Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Sanitätskorps. 
scheffung und Erhaltung des Grundeigentums und 
er Gebäude für Lazarettzwecke (gemeinsch. mit 
Korpsintendantur, s. d.) sowie Unterbringung der 
Kr. bei außergewöhnl. Anlässen. An das S. richten 
die Truppen und Beh. ihre Anträge auf chemische 
und bakteriolog. Untersuch. von Nahrungsmitteln, 
Wasser usw., ferner sind an das S. zu richten die 
Gesuche um Zulassung von aktiven MilPersonen 
(durch den Truppenteil) wie auch von inaktiven 
Mannschaften u. Invaliden (durch das Bezirks- 
kommando) zu Bade-, Luft= und sonftigen- unen. 
all. 
Sanitätskorps. Das S. besteht nach der VO. 
über die Organs. des S. 6. 2. 73, SO. nebst 
den Ausfbest., MVBl. 73 187, A. aus dem San.= 
Offizierkorps, B. den im Unteroffiziersrang steh. 
Mil Aerzten, C. und D. den San Mannschaften und 
Mil Krankenwärtern. — 1 A. Die Sanffiziere ### 
eines AKBereichs bilden einen Verband, an dessen 
Spitze der Korpsarzt, s. Sanitätsamt, steht. Der 
Divif Arzt, mit der Bezeichnung Generaloberarzt 
und dem Rang eines Oberstleutnants, leitet den 
Sanchst in der Div. nach den Weisungen des Div.= 
Kommandeurs und des Korpsarzts; er ist Chefarzt 
des Garn Laz. im DivStabsquartier, er bildet 
eine Dststelle zwischen Regiments- usw. Arzt einer- 
seits und Korpsarzt und SannAmt andererseits. 
Zu dem SanpOff Korps gehören sodann die Ober- 
stabsärzte (mit Majorsrang), die Stabsärzte (mit 
Hauptmannsrang), die Oberärzte (mit Oberleut- 
nantsrang) und die Assistenzärzte (mit Leut- 
nantsrang), MVBl. 1898 48. Die Sanff. unter- 
stehen der Disziplinarstrafgewalt owo I ihrer 
ärztl. wie auch ihrer militär. Vorges. — Die Er- 
gnzänzung des SanOff Korps erfolgt 1. durch Medi- 
ziner, die in der Kaiser-Wilhelm-Aka- 
demie in Berlin ausgebildet worden sind; 
2. durch Med., die in der Erfüllung ihrer allg. 
Dienstpflicht begriffen sind; 3. durch solche, 
die ihre ärztliche Befäh. auf Universitäten 
erlangt haben und zum Dst. auf Beförderung 
eintreten. — Zu 1. Dienstverhältnisse der Stu- 
dierenden der K Wilh Ak. für das milit.-ärztl. Bil- 
dungswesen zu Berlin (Vereinigung des med.= 
chirurg. Fr Wilh Inst. und der med.-chirurg. Ak. 
f. d. Militär zur KWilh. Ak., MVBl. 96 19). 
Bedingungen für die Aufnahme: d. Statsange- 
hörigkeit (ausgenommen Bayern), ehel. Geburt, 
Lebensalter nicht über 21 J., Reifezeugnis für 
das Universitätsstudium von einem d. hum. 
Gymnasium oder einer für das Stud. der Med. 
mit diesem gleichberecht. Anst., Berecht. zum einj.- 
freiw. Dst, Nachweis der Mil Tauglichkeit und 
geeign. körperl. Anl. für den mil.-ärztl. Beruf, 
bes. Nachweis fehlerfreier Sinnesorgane, Körper- 
größe 170 cm (ausnahmsweise 167 cm), Ver- 
pflicht, des Vaters oder Vormunds, dem Stud. 
n Mittel zur Verfüg. zu stellen: a) außer Klei- 
u 
b 
  
aung zum Lebensunterhalt monatl. mind. 60 4; 
als Beitrag zur Beschaffung der erforderl. 
ücher usw., zur Bestreitung der Kosten für die 
Prüfungen sowie zur späteren Ausrüstung als 
Unter A. viertelj. 65 J+; c) zur Ausrüstung als 
Ein; Freiw. einm. Beitr. von 200 +; d) nach der 
Anstell. als Unter A. bis zur Beförderung zum 
Stabsarzt Zulage von mon. mind. 80 A. Die 
Haller, Handwörterbuch. 
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Stud. der Akademie erhalten vom Staat als Bei- 
hilfen zur Bestreitung des Lebensunterhalts eine 
mon. Zul. von 30 A und freie Wohnung 
in der Ak. oder an deren Stelle durchschn. 
25 A mon., außerdem in Krankheitsfällen 
freie ärztl. Behandlung. Die Stud. besuchen 
die Vorlesungen an der Univers., das Stud. 
dauert 10 Halbj. Die Stud. dienen im 1. Sommer- 
albj. 6 Mon. mit der Waffe; nach Abl. dieser 
stzeit haben sie ein Dst Zeugnis ihrer mil. 
Vorges. darüber beizubringen, daß sie nach ihrer 
Führung usw. würdig und nach dem Grad der 
erworbenen Dst Kenntnisse für befähigt erachtet 
werden, dereinst die Stellung eines mil. Vorzes. 
im Sandst zu bekleiden. Nach Beendigung des 
Stud. werden sie im Heer oder in der Marine als 
Unter Ae. mit deren Gebührnissen angestellt; sfie 
hoben doppelt so lange als sie die Ak. besucht 
aben, zu dienen. Die Anmeldung zur Aufnahme 
in die A. muß ½ J. vor Ablegung der Reife- 
prüfung, erfolgen, in W. beim Minkr. unter Bei- 
schluß der echorherl. Papiere. Näheres s. Best. 
über die Aufnahme in die KWilhdk. f. d. mil.-ärztl. 
Bildungswesen 1. 6. 07; unentgeltlich zu beziehen 
durch die geh. Registratur der Med Abt. MinkKKr. 
in Stuttgart. — Zu 2. Mediziner, die ihre Studien 
auf Univers. zurücklegen, können ihrer DstPPflicht 
bei einem selbstgewählten Truppenteil entw. ganz 
mit der Vossse oder während der ersten 6 Mon. 
mit der Waffe und nach best. Staatsprüf. währ. 
der übr. 6 Mon. als Arzt genügen, s. auch HO. 
22. Bei der Entlassung aus dem akt. Dst er- 
alten auch sie ein Dst-Zeugnis wie zu 1. Be- 
ufs Ableistung der zweiten 6 Mon. melden sie 
sich nach erlangter Approbation zur Einstellung 
als einj.-freiw. A. beim Korps A.; bei der Ent- 
lassung aus dem akt. Mildst erhalten sie ein 
Zeugnis des Korps A. darüber, ob sie während 
ihrer DstZeit zur Beförderung im San Korps sich 
geignet gezeigt haben. Med., die ihre allg. Dst- 
erpflichtung als Einj Freiw. ganz mit der Waffe 
abgeleistet haben, können nas best. Staatsprüf. 
beim Korps A. ihre Ernennung zum Unter A. des 
Beurlaubtenstandes beantragen. — Zu 3. Einj.- 
freiw. Ae., die auf Beförd. im San Korps dienen 
wollen, können, wenn sie das zu 1. gen. Dst= Zeugn. 
erworben haben, nach 4wöch. Dst-Zeit zur Anstell. 
als Unter A. vorgeschlagen werden, doch müssen 
sie sich vorher verpflichten, außer der allg. einj. 
DstPflicht noch mind. 1 J. im steh. Heer als A. 
u dienen. — Wahl zum Sanff. Unter#e. 
es aklt. Dst Standes können, sofern sie die 
Staatsprüf. bestanden haben, nach Zmon. DstLeist. 
bei der Truppe auf Antrag des rangãltesten ärztl. 
Vorges. (Regiments- usw. Arzt) und nach schriftl. 
Genehm. des Kommandeurs durch den Div#rzt 
zur Wahl vorgeschlagen werden. Die W. ersolgt 
in einer durch den Div A. anzuberaumenden Ver- 
sammlung der in seiner Garnison befindl. San.= 
Off. Die Unter Ae. des Beurl Standes erwerben 
das vorerwähnte Zeugnis des Regiments= usw. 
Arzts durch eine freiw. 6wöch. Dst Leist. als Unter- 
arzt oder bei einer infolge der DstVerpfl. statt- 
chabten Einziehung; hierauf erfolgt ihr Vor- 
schtag zur Wahl wie vor. Wegen der Gehalts- 
verhältnisse der SanOff. s. Bes G. 15. 7. 09, 
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