Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Scheckwesen. 
lin, Augsbur Waunscheig Bremen, Breslau, 
Chemnitz, Köln, Dortmund, Dresden, Düsseldorf, 
Elberfeld, Essen, Frankfurt a. M., Halle, Ham- 
burg, Hannover, Leipzig, Karlsruhe, Königsberg, 
Magdeburg, Mannheim, München, Nürnber 
Posen, Straßburg, Stuttgart, der Berliner Kaf. 
PEnverein die Preuß. Zentralgenossenschaftskasse 
erlin. Der Bezogene, der den Schetr. bezahlt, 
kann die Aushändigung des gquittierten Sch. ver- 
langen. Der Ablauf der Vorlegungsfrist ist auf 
das Recht des Bezogenen zur Zahlung ohne Ein- 
luß. Ein Widerruf des Sch. ist erst nach dem 
blauf der Vorlegungsfrist wirksam. Teilzahl- 
ungen braucht der Sch Inhaber nicht anzunehmen, 
5* 266 BGB. Der Aussteller sowie jeder Inhaber 
eines Sch. kann durch den quer über die Vorder- 
seite gesetzten Vermerk „Nur zur Verrechnung“ 
verbieten, daß der Sch. bar bezahlt werde. 
Der Bezogene darf dann den Sch. nur durch 
Verrechnung einlösen. Die Verrechnung gilt 
als Zahlung. — Regreßnahme. er 
Aussteller und die Indossanten haften dem 
Inhaber für die Einlösung des Sch. Hat ein In- 
dossant dem Indossamente die Bemerkung „Ohne 
Gewährleistung“" oder einen gleichbedutenden Vor- 
behalt hinzugefügt, so ist er von der Verbindlich- 
keit aus seinem Indossament befreit. Zur Aus- 
übung des Regreßrechts muß nachgewiesen werden, 
daß der Sch. rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt und 
nicht eingelöst oder daß die Vorlegung vergeblich 
versucht worden ist. Der Nachweis kann nur ge- 
führt werden: 1. durch eine auf den Sch. gesetzte, 
von dem Bezogenen unterschriebene und den Tag 
der Vorlegung enthaltende Erklärung; 2. durch Be- 
scheinigung der Abrechnungstelle, daß der Sch. vor 
dem Ablauf der Vorlegungsfrist eingeliefert und 
nicht eingelöst worden ist; 3. durch einen Protest. 
Auf die Vorlegung des Sch. und den Protest finden 
die Vorschr. der Art. 87—88a, 89a, 90—91a, 92 
Abs. 2 der Wechselordnung entspr. Anwendung. 
Auch wegen der Benachrichtigung der Vormänner 
und ihres Einlösungsrechts sowie wegen des Um- 
fenos der Regreßforderung finden die Vorschr. der 
rt. 45—48, 50—52 u. 55 der Wechsel O. entspr. 
Anwendung mit der Maßgabe, daß der Inhaber 
des vergeblich zur Zahlung vorgelegten Sch. ver- 
pflichtet ist, seinem ummittelbaren Vormann inner- 
alb zweier Tage nach der Ausstellung der Er- 
lärung oder Bescheinigung über die Nichteinlösung 
bzw. der Protesturkunde, spätestens aber innerhalb 
zweier Tage nach dem Ablauf der Vorlegungsfrist, 
von der Nichtzahlung des Sch. zu benachrichtigen. 
Der Inhaber des Sch. kann sich wegen seiner 
ganzen Regreßforderung an jeden beliebigen Ver- 
pflichteten halten, ohne dadurch seinen Anspruch 
egen die übrigen Verpflichteten zu verlieren. Die 
egreßansprüche gegen den Aussteller und die übr. 
Vormänner verjähren, wenn der Sch. in Europa 
ohloar ist, in 3 Mon., andernfalls in 6 Mon. 
us einem Sch., auf dem die Unterschrift des Aus- 
stellers oder eines Indossanten gefälscht ist, 
bleiben diejenigen, deren Unterschriften echt find, 
verpflichtet. Die wesentl. Erfordernisse eines im 
Ausland ausgestellten Sch. sowie jeder im Aus- 
land auf einen Sch. gesetzten Erklärung werden 
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nach den Ges. des Orts beurteilt, an welchem die 
Ausstellung oder die Erklärung erfolgt ist. Jedoch 
ist die im Ausland erfolgte Ausstellung eines im 
nland zahlbaren Sch. sowie die auf einen solchen 
ch. im Ausland gesetzte Erklärung wirksam, 
wenn sie auch nur den Anforderungen des in- 
ländischen Ges. entspricht. Abhanden gekommene 
oder vernichtete Sch. unterliegen der Kraft- 
loserklärung im Weg des Aufgebots- 
verfahrens. Die Aufgebotsfrist muß mind. 2 Mon. 
betragen. — Scheckprozeß. Bürgerl. Recht- 
streitigkeiten, in welchen durch die Klage ein An- 
spruch auf Grund des Scheckgesetzes geltend ge- 
macht wird, gehören, sofern in 1. Instanz die 
Landgerichte zuständig sind, vor die Kammern für 
Handelsachen. Auf die Geltendmachung von Re- 
greßansprüchen aus einem Sch. finden die den 
Wechselprozeß betr. Vorschr. der § 602—605 Z Pr O. 
entspr. Anwendung. — Sch., die den Anforderun- 
gen des Ges. entspr., find mit Ausnahme der schon 
vor dem auf ihnen angegebenen Ausstellungstag 
im Umlauf gesetzten der Wechselstempelabgabe 
nicht unterworfen. Dagegen unterliegen Sch. noch 
bis 31. 12. 16, Rel. 13 521, der RStempelsteuer 
s. Reichsstempel G. Nr. 10. Ueber den SchVerkehr 
der Reichsbank s. Bankwesen II. 12. — 1 III. Der 
Post-Ueberweisungs= und Scheckverkehr A. All- 
gemeines. Der Pleberw.= u. Sch Verkehr ist 
in D. auf Grund einer Ermächtigung im Reichs- 
haushaltgesetz von 08 zunächst im Weg der V0O. 
eingeführt worden. Mit Wirkung vom 1. 7. 14 
wurde dieser Verk. auf eine gesetzliche Grundlage 
gestellt, durch welche die Postverw. verpflichtet 
sind, einen PSch Verk. einzurichten. Da die Post 
hiebei der Unterstützung sämtlicher Panstalten 
sich bedienen kann, so werden die Vorteile des 
Ueberweisungs= u. Sch Verkehrs, s. Bankwesen II 
12 u. o. I, dadurch dem breitesten Publikum zu- 
gänglich gemacht. Die Zulassung zum PSch Verk. 
setzt die Eröffnung eines Kontos bei einem PSch.= 
Amt voraus. In welchen Orten PSchle. bestehen 
u. für welche Personen, Firmen usw. Konto bei 
dem einzelnen PSch A. geführt werden, machen 
die PVerwaltungen bekannt. In W. ist nur ein 
PSch A. in Stuttgart errichtet. — Der PSch Verk. 
umfaßt: Einzahlung auf ein PSchKonto durch 
Zahlkarte, Ueberweisung der Beträge auf für den 
Kontoinh. angekommene PAnw. sowie der für ihn 
durch Nachnahme od. PAuftrag eingezogenen Be- 
träge auf sein Konto, Gutschrift der von anderen 
Kontoinhabern überwiesenen Beträge, Lastschrift 
der Beträge, über welche der Kontoinh. durch 
Ueberweisg. auf ein anderes PSch Konto od. mit- 
tels Ausstellung eines Schecks verfügt. Werden 
die Vorschriften für den PSch Verk. geändert, so 
werden die neuen Vorschriften auch auf die bei 
ihrem Inkrafttreten bestehenden PSch Konto an- 
Erwendet. — PSch Ges. 26. 3. 14. RE#Bl. 85; P.= 
chOrdng. d. RPostverw. 22. 5. 14. Rl. 131. 
W. PSch O. 3. 6. 14. RBl. 271. — B. Einzel- 
nes. 1. PöSch Konto. Zur Eröffnung eines 
solchen bedarf es eines Antrags, der durch Ver- 
mittlung einer Pnst. tunlich unter Benützung 
des bei dieser erhältlichen Formulars zu stellen 
ist. Zugelassen werden dic natürlichen und juri-
	        
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