Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Arbeitskarte — Arbeitslehrerinnen. 
zug. Die Handhabung dieser Befugnisse steht 
hach BdrtBeschl. 16. 6. 72 der Landespolbeh. des 
Bundesstaats zu, in dem die Verurtlg. erfolgt ist, 
Min V. 15. 10. 72, Rabl. 845. In W., wo gemäß 
Art. 11 Pol St G. zwei A., für Männer in Vai- 
hingen a. E., für Weiber in Gotteszell, eingerichtet 
find, ist die Zuständigkeit der Landespolbeh. den 
Kreisreg. übertragen, Art. 8 G. 12. 8. 79, Robl. 
153. Die näheren Vollzugsvorschriften enthält die 
Min V. 26. 3. 07, Rgl. 185. Aus dieser ist hervor- 
zuheben, daß die bestimmungsgemäß die in 
ihnen untergebrachten Personen durch strenge 
äusliche Zucht, durch Zwang zu regelmäßiger 
rbeit und durch Einwirkung auf sittliche Besse- 
rung an ein arbeitsames, geordnetes Leben ge- 
wöhnen und vor dem Rückfall in einen strafbaren 
Lebenswandel bewahren sollen, § 6 Abs. 1. Die 
A. unterstehen der Aufs. der Kreisreg. bzw., wenn 
sie (wie Gotteszell) einer Strafanstalt angeschlossen 
find, der des Strafanstaltenkoll., ferner der Ober- 
aufficht des Min J., das in dem letzterwähnten 
Fall seine Befugnisse im Benehmen mit dem 
Min Just. ausübt, § 6 Abs. 2 und 3. Die Ver- 
pflegungskosten find, soweit sie nicht durch den 
Ertrag der hausordnungsmäßigen Werrichtungen 
der Eingewiesenen gedeckt werden, von diesen aus 
ihrem Vermögen oder von ihren unterhaltspflich- 
tigen Verwandten bis zum Höchstbetrag von 180 4 
jährlich zu ersetzen, § 19. Die ungedeckten Kosten 
werden auf die Staatskasse übernommen, Art. 11 
G. 2. 7. 89, Robl. 217. — Über die Hausord- 
nungen f. d. A. Vaihingen und Gotteszell s. 
Min B. 23. 1. 10, Rabl. 51, 26. 8. 07, Rabl. 152; 
über die Hausfeuerlöschordnung für ersteres A. 
Min JBek. 26. B. 81, Abl. 119. Biegele. 
Arbeitskarte. Vor der Novelle zur GewO. 1. 
6. 91, R#Bl. 261, sog. ArbeiterschutzG., war für 
die Beschäftigung von Kindern über 12 J. in 
Fabriken eine A. vorgeschrieben, § 187 GewO. 
i. d. F. d. Nov. 1. 7. 83, RBl. 159. Kinder unter 
12 J. durften nicht beschäftigt werden. Das Arb.= 
SchutzG. (§ 135 GewO.) hat dieses Mindestalter 
13 J. festgesetzt und die Beschäftigung schulpflich- 
tiger Kinder in Betr. mit i. d. R. mind. 10 Arb. 
überhaupt verboten. Damit ist die A. des alten 
Rechts ganz wegfallen. — Das R. b. Kinderarbeit 
in gew. Betr. 30. 3. 03, REBl. 113, hat auf die 
Einrichtung zurückgegriffen, indem es in den an 
und für sich zulässigen Fällen die Beschäft. eines 
jeden fremden Kindes, soweit fie nicht eine 
bloß gelegentliche ist, in einem gew. Betr. nur ge- 
stattet, wenn dem Arb Geber zuvor für dasselbe 
eine A. eingehändigt ist, § 11 Abs. 1 KAG. Die 
A. wird auf Antrag oder mit Zustimmung des 
ges. Vertreters durch den Ortsvorst. desj. Orts, 
an dem das K. zuletzt seinen dauernden Aufent- 
halt gehabt hat, kosten- und stempelfrei ausgestellt. 
Ist die Erklärung des ges. Vertreters nicht zu 
beschaffen (z. B. wenn ders. körperlich oder geistig 
unfähig ist, eine Erklärung abzugeben, oder wenn 
sein Aufenthalt unbekannt oder derart ist, daß ein 
mündlicher oder schriftlicher Verkehr nicht möglich 
ist), so kann der GdeRat des vorbez. 8 diese 
ergänzen. Die Ergänzung der Zustimmung des 
Haller, Handwörterbuch. 
  
  
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es. Vertreters ist schriftlich auszufertigen, § 11 
#e. 2 KAG., * l iftus 10. 12. 08, Kont. 570. 
Die A. haben den Namen, Tag und Jahr der Ge- 
burt des K., sowie den Namen, Stand und letzten 
Bohnort des ges. Vertreters zu enthalten. Sie 
müssen nach Format, Papier und Druck mit dem 
bei den Gden liegenden Muster übereinstimmen. 
Ueber die ausgestellten A. hat der Ortsvorsteher 
ein für jedes Kalenderjahr abzuschließendes 
Verzeichnis zu führen, Muster hiezu s. Rgbl. 08 
579. Von jeder Ausstellung einer A. ist dem Lehrer 
des K., oder, wo ein Schulvorstand vorhanden ist, 
diesem Mitteilung zu machen, § 4 letzter Abs. 
VV. Der ArbGeber hat die A. zu verwahren, auf 
amtl. Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßi- 
ger Lösung des Arbeitsverhältnisses dem ges. Ver- 
treter wieder auszuhändigen. Ist dabei bessen 
Wohnung nicht zu ermitteln, so erfolgt die Aus- 
hän zaun der A. an den Ortsvorst., der die A. 
e 
ausgestellt hat, 8 11 Abs. 8 KAG. ArbGeber, die 
diesen ihren erpflichtungen zuwiderhandeln 
oder K. ohne A. in Beschäftigung nehmen 
oder behalten, werden nach § 27 K# G. mit Geld 
bis zu 20 bestraft; auch haften sie nach Maß- 
gabe des § 151 Gew. für ihre Betriebsleiter 
und Aufsichtspersonen, § 29 KAG. — Zur Entschei- 
dung von Streitigkeiten hinsichtlich der A. 
sind die GewG., wenn der ArbGeber Innungs- 
mitglied ist, die Einrichtungen der Innung nach 
g 8sa Z. 4 Gew O., bzw. die Innungsschiedsgerichte 
(§ 81b Z. 4 GewO.) zuständig, 8 11 Abs. 4 KAG. 
8 4 Abs. 1 Z. 1 u. 4, § 84, vgl. auch § 76 GGWG. 
— Sofern bei der Beschäftigung einzelner K. er- 
hebliche Mißstände zutage treten, kann der Orts- 
vorsteher dief. auf Antrag oder nach Anhörung 
des Ortschulrats einschränken oder untersagen 
und, wenn für das K. eine A. erteilt ist, diese ent- 
ziehen oder die Erteilung einer neuen verweigern, 
§5 20 Abs. 1 KG. Die Entziehung kommt in Be- 
tracht, wenn jede Art gew. Beschäftigung des K. 
untersagt werden will; ist für ein Kind, für das 
eine A. erteilt ist, nur eine Einschränkung der 
Beschäftigung verfügt, so hat der Ortsvorst. die A. 
umgehend eingufordern und erst nach Eintragung 
der Einschränkung in diese unter „Bemerkungen 
wieder auszuhändigen. Ist die A. entzogen, so 
wird die Erteilung einer neuen A. grundsätzlich 
verweigert. Verfügte Entziehungen und Ein- 
schränkungen sind in das Verzeichnis der A. unter 
„Bemerkungen“ einzutragen, Z. V Min FErl. 15. 
12. 03, Abl. 601. Brenner. 
Arbeitslehrerinnen an Volksschulen find Lehrer- 
innen, welche ausschließlich für Unterricht in 
weiblichen Handarbeiten dder in Haus- 
haltungskunde bestimmt find. Dieselben zerfallen 
in 2 Kategorien: A. Die einen (ländlichen“ bzw. 
„nebenamtlichen“ oder „nicht geprüften") werden 
durch die Ortsschulbehörde im Benehmen mit dem 
Gemeinderat vorbehältlich der Genehmigung des 
Bezirksschulaufsehers im vertragmäßigen Dienst- 
verhältnis angestellt und entlassen, Art. 27 Ges. 
8. S. 07, Rabl. 338, § 12 MV. 11. 9. 99, K Abl. 5335. 
— B. Die anderen (,„ städtischen“ bzw. „hauptamt- 
lichen“ oder „staatlich geprüften“) Arbeitslehrer- 
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