Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Schankwirtschaft — Schaumweinsteuer. 
2 und 4 cm, bei anderen Gef. zuisthen. 1 und 8 . 
betragen. Die höh. VerwBeh. (Min J.), Gee. 
kann den Höchstbetrag des Abstands für solcht ch., 
in welchen eine ihrer Natur nach stark schäumende 
lüssigkeit verabreicht wird, über diese Grenzen 
inaus feststellen. Das Min J. ist ferner befugt, 
den unter b bezeichn. Mindestabstand für Gef. 
von 1 Inhalt und darüber bis auf 3 cm zu 
erhöhen. Der durch den Füllstrich begr. Raum- 
ehalt eines Sch. darf bei Gef. mit verengtem 
Lats höchst. ½0, bei anderen Gef. böchst. ½% ge- 
ringer sein als der Sollinhalt, G. § 3. — 3. Die 
von der Verpflichtung ausgenomme- 
nen Sch., G. § 6. Die Best. des G. finden keine 
Anwendung auf festverschlossene (versieg., 
verkaps., festverkorkte usw.) Flaschen und Krüge, 
sowie auf Sch. von ½2%1 oder weniger. Als fest- 
verschlossene Flaschen und Krüge sind diej. anzu- 
seheen, die nicht erst an Ort und Stelle unmittel- 
bar vor dem Genuß des Getränks gefüllt und ver- 
schlossen worden sind, sondern auch als Trans- 
port= und Aufbewahrungsgefäße dienen und 
eben mit Rücksicht auf diesen Zweck so verschlossen 
Lad, daß die Flüssigkeit fest abgeschlossen ist. 
laschen mit Drahtbügelverschlüssen werden in 
der w. Praxis nach VV. 5 4 Z. 5 als nicht unter 
das Ges. fallend angesehen. Vgl. zu der Streit- 
frage Bazille-Meuth, Maß= u. Gewichtsrecht 318. 
— III. Die Pflicht der Wirte zur 
Haltung geeichter Flüssigkeitsmaße. 
Nach § 4 G. haben Gast= und Schankw. geeichte 
Flüssigleitsmaße von einem zur Prüfung ihrer 
Sch. geeign. Einzel-= oder Gesamtinhalt bereit zu 
halten und zwar nach der Begr. zu dem Zweck 
leichter Kontrolle des Sollinhalts der Sch. sowohl 
seitens der Wirte als der revidierenden Polizei- 
behörde. — IV. Die Strafbestimmung ent- 
hält G. §5. Polizeil. Prüfungen finden 
nach § 3 der VV. statt und zwar zunächst in Fri- 
sten von 2 J. Von einigen Ausnahmen abgesehen, 
werden die Prüf. von den Eichbeamten auf Kosten 
der Amtskörperschaften vorgenommen. Bazille. 
Schankwirtschaft besteht in dem gewerbsmäßi- 
een Ausschank geistiger oder alkoholfreier (Kaffee, 
ce, Mincralwasser usw.) Getränke zum Genuß 
auf der Stelle. Wegen Genehm., Pershnlichkeit, 
Lolal, Prüfung der Bedürfnisfrage usw. gelten 
die gleichen Best. wie bei Gesuchen um Erlaubnis 
zur Gastwirtschaft, s. d. Die Erl. kann mit 
eschränk. erteilt, z. B. bei einer Kellerwirtschaft 
auf die Sommermonate beschränkt werden. Bei 
der Konzession müssen die geist. Getr., die aus- 
eschänkt werden sollen, genau bez. werden, §* 8 
Er. 9. 11. 83. Die Befugnis zum Branntwein- 
ausschank berechtigt auch zum Brfleinhandel. Kon- 
essionierten Kaffeew. darf nur unter strenger 
Prüf. des Bedürfnisses die Erl. zum Aussch. von 
geist. Getr. erteilt werden, Mrl. 20. Z. 07, Abl. 158. 
Kicht enehmpfl. ist der Flaschenbierverkauf, wenn 
er nicht zum Genuß an Ort und Stelle erfolgt. 
Keine Genehm. Lunn t ein Getränkeaussch, ohne 
Gewinnerzielung, z. B. wenn in einer Fabrik- 
kantine Getr. zum Selbstkostenpreis abgegeben 
werden. Ferner ist keine Genehm. erforderlich zum 
Aussch. ausschl. an Militärpersonen innerh. der 
Kasernen, Lagerplätze und bei mil. Manövern 
691 
durch die von der MilBeh. ermächtigten Pers., 
Marketender, Kantinepächter, § 9 VV., weil hier 
nur die Absicht der Erzielung einer Ersparnis ür 
die Angehörigen der Körperschaft und kein Ge- 
werbebetrieb vorliegt. In W. brauchen Bahnhof- 
wirtschaften als Bestandteile der EBünternehm., 
§ 6 GewO., keine Erl., autogr. Min Erl. 12. 5. 
10 Nr. 723, s. auch Bahnhofw. Nicht unter § 33 
föllt der als landw. Nebengew. ersch. Ausschank 
von selbst erzeugtem Wein durch die Weingärtner 
während eines Vierteljahrs und u. U. mit ober- 
amtl. Erlaubnis 6 Mon. im Lauf des 1. J.B, 
§ § V. 9. 11. 83 und Art. 11 WirtschAbgd . 
4. 7. 00. Das Feilbicten geist. Getr. im Um- 
herziehen kann vom Ortsvorst. bei bes. Gelegen- 
heiten gestattet werden, § 42 a Abs. 3 und 56 
Abs. 2 Z. 1 GewO. und § 19 VV. Hierher ge- 
hörige Strafbest. enthalten § 147 Z. 1 und 
148 5 und 7a GewO. Die Sportel ist 
gem. -ar Nr. 94 1 Ges. 8. 7. 12, Rgbl. 230, anzu- 
setzen, s. Gastw. Nach Z. 10 ist für die Erl. zu 
einem vorübergeh. Wirtsch Betr. auf einem Jahr- 
markt, § 67 Abs. 2 Gew O., oder bei einer ähnl. 
bes. Veranlassung, sowie zum Feilbieten geist. 
Getr. in den Fällen des § 42 a Abs. 3 und 56 
Abs. 2 Z. 1 eine Sp. von 3—200 4 anzusetzen; 
nach Z. 14 für die Erstreckung des Ausschankrechts 
der Weinerzeuger über ein Vierteljahr Obinaus 
3 A. Ueber die Arbeitszeit in Sch. s. Gast= u 
Schankwirtschaften, Arbeitszeit. Wagner. 
Scharlach 6 Uebertragbare Krankheiten 3. 
Schatzanweisungen des Reichs s. Reich- 
schulden II, des w. Staates s. Staatschuldenver- 
waltung. 
Schaubuden sind feuerpol. zu beaufsichtigen, 
bes. solche mit kinematogr. Apparaten, Loko- 
mobilen und elektrischen oder Azetylengaseinricht., 
Min JErl. 29. 3. 05, Abl. 218. Zu sorgen ist für 
genüg. Entfernung von Gebäuden und Nachbar- 
zelten, Aufstellung von Feuerwachen und Lösch-= 
mitteln, tunlichst feuersicheres Material, genüg. 
Ausgänge und Rauchverbot, s. auch Kinemato- 
graphen. Scholl. 
Schaumweinsteuer, RE. 9. 5. 02, RE#l. 155; 
Ausfbest. 24. 7. Oh9, R.ZBl. 865. — KM I. Steuer- 
pflicht, G. § 1, 2., Za: AB. §5. 1—5. Der Sch W.= 
St. unterliegen zum Verbrauch im Inland best. 
Sch W., sowie alle schaumweinähnlichen Getränke 
und zwar: nur aus Fruchtwein hergest. Sch W. 
mit 10 3, anderer Sch W. und schaumweinähnl. 
Getr. bei einem Verkaufspreis bis zu 4 AX mit 
1 4, über 4—5 4& mit 2 , über 5 & mit 34 
für die ganze Fl.; Doppelfl., sowie ½, ½, ½ mit 
entspr. Latzen. Sch W., der nachweislich der Ver- 
zollung unterlegen hat, bleibt von der Abg. befreit. 
Für diesen ist eine entspr. Erhöhung des Eingangs- 
zolles auf 180 4& für 1 dz vorgesehen worden, 
welcher Satz aber von dem BRdrt. kraft ges. Er- 
machtigung auf 130 4 herabgesetzt worden ist. — 
Als Verkaufspreis gilt der von dem Her- 
steller in Rechnung gest. Preis. Unentgeltl. Abgaben 
unterliegen der Steuer mit 1 XA. Sch W. gilt als 
fertig, wenn der auf der Fl. gegorene 6Sa. 
entheft und verkorkt ist; der durch Imprägnieren 
hergestellte oder in anderen Behältnissen rpegoreen6 
SchW., wenn er auf Fl. gefüllt und verkorkt ist. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.