Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Roßhaarspinnereien — Rotlauf. 
der Knochenkohleglühöfen durch Buchst. G Z. 1 der 
Tabelle zur RchskBek. über Ausnahmen von dem 
Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetrieb 
5. 2. 95, RBl. 12, unter den dort gen. Beding- 
ungen zugelassen. Näheres s. Sonntageruhe im 
GewBetr. renner. 
Roßhaarspinnereien sind, soweit in ihnen eine 
Zubereitung der Roßhaare stattfindet, Zuberei- 
tungsanstalten für Tierhaare, s. Tierhaare. — 
Ueber Einrichtung und Betrieb der R., Haar- 
und Borstenzurichtereien, sowie der Bürsten- und 
Einfelmachereien, d. h. aller Anl., in denen 
Pferde-, Rinder oder Ziegenhaare, Schweins- 
borsten oder Schweinswolle zugerichtet oder zu 
Krollhaaren versponnen werden, oder in denen 
unter Verwendung solcher Materialien Bürsten, 
Besen oder Pinsel hergestellt werden, hat der Bdrt. 
Fmaß § 120e GewO. bes. Vorschr. erlassen, Rchsk.= 
ek. 22. 10. 02, RBl. 269. Sie treffen insbes. 
Bestimmung über eine wirksame Desinfektion für 
alle Haare, die aus dem Ausland bezogen find oder 
deren Herkunft nicht sichergestellt ist. Zur Aus- 
führung dieser Desinfektion, sowie zu einigen 
anderen Verrichtungen dürfen jug. Arbeiter nicht 
verwendet werden. ## der Bek. sind durch Min JV. 
19. 12. 02, Rabl. 603, Zuständigkeitsbestimmungen 
(höh. Verwaltungsbeh.: Ol., Landeszentralbeh.: 
Min J.) und durch Min JErl. 19. 12. 02, Abl. 471, 
Vollzugsvorschr. ergangen. — Über sämtl. unter die 
Bek. 22. 10. 02, REGl. 269, fallenden Betriebe 
ihres Bezirks haben die Oue. für Zwecke der Ge- 
werbeaufsicht Verzeichnisse nach Gden geordnet an- 
zulegen und auf dem Laufenden zu erhalten, 
Z. III Min JErl. 29. 12. 02, Abl. 03 1. Auch bei 
der Gewerbceinspektion sind bezügl. Verzeichn., zu 
führen, § 29 Abs. 1 Z. 6 Dienstanw. f. d. Ge- 
werbeinspektion 14. 3. 05, Abl. 181. — In R., 
Haar- und Borstenzurichtereien, sowie in Bür- 
sten= und Pinselmachereien, sofern mit auslän- 
dischem tierischem Material gearbeitet wird, ist 
die Beschäftigung von Kindern untersagt, KW#. 
§ 4, 12, 23, 25. · Brenner. 
Rotes Kreuz s. Freiwillige Krankenpflege im 
Krieg. 
Rotlauf der Schweine einschließlich des Nessel- 
kiebers. Der R. ist eine bes. in der warmen 
Jahreszeit auftretende, durch den Razillus 
B. rhusiopathiae suis) hervorgerufene, ansteck. 
rankheit der Schweine, die mit erhebl. Störun 
des lgemeinbesindens der erkr. T. verläuft un 
in den meisten Fällen nach kurzer Zeit zum Tod 
hrt. Die Krankheitsmerkmale zeigen sich an 
en lebenden T. nach einem Inkubationsstadium 
von 1—3 Tagen und bestehen im wesentl. in 
hohem Fieber, Appetitlosigkeit und schwankendem 
ang, dann in roten Flecken an den verschiedensten 
Körperstellen und schließlich in diffuser blauroter 
Verfärbung der unteren Körperoberfläche. Eine 
milde Form des R. ist das i. d. R. mit Genesung 
endende Nesselfieber, wobei in der Haut um- 
schriebene, zumeist viereckige, erhabene rote Flecke 
entstehen, weshalb für diese leichte Rotlaufform 
auch die Bezeichnung „Backsteinblattern“ gebräuch- 
lich ist. Der R. ist anzeigepflichtig. Die seuchen- 
polizeilichen Maßnahmen bestehen in der Haupt- 
685 
neche in der Absonderung der erkr. und verdächt. 
., Gehöftsperre, unschädl. Beseitigung der 
Seuchenkadaver und Desinfektion, s. § 806—818 
Au. 11. 7. 12, Rabl. 293. — Eine bes. Rolle bei 
der Bekämpfung des R. spielt die Schutzimpfung 
der Schweinebestände, die vom Med Koll. bei größ. 
Ausdehnung der Seuche angeordnet werden kann. 
Im übr. werden alljährlich in den meisten w. 
OAez. sog. öff. SchutzImpf. gegen R. d. w. 
vorgenommen. Diese Impf. unterliegen der Ge- 
nehmigung des OA. und werden von diesem auf 
Antrag der TBesitzer angeordnet, sofern die letzte- 
ren sich zur Entrichtung der in der Min JBek. 23. 
1. 08, Abl. 25, festgesetzten Tu#saekrnzren bereit 
erklären. — Das zurzeit in W. zugelassene Impf- 
verfahren ist die Simultanimpfung nach Lorenz, 
wobei den Schweinen Rotlaufserum und virulente 
Rotlaufbazillenkulturen in m die nach dem 
Gewicht der Impflinge zu bemessen sind, unter die 
Laut gespritzt werden. Durch die Einspritzung des 
erums wird in den Impflingen eine sog. passive 
Immunität erzeugt, die mit der gleichzeitig er- 
folgenden Einverleibung der Kultur in eine aktive 
(wirksamere, länger dauernde) Immunität über- 
geführt wird. Der Schutz der Schw. vor Ansteckung 
mit R. ist 2 Woch. nach der Impf. eingetreten 
und dauert bei T., denen nur 1mal Kultur ein- 
gespritzt wurde, 5 Mon., bei solchen, die nach etwa 
14 T. eine 2. Kulturinjektion erhielten, 12 Mon. 
Für die im Anschluß an eine vom Med Koll. oder 
Ol. angeordnete Impf. etwa eintretenden Verluste 
wird eine Entschäd. aus Staatsmitteln in f. 
Fällen gewährt: 1. Bei ungenüg. Impfschutz, d. h. 
wenn mittels des oben bez. Verf. geimpfte Schw. 
während 5 bzw. 12 Mon. nach der Impf., gerechnet 
von dem Zeitpunkt ab, an welchem der Impf- 
schutz hätte eingetreten sein sollen, an reinem 
Stäbchenrotlauf eingehen. Die bezügl. Feftstellung 
geschieht durch das Laboratorium des Med Koll., 
dem das uneröffnete Herz, Lunge, Milz und 
Nieren der verendeten Schw. einzusenden sind. Die 
Köhe der Entschäd. wird vom Med Koll. nach dem 
ewicht des uneröffn. Kadavers bestimmt und 
darf den Schlachtwert des T. nicht übersteigen, 
315 MV. 11. 7. 12, Rgbl. 298. — 2. Bei Ver- 
usten, die binnen 2 Woch. vom Tage der letzten 
Impfstoffeinspritzung an gerechnet, infolge der 
Impf. (IRotlauf, Aufblühen der Schweineseuche, 
Wundinfektion) eintreten. Dabei geschieht die Fest- 
stellung des Krankheitszustandes bei über 5 Mon. 
alten Schw. durch den b. TA., Art. 17 Abs. 2 
AEG VSG. 8. 7. 12, Rabl. 279, § 356 Abs. 2 M. 
11. 7. 12, und die Wertermittlung durch eine aus 
dem b. TA. und einem Schätzer besteh. Schätz. 
Kommission, Art. 13 Abs. 1 d. AG. Bei noch 
nicht 5 Mon. alten Schw., die innerhalb einer 
48 Std. nach der letzten Jmofstoffeinspritzum be- 
aginnenden und 8 T. nach dieser beendigten Frist 
(Med Koll Bek. 21. 7. 12, Abl. 313) eingehen, erfolgt 
die Ermittlung der Todesursache durch eine von der 
Ortspol Beh. beauftr. sachkundige Person, Art. 19 
Abs. 2 AG. und § 356 Abs. 1 AV. Bei noch nicht 
5 Mon. alten Schw., die vor Beginn der besagten 
Frist oder nach Ablauf dieser binnen 2 Woch., vom 
ag der letzten Impfstoffeinspritzung an gerechnet,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.