Roßhaarspinnereien — Rotlauf.
der Knochenkohleglühöfen durch Buchst. G Z. 1 der
Tabelle zur RchskBek. über Ausnahmen von dem
Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetrieb
5. 2. 95, RBl. 12, unter den dort gen. Beding-
ungen zugelassen. Näheres s. Sonntageruhe im
GewBetr. renner.
Roßhaarspinnereien sind, soweit in ihnen eine
Zubereitung der Roßhaare stattfindet, Zuberei-
tungsanstalten für Tierhaare, s. Tierhaare. —
Ueber Einrichtung und Betrieb der R., Haar-
und Borstenzurichtereien, sowie der Bürsten- und
Einfelmachereien, d. h. aller Anl., in denen
Pferde-, Rinder oder Ziegenhaare, Schweins-
borsten oder Schweinswolle zugerichtet oder zu
Krollhaaren versponnen werden, oder in denen
unter Verwendung solcher Materialien Bürsten,
Besen oder Pinsel hergestellt werden, hat der Bdrt.
Fmaß § 120e GewO. bes. Vorschr. erlassen, Rchsk.=
ek. 22. 10. 02, RBl. 269. Sie treffen insbes.
Bestimmung über eine wirksame Desinfektion für
alle Haare, die aus dem Ausland bezogen find oder
deren Herkunft nicht sichergestellt ist. Zur Aus-
führung dieser Desinfektion, sowie zu einigen
anderen Verrichtungen dürfen jug. Arbeiter nicht
verwendet werden. ## der Bek. sind durch Min JV.
19. 12. 02, Rabl. 603, Zuständigkeitsbestimmungen
(höh. Verwaltungsbeh.: Ol., Landeszentralbeh.:
Min J.) und durch Min JErl. 19. 12. 02, Abl. 471,
Vollzugsvorschr. ergangen. — Über sämtl. unter die
Bek. 22. 10. 02, REGl. 269, fallenden Betriebe
ihres Bezirks haben die Oue. für Zwecke der Ge-
werbeaufsicht Verzeichnisse nach Gden geordnet an-
zulegen und auf dem Laufenden zu erhalten,
Z. III Min JErl. 29. 12. 02, Abl. 03 1. Auch bei
der Gewerbceinspektion sind bezügl. Verzeichn., zu
führen, § 29 Abs. 1 Z. 6 Dienstanw. f. d. Ge-
werbeinspektion 14. 3. 05, Abl. 181. — In R.,
Haar- und Borstenzurichtereien, sowie in Bür-
sten= und Pinselmachereien, sofern mit auslän-
dischem tierischem Material gearbeitet wird, ist
die Beschäftigung von Kindern untersagt, KW#.
§ 4, 12, 23, 25. · Brenner.
Rotes Kreuz s. Freiwillige Krankenpflege im
Krieg.
Rotlauf der Schweine einschließlich des Nessel-
kiebers. Der R. ist eine bes. in der warmen
Jahreszeit auftretende, durch den Razillus
B. rhusiopathiae suis) hervorgerufene, ansteck.
rankheit der Schweine, die mit erhebl. Störun
des lgemeinbesindens der erkr. T. verläuft un
in den meisten Fällen nach kurzer Zeit zum Tod
hrt. Die Krankheitsmerkmale zeigen sich an
en lebenden T. nach einem Inkubationsstadium
von 1—3 Tagen und bestehen im wesentl. in
hohem Fieber, Appetitlosigkeit und schwankendem
ang, dann in roten Flecken an den verschiedensten
Körperstellen und schließlich in diffuser blauroter
Verfärbung der unteren Körperoberfläche. Eine
milde Form des R. ist das i. d. R. mit Genesung
endende Nesselfieber, wobei in der Haut um-
schriebene, zumeist viereckige, erhabene rote Flecke
entstehen, weshalb für diese leichte Rotlaufform
auch die Bezeichnung „Backsteinblattern“ gebräuch-
lich ist. Der R. ist anzeigepflichtig. Die seuchen-
polizeilichen Maßnahmen bestehen in der Haupt-
685
neche in der Absonderung der erkr. und verdächt.
., Gehöftsperre, unschädl. Beseitigung der
Seuchenkadaver und Desinfektion, s. § 806—818
Au. 11. 7. 12, Rabl. 293. — Eine bes. Rolle bei
der Bekämpfung des R. spielt die Schutzimpfung
der Schweinebestände, die vom Med Koll. bei größ.
Ausdehnung der Seuche angeordnet werden kann.
Im übr. werden alljährlich in den meisten w.
OAez. sog. öff. SchutzImpf. gegen R. d. w.
vorgenommen. Diese Impf. unterliegen der Ge-
nehmigung des OA. und werden von diesem auf
Antrag der TBesitzer angeordnet, sofern die letzte-
ren sich zur Entrichtung der in der Min JBek. 23.
1. 08, Abl. 25, festgesetzten Tu#saekrnzren bereit
erklären. — Das zurzeit in W. zugelassene Impf-
verfahren ist die Simultanimpfung nach Lorenz,
wobei den Schweinen Rotlaufserum und virulente
Rotlaufbazillenkulturen in m die nach dem
Gewicht der Impflinge zu bemessen sind, unter die
Laut gespritzt werden. Durch die Einspritzung des
erums wird in den Impflingen eine sog. passive
Immunität erzeugt, die mit der gleichzeitig er-
folgenden Einverleibung der Kultur in eine aktive
(wirksamere, länger dauernde) Immunität über-
geführt wird. Der Schutz der Schw. vor Ansteckung
mit R. ist 2 Woch. nach der Impf. eingetreten
und dauert bei T., denen nur 1mal Kultur ein-
gespritzt wurde, 5 Mon., bei solchen, die nach etwa
14 T. eine 2. Kulturinjektion erhielten, 12 Mon.
Für die im Anschluß an eine vom Med Koll. oder
Ol. angeordnete Impf. etwa eintretenden Verluste
wird eine Entschäd. aus Staatsmitteln in f.
Fällen gewährt: 1. Bei ungenüg. Impfschutz, d. h.
wenn mittels des oben bez. Verf. geimpfte Schw.
während 5 bzw. 12 Mon. nach der Impf., gerechnet
von dem Zeitpunkt ab, an welchem der Impf-
schutz hätte eingetreten sein sollen, an reinem
Stäbchenrotlauf eingehen. Die bezügl. Feftstellung
geschieht durch das Laboratorium des Med Koll.,
dem das uneröffnete Herz, Lunge, Milz und
Nieren der verendeten Schw. einzusenden sind. Die
Köhe der Entschäd. wird vom Med Koll. nach dem
ewicht des uneröffn. Kadavers bestimmt und
darf den Schlachtwert des T. nicht übersteigen,
315 MV. 11. 7. 12, Rgbl. 298. — 2. Bei Ver-
usten, die binnen 2 Woch. vom Tage der letzten
Impfstoffeinspritzung an gerechnet, infolge der
Impf. (IRotlauf, Aufblühen der Schweineseuche,
Wundinfektion) eintreten. Dabei geschieht die Fest-
stellung des Krankheitszustandes bei über 5 Mon.
alten Schw. durch den b. TA., Art. 17 Abs. 2
AEG VSG. 8. 7. 12, Rabl. 279, § 356 Abs. 2 M.
11. 7. 12, und die Wertermittlung durch eine aus
dem b. TA. und einem Schätzer besteh. Schätz.
Kommission, Art. 13 Abs. 1 d. AG. Bei noch
nicht 5 Mon. alten Schw., die innerhalb einer
48 Std. nach der letzten Jmofstoffeinspritzum be-
aginnenden und 8 T. nach dieser beendigten Frist
(Med Koll Bek. 21. 7. 12, Abl. 313) eingehen, erfolgt
die Ermittlung der Todesursache durch eine von der
Ortspol Beh. beauftr. sachkundige Person, Art. 19
Abs. 2 AG. und § 356 Abs. 1 AV. Bei noch nicht
5 Mon. alten Schw., die vor Beginn der besagten
Frist oder nach Ablauf dieser binnen 2 Woch., vom
ag der letzten Impfstoffeinspritzung an gerechnet,