Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

680 
des Bittstellers, Studienlaufbahn, erst. 
ungen, Reiseplan, wissensch. wecke, für die 
Reise bestimmte Zeit, wahrscheinl. Aufwand, 
zu Gebote stehende Mittel; Anschluß der Prüf- 
ungszeugnisse. Wer R. erhält, hat nach Rück- 
kehr einen Bericht an das Med Koll. zu erstat- 
ten und sich über Erfüllung des Reisezweckes 
auszuweisen. Vgl. auch Min JErl. b. Erwirkung 
von amtl. Empfehlungen und von Erleichterungen 
für Reisen im Ausland 18. 6. 08, Abl. 192 
Rößler. 
Reißangel s. Angelfischerei. 
Reklamationen und Klassifikationen. I. Be- 
sriff. r Das Wort Reklamation ist i. eng. 
S. technischer Ausdruck für die Gesuche um: 
1. Zurückstellung von der Ausbhebung; 
2. Befreiung vom akt. Dienst; 8. vor- 
zeitige Entlassung aus dem akt. Dst je 
wegen bürgerl. Verhältnisse (Gegensatz: Un- 
tauglichkeit, Ausschließung wegen Strafen). — 
Befreiung vom akt. Dst. heißt nicht Befreiung 
von allen milit. Pflichten, sondern nur vom ak- 
tiven Dst, d. h. dem Dst bei den Fahnen, WO. 
§ 6, so daß also eine Ueberweisugn an Ersatzres. 
oder Landst. in Frage kommt, G. § 21, W-C. 
§40, 2a u.d, sowie § 39 1c u. 2. Die vorzeitige Ent- 
lassung aus dem akt. Dst erfolgt „zur Disposition 
der Ersatzbeh.“, VV. § 82 2b; § 53 RMG. sagt: 
zur Verfügung der Ersatzbehörden“; Gegensatz 
hiezu ist die Entlassung „zur Verfügung des Trup- 
penteils“, HO. § 14.— Unter Klassifikatio- 
nen, RM. § 30 3Z. 4 u. 7, oder Zurück- 
stellungen, WO. 8§ 122 f., versteht man die 
Zurückstellung von Mannschaften der Reserve, 
Marineres., Landwehr, Seewehr, Ersatzres. und 
Marineersatzres., sowie von ausgebildeten Land- 
jturmpflichtigen des 2. Aufg= W0O. 8 123,1, hinter 
ie letzte Jahresklasse der Res. usw. Diese Mannsch. 
find nämlich in Jahreskl. nach ihrem Dstlter 
eingeteilt: WO. § 11,2; § 12, 8; § 13,3; § 16—18; 
20,9. Die Zurückstellung erfolgt dann hinter die 
letzte Jahreskl.; WO. § 118,3 u. 120,5. Bezüglich 
der Zurückst. der unausgebildeten Landsturmpfl., 
die nur nach Aufruf des Landst. in Betracht 
kommt, s. WO. 8§ 103,9. — II. Die gesetzlichen 
Bestimmungen. 1 Ges. Grundlage ist das vielfach 
abgeänd. RM. 2. 5. 74 § 19—22, § 30 Z. 4—8, 
§ 33 Abs. 2, § 53, 55, 64, und R. b. die Wehr- 
pflicht der Geistlichen 8. 2. 90, Rol. 23. Die 
W O. handelt über die Rekl. in zahlreichen §8; 
einz. Best. finden sich auch in der HO. Die allg. 
Auspfbest. ist die V. Min J. u. Kr. b. das Verf. der 
Ersatzbeh. bei Gesuchen um Zurückstellung oder 
Entlassung vom akt. Dst 24. 2. 12, Abl. 65, 120. 
Daneben gibt es noch etwa 40 gedr. oder autogr. 
Normalerlasse teils der Min., teils des Oberrekr.= 
Rats, die hier nicht aufgezählt werden können. 
S. hierüber Bazille, Die Reklam. und Klass. 
Gesuche, Stuttgart, J. Heß, 1908. — 1x III. All- 
gemeines. 1. Die Zurückstellungen gelten 
nur für den Friedenz; nach Eintritt einer 
Wobilmachung verlieren sie ihre Gültigkeit, können 
jedoch durch die Ersatzkommission und zwar für 
die Zeit bis zum nächsten Musterungsgeschäft von 
neuem ausgesprochen werden, WO. # 29,8. Ueber 
Prüf- 
  
  
Reißangel — Reklamationen. 
die Rekl. nach Eintritt einer Mobilm. f. WPC. 
99. — 2. Die Befreiungen vom ak 
st können erst im 8. Militärpflicht- 
jahr ausgesprochen werden; vorher sind nur Zu- 
rückstellungen zulässig. Im 8. Milfl J. haben aber 
auch die Beteil. ein Recht darauf, daß endgültig 
entschieden wird, WO. 8 32,5. — 3. Ein fub- 
jektives Recht auf Genehm. der Rekl. oder 
des Klassifikationsgesuchs besteht nicht; immerhin 
spricht die W O. § 66,3b von Anspr. und gewährt 
Egen die Entscheid. der in 1. Inst. zust. Beh. 
erufung, W0. 8 86,2; 71,6 u. 8, bis zur 
Ersatzbeh. 4. Inst. Deren Entscheid. sind aber 
endgültig. — 4. Die Abänderung von 
Entscheid. der Ersatzbeh. zuungunsten 
von Militärpfl. kann von den vorges. 
Ersatzbeh. nicht ohne weiteres verfügt werden. 
Die durch die Ersatzkomm. verfügten Zurückstel- 
lungen find endgültig, WO. § 71,6, dsgl. die von 
der Oberersatzkomm. ausgespr. Befreiungen. Nach 
§ 64,6 W0O. sind aber die ständigen Mitgl. der 
Ersatzkomm. verpflichtet, etwaige ungesetzliche Ent- 
scheidungen der verstärkten Ersatzktomm. zur Kennt- 
nis der vorges. Ersatzbeh. zu bringen. Außerdem 
kann in Aushebungsbezirken, die ihren Rekruten- 
anteil nicht aufzubringen vermögen, gegen die 
auf Befreiung von der akt. Dienstpfl. gerichteten 
Entscheid. auch seitens der ständ. militär. Mitgl. 
der Oberersatzkomm. Berufung an die höh. Inst. 
eingelegt werden, WO. § 36,2. Bezügl. der Klassi- 
fikationsgesuche gilt WO. §# 123,4. Endlich be- 
stimmt WO. § 71,7, daß im Aushebungstermin 
getroffene endgültige Entscheid, der Oberersatz- 
kommission über Militärpfl. nur von der Ersatzbeh. 
3. Inst. nachträglich abgeändert werden können; 
bei Reklam. aus nach der Aushebung eingetretenen 
Gründen bleibt indessen die Oberersatzkomm. zu- 
ständig, WO. § 81,4. Für die Aufhebung von 
durch die Ersatzkomm. verfügten Zurückstellungen, 
für die Abänderung endgültiger Entscheid. der 
Oberersatzkomm. durch die höh. Ersatzbeh., sowie 
für die Abänderung der von den Ersatzbeh. aus- 
gehenden Entscheide durch sie selbst gelten mangels 
gesehl. Vorschr. die allg. Rechtsgrundsätze über 
ültigkeit, Nichtigkeit, Aufhebung und Abände- 
rung von Verwaltungsakten durch die Beh. 1. oder 
höh. Instanz. J. G. zu dieser Auffassung wollen 
3 Erlasse der preuß. Ministerialinstanz 31. 7. 94, 
15. 11. 95 und 13. 12. 95 die für die Wieder- 
aufnahme eines Verf. zuungunsten eines Angekl. 
geltenden Rechtsnormen analog anwenden. — 
IV. Die Zurückstellungsgründe. 1# Es dürfen 
vorläufig zurückgestellt werden: a) die einzi- 
gen Ernährer hilfloser Familien, erwerbs- 
unfähiger Eltern, Großeltern (auch Urgroßeltern) 
oder Geschwister, WO. 8 32, 2a. Nicht notwendig 
ist, daß die Eltern usw. absolut erwerbsunfähig 
sind; es genügt, daß sie ihren Lebensunterhalt 
nur durch wesentliche Beiträge des Reklamierten 
fristen können. Ueber die Anwendung dieser Beft. 
gibt WO. § 33 einige wichtige Direktiven. — 
b) Der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht un- 
fähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbe- 
treibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und 
unentbehrliche Stütze zur wirtschaftlichen Erhal-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.