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dem Erwerbsleben zugeführt werden. Unter-
scheidungsmerkmale von der Bank-
note: die Hingabe von Banknoten ist der Bar-
zahlung gleichgestellt, die Hingabe des Sch. ist
zunächst nur eine datio solutionis causa; die
Banknote enthält ein Zahlungsversprechen, der
Sch. einen Zahlungsauftrage die Banknotc lautet
stets auf eine runde, der Sch. auf eine beliebige
Summe:; die Banknote ist stets ein Inhaberpapier,
der Sch. kann Order- oder Inhaberpapier sein;
erstere ist zu dauerndem Umlauf, letzterer zur
Vorlegung binnen kurzer Frist bestimmt; diese
darf nur von Notenbanken, jener von jedermann
ausgestellt werden. Mit dem gezogenen
Wechsel hat der Sch. gemein, daß er wie
dieser einen Zahlungsauftrag des Ausstellers ent-
hält; auch Protest, Indossabilität, Regreß sind
beiden gemeinsam. Sie unterscheiden sich aber
wesentlich dadurch, daß der Wechsel Kredit= und
Umlaufsmittel, der Sch. Zahlungsmittel ist.
Ersterer muß hienach eine Zahlungszeit enthalten,
letzterer darf, wenigstens nach deutschem Recht, eine
solche nicht enthalten und ist stets sofort fällig;
er Wechsel ferner kann auf eine beliebige Person
gezogen werden, der Sch. nur auf eine Bank, bei
der der Aussteller ein Guthaben hat; der Wechsel
muß einen bestimmten Remittenden angeben, der
Sch. kann auf Order oder den Inhaber lauten.
Von der Giroanweisung endlich unter-
scheidet sich der Sch. dadurch, daß er einen Auf-
trag zur Barzahlung, letztere einen Auftrag zur
Umschreibung enthält. Da der Sch. ein Scho
situm des Ausstellers bei der angewiesenen Bank
voraussetzt, steht der Scheckverkehr in engem Zu-
sammenhang mit dem Depositenverkehr und ist so
alt wie dieser. Zur Einführung des Sch Wesens
in Deutschland hat wesentlich die Reichsbank bei-
getragen, die den SchVerkehr ihrem Ueberweis-
ungs-(Giro-) Verkehr angegliedert hat, s. Bank-
wefen II 12. — Neben dem Vorhanden-
hein eines Guthabens bei der Bank setzt
er Sch Verkehr den Abschluß eines Sch Ver-
trags zwischen Kunde und Bank voraus, der sich
in der Weise vollzieht, daß der Kunde die von
der Bank für den SchVerkehr aufgestellten Ge-
schäftsbedingungen anerkennt. Er erhält sodann
ie erforderlichen SchFormulare in Heften, aus
welchen er sie stückweise abtrennt. — II. Das
Scheckrecht ist gercgelt durch R. 11. 3. 08,
RGl. 71. Hienach sind wesentl Erfordernisse des
Sch. Bezeichnung als solcher (Scheckklausel), die
an den Bezogenen gerichtete Anweisung des Aus-
stellers, aus seinem Guthaben eine bestimmte
Summe zu zahlen (Guthabenklausel), Unter-
chrift des Ausstellers und Angabe des Orts und
ags der Ausstellung. Als Bezogene sollen nur
bezeichnet werden (sog. passive Sch Fähigkeit)
a) Anstalten des öff. Rechts, unter staatl. Aufsicht
stehende Anst. und in das Genossenschaftsregister
eingetragene Genossenschaften, welche sich mit der
Annahme von Geld und der Leistung von Zahlun-
gen Jur fremde Rechnung befassen, ferner die unter
amtl. Aufsicht stehenden Sparkassen und b) die in
das Handelsregister eingetragenen Firmen, welche
gewerbemaßig Bankiergeschäfte betreiben. Als
ahlungsempfänger kann entweder eine bestimmte
Scheckwesen.
Person oder Firma (Rektascheck) oder eine durch
Indossament legitimierte Person (Orderscheck)
oder jeder Inhaber des Sch. (Inhaberscheck) an-
gegeben werden. Der Aussteller kann sich selbst
als Zahlungsempfänger bezeichnen. Als Zahlungs-
ort gilt der beim Namen des Bezogenen an-
egebene Ort. Ist die zu zahlende Summe in
Büchstaben und in Ziffern ausgedrückt, so gilt bei
Abweichungen die in Buchstaben ausgedrückte
Summe. Der Sch. ist bei Sicht zahlbar, die An-
gabe einer anderen Zahlungszeit macht ihn nich-
tig. Der auf einen bestimmten Zahlungsempfänger
gestellte Sch. kann durch Indossament übertragen
werden, wenn nicht der Aussteller die Uebertragung
durch die Worte „Nicht an Order“ oder durch
einen gleichbedeutenden Zusatz untersagt hat. In
betreff der Form des Indossaments, der Legiti-
mation des Besitzers eines indossierten Sch. und
der Prüfung der Legitimation sowie der Ver-
pflichtung zur Herausgabe finden die Vorschriften
der Wechselordnung entspr. Anwendung. Ein auf
eine Abschrift des Sch. gesetztes Indossament ist
unwirksam. Ebenso ein Indossament des Bezoge-
neun. Ein Indossament an den Bezogenen gilt als
OQuittung. Im Ausland zahlbare, auf einen best.
Zahlungsempfänger gestellte Sch. können in mehre-
ren Ausfertigungen ausgestellt werden; dieselben
müssen aber die Bezeichnung „erste, zweite usw.
Ausfertigung“ tragen, andernfalls gilt jede Aus-
fertigung als ein für sich bestehender Sch. Ist
eine der Ausfert. bezahlt, so verlieren dadurch die
andern ihre Kraft. Jedoch bleiben aus den übr.
Ausfert. der Indossant, welcher mehrere Ausfert.
an verschied. Personen indossiert hat, und alle
späteren Indossanten auf den bei der Zahlung
nicht zurückgegebenen Ausfert. verpflichtet. Der
Sch. kann nicht angenommen werden; ein auf den
Sch. gesetzter Annahmevermerk (Akzept) gilt als
nicht geschrieben. Der im Inland ausgestellte und
zahlbare Sch. ist binnen 10 Tagen nach Aus-
stellung dem Bezogenen am Zahlungsort zur Zahl.
vorzulegen. Für im Ausland ausgestellte, im In-
land zahlbare Sch. bestimmt der Bdrt. die Vor-
legungsfrist. Das gleiche gilt für im Inland aus-
gestellte, im Ausland zahlbare Sch., sofern das
ausländische Recht keine Vorschr. über die Zeit
der Vorlegung enthält. Durch Bek. d. Bdrt. 19. 3.
08, RG#Bl. 85, ist die Präsentationsfrist auf drei
Wochen für im europäischen Ausland, auf einen
Monat für in den Küstenländern von Asien und
Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen
Meeres oder in den dazu gehörigen Inseln, auf
2 Mon. für in den Ver. Staaten von Amerika, in
Canada, Neufundland, Mexiko, den Azoren, Ma-
deira, den Kanarischen und Kap Verdischen Inseln
und auf 3 Mon. für sonst im Ausland mit Ein-
schluß der deutschen Schutzgebiete ausgestellte Sch.
(VO. 10. 4. 11, RGBl. 191) festgestellt worden.
Die Einlieferung eines Sch. in eine Abrechnung-
stelle, bei welcher der Bezogene vertreten ist, gilt
als Vorlegung zur Zahlung am Zahlungsort, so-
fern die Einlieferung den für den Geschäftsverkehr
der Abrechnungstelle maßgebenden Best. entspricht;
als Abrechnungsstellen i. S. d. Ges. sind vom Bdrt.
anerkannt worden die bei der Reichsbank in Ber-