50
innen (sowie sonstige Fachlehrerinnen) können im
Hauptberuf entweder auf Lebenszeit angestellt
oder auf jederzeitigen Widerruf verwendet werden.
Solche Lehrerinnen genießen deselben Pflichten
und Rechte, wie die Volksschullehrerinnen, s. d.,
#insbesondere die staatlichen Dienstalterszulagen
für unständige Lehrerinnen, s. Volksschul-
lehrergehalt, wenn sie 1. auf Grund einer staatl.
Prüfung zur Erteilung des Unterrichts in
weibl. Handarbeiten oder in Haushaltungskunde
oder in sonstigen Fächern an öff. Schulen für be-
fähigt erklärt sind (Prüfungsordnung s. Min V. 9.
12. 99 Rgbl. 1145); 2. einen mindestens 20 stün-
digen Unterricht in der Woche an Volksschulen
allein oder zusammen mit ihrem Unterricht an
anderen öff. Schulen oder an höheren Mädchen-
schulen erteilen; 3. bei unständiger Ver-
wendung einen jährlichen Gehalt von mindestens
500 KX und bei ständiger Anstellung einen solchen
von mindestens 800 AK seitens der Gemeinde
beziehen; 4. ihre Anstellung von der Ober-
schulbehörde vorgenommen oder ihre Ver-
wendung von dieser bestätigt worden ist,
Art. 28. Hauptamtliche vom Oberschulrat be-
stätigte Fach(Arbeits)lehrerinnen erhalten bei An-
stellung auf Lebenszeit einen Anfangsgehalt von
jährlich 1000 4, der alle 3 Jahre ansteigt bis
zum Höchstgehalt von 1500 K (nach 26 Jahren),
bei unständiger Verwendung ein Taggeld von
2.40, das ebenfalls alle 3 Jahre erhöht wird
g(bis 4 40). Nebenamtlichen Arbeitslehrerinnen
sind für eine ganzjährige Wochenstunde 80 M, für
eine winterhalbjährliche Wochenstunde 20 1 zu
gewähren, Ges. 14 8. 11, Art. 3 und 4, Rabl. 502.
ber Lehrkurse für ländliche Arbeitslehrerinnen
s. Kons Erl. 6. 3. 96, X 4959, und 3. 7. 96, X 4981,
und Beilage. W. Haller.
Arbeitslohn s. Lohnzahlung.
Arbeitsnachweis s. Arbeitsvermittlung.
Arbeitsordnung. 1 I. Begriff. 1 Die A. ist
die Zusammenstellung derj. Bestimmungen, die der
Arbeitgeber für die Beschäftigung der Arbeiter in
seinem Betrieb einseitig festsetzt und die für jeden
Arb., der nach ordnungsmäßig erlangter Kennt-
nis von ihrem Inhalt in die Beschäftigung ein-
tritt, die zwingende Grundlage seines Dienst-
verhältnisses bildet, sofern nicht durch bes. Dienst-
vertrag mit ihm etwas anderes vereinbart ist.
— X II. Erlassung und Inhalt. # Für jeden ge-
werblichen Betrieb, in dem i. d. R. mind. 20 Arb.
(vgl. auch § 183g GewO.) beschäftigt werden (für
Saisonindustrien schon dann, wenn diese Arb Zahl
zu den Zeiten des vermehrten Arbeitsbedürf-
nisses erreicht wird, § 188h Satz 2 GewO.), sowie
für jede offene Verkaufsstelle mit i. d. R. mind.
20 Gehilfen und Lehrlingen, muß innerhalb 4
Wochen nach der Eröffnung des Betriebs eine
A. erlassen werden. Für die einzelnen Ab-
teilungen des Betr. oder für die einz. Gruppen
der Arbeiter können bes. A. erlassen werden. Der
Erlaß der A. erfolgt durch Aushang an geeigneter,
allen beteil. Arb. zugänglicher Stelle. Der Aus-
hang muß stets in lesbarem Zustand erhalten
werden. Außerdem hat der ArbGeber die A.
Arbeitslohn — Arbeitsordnung.
jedeem Arb. bei seinem Eintritt in die Beschäfti-
gung zu behändigen, § 184a Abs. 1, § 134e Abs. 2,
139k GewO. Die A. muß den Zeitpunkt des In-
rafttretens angeben und von demj., der sie erläßt,
unter Angabe des Datums unterzeichnet sein,
& 134a Abs. 2. — Notwendiger Inhalt der
A. sind nach § 1340 GewO. Best. 1. über Anfang
und Ende der regelmäßigen tägl. ArbZeit sowie der
für die erwachsenen Arb. vorgesehenen Pausen;
2. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohn-
zahlung. Doch darf die regelm. Lohnzahlung nicht
am Sonntag stattfinden; Ausn. hievon Punen
durch die Ole. nach Anhörung der zuständigen
Gewerbeaufsichtsbeamten zugelassen werden, sind
aber nur zuzulassen, wenn die Lohnzahlung an
einem Wochentag gänzlich unausführbar ist, 5 38a
VV. z. GewO. 26. 3. 92; 3. über die Frist der zu-
lässigen Aufkündigung sowie über die Gründe,
aus welchen die Entlassung und der Austritt aus
der Arbeit erfolgen darf, sofern es nicht bei den
ges. Best. (uvgl. 5 122—124a, 127b, 127e GewO.) be-
wenden soll; 4. sofern Str. vorgesehen werden,
über die Art und Höhe ders., über die Art ihrer
Festsetzung und, wenn sie in Geld bestehen, über
deren Einziehung und über den Zweck, für den sie
verwendet werden sollen; endlich 5. sofern für den
Fall der rechtswidrigen Auflösung des ArbVer-
hältnisses durch den Arb. die Verwirkung des rück-
ständigen Lohns durch A. oder ArbVertrag aus-
bedungen wird (§ 134 Abs. 1 GewO.), über die
Verwendung der verwirkten Beträge (3Z. 5 nicht
auch für offene Verkaufstellen). Dieser not-
wendige Inhalt der A. ist für einzelne Ge-
werbezweige durch Bdrit Anordnung gemäß der
§8 120e bzw. 139a GewO. (Arbeiterschutzvorschr.)
noch erweitert worden, so für Buchdruckereien
und Schriftgießereien, Z. 1 18 RchskBek. 31. 7. 97,
Rl. 614, Anlagen zur Vulkanisierung von
Gummiwaren § 15 Abs. 3 RchskBek. 1. 3. 02,
Rl. 59, Roßhaarspinnereien usw. § 16 Abf. 8
RchskBek. 22. 10.02, RG#Bl. 269, Bleifarbenfabr. usw.
§ 20 Abs. 3 RchskBek. 26. 5. 083, REBl. 225, Blei-
hütten § 20 Abs. 3 RchskBek. 16. 6. 05, REG#Bl. 545,
Betriebe für Maler= usw. Arbeiten § 9 Abs. 3
RchskBek. 27. 6. 05, R#Bl. 555, Sigarrenfabriken
510 Abs. 3 RchskBek. 17. 2. 07, RGBl. 84, Alkali-
romatfabriken § 15 Abs. 8 RchskBek. 16. 5. 07,
RGBl. 233, Anlagen zur Herstellung elektrischer
Bleiakkumulatoren § 20 Abs. 3 RchskBek. 6. 5. 08,
RBl. 172, und Thomasschlackenmühlen § 18
Abs. 3 Rchsk ek. 3. 7. 09, RBl. 543. — Straf-
bestimmungen, die das Ehrgefühl oder die
guten Sitten verletzen, dürfen in die A. nicht auf-
genommen werden. Geldstr. dürfen die Hälfte des
durchschnittl. Tagesarbeitsverdienstes nicht über-
schreiten; doch können Tätlichkeiten gegen Mit-
arbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten
Sitten sowie gegen die zur Aufrechterhaltung der
Ordnung des Betriebs, zur Sicherung eines ge-
fahrlosen Betriebs oder zur Durchführung der
est. der Gew O. erlassenen Vorschr. mit Geldstr.
bis zum vollen Betrag des durchschnittl. Tages-
arbeitsverdienstes belegt werden. Alle Straf-
gelder müssen zum Besten der Arb. des Betr. ver-