Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Schiffahrt. 
wesen, gemeins. Grundsätze im Interesse der Sch. 
zur Erleichterung des intern. Verkehrs zu verein- 
baren. Derartige Bereinbarungen liegen der 
Sch. auf Bodensee, Donau und Neckar zugrund. 
— a) Die Bodenseeschiffahrt wurde von 
altersher mit Segelschiffen (Marktschiffen) be- 
trieben. Die Dampfsch. wurde am 1. 12. 1824 er- 
öffnet und ging 1854 auf den Staat über. Un- 
mittelbares Verwaltungsorgan ist die der Gen Dir. 
der St E. unterstellte Dampfsch Inspektion Fried- 
richshafen. Die Anzahl der w. Dampfboote betrug 
1913: 7, neben welchen eine Dampfbarkasse, 3 eis. 
Schleppboote und 2 eis. Trajektkähne der Eisen- 
bahnfähre vorhanden waren. Die Hafendirektor- 
stelle versieht der jeweilige Vorstand des Haupt- 
ollamts Friedrichshafen im Nebenamt, dessen 
ienstaufgabe in der Handhabung der Sch.-, 
Hafen-, Paß= und Fremdenpolizei in den 2 Hafen- 
plätzen Fr Hafen und Langenargen und in den 
4 öff. Anlandestellen Kreßbronn, Eriskirch- 
Schwedi, Schloß Friedrichshafen und Fischbach be- 
steht. Der SchBetrieb auf dem Podensee und in 
seinen w. Häfen ist geregelt durch: Bek. Min A., 
J. u. Fin. 8. 6. 1854 b. Uebereinkunft zwischen 
W., Oesterreich, Bayern und Baden wegen ge- 
meinsamer Ueberwachung der Bodenseegrenze, 
Robl. 57; die intern. Sch.= und Hafenordnung für 
den Bodensee 22. 9. 1867, Rabl. 1868 39; Vereins- 
zoll G. 10. 7. 1869, Rabl. 225, bes. § 90 u. 152, und 
d. Ausf V. Min AA., J. u. Fin.; 29. 4. 96, Rabl. 85, 
28. 1. 01, Rgbl. 54, u. 5. 3. 14, Rgbl. 50, b. die 
Hafen= und Zollhofsordnung für Friedrichshafen 
und Langenargen, sowie die Best. für die öff. An- 
landestellen zu Kreßbronn, Eriskirch-Schwedi, 
Schloß Friedrichshafen und Fischbach; KV„#. 22. 1. 
95 b. Best. über die Beförderung gefährlicher Stoffe 
auf dem Bodensee, Rgbl. 19; KVO. 25. 9. 99, Rgbl. 
721, und 29. 12. 03, Rgbl. 629, b. Vorschr. für die 
Sicherheit der Bodenseeschiffahrt; KVO. 8. 3. 00 
b. Orgerif des. äuß. Diensts der Staatseisenb. 
und der Bodenseedampfschiffahrt, Rgbl. 227; 
V. Min A. u. J. 26. 11. 00 b. die Untersuchung der 
Bodenseeschiffe und die Ausstellung der Bodensee- 
Giifferpatente, Rabl. 843; Min JV. 2. 7. 02 b. den 
ransport von Tieren auf den Bodenseedampf- 
booten, Rgbl. 229. — b) Die Donauschiff- 
fabrt hat in W. seit 1896 aufgehört. Die Ver- 
frachtung der Güter geschah in sog. Ulmer Schach- 
teln, die etwa 20 m Länge, 3.5—4,0 m Bereite, 
0,9 m Tiefgang und 15—30 Tonnen Ladefähigkeit 
hatten und nur talabwärts gingen. Die rechtl. 
Grundlagen für die Benützung der Don. zur Sch. 
seitens W. bilden die Wiener Kongr#kte von 1815, 
Art. 108—117 und der Osterr.-Bayr. Vertrag 2. 
12. 1851 über die DonSch., dem W. gem. Art. 16 
nachträglich beigetreten ist. Der Vertrag wurde 
von den w. Landständen am 18. 8. 1855 genehmigt 
und erhielt die K. Genehm. (Verh. d. K. der Abg. 
1854/55, I. Beil Bd. 2. Abt. 783, u. Rgbl. 1855 296). 
Der Pariser Friede vom 30. 3. 1856 brachte eine 
neue allg. Regelung der Sch Verhältnisse auf der 
Don., indem in Art. XV—XX die Grundsätze der 
Wiener Kongreßakte für die Regelung der Sch. auf 
den mehrere Staaten trennenden oder durchlauf. 
Fl. in Zukunft als ein Teil des öff. europ. Rechts 
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gleichermaßen auch auf die Don. Anwend. finden 
sollten. Die nach Art. XVII zu bildende Ufer- 
staatenkommission, zu der auch ein Vertreter von 
W. gehörte, hat hienach die am 9. 1. 1858 rati- 
fisierte Don Schkte 7. 10. 1857 mit Zusatzbest. 
v. 1. 3. 1859 vereinbart. Die w. Reg. hat bei ihrer 
Zust. zu der Akte die Zust. der Stande ausdrückl. 
vorbehalten und demgemäß die DonSch kte am 
8. 4. 1858 und die hiezu vereinbarten Additional- 
artikel 1. 5. 1859 am 14. 6. 1859 den Ständen 
vorgelegt. Die 2. K. hat am 23. 12. 1861 zu- 
gestimmt, die 1. K. hat die Akte nicht beraten, 
und da die Wiedereinbringung der Vorl. beim 
nächsten Landtag unterblieb, so ist die Akte und 
damit auch die ergänz. Best. des Berliner Vertr. 
von 1878 in W. nicht in rechtl. Wirkung getreten, 
s. Schrift Nr. XXVII des d.-österr.-ung. Vérbandes 
für Binnensch. 2. Heft, die ob. Donau, Berlin 1897. 
—. c) An der Neckarschiffahrt von Mann- 
heim aufwärts find Baden, Hessen und W. be- 
teiligt. Von der w. Strecke, die von der Landes- 
grenze bei Böttingen (m 91 der in Mannheim 
beginn. Neckarteilung) bis Cannstatt 98 km lan 
ist, entfallen auf Böttingen—Lauffen 37, au 
Lauffen—Cannstatt 61 km; die untersten 9 km 
sind Grenzstrecke gegen Baden, die f. 5 km gegen 
Hessen. Auf der w. Strecke steht die Flußpolizei 
der Kreisreg. und den Oue. zu. Die Unterhaltung 
der öff. SchAnst. (Leinpfade, Schleusen, Kanäle, 
Zeilen und teilw. Uferbauten) und die Aus- 
räumungen der Fahrstraße liegen der Straßen- 
und Wasserbauverwaltung ob und werden von der 
Str.= und WBInsp. Heilbronn, der 1 Fluß= und 
1 Schleusenmeister unterstellt sind, besorgt. Die 
Verrechnungen erfolgen auf den Neckarsch Fonds, 
Kap. 41 HFE. Die Eigentümer der Ufergrund- 
stücke haben nach Herkommen die Verpflichtung 
zur Duldung eines Leinpfads. Die bestehenden 
Vassertriebwere haben das für die Sch. nötige 
Wasser nach den Best. der Verleihungsurkunde 
oder auf Grund unvordenkl. Bestehens ohne 
Schadenersatz abzugeben. Die Verleihung neuer 
Wassernutzungsrechte ist nach Art. 32 Abs. III WG. 
zu versagen, wenn durch die Ausführung des be- 
absichtigten Unternehmens das gemeine Wohl 
(Schiffahrt, Flößerei) erheblich geschadigt würde. — 
5. Um den Best. der Wiener KongrAkte 9. 6. 1815 
über die Flußsch. auch auf dem Neckar vollständig 
Anwendung zu verschaffen, haben die Neckarufer- 
staaten auf der Grundlage der Uebereinkunft 80. 
7., 5. u. 15. 8. 1835, nach deren I. Art. die Best. 
der Rheinsch Akte 31. 3. 1831 im allg. auch auf den 
Neckar, soweit er schiffbar ist, angewendet werden 
soll, die SchOrdnung für den Neckar 1. 7. 1842, 
Rabl. 43 151, erlassen. Sie gibt die grundleg. 
Best. über die Unterhaltung der Sch Straße, Er- 
haltung des Leinpfads und hindernislose Erhal- 
tung der Wasserstraße. — Auf der Flußstrecke 
Cannstatt—Lauffen ruht die Sch. beinahe voll- 
ständig wegen der Tiefen= und Gefällverhältnifse. 
Für Ausübung der Sch. auf dieser Strecke ist die 
MV. 26. 4. 1877 b. die bei Fahrten von Dampf- 
und Segelschiffen sowie von Flößen auf dem Neckar 
zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln, Fahrordn., 
Rabl. 81, maßgebend. Diese ursprünglich für den 
ganzen N. gültige V. ist für die Strecke von 
 
	        
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