der ZPr . gibt es
nicht. Ueber den Gang der mündl. Verh. ent-
halten die VerfVO. eingehende, großenteils an
die der Z Pr O. sich anlehnende Vorschr., § 41 f.
VA., § 26 f. O AO., §5 26 f. RVMAO. Die
mündl. Verh. wird vom Vors., der auch die
Sitzungspolizei handhabt, § 1664, geleitet. Sie be-
ginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung
es Sachverhalts durch den Vors. oder — beim
O## A. und RVA. — durch einen Berichterst. Daran
schließt sich die Anhörung der erschienenen Beteil.
und eine etwaige Beweisaufnahme. Ist kein Be-
teiligter erschienen und kein Beweis zu erheben,
8 beschränkt sich die öff. mündl. Verh. auf die
arstellung des Sachverhalts und die Verkündung
des Urteils; die Beratung und Beschlußfassung ist
nicht öff. Ueber die mündl. Verh. ist durch einen
vereidigten Schriftführer eine Niederschrift auf-
zunehmen, die außer den Förmlichkeiten der Ver-
handlung den Gang der Verh. im allg. wiederzu-
geben und gewisse näher bezeichnete rechtlich erheb-
liche Erklärungen und Vorgänge aufzuführen hat.
— d) Entscheidung, § 1667—1674 RO.,
4 f., a9 f. VAO., 8 83 f. OVAO., 80 f. RVAO.
n die mündl. Verh. schließt sich unmittelbar die
Beratung und Abstimmung über die zu erlass.
Entsch., die nach Stimmenmehrheit getroffen wird,
§ 1667. Mitwirken dürfen nur die Mitgl., vor
denen die mündl. Verh. stattgefunden hat. Die
Reihenfolge der Abstimmung ist vorgeschrieben. Ist
die Entsch. beschlossen, so wird sie i. d. R. sofort
verkündet. Alle Entscheidungen auf Grund mündl.
Verh. sind zu verkünden und zwar öff., wenn die
Verh. öff. war. Die Urt. find öff. zu verkünden,
auch wenn die Oeffentlichkeit der Verh. aus-
eschlossen war. Verkündet braucht nur die Entsch.=
Formel zu werden; die Verkündung der Gründe
ist ins Ermessen der Beh. gestellt. Die Entsch.
werden schriftlich abgefaßt und mit Tatbestand
und Gründen versehen; äußerlich davon zu trennen
ist die EntschFormel; für die Abfassung gelten
im einz. ähnl. Vorschr. wie im Ziv Pr. Urt. und
andere Entsch., der Spruchbeh. sind den Beteil.
oder deren Vertretern binnen best. Frift in Aus-
fertigung zuzustellen. Unrichtigkeiten und Unvoll-
ständigkeiten einer Entsch. können durch Berichti-
gung oder Ergänzung nach näherer Vorschr. des
Ges. beseitigt werden. Nach ihrem Indert unter-
scheidet man die Entsch, entspr. wie im Ziv Pr. und
Straf Pr. in Urt., Beschl. und Verfüg. Unter
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Urteilen versteht man solche Entsch., die im
Spruchverf. nach mündl. Verh. ergehen und den
erhobenen Anspruch ganz oder teilweise erledigen.
Beschlüsse find nicht ansprucherledigende Ent-
scheidungen der Spruchbeh. (z. B. Beweisbeschl.)
und alle Entsch. der Beschlußbeh.; Verfüg. find
nicht ansprucherledigende Entsch., des Vors. Bei
Mangel einer Prozeßvoraussetzung (z. B. Mangel
der Pr ähigkeit, Versäumung der Rechtsmittel-
frist) geht die Entsch auf Verwerfung des An-
trags als unzulässig. Sind die Pr Voraussetzungen
gegeben, so ergeht eine Sachentsch, entweder dahin,
daß der erhobene Anspr. begründet und ihm entspr.
der Gegner verurteilt werde, oder daß der Anspr.
als unbegründet abgewiesen werde. Die Urt. sind
für die erkennende Beh. bindend, ausgenommen
nur die durch § 1673, 1674 zugelass. Berichtigungen
und Ergänzungen. Sie können nur durch Entsch.
einer höheren Instanz und nur auf Anfechtun
einer Partei abgeändert werden, § 1675 f., 1694 f.
Ist ein Urt. nicht mehr rechtswirksam anfechtbar,
so ist es formell rechtskräftig. Damit ist für die
im Spruchverf. den Anspr. materiell erledigenden
Entscheidungen auch die materielle Rechtskraft
gegeben: das Urteil ist für die Part. maßgebend
i. S., daß eine erneute sachl. Prüfung und eine
abweichende Entsch. desselben Rechtsverhältnisses
ausgeschlossen ist. Die Rechtskraft bezieht sich aber
nur auf die Entsch. über den Anspr., vergl. § 322
Abs. 1 Z PrO.; die Urteilsgründe gehen nicht in
Rechtskraft über. Sie beschränkt sich selbstverständ-
lich wie im Ziv Pr. grundsätzlich auf das entschie-
dene Rechtsverhältnis zwischen den am Prozeß be-
teil. Part. und ihren Rechtsnachfolgern. Auf die
Geltendmachung der Rechtskraft kann eine Part.
verzichten. Insbes. ist der VT. nicht gehindert, tro
rechtskräftiger Abweisung eines Anspr. dem Vers.
nachträglich eine Leistung zu gewähren, wenn er
zu der Ueberzeugung kommt, daß sie zu Unrecht
aberkannt wurde, § 619, 1319. Daß rechtskräftig
festgestellte Dauerleist. nach Aenderung der Ver-
hältnisse auch wieder geändert werden können, so-
weit das Ges. es zuläßt, hat mit der Rechtstraft-
wirkung nichts zu tun. Gewissen Entsch, des RVM.
ist eine über das konkrete Rechtsverhältnis hinaus-
gehende Wirkung zur Wahrung einheitlicher Recht-
sprechung insofern beigelegt, als von den sog.
grundsätzlichen Entsch., die als solche in den „Amt-
lichen Nachrichten des RVM.“ veröffentlicht sind,
die einzelnen Senate des RVT., die LVAe. und
auch die O# -e. in solchen Fällen, in denen sie end-
gültig entscheiden, nicht abweichen dürfen, sondern
anbängige Sachen, bei denen sie eine abweichende
Entsch. für begründet halten, an das RV. oder
dessen großen Senat abgeben müssen, § 1716 f.,
1693 und Bek. 30. 12. 11, R#l. 1912 2; an die
undsätzl. Entsch. des RVA. in Beitragstreitig-
eiten der Inv.= und Hint V. sind VAe. und O###.
überhaupt gebunden, § 1459; s. o. A II. S. —
—e) Rechtsmittel. In welchem Umfang die
Endentsch. einer Spruchbeh durch Rechtsm. an-
fechtbar sind und welches Verf. hiebei gilt, ergibt
sich in den Grundzügen aus dem llI. bis IV. Dar-
gestellten. Es mag nur noch bemerkt werden, das
auch die im Lauf eines Verf. ergehenden Entsch.