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durch Beschwerde nach § 1792 angefochten werden
können, soweit die Anfechtung die Form und nicht
den Inhalt der Prozeßhandlungen (z. B. der Be-
weisbeschlüsse) betrifft; im letzteren Fall können
sie nur mit dem Urteil in der Hauptsache an-
gefochten werden. — 9 Wiederaufnahme
des Verfahrens. Rechtskräftige Entsch. kön-
nen nicht mehr angefochten werden, auch wenn sich
nachträglich herausftellt, daß sie sachlich unrichtig
oder auf Grund eines mangelhaften Verf. er-
gangen find. Aus einigen bes. Gründen, bes. bei
einigen schweren prozessualen Verstößen (nicht
vorschriftsmäßige Besetzung der Spruchstelle, Mit-
wirkung einer kraft Ges. ausgeschlossenen oder
rechtswirksam abgelehnten Person bei der Entsch.,
nicht vorschriftsmäßige Vertretung einer Partei)
und bei für das Urteil maßgebenden Feststellungen,
die durch strafb. Handlungen (z. B. Urkunden-
fälschung, Meineid) veranlaßt sind oder auf ein
später aufgehobenes Strafurteil sich stützen, oder
wenn eine Partei nachträglich eine Urk., die eine
ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben
würde, auffindet oder zu benützen instand gesetzt
wird, ist aber ausnahmsweise auch noch gegen ein
rechtskräftiges Urteil ein Rechtsbehelf zugelassen,
die sog. Wiederaufnahme des Verf. Nach dem bis-
herigen Recht galten für sie einfach die Vorschr. der
8Z PrO. entsprechend. Auch die nunmehr in der
#n O. selbst (5 1722—1734) enthaltene Regelung
schließt sich im wes. an die Vorschr. der ZPrO. an.
Da rechtskräftige Bescheide der BGenoss. und
Vers Anst. in ihrer Wirkung rechtskräftigen Ur-
teilen gleich stehen, gibt § 1744 auch bei ihnen
unter entspr. Voraussetzungen das Recht, eine neue
Prüfung zu verlangen. — 9) Als bes. Arten
des Verfahrens hat die RO. in § 1735 bis
1742 den Streit mehrerer Träger der Unf V. über
die Entschädigungspflicht und über die Verteilung
der Entschädigungslast geregelt. Hier entscheidet
im Interesse einer Beschleunigung des Verf. das
R. (Spruchsenat) in erster und letzter Inftanz.
—h) Zwangsvollstreckung. Ein von den
BersBeh. festgestellter Anspr. kann u. U. von dem
Verpflichteten nicht freiwillig erfüllt werden und
deshalb zwangsweiser Durchsetzung bedürfen.
Gegenüber den VX. ist sie Sache der Aufsichtsbeh.,
die durch Strafen gegen die verantwortl. Organ-
mitglieder und schließlich auf dem Weg der Ersatz-
vornahme die Erfüllung bewirken kann. Gegen-
über andern Verpflichteten hat die RV#O. gewöhn-
lich das Verf. bei Beitreibung von Gde Abgaben
ür entspr. anwendbar erklärt, so insbes. für die
eitreibung von Rückständen, § 28 RO. und
Art. 3 AMGRO., dessen Vorschr. oben B. I. 1. am
Schluß wiedergegeben sind, Strafen, § 146, und
u erstattenden Parteikosten, bei denen sich die
artei nach § 1670 III (vgl. auch § 85 VO., § 45
O##) der Vermittlung des Vd. zu bedienen hat.
— V. Grundzüge des Verfahrensrechtes in Be-
schlußsachen. Soweit die RVO. nicht das Spruch-
verf. vorschreibt, ergehen die Entscheidungen
der VersBeh. im Beschlußverf., § 1780; vgl. o. I.,
und zwar regelmäßig im Bureauweg. Die Be-
schlußkollegien (BeschlAusschuß, BeschlKammer,
Beschl Senat) haben nur diejenigen Beschlußs. zu
Reichsversicherung.
entscheiden, die das Ges. ausdrücklich bestimmt hat,
und zwar gilt, wenn in unterer Inftanz das Koll.
zu entscheiden hatte, das auch in höherer Instanz;
der BeschlKammer und dem Beschl Senat kann der
Vors. auch andere Sachen von grundsätzlicher Be-
deutung überweisen und muß es bei Meinungs-
verschiebenheit auf Antrag des Berichterstatters,
§ 1781. Für die örtl. Zuständigkeit ist grundsätzlich
in der Kr V. der Sitz der beteil. Kasse, in der
UnfV. der Sitz des Betriebs, in der Inv.= und
Hint V. der Bezirk der den Anlaß zur Entsch. geben-
den Beschäftigung maßgebend, § 1783—1787. Was
oben unter IV., 1. u. 2. über Parteien und allg.
Grundsätze des Verfahrensrechts ausgeführt ist,
gilt auch im Beschlußverf. Ueberhaupt ist das Be-
schlußverf. in möglichstem Anschluß an das Spruch-
verfahren und großenteils durch Verweisung auf
die für dieses geltenden 4 geregelt,
5. B. § 1789 RO., § 40 f. OUO., 5 37 f. R.
Die Verhandl. im Beschlußverf. sind nicht öff.,
s 1790. Eine mündl. Verh. findet regelmäßig
nicht statt; die Veranstaltung einer solchen vor den
Beschlußkoll. ist aber durch die Verf O. zugelassen
und in einzelnen Fällen sogar vorgeschrieben; fü
die mündl. Verh. gelten aus dem Spruchverf.
übernommene Vorschr., § 61, 87—55 VWMO., § 42
Abs. 8 OAO., § 39 Abs. 1 RVAO. Die schriftlich
abzufassenden und im Fall ihrer Anfechtbarkeit
mit Gründen zu versehenden Entsch. find den Be-
teiligten zuzustellen, § 1790 Abs. 2, § 34 VO.
Ueber die Bedeutung grundsätzlicher Entsch. gilt
Entsprechendes wie im Spruchverf., § 1799, 1801.
Gegen die Entsch. der VT., des VA. und des
O# A. ist, soweit die RO. nichts anderes (insbes.
— bei den Entsch. über die Leistungsanspr. — die
Anfechtbarkeit durch die Rechtsm. des Spruchverf.
oder die Unanfechtbarkeit) vorschreibt, Be-
schwerde zulässig. Mangels abweichender Best.
geht die Beschw. gegen die Entsch. der VT in
Sachen der Kr B. und Inv.-- und Hint V. an das
VA., in Sachen der UnfV. an das O# A. Gegen die
erstinstanzl. und die Beschwerdeentsch, des V A. ist
Beschw. (weitere Beschw.) an das O##., gegen die
des O##A. solche an das RV. zulässig; die auf
weitere Beschw. erlass. Entsch. des O# A. sind end-
gültig. Diese Beschw. ist i. G. zu der sog. Auf-
sichtsbeschwerde, die nur ein Anrufen der Auf-
sichtsbeh. zur Offizialtätigkeit ist, ein Rechts-
mittel, für das die allg. Vorschr. hierüber, bes.
auch die Frist von 1 Mon. nach Zuftellung der
angefocht. Entsch., gilt, § 128 f. Auf das Beschw.=
Verf. finden als eine Unterart des Beschlußverf.
dessen Vorschr. Anwendung. Die R. hat für
dasselbe noch f. weitere Rechtsätze aufgestellt: Die
über die Beschw. entscheidende Beh. kann den Voll-
zug der angefochtenen Entsch. aussetzen; kraft Ges.
hat die Beschw. nur in den bes. best. Fällen auf-
schiebende Wirkung, § 180. Ist die Beschw. zu-
lässig und rechtzeitig eingelegt. so werden die Be-
teiligten gehört. Ist die Beschw. begründet, so
kann die zur Entsch. berufene Stelle entweder
Urlost in der Sache entscheiden oder fie an eine
orinstanz oder an den BT. zurückverweisen,
dessen Entsch. angefochten ist. Dr. Schall.