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i. d. R. beim Ortsvorsteher und zwar recht-
eitig, d. h. (bei Zurückstellungen und Be-
gertengen spät. im Musterungstermin bzw., wenn
ie Reklamationsgründe erst nach Beendigung des
Mufterungsgeschäfts entstehen,
hebungstermin, WO. S
müssen.
Reklamationsbureau
s. Eisenbahnverwaltung.
Rekognitionsgebühr s. Gemeindebürgerrecht VI.
Rekrutierung s. Ersatzwesen.
Rekrutierungstammrollen s. Ersatzwesen V.
Rektoratskassen s. Höhere Schulen § 5.
Religionsbekenntnis, Beziehungen der höheren
Schulen zum R. s. höhere Sch. 8§ 10.
Religionsgesellschaften. Für die Bildung von
Res. außerhalb der als öff. Körperschaften an-
erkannten Kirchen bestehen außer dem G. 9.4. 72
über die religiösen Dissidentenvereine keine ges.
Best. Nach diesem Ges. ist die Bildung solcher R.=
Ges. von staatlicher Genehmigung unabhängig, sie
haben das Recht der freien gemeinsamen Reli-
gionsübung im häuslichen und off. Gottesdienst, sie
können ihre Angelegenheiten selbständig ordnen
und verwalten. Doch darf ihr Bekenntnis, ihre
Verfassung oder ihre Wirksamkeit den Geboten
der Sittlichkeit od. der öff. Rechtsordnung nicht
widersprechen. Sie fallen unter § 43 u. 61 BG.
und erlangen die Rechtsfähigkeit durch Eintrag-
ung in das Vereinsregister. Zu diesen RelGes.
zählen auch die altkathol., griech.-kath. u. angli-
tanische K. Haller.
Religionsunterricht in der Volkschule. Der
Unterricht in den VSch., deren oberster Zweck
religiös-sittliche Bildung und Unterweisung der
Jugend ist, VSch G. 17. 8. 09, Rgbl. 178 Art. 1,
umfaßt als ersten Gegenstand „Religions= und
Sittenlehre“. Zum Besuch dieses Unterrichts kann
jedoch ein Kind, das keiner Rel Gemeinschaft oder
einer solchen angehört, für welche Rellnterricht
in der von dem Kinde besuchten VeSch. nicht erteilt
wird, gegen den Willen des Vaters oder sonst. Er-
iehungsberechtigter nicht angehalten werden. —
er Rl. ist unter angemessener Teil-
nahme der Lehrer von dem Ortsgeistl.
zu erteilen, Art. 2. Die Leitung des Rl. in der
VSch. und den Lehrerbild Anst. einschl. der
Bestimmung der Katechismen und Relhand-
bücher kommt unbeschadet des dem Staat zu-
steh. Oberaufsichtsrechts den Oberkirchenbeh. zu.
Bes. steht es dieser zu, sich durch Anordnung von
Visitationen von dem Stand des R. in den VSch.
Kenntnis zu verschaffen, Art. 69. Hienach haben
die den U. erteil. Geistl. in ihrer Eigenschaft als
Neligionslehrer in derselben Weise wie die übr.
Lehrer bei den Entwürfen der Stundenpläne mit-
zuwirken. Die erteilten Stunden hat der Geistl.
in das Schulwochenbuch einzutragen, § 1 Z. 1 der
MV. 1. 3. 10, Abl. 105. Die eingehende Prüfung
des lehrplanmäßigen R. des Lehrers ist Sache
des Bezirkschulinspektors. Der kirchl. Visitator hat
zwar den Rl. des Geistl. eingehend zu prüfen und
von dem allg. Befund bei diesen Prüfungen dem
Bezirkschulinspektor Kenntnis zu geben, aber be-
züglich des R. des Lehrers steht ihm nur das
spät. im Aus-
63,7 angemeldet werden
Bazille.
Berkehrsanstalten
ber
Reklamationsbureau — Restantenlisten.
Recht zu, alle Kl. zu besuchen und sich mit dem
allg. Stand des Rl. einschließlich des ral-
gesangs bekannt zu machen. Von der hiefür in
ussicht genommenen Zeit (alle 2 J.) hat er den
Bezirkschulinspektor in Kenntnis zu setzen und
denselben zu ersuchen, die Lehrer hievon zu be-
nachrichtigen. Diese und andere eingehendere Best.
" Kons Erl. 2. 8. 10, Abl. Min KSch. 104. — Nach
em „Lehrplan für die w. VSch.“ 1907 (s.
Schulunterricht) ist in die ges. Pflichtstundenzahl
# Wochenstd.) des Lehrers der lehrplanmäßige
U. des Geistlichen einzurechnen, § 5. Dort sind
auch die Lehrpläne für den ev. Relll., Beil. I,
den kath., Beil. II., und den israel., Beil. III, ent-
halten, wobei das Arbeitsgebiet nach Stoi und
Siundenzahl zwischen dem Geistl. und dem Lehrer
genau abgegrenzt wird. W. Haller.
Remontedepots haben den Zweck, die für die
Armee angekauften jungen Pferde (Remonten)
bis zu ihrer Abgabe an die Truppen zur Ver-
vollkommnung ihrer körperlichen Entwicklung und
Ausbildung in Wartung und Verpflegung zu
übernehmen. Zur Erleichterung dieser Best. sind
die R. mit dem Betrieb der Landwirtschaft in
Verbindung gebracht und zumeist auf größeren
Landgütern eingerichtet. Das R. des XlIII. (Kal.
W.) AK. befindet sich in Breithülen Ol-.
Münsingen, einem der höchstgelegenen Punkte der
Schwäb. Alb, angrenzend an den Trlebll., dessen
Erträgnisse, soweit angängig, für das R. nutzbar
gemacht werden. Das R. untersteht in geschäftl.
und persönl. Beziehung dem MinkKr.; zu den
Truppen bestehen im Frieden keine unmittelbaren.
Beziehungen. Vgl. Dienstanweisung für die R.=
Administrationen 12. 6. 97, Mittler u. Sohn,
Berlin, und w. Einfbest. 1. 4. 99. Belin.
Renaturalisation s. Staatsangehörigkeit III. 8.
Rentenanstalt, allgemeine, s. Bankwesen V.
Rentenausschuß s. Angestelltenverfich. IV. 3.
Rentendarlehen s. Kredit, Landw.
Reservatrechte. Hoheitsrechte, die dem Reich
zustehen, in einigen Bst. aber ausnahmsweise
diesen verblieben sind, nennt man R.; sie können
nach Art. 78 Abs. 2 der RV. dem Bst. ohne seine
Zustimmung nicht genommen werden. Die w.
R. find: 1. Best. der RV. über das Reichs-
kriegswesen gelten in W. nur nach Maß-
gabe der Militärkonv. 21./25. 11. 1870, s. d. —
2. Die Post= und Telegraphenverwalt.
ist W. verblieben, s. d. — 8. Im Eisenbahn-
wesen soll die Einführung des Einpfennigsatzes
in W. nicht ohne dessen Zustimmung erfolgen,
. d. — 4. Die Besteuerung des inländischen
Biers, (. d., ist W. verblieben, Art. 35 Abs. 2
RV.; ebenso das Recht auf Besteuerung des
Branntweins, (. d. Auf letzteres hat . aber
1887 verzichtet, jedoch unter Vorbehalt einiger
Rechte innerhalb der d. Branntweinsteuergesell-
chaft. Bazille.
Relervefond der Staatsforste s. Forstreserve-
onds.
Reservepflicht s. Ersatzwesen III.
Resolution de# Landtags s. Landtag IV. 5.
Restantenlisten s. Ersatzwesen V.