Arbeitskarte — Arbeitslehrerinnen.
zug. Die Handhabung dieser Befugnisse steht
hach BdrtBeschl. 16. 6. 72 der Landespolbeh. des
Bundesstaats zu, in dem die Verurtlg. erfolgt ist,
Min V. 15. 10. 72, Rabl. 845. In W., wo gemäß
Art. 11 Pol St G. zwei A., für Männer in Vai-
hingen a. E., für Weiber in Gotteszell, eingerichtet
find, ist die Zuständigkeit der Landespolbeh. den
Kreisreg. übertragen, Art. 8 G. 12. 8. 79, Robl.
153. Die näheren Vollzugsvorschriften enthält die
Min V. 26. 3. 07, Rgl. 185. Aus dieser ist hervor-
zuheben, daß die bestimmungsgemäß die in
ihnen untergebrachten Personen durch strenge
äusliche Zucht, durch Zwang zu regelmäßiger
rbeit und durch Einwirkung auf sittliche Besse-
rung an ein arbeitsames, geordnetes Leben ge-
wöhnen und vor dem Rückfall in einen strafbaren
Lebenswandel bewahren sollen, § 6 Abs. 1. Die
A. unterstehen der Aufs. der Kreisreg. bzw., wenn
sie (wie Gotteszell) einer Strafanstalt angeschlossen
find, der des Strafanstaltenkoll., ferner der Ober-
aufficht des Min J., das in dem letzterwähnten
Fall seine Befugnisse im Benehmen mit dem
Min Just. ausübt, § 6 Abs. 2 und 3. Die Ver-
pflegungskosten find, soweit sie nicht durch den
Ertrag der hausordnungsmäßigen Werrichtungen
der Eingewiesenen gedeckt werden, von diesen aus
ihrem Vermögen oder von ihren unterhaltspflich-
tigen Verwandten bis zum Höchstbetrag von 180 4
jährlich zu ersetzen, § 19. Die ungedeckten Kosten
werden auf die Staatskasse übernommen, Art. 11
G. 2. 7. 89, Robl. 217. — Über die Hausord-
nungen f. d. A. Vaihingen und Gotteszell s.
Min B. 23. 1. 10, Rabl. 51, 26. 8. 07, Rabl. 152;
über die Hausfeuerlöschordnung für ersteres A.
Min JBek. 26. B. 81, Abl. 119. Biegele.
Arbeitskarte. Vor der Novelle zur GewO. 1.
6. 91, R#Bl. 261, sog. ArbeiterschutzG., war für
die Beschäftigung von Kindern über 12 J. in
Fabriken eine A. vorgeschrieben, § 187 GewO.
i. d. F. d. Nov. 1. 7. 83, RBl. 159. Kinder unter
12 J. durften nicht beschäftigt werden. Das Arb.=
SchutzG. (§ 135 GewO.) hat dieses Mindestalter
13 J. festgesetzt und die Beschäftigung schulpflich-
tiger Kinder in Betr. mit i. d. R. mind. 10 Arb.
überhaupt verboten. Damit ist die A. des alten
Rechts ganz wegfallen. — Das R. b. Kinderarbeit
in gew. Betr. 30. 3. 03, REBl. 113, hat auf die
Einrichtung zurückgegriffen, indem es in den an
und für sich zulässigen Fällen die Beschäft. eines
jeden fremden Kindes, soweit fie nicht eine
bloß gelegentliche ist, in einem gew. Betr. nur ge-
stattet, wenn dem Arb Geber zuvor für dasselbe
eine A. eingehändigt ist, § 11 Abs. 1 KAG. Die
A. wird auf Antrag oder mit Zustimmung des
ges. Vertreters durch den Ortsvorst. desj. Orts,
an dem das K. zuletzt seinen dauernden Aufent-
halt gehabt hat, kosten- und stempelfrei ausgestellt.
Ist die Erklärung des ges. Vertreters nicht zu
beschaffen (z. B. wenn ders. körperlich oder geistig
unfähig ist, eine Erklärung abzugeben, oder wenn
sein Aufenthalt unbekannt oder derart ist, daß ein
mündlicher oder schriftlicher Verkehr nicht möglich
ist), so kann der GdeRat des vorbez. 8 diese
ergänzen. Die Ergänzung der Zustimmung des
Haller, Handwörterbuch.
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es. Vertreters ist schriftlich auszufertigen, § 11
#e. 2 KAG., * l iftus 10. 12. 08, Kont. 570.
Die A. haben den Namen, Tag und Jahr der Ge-
burt des K., sowie den Namen, Stand und letzten
Bohnort des ges. Vertreters zu enthalten. Sie
müssen nach Format, Papier und Druck mit dem
bei den Gden liegenden Muster übereinstimmen.
Ueber die ausgestellten A. hat der Ortsvorsteher
ein für jedes Kalenderjahr abzuschließendes
Verzeichnis zu führen, Muster hiezu s. Rgbl. 08
579. Von jeder Ausstellung einer A. ist dem Lehrer
des K., oder, wo ein Schulvorstand vorhanden ist,
diesem Mitteilung zu machen, § 4 letzter Abs.
VV. Der ArbGeber hat die A. zu verwahren, auf
amtl. Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßi-
ger Lösung des Arbeitsverhältnisses dem ges. Ver-
treter wieder auszuhändigen. Ist dabei bessen
Wohnung nicht zu ermitteln, so erfolgt die Aus-
hän zaun der A. an den Ortsvorst., der die A.
e
ausgestellt hat, 8 11 Abs. 8 KAG. ArbGeber, die
diesen ihren erpflichtungen zuwiderhandeln
oder K. ohne A. in Beschäftigung nehmen
oder behalten, werden nach § 27 K# G. mit Geld
bis zu 20 bestraft; auch haften sie nach Maß-
gabe des § 151 Gew. für ihre Betriebsleiter
und Aufsichtspersonen, § 29 KAG. — Zur Entschei-
dung von Streitigkeiten hinsichtlich der A.
sind die GewG., wenn der ArbGeber Innungs-
mitglied ist, die Einrichtungen der Innung nach
g 8sa Z. 4 Gew O., bzw. die Innungsschiedsgerichte
(§ 81b Z. 4 GewO.) zuständig, 8 11 Abs. 4 KAG.
8 4 Abs. 1 Z. 1 u. 4, § 84, vgl. auch § 76 GGWG.
— Sofern bei der Beschäftigung einzelner K. er-
hebliche Mißstände zutage treten, kann der Orts-
vorsteher dief. auf Antrag oder nach Anhörung
des Ortschulrats einschränken oder untersagen
und, wenn für das K. eine A. erteilt ist, diese ent-
ziehen oder die Erteilung einer neuen verweigern,
§5 20 Abs. 1 KG. Die Entziehung kommt in Be-
tracht, wenn jede Art gew. Beschäftigung des K.
untersagt werden will; ist für ein Kind, für das
eine A. erteilt ist, nur eine Einschränkung der
Beschäftigung verfügt, so hat der Ortsvorst. die A.
umgehend eingufordern und erst nach Eintragung
der Einschränkung in diese unter „Bemerkungen
wieder auszuhändigen. Ist die A. entzogen, so
wird die Erteilung einer neuen A. grundsätzlich
verweigert. Verfügte Entziehungen und Ein-
schränkungen sind in das Verzeichnis der A. unter
„Bemerkungen“ einzutragen, Z. V Min FErl. 15.
12. 03, Abl. 601. Brenner.
Arbeitslehrerinnen an Volksschulen find Lehrer-
innen, welche ausschließlich für Unterricht in
weiblichen Handarbeiten dder in Haus-
haltungskunde bestimmt find. Dieselben zerfallen
in 2 Kategorien: A. Die einen (ländlichen“ bzw.
„nebenamtlichen“ oder „nicht geprüften") werden
durch die Ortsschulbehörde im Benehmen mit dem
Gemeinderat vorbehältlich der Genehmigung des
Bezirksschulaufsehers im vertragmäßigen Dienst-
verhältnis angestellt und entlassen, Art. 27 Ges.
8. S. 07, Rabl. 338, § 12 MV. 11. 9. 99, K Abl. 5335.
— B. Die anderen (,„ städtischen“ bzw. „hauptamt-
lichen“ oder „staatlich geprüften“) Arbeitslehrer-
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