Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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innen (sowie sonstige Fachlehrerinnen) können im 
Hauptberuf entweder auf Lebenszeit angestellt 
oder auf jederzeitigen Widerruf verwendet werden. 
Solche Lehrerinnen genießen deselben Pflichten 
und Rechte, wie die Volksschullehrerinnen, s. d., 
#insbesondere die staatlichen Dienstalterszulagen 
für unständige Lehrerinnen, s. Volksschul- 
lehrergehalt, wenn sie 1. auf Grund einer staatl. 
Prüfung zur Erteilung des Unterrichts in 
weibl. Handarbeiten oder in Haushaltungskunde 
oder in sonstigen Fächern an öff. Schulen für be- 
fähigt erklärt sind (Prüfungsordnung s. Min V. 9. 
12. 99 Rgbl. 1145); 2. einen mindestens 20 stün- 
digen Unterricht in der Woche an Volksschulen 
allein oder zusammen mit ihrem Unterricht an 
anderen öff. Schulen oder an höheren Mädchen- 
schulen erteilen; 3. bei unständiger Ver- 
wendung einen jährlichen Gehalt von mindestens 
500 KX und bei ständiger Anstellung einen solchen 
von mindestens 800 AK seitens der Gemeinde 
beziehen; 4. ihre Anstellung von der Ober- 
schulbehörde vorgenommen oder ihre Ver- 
wendung von dieser bestätigt worden ist, 
Art. 28. Hauptamtliche vom Oberschulrat be- 
stätigte Fach(Arbeits)lehrerinnen erhalten bei An- 
stellung auf Lebenszeit einen Anfangsgehalt von 
jährlich 1000 4, der alle 3 Jahre ansteigt bis 
zum Höchstgehalt von 1500 K (nach 26 Jahren), 
bei unständiger Verwendung ein Taggeld von 
2.40, das ebenfalls alle 3 Jahre erhöht wird 
g(bis 4 40). Nebenamtlichen Arbeitslehrerinnen 
sind für eine ganzjährige Wochenstunde 80 M, für 
eine winterhalbjährliche Wochenstunde 20 1 zu 
gewähren, Ges. 14 8. 11, Art. 3 und 4, Rabl. 502. 
ber Lehrkurse für ländliche Arbeitslehrerinnen 
s. Kons Erl. 6. 3. 96, X 4959, und 3. 7. 96, X 4981, 
und Beilage. W. Haller. 
Arbeitslohn s. Lohnzahlung. 
Arbeitsnachweis s. Arbeitsvermittlung. 
Arbeitsordnung. 1 I. Begriff. 1 Die A. ist 
die Zusammenstellung derj. Bestimmungen, die der 
Arbeitgeber für die Beschäftigung der Arbeiter in 
seinem Betrieb einseitig festsetzt und die für jeden 
Arb., der nach ordnungsmäßig erlangter Kennt- 
nis von ihrem Inhalt in die Beschäftigung ein- 
tritt, die zwingende Grundlage seines Dienst- 
verhältnisses bildet, sofern nicht durch bes. Dienst- 
vertrag mit ihm etwas anderes vereinbart ist. 
— X II. Erlassung und Inhalt. # Für jeden ge- 
werblichen Betrieb, in dem i. d. R. mind. 20 Arb. 
(vgl. auch § 183g GewO.) beschäftigt werden (für 
Saisonindustrien schon dann, wenn diese Arb Zahl 
zu den Zeiten des vermehrten Arbeitsbedürf- 
nisses erreicht wird, § 188h Satz 2 GewO.), sowie 
für jede offene Verkaufsstelle mit i. d. R. mind. 
20 Gehilfen und Lehrlingen, muß innerhalb 4 
Wochen nach der Eröffnung des Betriebs eine 
A. erlassen werden. Für die einzelnen Ab- 
teilungen des Betr. oder für die einz. Gruppen 
der Arbeiter können bes. A. erlassen werden. Der 
Erlaß der A. erfolgt durch Aushang an geeigneter, 
allen beteil. Arb. zugänglicher Stelle. Der Aus- 
hang muß stets in lesbarem Zustand erhalten 
werden. Außerdem hat der ArbGeber die A. 
  
Arbeitslohn — Arbeitsordnung. 
jedeem Arb. bei seinem Eintritt in die Beschäfti- 
gung zu behändigen, § 184a Abs. 1, § 134e Abs. 2, 
139k GewO. Die A. muß den Zeitpunkt des In- 
rafttretens angeben und von demj., der sie erläßt, 
unter Angabe des Datums unterzeichnet sein, 
& 134a Abs. 2. — Notwendiger Inhalt der 
A. sind nach § 1340 GewO. Best. 1. über Anfang 
und Ende der regelmäßigen tägl. ArbZeit sowie der 
für die erwachsenen Arb. vorgesehenen Pausen; 
2. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohn- 
zahlung. Doch darf die regelm. Lohnzahlung nicht 
am Sonntag stattfinden; Ausn. hievon Punen 
durch die Ole. nach Anhörung der zuständigen 
Gewerbeaufsichtsbeamten zugelassen werden, sind 
aber nur zuzulassen, wenn die Lohnzahlung an 
einem Wochentag gänzlich unausführbar ist, 5 38a 
VV. z. GewO. 26. 3. 92; 3. über die Frist der zu- 
lässigen Aufkündigung sowie über die Gründe, 
aus welchen die Entlassung und der Austritt aus 
der Arbeit erfolgen darf, sofern es nicht bei den 
ges. Best. (uvgl. 5 122—124a, 127b, 127e GewO.) be- 
wenden soll; 4. sofern Str. vorgesehen werden, 
über die Art und Höhe ders., über die Art ihrer 
Festsetzung und, wenn sie in Geld bestehen, über 
deren Einziehung und über den Zweck, für den sie 
verwendet werden sollen; endlich 5. sofern für den 
Fall der rechtswidrigen Auflösung des ArbVer- 
hältnisses durch den Arb. die Verwirkung des rück- 
ständigen Lohns durch A. oder ArbVertrag aus- 
bedungen wird (§ 134 Abs. 1 GewO.), über die 
Verwendung der verwirkten Beträge (3Z. 5 nicht 
auch für offene Verkaufstellen). Dieser not- 
wendige Inhalt der A. ist für einzelne Ge- 
werbezweige durch Bdrit Anordnung gemäß der 
§8 120e bzw. 139a GewO. (Arbeiterschutzvorschr.) 
noch erweitert worden, so für Buchdruckereien 
und Schriftgießereien, Z. 1 18 RchskBek. 31. 7. 97, 
Rl. 614, Anlagen zur Vulkanisierung von 
Gummiwaren § 15 Abs. 3 RchskBek. 1. 3. 02, 
Rl. 59, Roßhaarspinnereien usw. § 16 Abf. 8 
RchskBek. 22. 10.02, RG#Bl. 269, Bleifarbenfabr. usw. 
§ 20 Abs. 3 RchskBek. 26. 5. 083, REBl. 225, Blei- 
hütten § 20 Abs. 3 RchskBek. 16. 6. 05, REG#Bl. 545, 
Betriebe für Maler= usw. Arbeiten § 9 Abs. 3 
RchskBek. 27. 6. 05, R#Bl. 555, Sigarrenfabriken 
510 Abs. 3 RchskBek. 17. 2. 07, RGBl. 84, Alkali- 
romatfabriken § 15 Abs. 8 RchskBek. 16. 5. 07, 
RGBl. 233, Anlagen zur Herstellung elektrischer 
Bleiakkumulatoren § 20 Abs. 3 RchskBek. 6. 5. 08, 
RBl. 172, und Thomasschlackenmühlen § 18 
Abs. 3 Rchsk ek. 3. 7. 09, RBl. 543. — Straf- 
bestimmungen, die das Ehrgefühl oder die 
guten Sitten verletzen, dürfen in die A. nicht auf- 
genommen werden. Geldstr. dürfen die Hälfte des 
durchschnittl. Tagesarbeitsverdienstes nicht über- 
schreiten; doch können Tätlichkeiten gegen Mit- 
arbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten 
Sitten sowie gegen die zur Aufrechterhaltung der 
Ordnung des Betriebs, zur Sicherung eines ge- 
fahrlosen Betriebs oder zur Durchführung der 
est. der Gew O. erlassenen Vorschr. mit Geldstr. 
bis zum vollen Betrag des durchschnittl. Tages- 
arbeitsverdienstes belegt werden. Alle Straf- 
gelder müssen zum Besten der Arb. des Betr. ver- 
 
	        
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