Schankwirtschaft — Schaumweinsteuer.
2 und 4 cm, bei anderen Gef. zuisthen. 1 und 8 .
betragen. Die höh. VerwBeh. (Min J.), Gee.
kann den Höchstbetrag des Abstands für solcht ch.,
in welchen eine ihrer Natur nach stark schäumende
lüssigkeit verabreicht wird, über diese Grenzen
inaus feststellen. Das Min J. ist ferner befugt,
den unter b bezeichn. Mindestabstand für Gef.
von 1 Inhalt und darüber bis auf 3 cm zu
erhöhen. Der durch den Füllstrich begr. Raum-
ehalt eines Sch. darf bei Gef. mit verengtem
Lats höchst. ½0, bei anderen Gef. böchst. ½% ge-
ringer sein als der Sollinhalt, G. § 3. — 3. Die
von der Verpflichtung ausgenomme-
nen Sch., G. § 6. Die Best. des G. finden keine
Anwendung auf festverschlossene (versieg.,
verkaps., festverkorkte usw.) Flaschen und Krüge,
sowie auf Sch. von ½2%1 oder weniger. Als fest-
verschlossene Flaschen und Krüge sind diej. anzu-
seheen, die nicht erst an Ort und Stelle unmittel-
bar vor dem Genuß des Getränks gefüllt und ver-
schlossen worden sind, sondern auch als Trans-
port= und Aufbewahrungsgefäße dienen und
eben mit Rücksicht auf diesen Zweck so verschlossen
Lad, daß die Flüssigkeit fest abgeschlossen ist.
laschen mit Drahtbügelverschlüssen werden in
der w. Praxis nach VV. 5 4 Z. 5 als nicht unter
das Ges. fallend angesehen. Vgl. zu der Streit-
frage Bazille-Meuth, Maß= u. Gewichtsrecht 318.
— III. Die Pflicht der Wirte zur
Haltung geeichter Flüssigkeitsmaße.
Nach § 4 G. haben Gast= und Schankw. geeichte
Flüssigleitsmaße von einem zur Prüfung ihrer
Sch. geeign. Einzel-= oder Gesamtinhalt bereit zu
halten und zwar nach der Begr. zu dem Zweck
leichter Kontrolle des Sollinhalts der Sch. sowohl
seitens der Wirte als der revidierenden Polizei-
behörde. — IV. Die Strafbestimmung ent-
hält G. §5. Polizeil. Prüfungen finden
nach § 3 der VV. statt und zwar zunächst in Fri-
sten von 2 J. Von einigen Ausnahmen abgesehen,
werden die Prüf. von den Eichbeamten auf Kosten
der Amtskörperschaften vorgenommen. Bazille.
Schankwirtschaft besteht in dem gewerbsmäßi-
een Ausschank geistiger oder alkoholfreier (Kaffee,
ce, Mincralwasser usw.) Getränke zum Genuß
auf der Stelle. Wegen Genehm., Pershnlichkeit,
Lolal, Prüfung der Bedürfnisfrage usw. gelten
die gleichen Best. wie bei Gesuchen um Erlaubnis
zur Gastwirtschaft, s. d. Die Erl. kann mit
eschränk. erteilt, z. B. bei einer Kellerwirtschaft
auf die Sommermonate beschränkt werden. Bei
der Konzession müssen die geist. Getr., die aus-
eschänkt werden sollen, genau bez. werden, §* 8
Er. 9. 11. 83. Die Befugnis zum Branntwein-
ausschank berechtigt auch zum Brfleinhandel. Kon-
essionierten Kaffeew. darf nur unter strenger
Prüf. des Bedürfnisses die Erl. zum Aussch. von
geist. Getr. erteilt werden, Mrl. 20. Z. 07, Abl. 158.
Kicht enehmpfl. ist der Flaschenbierverkauf, wenn
er nicht zum Genuß an Ort und Stelle erfolgt.
Keine Genehm. Lunn t ein Getränkeaussch, ohne
Gewinnerzielung, z. B. wenn in einer Fabrik-
kantine Getr. zum Selbstkostenpreis abgegeben
werden. Ferner ist keine Genehm. erforderlich zum
Aussch. ausschl. an Militärpersonen innerh. der
Kasernen, Lagerplätze und bei mil. Manövern
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durch die von der MilBeh. ermächtigten Pers.,
Marketender, Kantinepächter, § 9 VV., weil hier
nur die Absicht der Erzielung einer Ersparnis ür
die Angehörigen der Körperschaft und kein Ge-
werbebetrieb vorliegt. In W. brauchen Bahnhof-
wirtschaften als Bestandteile der EBünternehm.,
§ 6 GewO., keine Erl., autogr. Min Erl. 12. 5.
10 Nr. 723, s. auch Bahnhofw. Nicht unter § 33
föllt der als landw. Nebengew. ersch. Ausschank
von selbst erzeugtem Wein durch die Weingärtner
während eines Vierteljahrs und u. U. mit ober-
amtl. Erlaubnis 6 Mon. im Lauf des 1. J.B,
§ § V. 9. 11. 83 und Art. 11 WirtschAbgd .
4. 7. 00. Das Feilbicten geist. Getr. im Um-
herziehen kann vom Ortsvorst. bei bes. Gelegen-
heiten gestattet werden, § 42 a Abs. 3 und 56
Abs. 2 Z. 1 GewO. und § 19 VV. Hierher ge-
hörige Strafbest. enthalten § 147 Z. 1 und
148 5 und 7a GewO. Die Sportel ist
gem. -ar Nr. 94 1 Ges. 8. 7. 12, Rgbl. 230, anzu-
setzen, s. Gastw. Nach Z. 10 ist für die Erl. zu
einem vorübergeh. Wirtsch Betr. auf einem Jahr-
markt, § 67 Abs. 2 Gew O., oder bei einer ähnl.
bes. Veranlassung, sowie zum Feilbieten geist.
Getr. in den Fällen des § 42 a Abs. 3 und 56
Abs. 2 Z. 1 eine Sp. von 3—200 4 anzusetzen;
nach Z. 14 für die Erstreckung des Ausschankrechts
der Weinerzeuger über ein Vierteljahr Obinaus
3 A. Ueber die Arbeitszeit in Sch. s. Gast= u
Schankwirtschaften, Arbeitszeit. Wagner.
Scharlach 6 Uebertragbare Krankheiten 3.
Schatzanweisungen des Reichs s. Reich-
schulden II, des w. Staates s. Staatschuldenver-
waltung.
Schaubuden sind feuerpol. zu beaufsichtigen,
bes. solche mit kinematogr. Apparaten, Loko-
mobilen und elektrischen oder Azetylengaseinricht.,
Min JErl. 29. 3. 05, Abl. 218. Zu sorgen ist für
genüg. Entfernung von Gebäuden und Nachbar-
zelten, Aufstellung von Feuerwachen und Lösch-=
mitteln, tunlichst feuersicheres Material, genüg.
Ausgänge und Rauchverbot, s. auch Kinemato-
graphen. Scholl.
Schaumweinsteuer, RE. 9. 5. 02, RE#l. 155;
Ausfbest. 24. 7. Oh9, R.ZBl. 865. — KM I. Steuer-
pflicht, G. § 1, 2., Za: AB. §5. 1—5. Der Sch W.=
St. unterliegen zum Verbrauch im Inland best.
Sch W., sowie alle schaumweinähnlichen Getränke
und zwar: nur aus Fruchtwein hergest. Sch W.
mit 10 3, anderer Sch W. und schaumweinähnl.
Getr. bei einem Verkaufspreis bis zu 4 AX mit
1 4, über 4—5 4& mit 2 , über 5 & mit 34
für die ganze Fl.; Doppelfl., sowie ½, ½, ½ mit
entspr. Latzen. Sch W., der nachweislich der Ver-
zollung unterlegen hat, bleibt von der Abg. befreit.
Für diesen ist eine entspr. Erhöhung des Eingangs-
zolles auf 180 4& für 1 dz vorgesehen worden,
welcher Satz aber von dem BRdrt. kraft ges. Er-
machtigung auf 130 4 herabgesetzt worden ist. —
Als Verkaufspreis gilt der von dem Her-
steller in Rechnung gest. Preis. Unentgeltl. Abgaben
unterliegen der Steuer mit 1 XA. Sch W. gilt als
fertig, wenn der auf der Fl. gegorene 6Sa.
entheft und verkorkt ist; der durch Imprägnieren
hergestellte oder in anderen Behältnissen rpegoreen6
SchW., wenn er auf Fl. gefüllt und verkorkt ist.