Sanitätskorps.
scheffung und Erhaltung des Grundeigentums und
er Gebäude für Lazarettzwecke (gemeinsch. mit
Korpsintendantur, s. d.) sowie Unterbringung der
Kr. bei außergewöhnl. Anlässen. An das S. richten
die Truppen und Beh. ihre Anträge auf chemische
und bakteriolog. Untersuch. von Nahrungsmitteln,
Wasser usw., ferner sind an das S. zu richten die
Gesuche um Zulassung von aktiven MilPersonen
(durch den Truppenteil) wie auch von inaktiven
Mannschaften u. Invaliden (durch das Bezirks-
kommando) zu Bade-, Luft= und sonftigen- unen.
all.
Sanitätskorps. Das S. besteht nach der VO.
über die Organs. des S. 6. 2. 73, SO. nebst
den Ausfbest., MVBl. 73 187, A. aus dem San.=
Offizierkorps, B. den im Unteroffiziersrang steh.
Mil Aerzten, C. und D. den San Mannschaften und
Mil Krankenwärtern. — 1 A. Die Sanffiziere ###
eines AKBereichs bilden einen Verband, an dessen
Spitze der Korpsarzt, s. Sanitätsamt, steht. Der
Divif Arzt, mit der Bezeichnung Generaloberarzt
und dem Rang eines Oberstleutnants, leitet den
Sanchst in der Div. nach den Weisungen des Div.=
Kommandeurs und des Korpsarzts; er ist Chefarzt
des Garn Laz. im DivStabsquartier, er bildet
eine Dststelle zwischen Regiments- usw. Arzt einer-
seits und Korpsarzt und SannAmt andererseits.
Zu dem SanpOff Korps gehören sodann die Ober-
stabsärzte (mit Majorsrang), die Stabsärzte (mit
Hauptmannsrang), die Oberärzte (mit Oberleut-
nantsrang) und die Assistenzärzte (mit Leut-
nantsrang), MVBl. 1898 48. Die Sanff. unter-
stehen der Disziplinarstrafgewalt owo I ihrer
ärztl. wie auch ihrer militär. Vorges. — Die Er-
gnzänzung des SanOff Korps erfolgt 1. durch Medi-
ziner, die in der Kaiser-Wilhelm-Aka-
demie in Berlin ausgebildet worden sind;
2. durch Med., die in der Erfüllung ihrer allg.
Dienstpflicht begriffen sind; 3. durch solche,
die ihre ärztliche Befäh. auf Universitäten
erlangt haben und zum Dst. auf Beförderung
eintreten. — Zu 1. Dienstverhältnisse der Stu-
dierenden der K Wilh Ak. für das milit.-ärztl. Bil-
dungswesen zu Berlin (Vereinigung des med.=
chirurg. Fr Wilh Inst. und der med.-chirurg. Ak.
f. d. Militär zur KWilh. Ak., MVBl. 96 19).
Bedingungen für die Aufnahme: d. Statsange-
hörigkeit (ausgenommen Bayern), ehel. Geburt,
Lebensalter nicht über 21 J., Reifezeugnis für
das Universitätsstudium von einem d. hum.
Gymnasium oder einer für das Stud. der Med.
mit diesem gleichberecht. Anst., Berecht. zum einj.-
freiw. Dst, Nachweis der Mil Tauglichkeit und
geeign. körperl. Anl. für den mil.-ärztl. Beruf,
bes. Nachweis fehlerfreier Sinnesorgane, Körper-
größe 170 cm (ausnahmsweise 167 cm), Ver-
pflicht, des Vaters oder Vormunds, dem Stud.
n Mittel zur Verfüg. zu stellen: a) außer Klei-
u
b
aung zum Lebensunterhalt monatl. mind. 60 4;
als Beitrag zur Beschaffung der erforderl.
ücher usw., zur Bestreitung der Kosten für die
Prüfungen sowie zur späteren Ausrüstung als
Unter A. viertelj. 65 J+; c) zur Ausrüstung als
Ein; Freiw. einm. Beitr. von 200 +; d) nach der
Anstell. als Unter A. bis zur Beförderung zum
Stabsarzt Zulage von mon. mind. 80 A. Die
Haller, Handwörterbuch.
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Stud. der Akademie erhalten vom Staat als Bei-
hilfen zur Bestreitung des Lebensunterhalts eine
mon. Zul. von 30 A und freie Wohnung
in der Ak. oder an deren Stelle durchschn.
25 A mon., außerdem in Krankheitsfällen
freie ärztl. Behandlung. Die Stud. besuchen
die Vorlesungen an der Univers., das Stud.
dauert 10 Halbj. Die Stud. dienen im 1. Sommer-
albj. 6 Mon. mit der Waffe; nach Abl. dieser
stzeit haben sie ein Dst Zeugnis ihrer mil.
Vorges. darüber beizubringen, daß sie nach ihrer
Führung usw. würdig und nach dem Grad der
erworbenen Dst Kenntnisse für befähigt erachtet
werden, dereinst die Stellung eines mil. Vorzes.
im Sandst zu bekleiden. Nach Beendigung des
Stud. werden sie im Heer oder in der Marine als
Unter Ae. mit deren Gebührnissen angestellt; sfie
hoben doppelt so lange als sie die Ak. besucht
aben, zu dienen. Die Anmeldung zur Aufnahme
in die A. muß ½ J. vor Ablegung der Reife-
prüfung, erfolgen, in W. beim Minkr. unter Bei-
schluß der echorherl. Papiere. Näheres s. Best.
über die Aufnahme in die KWilhdk. f. d. mil.-ärztl.
Bildungswesen 1. 6. 07; unentgeltlich zu beziehen
durch die geh. Registratur der Med Abt. MinkKKr.
in Stuttgart. — Zu 2. Mediziner, die ihre Studien
auf Univers. zurücklegen, können ihrer DstPPflicht
bei einem selbstgewählten Truppenteil entw. ganz
mit der Vossse oder während der ersten 6 Mon.
mit der Waffe und nach best. Staatsprüf. währ.
der übr. 6 Mon. als Arzt genügen, s. auch HO.
22. Bei der Entlassung aus dem akt. Dst er-
alten auch sie ein Dst-Zeugnis wie zu 1. Be-
ufs Ableistung der zweiten 6 Mon. melden sie
sich nach erlangter Approbation zur Einstellung
als einj.-freiw. A. beim Korps A.; bei der Ent-
lassung aus dem akt. Mildst erhalten sie ein
Zeugnis des Korps A. darüber, ob sie während
ihrer DstZeit zur Beförderung im San Korps sich
geignet gezeigt haben. Med., die ihre allg. Dst-
erpflichtung als Einj Freiw. ganz mit der Waffe
abgeleistet haben, können nas best. Staatsprüf.
beim Korps A. ihre Ernennung zum Unter A. des
Beurlaubtenstandes beantragen. — Zu 3. Einj.-
freiw. Ae., die auf Beförd. im San Korps dienen
wollen, können, wenn sie das zu 1. gen. Dst= Zeugn.
erworben haben, nach 4wöch. Dst-Zeit zur Anstell.
als Unter A. vorgeschlagen werden, doch müssen
sie sich vorher verpflichten, außer der allg. einj.
DstPflicht noch mind. 1 J. im steh. Heer als A.
u dienen. — Wahl zum Sanff. Unter#e.
es aklt. Dst Standes können, sofern sie die
Staatsprüf. bestanden haben, nach Zmon. DstLeist.
bei der Truppe auf Antrag des rangãltesten ärztl.
Vorges. (Regiments- usw. Arzt) und nach schriftl.
Genehm. des Kommandeurs durch den Div#rzt
zur Wahl vorgeschlagen werden. Die W. ersolgt
in einer durch den Div A. anzuberaumenden Ver-
sammlung der in seiner Garnison befindl. San.=
Off. Die Unter Ae. des Beurl Standes erwerben
das vorerwähnte Zeugnis des Regiments= usw.
Arzts durch eine freiw. 6wöch. Dst Leist. als Unter-
arzt oder bei einer infolge der DstVerpfl. statt-
chabten Einziehung; hierauf erfolgt ihr Vor-
schtag zur Wahl wie vor. Wegen der Gehalts-
verhältnisse der SanOff. s. Bes G. 15. 7. 09,
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