Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Schiffahrt. 
Reichs. Das BGB. enthält in den § 1259—1271 
die für das Pfandrecht an Binnenschiffen gel- 
tenden Vorschr. Die mit 1. 1. 96 und 00 in Kraft 
getr. RG. über Binnenschiffahrt 15. 6. 95 
und 20. 5. 98, RGBl. 301 u. 868, Min JBek. 23. 5. 
00 b. Vollzug des Binnenschiffahrts G., Rgbl. 367, 
regeln die Rechtsverhältnisse zwischen den Absen- 
dern und Empfängern der auf dem Wasserweg 
versandten Güter und den Schiffen zwischen den 
Personen der Schiffsbesatzung, sowie die Rechte 
der Schiffsgläubiger und die Pflicht der Führung 
eines Schiffsregisters. Gegen Uebertretungen der 
f. d. Sch. erlass. Pol VO. und der für sie getroff. 
Einrichtungen ist auf Grund § 274, 321—326, 
366 Z. 3, 8, 9 u. 10, 366a u. 367 Z. 5 StG#B., 
sowie auf Grund Art. 44 u. 51 Polst G. einzu- 
schreiten. Die im Flößerei= und Binnenschetrieb 
beschäft. Personen unterliegen der Kr V., Uns V. 
und Inv.= und Hint V., s. d. u. Reichsversicherung. 
W. gehört der Westdeutschen BinnenschBerufs- 
genossenschaft an, die für das Gebiet des Rheins 
und seiner Nebenflüsse errichtet ist. Hauptsitz der 
Verwaltung ist Düsseldorf, Sitz der Sektion Mann- 
heim, Min JBek. 13. 7. 86, Abl. 257. Nach § 1 
Z. 5 HGB. gilt die Beförderung von Pers. auf 
Binnengewässern als Handelsgewerbe. — Die 
Rchsk Bek. 21. 2. O4, R#l. 67, enthält die Grund- 
sätze für die gesundheitl. Ueberwachung des 
Binnenschiffahrts= und Flößereiverkehrs bei 
Choleragefahr, s. d. Da die Flüsse zum Gebiet 
desj. Staats, durch den sie fließen, gehören, so ist 
die auf ihnen betriebene Sch. dessen Staatshoheit 
unterworfen. Von Landes Ges. und landespol. 
Vorschr. sind außer den gen. anzuführen: Wasser- 
gesetz mit Vollzugsvorschr., s. Wasserrecht, Fluß- 
polizei, Einleitungen. Bezüglich des Ver- 
kehrs mit Sprengstoffen sind in Min IV. 14. 2. 
94, Rgbl. 21, 1. 7. 98, Rgbl. 159, und 16. 8. 05, 
Rabl. 165, bezügl. Versendung von Sprengstoffen 
und Montierungsgegenständen der Militär= und 
Marineverwalt. auf Land= und Wasserwegen 
(Sprengstoff-Versendungsvorschr.) sind in V. Min.= 
A#., J. u. Kr. 23. 2. 94, Rgbl. 36, 6. 8. 06, 
Rgbl. 517, und 27. 4. 07, Rgbl. 193, Best. ge- 
troffen. — V. Min J. u. Kr. 4. 9. 01 b. den Text 
der d. WO., Rgbl. 275, bes. Abschn. X, Schiffer- 
Musterungsgeschäft, S. 55 der Anlage, Min Just. 
28. 2. 00 b. die Führung des Schiffsregisters, 
Rabl. 167. — N 3. Schiffahrtsabgaben. 1 a) Sch.= 
Abg. wurden früher in Form von Fluß= oder Was. 
serzöllen von den Landesherrn als Ausfluß der 
Souveränität (Fluß= und Wasserregalien) meist 
gegen Zusicherung sicheren Geleits erhoben; schon 
im 7. Jahrh. hatten die fränkischen Könige eine 
Zollstätte am Neckar in Wimpfen. Als Gegenleist. 
ließen die zahlreichen Zollherrn die Arbeiten der 
Instandhaltung der Wasserstraßen durch Frohnen 
ihrer Untertanen aufs notdürftigste besorgen. Die 
Wasserstraßen boten lange Zeit, da die Landstr. 
nur den allerbescheidensten Ansprüchen genügten 
und ebenfalls mit Zöllen, Pflaster= und Brücken- 
eldern belegt waren, die hauptsächlichste Gelegen- 
heit zum bequemen Austausch von Massengütern 
auf große Entfernungen. Die Wasserzölle waren 
bei minimalen Gegenleistungen teilweise sehr ein- 
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träglich. Kraft öff. Rechts wurde es später als 
Aufgabe des Staats betrachtet, diej. Wasserbauten 
auszuführen und zu unterhalten, die nötig sind, 
um öff. Flüsse in ihrer Eigenschaft als Wasserstr. 
instand zu setzen. Diesem Grundsatz entspr. hatte 
auf Grund der Wiener Kongreßakte und des 
Pariser Friedens vom J. 1815 jeder Uferstaat für 
Unterhaltung und Offenhaltung der Schiffahrtstr. 
des Rheins und seinen Nebenflüssen gegen Ein- 
ug der Zölle zu sorgen und wurde der Neckar in 
aden durch das Flußbauedikt 24. 5. 1816 in den 
Staatsflußbauverband aufgenommen. Eine einiger- 
maßen genügende Regelung der Sch. und der Abg. 
auf dem Neckar wurde erst 1835 durch eine Ueber- 
einkunft der 3 Uferstaaten und 1842 durch die Ein- 
führung einer Sch O. für den Neckar, Rabl. 1848 
148 u. 151, erzielt, wonach die Best. der Rheinsch.= 
Akte 31. 3. 1831 auch auf den Neckar angewendet 
wurden. Am Rhein bestanden damals 12 d., am 
Neckar 3 badische Zollstellen, in denen ein nach 
Gewicht und Ladung berechneter Zoll zu entrichten 
war. Mit der Entwicklung der Eisenbahnen gingen 
dic Zölle zurück und wurden auf Grund der 
Friedensverträge von 1866 auf den 1. 1. 1867 end- 
jültig aufgehoben, Rgbl. 21. Im Art. 83 der revid. 
Rheinschüke 17. 10. 1868 ist dementspr. bestimmt, 
daß auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen 
weder von Schiffen noch von deren Ladungen eine 
Abgabe erhoben werden darf. Bei der Gründung 
des Nordd. Bundes ist der gleiche Grundsatz als 
für alle natürlichen Wasserstr. maßgebend an- 
erkannt. Nach der RV. unterliegt die Herstellung 
von Wasserstr. im Interesse der Landesverteidi- 
gung und des allg. Verkehrs sowie die Erhebung 
der Fluß= und sonst. Wasserzölle der Beaufsichtig. 
und Gesetzgebung des R., Art. 4 Z. 8 u. 9, und 
dürfen auf allen natürlichen Wasserstr. Abgaben 
nur für die Benützung bes. Anstalten, die zur 
Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben 
werden, Art. 54 Abs. 4. Neuerdings nun begann 
der alte über 1200 Jahre alte Kampf zwischen 
Sch Abg. (Zöllen) und Wasserstraßenunterhaltungs- 
lasten aufs neue. Die gewaltige Steigerung des 
Binnenschiffahrtsverkehrs der Neuzeit hatte die 
Aufwendung stetig wachsender Mittel für Ver- 
tiefung, Verbesserung und Unterhaltung der 
Wasserstr. in den einzelnen Staaten zur Folge. 
Nach dem unten näher erläuterten RG. sollen die 
seither aus Mitteln der Staatshaushalte der Ein- 
zelstaaten bestrittenen Kosten den Steuerzahlern 
abgenommen und auf Sch Beteiligte in Form von 
Abg. für die Benutzung der Schiffsanstalten, nach 
der Größe der Schiffsladung und des zurück- 
gelegten Wasserwegs, sowie nach dem wirtschaftl. 
Wert der verfrachteten Güter umgelegt werden. 
Als Träger des Ganzen soll eine neue staatsrechtl. 
Form des genossenschaftl. Gedankens, ein zwischen- 
stanatlicher Zweckverband gebildet werden. —h ) Das 
RG. b. den Ausbau der deutschen 
Wasserstraßen und die Erhebung 
von Schiffahrtsabgaben 24. 12. 11, 
RG1137, dessen Inkrafttreten später durch 
Kais. VO. mit Zust. des Bdrts. festgesetzt wird, 
Art. VII, enthält u. a. nachstehende für das Rhein- 
gebiet und für W. wichtige Best. Im Art. 54
	        
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