Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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i. d. R. beim Ortsvorsteher und zwar recht- 
eitig, d. h. (bei Zurückstellungen und Be- 
gertengen spät. im Musterungstermin bzw., wenn 
ie Reklamationsgründe erst nach Beendigung des 
Mufterungsgeschäfts entstehen, 
hebungstermin, WO. S 
müssen. 
Reklamationsbureau 
s. Eisenbahnverwaltung. 
Rekognitionsgebühr s. Gemeindebürgerrecht VI. 
Rekrutierung s. Ersatzwesen. 
Rekrutierungstammrollen s. Ersatzwesen V. 
Rektoratskassen s. Höhere Schulen § 5. 
Religionsbekenntnis, Beziehungen der höheren 
Schulen zum R. s. höhere Sch. 8§ 10. 
Religionsgesellschaften. Für die Bildung von 
Res. außerhalb der als öff. Körperschaften an- 
erkannten Kirchen bestehen außer dem G. 9.4. 72 
über die religiösen Dissidentenvereine keine ges. 
Best. Nach diesem Ges. ist die Bildung solcher R.= 
Ges. von staatlicher Genehmigung unabhängig, sie 
haben das Recht der freien gemeinsamen Reli- 
gionsübung im häuslichen und off. Gottesdienst, sie 
können ihre Angelegenheiten selbständig ordnen 
und verwalten. Doch darf ihr Bekenntnis, ihre 
Verfassung oder ihre Wirksamkeit den Geboten 
der Sittlichkeit od. der öff. Rechtsordnung nicht 
widersprechen. Sie fallen unter § 43 u. 61 BG. 
und erlangen die Rechtsfähigkeit durch Eintrag- 
ung in das Vereinsregister. Zu diesen RelGes. 
zählen auch die altkathol., griech.-kath. u. angli- 
tanische K. Haller. 
Religionsunterricht in der Volkschule. Der 
Unterricht in den VSch., deren oberster Zweck 
religiös-sittliche Bildung und Unterweisung der 
Jugend ist, VSch G. 17. 8. 09, Rgbl. 178 Art. 1, 
umfaßt als ersten Gegenstand „Religions= und 
Sittenlehre“. Zum Besuch dieses Unterrichts kann 
jedoch ein Kind, das keiner Rel Gemeinschaft oder 
einer solchen angehört, für welche Rellnterricht 
in der von dem Kinde besuchten VeSch. nicht erteilt 
wird, gegen den Willen des Vaters oder sonst. Er- 
iehungsberechtigter nicht angehalten werden. — 
er Rl. ist unter angemessener Teil- 
nahme der Lehrer von dem Ortsgeistl. 
zu erteilen, Art. 2. Die Leitung des Rl. in der 
VSch. und den Lehrerbild Anst. einschl. der 
Bestimmung der Katechismen und Relhand- 
bücher kommt unbeschadet des dem Staat zu- 
steh. Oberaufsichtsrechts den Oberkirchenbeh. zu. 
Bes. steht es dieser zu, sich durch Anordnung von 
Visitationen von dem Stand des R. in den VSch. 
Kenntnis zu verschaffen, Art. 69. Hienach haben 
die den U. erteil. Geistl. in ihrer Eigenschaft als 
Neligionslehrer in derselben Weise wie die übr. 
Lehrer bei den Entwürfen der Stundenpläne mit- 
zuwirken. Die erteilten Stunden hat der Geistl. 
in das Schulwochenbuch einzutragen, § 1 Z. 1 der 
MV. 1. 3. 10, Abl. 105. Die eingehende Prüfung 
des lehrplanmäßigen R. des Lehrers ist Sache 
des Bezirkschulinspektors. Der kirchl. Visitator hat 
zwar den Rl. des Geistl. eingehend zu prüfen und 
von dem allg. Befund bei diesen Prüfungen dem 
Bezirkschulinspektor Kenntnis zu geben, aber be- 
züglich des R. des Lehrers steht ihm nur das 
spät. im Aus- 
63,7 angemeldet werden 
Bazille. 
Berkehrsanstalten 
  
ber 
Reklamationsbureau — Restantenlisten. 
Recht zu, alle Kl. zu besuchen und sich mit dem 
allg. Stand des Rl. einschließlich des ral- 
gesangs bekannt zu machen. Von der hiefür in 
ussicht genommenen Zeit (alle 2 J.) hat er den 
Bezirkschulinspektor in Kenntnis zu setzen und 
denselben zu ersuchen, die Lehrer hievon zu be- 
nachrichtigen. Diese und andere eingehendere Best. 
" Kons Erl. 2. 8. 10, Abl. Min KSch. 104. — Nach 
em „Lehrplan für die w. VSch.“ 1907 (s. 
Schulunterricht) ist in die ges. Pflichtstundenzahl 
# Wochenstd.) des Lehrers der lehrplanmäßige 
U. des Geistlichen einzurechnen, § 5. Dort sind 
auch die Lehrpläne für den ev. Relll., Beil. I, 
den kath., Beil. II., und den israel., Beil. III, ent- 
halten, wobei das Arbeitsgebiet nach Stoi und 
Siundenzahl zwischen dem Geistl. und dem Lehrer 
genau abgegrenzt wird. W. Haller. 
Remontedepots haben den Zweck, die für die 
Armee angekauften jungen Pferde (Remonten) 
bis zu ihrer Abgabe an die Truppen zur Ver- 
vollkommnung ihrer körperlichen Entwicklung und 
Ausbildung in Wartung und Verpflegung zu 
übernehmen. Zur Erleichterung dieser Best. sind 
die R. mit dem Betrieb der Landwirtschaft in 
Verbindung gebracht und zumeist auf größeren 
Landgütern eingerichtet. Das R. des XlIII. (Kal. 
W.) AK. befindet sich in Breithülen Ol-. 
Münsingen, einem der höchstgelegenen Punkte der 
Schwäb. Alb, angrenzend an den Trlebll., dessen 
Erträgnisse, soweit angängig, für das R. nutzbar 
gemacht werden. Das R. untersteht in geschäftl. 
und persönl. Beziehung dem MinkKr.; zu den 
Truppen bestehen im Frieden keine unmittelbaren. 
Beziehungen. Vgl. Dienstanweisung für die R.= 
Administrationen 12. 6. 97, Mittler u. Sohn, 
Berlin, und w. Einfbest. 1. 4. 99. Belin. 
Renaturalisation s. Staatsangehörigkeit III. 8. 
Rentenanstalt, allgemeine, s. Bankwesen V. 
Rentenausschuß s. Angestelltenverfich. IV. 3. 
Rentendarlehen s. Kredit, Landw. 
Reservatrechte. Hoheitsrechte, die dem Reich 
zustehen, in einigen Bst. aber ausnahmsweise 
diesen verblieben sind, nennt man R.; sie können 
nach Art. 78 Abs. 2 der RV. dem Bst. ohne seine 
Zustimmung nicht genommen werden. Die w. 
R. find: 1. Best. der RV. über das Reichs- 
kriegswesen gelten in W. nur nach Maß- 
gabe der Militärkonv. 21./25. 11. 1870, s. d. — 
2. Die Post= und Telegraphenverwalt. 
ist W. verblieben, s. d. — 8. Im Eisenbahn- 
wesen soll die Einführung des Einpfennigsatzes 
in W. nicht ohne dessen Zustimmung erfolgen, 
. d. — 4. Die Besteuerung des inländischen 
Biers, (. d., ist W. verblieben, Art. 35 Abs. 2 
RV.; ebenso das Recht auf Besteuerung des 
Branntweins, (. d. Auf letzteres hat . aber 
1887 verzichtet, jedoch unter Vorbehalt einiger 
Rechte innerhalb der d. Branntweinsteuergesell- 
chaft. Bazille. 
Relervefond der Staatsforste s. Forstreserve- 
onds. 
Reservepflicht s. Ersatzwesen III. 
Resolution de# Landtags s. Landtag IV. 5. 
Restantenlisten s. Ersatzwesen V.
	        
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